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Beschluss

2 L 513/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:1115.2L513.12.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Anordnungen in Ziffer 1 des Beschlusstenors (hier: in dem Verfahren 2 L 426/12) auf erneute Stempelung des Kennzeichens 00-00 0000 und Löschung der Außerbetriebsetzung im Fahrzeugregister aufzuheben, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Bei diesem Abänderungsverfahren handelt es sich um eine neue selbständige und vom vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getrennte Streitsache. Zwar besteht zwischen beiden Verfahren ein gewisser Sachzusammenhang, allerdings geht es in dem Abänderungsverfahren - anders als im Rechtsmittelverfahren - nicht um die ursprüngliche Richtigkeit des früheren Beschlusses. Vielmehr ist in dem Abänderungsverfahren eine zukunftsorientierte Entscheidung über den Fortbestand der im vorherigen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Beschlusslage zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist die Stellung der Beteiligten - wie aus dem Rubrum ersichtlich - nach der im Abänderungsverfahren vorzufindenden Interessenlage und nicht nach der Beteiligtenstellung im vorangegangenen Aussetzungs- oder Hauptsacheverfahren zu definieren, vgl. dazu auch mit eingehender Begründung: Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. Dezember 2009 - 1 B 400/09 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 5 S 1444/04 -, jeweils juris; a.A.: Beibehaltung der ursprünglichen Beteiligtenbezeichnung: OVG NRW Beschluss vom 16. Juni 2000 - 7 B 715/00 - unter Hw. auf die Rechtsprechung weiterer Senate, die allerdings mit Blick auf die in baurechtlichen Streitigkeiten einzuordnende Stellung der sonstigen Beteiligten ergangen ist; Schoch in Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 80 Rz. 548. Der Antrag hat schon deshalb keinen Erfolg, weil nach Auffassung der Kammer zwischen dem Verfahren 2 L 426/12 und dem Abänderungsverfahren nicht die erforderliche Verfahrensidentität besteht. Die weitere Vorgehensweise der (jetzigen) Antragstellerin durch Erlass des "Änderungsbescheides" vom 19. Oktober 2012 nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist in sich widersprüchlich und hat nach Auffassung der Kammer den ursprünglichen Streitgegenstand verändert. Der Erlass eines sog. Änderungsbescheides im Anschluss an ein Aussetzungsverfahren bewirkt zwar grundsätzlich keine Veränderung des Streitgegenstandes, da die Behörden in diesen Fällen davon absehen, den ursprünglichen Verwaltungsakt aufzuheben und durch einen neuen Verwaltungsakt zu ersetzen. Diese Änderungsbescheide werden in der Regel von der Bindungswirkung des gerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO erfasst, der eine Vollziehung bzw. Vollstreckung auch des geänderten Beschlusses verhindert. Auf Grund dieser Bindungswirkung sind die Behörden wegen einer Veränderung der Sachlage auf ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu verweisen, damit eine Umgehung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO verhindert wird, vgl. Schoch in Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 80 Rz. 529- 534. Die Antragstellerin hat sich zwar in dem "Änderungsbescheid" ausdrücklich auf den im Verfahren 2 L 426/12 streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Juli 2012 bezogen. Sie will erkennbar an ihrem vorherigen Bescheid festhalten und gemäß der Ziffer 1. des "Änderungsbescheides'" den ursprünglichen Rücknahmebescheid zusätzlich auf § 5 Abs. 1 FZV als Ermächtigungsgrundlage stützen. Ungeachtet des Umstandes, dass Ziffer 1 des Bescheides bereits keine eindeutige, für einen Adressaten nachvollziehbare Regelung enthält, hat die Antragstellerin allerdings die Ursprungsverfügung nicht lediglich modifiziert, sondern unter Ziffer 2 eine neue - für den Antragsgegner insoweit mit einer erstmaligen Beschwer und damit belastende - Verfügung (hier: die Untersagungsverfügung nach § 5 FZV) getroffen und zugleich unter Ziffer 3. die sofortige Vollziehung ihres Bescheides angeordnet. Letzteres steht in Widerspruch zur gleichzeitigen Stellung des Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 VwGO und unterstreicht den Umstand, dass es sich bei dem "Änderungsbescheid" nicht nur um eine Änderung der Rücknahmeverfügung vom 5. Juli 2012, sondern um ein sog. "aliud" handelt. In den Gründen des Abänderungsbescheides hat die Antragstellerin dementsprechend ausgeführt, dass "für die neu getroffene Regelung" die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wird. Auf diesen Fall einer weiteren neuen Verfügung ist ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht anwendbar. Vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss v. 19. Dezember 2002 - 10 B 435/02 - zu einer nur modifizierenden Nebenbestimmung, und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. Juli 2000 - 3 M 561/00 - zu einem wesentlich geänderten Planfeststellungsbeschluss; jeweils juris; Schoch in Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 80 Rz.587. Die Kammer verkennt nicht, dass auf Grund dieser Untersagungsverfügung nunmehr gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV der Eigentümer bzw. Halter das Fahrzeug nach § 14 FZV außer Betrieb zu setzen hat, soweit er nicht nachweist, dass die Gründe für die Betriebsuntersagung nicht oder nicht mehr vorliegen. Diese Untersagungsverfügung steht einer Wiederzulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs derzeit auf Grund der Anordnung des Sofortvollzugs entgegen. Es ist jedoch insoweit Sache des (jetzigen) Antragsgegners, darüber zu befinden, ob er Klage gegen die (ohne Rechtsmittelbelehrung ergangene) Untersagungsverfügung vom 19. Oktober 2012 erhebt und ggfs. einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetztes (GKG) und erfolgt unter Berücksichtigung des im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Ziffer 46.15 vorgeschlagenen Wertes für die Sicherstellung/Stilllegung von Fahrzeugen in Höhe des halben Auffangwertes in einem Hauptsacheverfahren. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in Höhe der Hälfte dieses Wertes ausreichend und angemessen berücksichtigt.