Urteil
2 K 1650/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:1113.2K1650.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die ledige Klägerin begehrt für ihren am 18. Juni 2001 geborenen Sohn O. die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen. Sie stelle erstmalig im August 2001 einen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen bei dem Jugendamt des Kreises I. . Zugleich hatte die Klägerin eine Unterhaltsbeistandschaft zur Feststellung des Kindesvaters bei dem Jugendamt eingerichtet. Der Kreis I. bewilligte mit Bescheid vom 16. August 2001 Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind ab Juli 2001. 3 Die Klägerin gab gegenüber der Beistandschaft als möglichen Vater ihren damaligen Freund ‑ Herrn N. L. ‑ an. Das Kreisjugendamt des Kreises I. erhob im September 2001 als Beistand für das Kind O. Feststellungsklage gegen den möglichen Kindesvater vor dem Amtsgericht Erkelenz unter dem Aktenzeichen 18 F 274/01. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 4. Dezember 2001 wurde die Klägerin als Zeugin zu dem gesetzlichen Empfängniszeitraum vom 22. August bis 19. Dezember 2000 vernommen. Sie erklärte, sie habe mit Herrn L1. am 14. Oktober 2000 das erste Mal Geschlechtsverkehr gehabt. Etwa vier Wochen vorher - Anfang oder Mitte September - habe sie noch mit einem weiteren Mann - Herrn Q. V. - Verkehr gehabt. Sie könne sich an den genauen Zeitraum nicht erinnern. Es sei aber nur ein Mal mit dem Zeugen Q. V. zum Geschlechtsverkehr gekommen. Ihre monatliche Regel habe sie zuletzt Anfang Oktober gehabt und die Schwangerschaft sei Ende Oktober bzw. Anfang November festgestellt worden. Das Kind sei zwischen einer und drei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gekommen (Geburtsgewicht 3.080 g). Die Klägerin erklärte ferner auf Nachfrage des Gerichts, dass sie es ausschließen könne, während der gesetzlichen Empfängniszeit noch mit einem anderen Mann als dem Beklagten und dem bereits namentlich benannten Herrn Q. V. Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens stellte das AG F. mit Urteil vom 14. Mai 2002 fest, dass Herr N. L1. nicht der Vater des Kindes ist. 4 Ausweislich eines Vermerks des Sachbearbeiters der Beistandschaft im Kreisjugendamt I. vom 10. Juni 2002 gab die Klägerin bei ihrer Vorsprache an diesem Tag an, nur noch mit dem benannten Herrn Q. V. in der gesetzlichen Empfängniszeit Verkehr gehabt zu haben. Auch auf mehrmaliges Nachfragen habe sie jeglichen Geschlechtsverkehr in der gesetzlichen Empfängniszeit mit einem dritten Mann ausgeschlossen. Die Beistandschaft erhob im Juli 2002 erneut Klage auf Feststellung der Vaterschaft, nunmehr gegen Herrn Q. V. , vor dem Amtsgericht F. unter dem Aktenzeichen 13 F 214/02. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 13. Juli 2002 wurde die Klägerin erneut als Zeugin vernommen. Sie erklärte, dass sie irgendwann in dem Monat Oktober mit Herrn V. Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie wisse nicht mehr genau wann. Insgesamt sei es zweimal gewesen. Was in der Zeit davor gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Es könne sein, dass sie auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie erklärte auf Vorhalt des vorherigen Protokolls, dass auch ein Geschlechtsverkehr Mitte September mit dem Beklagten möglich gewesen sei. Sie wisse es nicht mehr genau. Nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens stellte das Amtsgericht F. mit Urteil vom 17. Dezember 2002 fest, dass Herr V. nicht der Kindesvater ist. Die Beistandschaft des Kreisjugendamtes I. hatte die Klägerin bereits zuvor am 11. November 2002 mit dem Ergebnis des Blutgutachtens konfrontiert. Ausweislich des Vermerks des Sachbearbeiters von diesem Tag habe die Klägerin zunächst keine weiteren Angaben machen können. Im Verlauf des weiteren Gesprächs habe sie eingeräumt, noch mit einem weiteren Mann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Der Mann sei türkischer Abstammung und sie kenne nur den Vornamen. Sie wisse auch nicht, ob dieser Geschlechtsverkehr in der