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Urteil

9 K 1038/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:1130.9K1038.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am geborene Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Ruhens der Schulpflicht. 3 Das Schulamt für den ehemaligen Kreis B1. ordnete durch Bescheid vom 10. Juni 2002 an, dass der Kläger sonderpädagogischer Förderung wegen einer Körperbehinderung bedürfe und er die S. Schule für Körperbehinderte zu besuchen habe. Durch Änderungsbescheid des Schulamtes für die Stadt B1. vom 27. November 2008 zu dessen Bescheid vom 19. November 2008 wurde der Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung festgesetzt. 4 Nachdem es zu zwei sexuellen Übergriffen durch den Kläger gekommen war, beantragte die B. -T. -Schule, Förderschule für die Förderschwerpunkte Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung, die Anordnung des Ruhens der Schulpflicht. 5 Zu diesem Antrag führte Frau Dr. med. P. vom Gesundheitsamt der Städteregion unter dem 18. Februar 2010 aus, bei dem Kläger liege eine komplexe psychische Störung vor, die dringend einer intensiven stationären Therapie bedürfe. In Kürze werde sich entscheiden, ob und wann der Kläger in eine therapeutische Gruppe, die er gestern zusammen mit der Betreuerin vom Jugendamt und seinem Vater besucht habe, aufgenommen werden könne. In ihrem Gespräch mit dem Kläger und dem Vater habe sich herausgestellt, dass der Kläger schon seit Mitte Dezember 2009 die Schule nicht mehr besuche aus auch dem Schulamt bekannten Gründen. Allerdings habe der Kläger bis zu seinem Besuch der Psychiatrie in W. in der Schule wegen eines ähnlichen Vorfalls in einer anderen Schule eine Eins-zu-Eins-Betreuung erfahren, mit der der Schulbesuch wohl funktioniert habe. Warum man dies nach W. nicht erst einmal wieder so handhaben könne, bis ein adäquater Therapieplatz gefunden worden sei, erschließe sich nicht. Sollte nicht zeitnah eine Therapie stattfinden können, halte sie ein weiteres Ruhen der Schulpflicht für keine Lösung. 6 Das Jugendamt der Stadt X. teilte dem Schulamt unter dem 22. März 2010 mit, dass der Kläger ab diesem Tage die Einschätzungsphase in der ambulanten Täter-Beratungsstelle "Q. " beginne. Es werde überprüft, inwieweit er ambulant behandelbar sei. Bei einem positiven Ergebnis werde er ab Juni an der Gruppen-, Einzel- und Familientherapie teilnehmen. Die Beschulung erfordere einen Schulbegleiter. Unter dem 31. Mai 2010 führte das Jugendamt aus, der Kläger besuche die ambulante Beratungsstelle. Er erhalte Familien- und Einzeltherapie. Nach den Sommerferien werde er dort aufgenommen. Eine Integrationshelferin werde von Seiten des Jugendamtes gestellt werden. 7 Durch Bescheid vom 9. Juni 2010 ordnete das Schulamt für die Städteregion B1. das Ruhen der Schulpflicht des Klägers gemäß § 40 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) bis zur Bereitstellung eines Integrationshelfers durch das Jugendamt der Stadt X. an. Zur Begründung führte es aus, für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten nicht gefördert werden könnten, ruhe die Schulpflicht. Der Kläger könne nach gemeinsamer Auffassung von Schulleitung, Jugendamt und Schulaufsicht die Schule unter zwei Voraussetzungen besuchen, nämlich dass er eine Therapie wegen seiner sexuellen Störung erfahre und ihn ein Integrationshelfer in der Schule unterstütze und davor bewahre, aufgrund innerer Impulse gegenüber Mitschülern sexuell auffällig zu werden. Die erste Voraussetzung sei seit einiger Zeit erfüllt. Die zweite Voraussetzung werde zurzeit noch nicht erfüllt und schließe eine andere als die getroffene Entscheidung aus. 8 Seit dem 30. August 2010 (erster Schultag nach den Sommerferien) wurde der Kläger in Begleitung eines Integrationshelfers wieder beschult. 9 Der Kläger hat am 15. Juni 2010 Klage erhoben. Er macht unter anderem geltend, Sein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ruhens der Schulpflicht ergebe sich aus einer konkreten Wiederholungsgefahr für den Fall, dass eine Eins-zu-Eins-Betreuung nicht mehr gewährleistet werden könne. Darüber hinaus stelle der angefochtene Bescheid einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte dar. Die zur Anordnung des Ruhens der Schulpflicht notwendigen Voraussetzungen seien nicht gegeben gewesen. Hervorzuheben sei, dass das Schreiben von Frau Dr. P. nicht als Gutachten bewertet werden könne. Ein solches Gutachten sei aber unerlässlich, um die streitige Behauptung, dass er eine ernstliche Gefahr für Mitschülerinnen und Mitschüler darstelle, aufzuklären. 10 Der Kläger beantragt, 11 festzustellen, dass der Bescheid des Schulamtes für die Städteregion B1. vom 9. Juni 2010 rechtswidrig gewesen ist. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er erwidert, seit Januar 2010 habe das Jugendamt eine Therapiemöglichkeit für den Kläger gesucht. Mehrere Einrichtungen hätten eine Aufnahme des Klägers wegen dessen Lernbehinderung abgelehnt. Am 16. Juni 2010 seien nach Mitteilung des Jugendamtes noch drei Anfragen an Integrationshelferinnen ergebnisoffen gewesen. 