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Urteil

1 K 2185/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:1129.1K2185.11.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung Ihres Bescheides vom 4. November 2011 verpflichtet, der Klägerin ab dem 27. Juli 2011 ein den pauschalierten Pflegesatz um monatlich 57,66 EUR übersteigendes Pflegegeld zu bewilligen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt 78 vom Hundert, die Beklagte 22 vom Hundert der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung Ihres Bescheides vom 4. November 2011 verpflichtet, der Klägerin ab dem 27. Juli 2011 ein den pauschalierten Pflegesatz um monatlich 57,66 EUR übersteigendes Pflegegeld zu bewilligen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt 78 vom Hundert, die Beklagte 22 vom Hundert der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin gewährten Pflegegeldes. Die Klägerin ist die Großmutter der am 24. Oktober 2003 geborenen M. . Sie nahm ihre Enkelin in ihren Haushalt auf und kümmerte sich um sie, nachdem die Kindesmutter im August 2005 "verschwunden" war; mit Beschluss vom 6. April 2006 wurde der Mutter das Sorgerecht entzogen und auf die Klägerin übertragen. Sie lebt mit ihrer Enkelin in einer 77,5 m² großen Wohnung in B. zu monatlichen Mietkosten von insgesamt 548,82 EUR einschließlich Garagenkosten von 25,00 EUR. Die arbeitslose Klägerin erhält von dem Jobcenter der Städteregion Aachen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) in Höhe von monatlich 607,91 EUR, wobei Unterkunftskosten in Höhe ihres hälftigen "Kopfanteils" von 261, 91 EUR in Ansatz gebracht werden. Erstmals mit Bescheid vom 4. November 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab 5. September 2005 Hilfe zur Erziehung in Gestalt von Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege gemäß § 39 SGB VIII. In der Folgezeit erhielt sie regelmäßig Pflegegeld, das zuletzt mit Bescheid vom 23. Mai 2011 unter Berücksichtigung eines Beitrages zu einer angemessenen Alterssicherung von Pflegefamilien (§ 39 Abs. 4 SGB VIII) auf monatlich 654,50 EUR festgesetzt wurde. Grundlage hierfür war das monatlich pauschal gewährte Pflegegeld einschließlich Unterkunftskosten für Kinder vom vollendeten siebten bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr in Höhe von 744,- EUR, die Kosten der Alterssicherung von 2,50 EUR und das in Abzug gebrachte hälftige Kindergeld von 92,- EUR. Am 27. Juli 2011 beantragte die Klägerin die Übernahme der tatsächlich anfallenden hälftigen Unterkunftskosten von 261,91 EUR im Rahmen des Pflegegeldes. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. November 2011 ab und wies darauf hin, dass der monatliche Pauschalbetrag den gesamten regelmäßigen Bedarf an Lebensunterhalt, insbesondere auch die Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und Beleuchtung umfasse. Eine Abweichung von diesem Pauschalbetrag sei nur möglich, wenn dies aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich sei. Der besondere Bedarf müsse dabei in der Person des Kindes oder Jugendlichen begründet sein. Erhöhte Mietkosten der Pflegeperson fielen nicht hierunter. Die Klägerin hat am 5. Dezember 2011 Klage erhoben. Sie meint, die Benachteiligung durch die Kürzung der ihr nach dem SGB II gewährten Hilfe in Höhe von 261,91 EUR müsse durch die Leistungen des Pflegegeldes nach dem SGB VIII ausgeglichen werden. Im Pflegegeld sei ein deutlich geringerer Anteil an Unterkunftskosten enthalten. Dabei sei die von ihr zu zahlende Miete in Höhe von 523,82 EUR (Gesamtmiete abzüglich Garage) von dem Jobcenter der Städteregion Aachen als angemessen anerkannt worden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. November 2011 zu verpflichten, ab dem 27. Juli 2011 ein um 261,91 EUR erhöhtes monatliches Pflegegeld zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid und weist darauf hin, dass in dem gewährten Pflegegeld bereits ein Unterkunftskostenanteil von 24,11 %, entsprechend 126,57 EUR, enthalten sei. Mit dem Gesamtbetrag der zur Verfügung stehenden Leistungen sei die Klägerin in der Lage, den angemessenen Lebensunterhalt für sich und ihre Pflegetochter zu decken. Deshalb sei eine Abweichung von der pauschalierten Gewährung des Pflegegeldes nicht geboten. Jedenfalls komme eine von dieser Pauschale abweichende Bewilligung nur in geringerer Höhe in Betracht, weil die Wohnung der Klägerin mit 77,5 m² nach Maßgabe der Grundsätze des SGB II unangemessen groß sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben. Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, ansonsten unbegründet. Die Klägerin besitzt ab dem 27. Juli 2011 (Eingang ihres Antrags vom 26. Juli 2011 bei dem Beklagten) einen Anspruch auf Gewährung eines den pauschalierten Pflegesatz um monatlich 57,66 EUR übersteigenden Pflegegeldes. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Bezüglich des darüber hinausgehenden Klageanspruchs besteht ein solcher Anspruch nicht und ist der Bescheid rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommen die Vorschriften der §§ 33, 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 SGB VIII in Betracht. Die Klägerin erhält für die Pflege ihrer Enkeltochter Hilfe zur Erziehung in Gestalt von Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Das ihr hierfür gewährte Pflegegeld hat den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Norm soll der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden. § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass die laufenden Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden sollen, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen; nach Absatz 4 Satz 3 sollen sie in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten sind. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist der Anspruch der Klägerin zum Teil begründet; die Beklagte ist verpflichtet, der Kläger eine das pauschalierte Pflegegeld übersteigende Hilfe zu gewähren. Eine angemessene Unterkunft gehört zum notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und somit zum regelmäßig wiederkehrenden Bedarf, der nach Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 durch laufende Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gedeckt werden soll, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die Unterkunftskosten für das Kind belaufen sich tatsächlich auf 261,91 EUR monatlich, denn von den gesamten Unterkunftskosten (Mietkosten zzgl. Nebenkosten) von 523,82 EUR (ohne Garagenkosten) kann die Klägerin als Mieterin der Wohnung nur die Hälfte in Höhe von ebenfalls 261,91 EUR tragen. Nur in dieser Höhe erhält sie von dem Jobcenter Leistungen nach dem SGB II. Im Pflegegeld ist demgegenüber nur ein Anteil für Miet- und Nebenkosten von 126,56 EUR enthalten. Dieser Betrag ist eine fiktive Rechengröße, nämlich 24,11 vom Hundert der Pauschale von 525 EUR, und liegt damit deutlich unter den tatsächlich 261,91 EUR betragenden Unterkunftskosten. Der Umstand, dass die Klägerin als Pflegeperson ihren Lebensunterhalt und insbesondere auch die Kosten der Unterkunft nicht eigenständig bestreiten kann, sondern auf Mittel der Allgemeinheit angewiesen ist, die ihr im Rahmen der Hilfe nach dem SGB II zur Verfügung gestellt werden, ist eine Besonderheit des Einzelfalles, die eine nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII von dem pauschalierten Pflegegeld abweichende, höhere Hilfe an die Pflegeperson fordert. Diese Besonderheit ist in Folgendem begründet: Bezöge die Enkelin der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII, würden ihre Unterkunftskosten in Höhe des "Kopfanteils" von 261,91 EUR in vollem Umfang berücksichtigt. Im Pflegegeld ist demgegenüber nur ein Anteil von 126,57 EUR enthalten. Mit dem Pflegegeld, das gemäß § 10 Abs. 4 SGB VIII der Sozialhilfe nach dem SGB XII vorgeht, stünde sie sich - in Bezug auf die Unterkunftskosten - somit schlechter als beim Bezug von Sozialhilfe. Der Vorrang des SGB VIII schließt es aber ein, dass die dort geregelten Unterhaltsleistungen (mindestens) in Höhe und Umfang den Leistungen nach dem SGB XII entsprechen müssen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Pflegeeltern, die den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bestreiten, regelmäßig ihren Pflegekindern Leistungen zukommen lassen, die über dem gesetzlich garantierten sozialhilferechtlichen Existenzminimum liegen. Dies rechtfertigt es, laufende Leistungen nach § 39 Abs. 2 und 4 SGB VIII, die den regelmäßig wiederkehrenden Bedarf abdecken sollen, grundsätzlich als Pauschalen zu gewähren, die nach § 39 Abs. 5 SGB VIII von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden und in denen auch die Unterkunftskosten - insoweit anders als nach dem SGB II und dem SGB XII - pauschaliert enthalten