gesetzlichen Empfängniszeit stattgefunden habe. Es sei wohl in der "warmen Jahreszeit" gewesen. Sie wolle über ihren Bruder den Namen des Mannes in Erfahrung bringen. Die Beistandschaft des Kreisjugendamtes I. teilte der Unterhaltsvorschusskasse fernmündlich die Angaben der Klägerin vom 11. November 2001 mit. 5 Die Zuständigkeit für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen und die Beistandschaft ging ab dem 1. Januar 2003 auf die Beklagte über, die zunächst die Unterhaltsvorschussleistungen weiter gewährte. Die Beistandschaft erinnerte die Klägerin im Februar 2003 schriftlich an die bisher nicht erfolgte Rückmeldung und Nennung des Namens des erwähnten Mannes. Die Klägerin äußerte sich in der Folgezeit nicht mehr gegenüber der Beistandschaft. Im Februar 2004 wies die Unterhaltsvorschusskasse der Beklagten darauf hin, dass nach Durchsicht des Aktenvorgangs festgestellt worden sei, dass bisher keine Angaben zum mutmaßlichen Kindesvater gemacht worden seien und eine Vaterschaftsfeststellung nicht erfolgt sei. Die Klägerin gab in dem ihr übersandten Fragebogen zum Kindesvater "unbekannt" an. Mit Bescheid vom 12. März 2004 stellte die Beklagte unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 UVG die Leistungen Ende Februar 2004 ein. Die bisherigen Angaben seien unglaubwürdig und in sich widersprüchlich. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Beistandschaft wurde im Januar 2007 beendet. 6 Die Klägerin beantragte im Februar 2009 erneut die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen und gab an, dass eine Vaterschaft nicht festgestellt sei. Die Klägerin wurde im Hinblick auf das vorherige Verfahren zu der Vaterschaft eingehend befragt und erklärte, dass bei der ersten Antragstellung ihr damaliger Freund N. , dessen Nachname ihr jetzt nicht mehr erinnerlich sei, als Kindesvater benannt worden sei. Die Vaterschaftsfeststellung sei jedoch negativ verlaufen. Als Alternative komme ein ihr nicht mehr bekannter Mann als Kindesvater in Betracht. Auch an den Hergang der Zeugung könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie habe sich damals mit einer Freundin, Frau N1. H. , im Haushalt deren Eltern in N2. -S. (P. Straße) getroffen. Von dort aus seien sie noch einmal mit dem Zug von S. nach C. zu ihr nach Hause gefahren. Mit der Freundin sei sie dann gemeinsam mit dem Taxi in eine Diskothek in I1. gefahren und habe dort den Freund ihrer Freundin – N3. - und andere Bekannte getroffen. Es sei viel Alkohol konsumiert worden. Später seien alle zusammen mit dem Taxi zu einer weiteren Diskothek in I. -P1. gefahren. Sie könne sich nicht mehr erinnern, wann, wo und mit wem eine Zeugung stattgefunden haben könnte. Sie habe an den Abend keinerlei Erinnerung mehr. Wach geworden sei sie im Haushalt der Eltern des Freundes ihrer Freundin in N4. -S. . Die Adresse sei ihr nicht bekannt. 7 Ausweislich des Vermerks der Beklagten habe die ARGE auf telefonische Nachfrage des Sachbearbeiters mitgeteilt, dass die Klägerin dort angegeben hat, dass das Kind ggf. auch auf Mallorca gezeugt worden sei. Auch dort habe sich die Klägerin an keinen Namen erinnern können. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. März 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 UVG ab. 8 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Mai 2010 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen. Der Klägerin sei es nicht möglich, eine weitere Person zu benennen, die das Kind gezeugt haben könnte. Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 2011 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2011 die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen erneut ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die Vorschrift des § 1 Abs. 3 UVG und die Begründung in dem Anhörungsschreiben vom 27. Juli 2011. 