15 Die Kammer hat durch Beschluss vom 18. Januar 2011 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 16 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat durch Beschluss vom 18. November 2011 - 19 E 193/11 - diesen Beschluss geändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. 17 Auf entsprechende Anfrage des Gerichts ist seitens des Schulleiters der B. -T. -Schule ausgeführt worden, dass für den Zeitraum 7. Juni 2010 bis 30. August 2010 keine personellen Ressourcen vorhanden gewesen seien, die Schüler (sechs bis sechzehn Jahre) vor möglichen sexuellen Übergriffen durch den Kläger zu schützen. Für jede Lerngruppe habe nur ein Förderschullehrer zur Verfügung gestanden. Hinzu komme, dass während dieses Zeitraumes drei Kolleginnen wegen Mutterschutz bzw. Elternzeit ausgefallen seien und eine Vertretung nicht möglich gewesen sei. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des zugehörigen Verfahrens 9 L 239/10 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Jugendamtes der Stadt X. . 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. 21 Die Klage ist zulässig. 22 Die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die ursprünglich gegen den Bescheid vom 9. Juni 2010 gerichtete Anfechtungsklage war zulässig und hat sich nach Klageerhebung durch Wiederbeschulung am 30. August 2010 erledigt. 23 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses vor dem Hintergrund, dass auch nachfolgend das Ruhen der Schulpflicht angeordnet worden ist und der Kläger seinen schulischen Werdegang später beispielsweise bei einer Bewerbung wird darstellen müssen. 24 Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist indes unbegründet, weil der Bescheid vom 9. Juni 2010 rechtmäßig gewesen ist. 25 Ermächtigungsgrundlage ist § 40 Abs. 2 SchulG. Danach ruht die Schulpflicht für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten nicht gefördert werden können. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde. Sie holt dazu ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und hört die Eltern an. 26 Die Anhörung ist erfolgt. Sofern diese nicht in dem Gespräch im Schulamt am 31. Mai 2010, welches der allein personensorgeberechtigte Vater verlassen hat, zu sehen sein sollte, würde sie als nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen im gerichtlichen Verfahren nachgeholt anzusehen sein. 27 In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob eine Anordnung des Ruhens der Schulpflicht aus Gründen des Gefahrenschutzes nach § 40 Abs. 2 SchulG in Betracht kommt oder diese ausschließlich zu einem Ausschluss vom Schulbesuch führen können. 28 Vgl. offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2011 - 19 E 193/11 -, aber unter Hinweis darauf, dass das Ruhen der Schulpflicht seinen Grund unmittelbar in den fehlenden Möglichkeiten der schulischen Förderung nach Maßgabe des sonderpädagogischen Förderbedarfs haben müsse. 29 Jedenfalls konnte der Kläger in dem für die Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsaktes, 30 vgl. hierzu Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 113 Rn. 299, 31 auch in einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten nicht mehr gefördert werden. Zum einen stand die Notwendigkeit eines Integrationshelfers auch unter den Beteiligten nicht Frage. Zum anderen hatte die Schule nach der Stellungnahme des Schulleiters keine personellen Mittel zur Beaufsichtigung des Klägers zur Verfügung, um den Zeitraum bis zur Bereitstellung eines Integrationshelfers zu überbrücken. 32 Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, a.a.O. 33 Eine Überbrückung wäre auch nicht nur kurzzeitig erforderlich gewesen. Ausweislich der Jugendamtsakte wurde darin am 26. Juni 2012 der Name der Integrationshelferin mit dem Zusatz: "ab dem 30. Juni 2010" vermerkt. Ferienbeginn war am 15. Juli 2012. 34 Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 18. Februar 2010 ist mit Blick auf die erheblichen sexuellen Übergriffe durch den Kläger auf einen Mitschüler am 4. November 2008 und eine Mitpatientin am 14. Dezember 2009 in der LVR-Klinik in W. hier als § 40 Abs. 2 Satz 2 SchulG genügend anzusehen. Zwar entspricht die Stellungnahme nicht dem üblichen Gutachtenaufbau; es ist auch nicht als solches überschrieben. Es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass die Amtsärztin sich kein eigenes Bild von dem Kläger gemacht hat. Diagnostiziert wird eine komplexe psychische Störung, die dringend einer intensiven stationären Therapie bedarf, was angesichts der Geschehnisse nachvollziehbar ist. 35 Dessen ungeachtet wäre die fehlende Einholung eines (förmlichen) schulärztlichen Gutachtens gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. 36 Vgl. für den Bereich der sonderpädagogischen Förderung: OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2009 - 19 B 897/09 ‑. 37 Auch bei § 40 Abs. 2 SchulG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Ein allfälliger Verfahrensfehler würde nicht durchschlagen, weil vor dem Hintergrund der Übergriffe und der seitens der Gesundheitsbehörde für dringend erforderlich gehaltenen intensiven stationären Therapie offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40 Die Kammer lässt die Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.