sind. Soweit im Einzelfall bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII tatsächlich höhere Unterkunftskosten entstehen, kommt jedoch eine abweichende Bemessung der Leistungen nach § 39 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB VIII in Betracht, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7 b AS 8/07 R -, FEVS 61, 13; juris Rn. 19 m. w. N. So liegt der Fall hier. Die Aufnahme ihrer Enkelin in den Haushalt führt zu einer Absenkung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin um 261,91 EUR und somit zu einer deutlichen Verringerung ihrer gesamten Einkünfte. Dieser Besonderheit ist nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII Rechnung zu tragen. Allerdings kommt nicht die Übernahme des gesamten Differenzbetrages von 261,91 EUR aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht, sondern allenfalls die Übernahme des nach Abzug der im Pflegegeld enthaltenen Pauschale von 126,57 EUR verbleibenden ungedeckten Unterkunftsbedarfs von 135,34 EUR. Dabei muss weiter berücksichtigt werden, dass die Klägerin in einer nach Maßgabe des SGB II unangemessen großen und teuren Wohnung lebt. Die für die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterkunftskosten geltenden Grundsätze sehen für einen Zwei-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 60 m² als angemessen an. Des Weiteren ist bei der Festlegung der Mietobergrenze ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen, vgl. Landessozialgericht NRW (LSG NRW), Urteil vom 12. März 2012 - LS 19 AS 174/11 -, a. a. O., Rn. 42 und 44. Die Mietobergrenze für den Zwei-Personen-Haushalt der Klägerin errechnet sich daher wie folgt: Der Mietspiegel der Stadt B. weist für eine 1978 gebaute Wohnung in mittlerer Wohnlage mit Bad/Dusche und Heizung einen Mietpreis von 3,90 EUR/m² bis 5,00 EUR/m² aus. Das untere Drittel dieser Preisspanne kann als unteres Marktsegment im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung verstanden werden. Zu dem Quadratmeterpreis von 3,90 EUR ist somit ein Betrag von (1,10 EUR : 3 =) 0,37 EUR hinzuzurechnen, was einen angemessenen Quadratmeterpreis von 4,27 EUR ergibt. Multipliziert man diesen Betrag mit 60 m², beläuft sich eine angemessene Kaltmiete auf 256,20 EUR. Hinzuzurechnen sind die angemessenen Nebenkosten. Ausgehend von Kosten für die 77,5 m² große Wohnung von 145,- EUR/Monat errechnen sich für eine 60 m² große Wohnung monatlich angemessene Nebenkosten von 112,26 EUR. Die angemessenen Gesamtunterkunftskosten für die Klägerin und ihre Enkelin sind daher mit 368,46 EUR anzusetzen. Auf beide entfallen somit jeweils 184,23 EUR an monatlichen Mietkosten. Zieht man hiervon die in der monatlichen Pauschale des Pflegegeldes enthaltenen Unterkunftskosten von 126,57 EUR ab, ergibt sich für die Betreuung der Enkelin ein ungedeckter monatlicher Betrag von 57,66 EUR. Dieser Betrag ist gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB VIII zusätzlich zum Pflegegeld zu bewilligen. Dieses Ergebnis ist auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Klägerin mit dem ihr zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag der Hilfen den Bedarf eines durchschnittlichen Zwei-Personen-Haushaltes decken könnte, vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. März 1995 - 8 A 207.91 -, juris, und eine Aufstockung des Pflegegeldes nicht erforderlich erschiene. Zusätzlich zu der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter in Höhe von insgesamt 607,91 EUR gewährt ihr das Jugendamt ein monatliches Pflegegeld von 654,50 EUR. Daneben erhält sie das hälftige Kindergeld von 92,- EUR, sodass sie über monatliche Einkünfte von 1.354,41 EUR verfügt. Nach Bestreitung von angemessenen Unterkunftskosten von 368,46 EUR verbleiben ihr monatlich 985,95 EUR, mit denen sie den Lebensunterhalt für sich und ihre Enkelin sicherstellen muss. Hierzu zählen zunächst die notwendigen Kosten für Strom, Essen und Trinken, Bekleidung und dergleichen. Daneben fallen aber auch bei Bezug von Sozialleistungen notwendige Versicherungsbeiträge an, nach deren Bestreiten ein ungedeckter Unterkunftsbedarf von 57,66 EUR (entsprechend etwa 6 vom Hundert der Gesamteinkünfte) durchaus ins Gewicht fällt und unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles (§ 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII) auszugleichen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.