9 Die Klägerin hat am 9. September 2011 Klage erhoben und ausgeführt, dass sie den Vater ihres Kindes nicht kenne. Sie habe zu der Zeit, als das Kind gezeugt wurde, welchselnde Beziehungen gehabt und könne dementsprechend außer den gemachten Angaben zu möglichen Vätern keine weiteren Angaben machen. Sie habe Namen von Männern angegeben, zu denen sie intime Beziehungen unterhalten habe. In zwei vor dem Amtsgericht geführten Verfahren habe aber die Vaterschaft nicht nachgewiesen werden können. Sie sei mehrfach angehört worden, habe jedoch keine weiteren Angaben machen können. Im Hinblick auf den weit bemessenen Empfängniszeitraum könne sie sich bezüglich einzelner Personen nicht mehr an genaue Beischlafzeiträume erinnern. Deshalb habe sie möglicherweise auch Männer benannt, mit denen sie im Empfängniszeitraum keine Beziehung gehabt habe. Sie habe von ihrer Schwangerschaft erfahren, als sie bereits in der 14. Woche schwanger gewesen sei. Zu dieser Zeit habe sie Kontakt mit dem genannten Herrn N. L1. gehabt, mit dem sie ihrer Erinnerung nach auch Geschlechtsverkehr innerhalb des gesetzlichen Empfängniszeitraumes gehabt habe. Rein rechnerisch sei sie aber nicht von einer Vaterschaft ausgegangen, da sie bereits in der 14. Woche schwanger gewesen sei. Herr N. L1. sei angegeben worden, weil mit ihm während der gesetzlichen Empfängniszeit Kontakt bestanden habe. Sie habe ferner mit Herrn Q. V. gelegentlich Kontakt gehabt, ihrer Erinnerung nach ebenfalls im gesetzlichen Empfängniszeitraum. Diesen Mann habe sie seit langen Jahren gekannt und sei immer wieder mit ihm zusammengekommen. Sie sei damals regelmäßig von ihrer Mutter zu den Gesprächen begleitet worden und diese habe bei einem Gespräch einen türkischstämmigen Mann ins Gespräch gebracht, der der Vater sein könnte. Hintergrund sei eine Äußerung ihres Bruders gewesen, wonach ein türkischer Mann ihm mitgeteilt habe, etwas mit ihr gehabt zu haben. Dies habe sie aber schon damals verneint. Ihre Mutter habe ihr damals aber nicht geglaubt. 10 Ihre Freundin N1. H. habe sie aus den Augen verloren und zu ihr seit Jahren keinen Kontakt mehr. Sie wisse auch nicht, wo sie sie ausfindig machen könne. Von dem früheren Freund ihrer Freundin kenne sie nur den Vornamen N3. . Dieser habe einen Bekannten gehabt, der sich damals für sie interessiert habe. An die Einzelheiten des Abends könne sie sich nicht mehr erinnern. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2011 zu verpflichten, der Klägerin für ihr Kind O. N5. Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 5. Mai 2010 (Antragstellung) bis zum 31. August 2011 (Ende des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid erging) zu gewähren. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Klägerin sei ihrer gesteigerten Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Kindesvaters nicht ausreichend nachgekommen. Ihre Angaben seien widersprüchlich und unglaubhaft. Soweit die Klägerin nunmehr vortrage, während der Empfängniszeit wechselnde Beziehungen mit ihr namentlich nicht bekannten Männern gehabt zu haben, widerspreche dies ihren bisherigen Angaben, insbesondere denjenigen vor dem Amtsgericht F. im Jahr 2001. Die Klägerin genüge ihrer Mitwirkungspflicht nicht allein mit der Behauptung, keine weiteren Angaben zu möglichen Vätern machen zu können. Es obliege ihr, selbst Nachforschungen anzustellen, um ihre Erinnerung hervorzurufen. Die Klägerin habe insoweit auch nicht dargelegt, welche Anstrengungen sie unternommen habe, um die benannte Freundin N1. H. zu erreichen. Im Übrigen sei sich die Klägerin auch gar nicht sicher, ob das Kind überhaupt anlässlich des Diskothekenbesuches gezeugt worden sei. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht konnte trotz des persönlichen Ausbleibens der Klägerin zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Klägerin ordnungsgemäß über ihren Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung geladen und von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten worden ist, vgl. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 6 Satz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Der Prozessbevollmächtigte hat darüber hinaus mitgeteilt, dass er die Ladung an die Klägerin unter der ihm bekannten Anschrift weitergeleitet, jedoch keine Rückmeldung erhalten habe. Im Übrigen sind die Beteiligten bei der Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Das Ausbleiben der Klägerin stellt ferner keinen Vertagungsgrund i.S. v. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung dar, da ein persönliches Erscheinen der Klägerin gemäß § 95 VwGO nicht angeordnet war. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht in der Ladungsverfügung das persönliche Erscheinen der Klägerin für ratsam erklärt hat. Wie bereits aus dem Zusatz der Ladungsverfügung ersichtlich, sollte der Klägerin dadurch verdeutlicht werden, dass für sie in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu ihrem Klagevorbringen besteht. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten nach § 95 VwGO steht gemäß Abs. 1 Satz der Vorschrift im Ermessen des Gerichts. Sie war vorliegend auch nicht mit Blick auf den gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehenden Amtsermittlungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht des Gerichts zur weiteren Sachverhaltsaufklärung geboten. Die Klägerin hat sich über ihren Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren zum – für die Entscheidung maßgeblichen - Sachverhalt geäußert sowie zum Vorbringen des Beklagten Stellung genommen. Ferner liegen dem Gericht die Verwaltungsvorgänge der Unterhaltsvorschusskasse und der Beistandschaft vor, die auch die vergangenen Zeiträume umfassen und frühere Bekundungen der Klägerin enthalten. Das persönliche Erscheinen war darüber hinaus auch nicht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens geboten. Zwar bietet das persönliche Erscheinen dem jeweiligen Beteiligten eine Gelegenheit, dem Gericht einen persönlichen Eindruck seiner Person zu vermitteln und wurde deshalb auch von Gericht als ratsam erachtet. Das persönliche Erscheinen ist jedoch vorliegend nicht unabdingbar für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens. 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen geltend macht; die Klägerin ist klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch die Klägerin als der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. als gesetzliche Vertreterin des Kindes, den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann. Dieses Recht der Klägerin kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters enthält, 21 vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/91 -, NWVBl 2000 S. 99, m.w.Nw. zur Rspr. und Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 9 Rz. 3. 22 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 23 Der angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten vom 8. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Klägerin steht für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 5. Mai 2010 (Antragstellung) bis zum 31. August 2011 (Ende des Monats, in dem der Bescheid erlassen wurde) kein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 UVG für ihren Sohn O. N5. zu. 24 Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ist nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Danach besteht ein Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz u.a. dann nicht, wenn der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Eine Weigerung im Sinne der Vorschrift ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der genannte Elternteil es an der Bereitschaft hat fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach seinen Kräften beizutragen, in dem er etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindesvaters hätte führen können. Der Gesetzgeber ist insoweit von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit dieses Elternteils ausgegangen. Dies setzt voraus, dass der Elternteil das ihm Mögliche und Zumutbare zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters beiträgt und Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend beantwortet, um jedenfalls dieser die ggfs. erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 1996 - 8 A 1647/93 - und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -, FamRZ 1994 S. 1213. 26 Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden Verwaltungsvorgängen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin sich im oben dargelegten Sinne geweigert hat, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. an der Feststellung des Vaterschaft oder des Aufenthalts des Kindesvaters mitzuwirken. Dabei ist vorab festzuhalten, dass es nicht um eine Bewertung des von der Klägerin dargelegten Verhaltens als unvorsichtig oder gedankenlos geht bzw. ob das Verhalten der heutigen Lebenserfahrung entspricht, denn dies ist nicht Gegenstand des § 1 Abs. 3 UVG. Das Gericht hält jedoch die Angaben der Klägerin zur unbekannten Vaterschaft des Kindes nicht für glaubhaft. Grundlage für diese Bewertung des Gerichts sind die bisherigen Angaben der Klägerin, die sich aus den Verwaltungsvorgängen und dem Klageverfahren ergeben. Danach drängt sich der Eindruck auf, dass die Klägerin vorhandenes Wissen oder Erkenntnisse über die näheren Umstände der Vaterschaft bzw. der Bekanntschaft zum Kindesvater zurückhält. Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin begründet zunächst der Umstand, dass die Klägerin das von ihr nunmehr im Februar 2009 geschilderte Geschehen, welches zur Zeugung des Kindes O. geführt haben soll, nicht ansatzweise bei ihren Befragungen durch die Unterhaltsvorschusskasse, der Beistandschaft und im Rahmen der Zeugenbefragungen in den Klageverfahren vor dem Amtsgericht F. in den Jahren 2001 und 2002 erwähnt hat. Vielmehr stehen die damaligen Angaben in einem erheblichen Widerspruch zu ihren Angaben aus dem Jahr 2009. So hat sie im August 2001 und Juni 2002 gegenüber der Beistandschaft sowie im Dezember 2001 als Zeugin vor dem Amtsgericht F. mehrfach angegeben, dass sie während des gesetzlichen Empfängniszeitraums einen Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann als die bereits benannten N. L1. und Q. V. ausschließen könne. Zwar räumte die Klägerin bei ihrer Zeugenvernehmung im Juli 2002 im Rahmen Feststellungsklage gegen Herrn V. die Möglichkeit eines Geschlechtsverkehrs mit anderen Männern in der Zeit vor dem Verkehr mit Herrn V. ein. Dazu hat sie jedoch weder damals noch in der Folgezeit vor der Beistandschaft weitere Angaben gemacht, insbesondere keinen Diskothekenbesuch mit ihrer damaligen Freundin erwähnt. Es wurde vielmehr im letzten Gespräch mit der Beistandschaft im November 2002 noch ein Mann türkischer Abstammung angesprochen, zu dem die Klägerin in der Folgezeit jedoch keine weiteren Angaben gemacht hat. Nachvollziehbare Gründe dafür, warum sie zum damaligen Zeitpunkt den nunmehr vorgebrachten Diskothekenbesuch gar nicht erwähnt hat und ihr dieses Ereignis nunmehr im Jahr 2009 wieder erinnerlich war, hat die Klägerin nicht dargelegt. Darüber hinaus lassen sich den Angaben der Klägerin zu dem Diskothekenbesuch keine konkreten Einzelheiten insbesondere in zeitlicher Hinsicht oder zum möglichen Kindesvater entnehmen. Ihre diesbezüglichen Angaben sind insgesamt oberflächlich und allgemein gehalten. 27 Im Übrigen vermittelt das gesamte bisherige Verhalten der Klägerin den Eindruck, dass sie nicht bereit war und ist, an einer tatsächlichen Aufklärung der Vaterschaft mitzuwirken. So lässt bereits der Vermerk der Beistandschaft von November 2002 einen Rückschluss auf ihre fehlende Mitwirkungsbereitschaft zu, wonach die Klägerin zunächst keine weiteren Angaben machen „konnte (oder wollte)“. Die Klägerin hat sich nach November 2002 auch nicht mehr bei der Beistandschaft gemeldet, um den Sachverhalt bzgl. des genannten Mannes türkischer Abstammung zu klären oder um der von ihr nunmehr dargelegten möglichen Zeugung des Kindes nach einem Diskothekenbesuch nachzugehen. Dem Vorbringen der Klägerin lassen sich ferner keine eigenen Aufklärungsversuche etwa durch eine Kontaktaufnahme mit ihrer früheren Freundin oder deren Eltern entnehmen. Soweit die Klägerin und der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen haben, dass die Klägerin den Kontakt zu ihrer Freundin verloren und sie vergeblich versucht habe, Spuren ihrer Freundin über die Telefonauskunft, Facebook und StudiVZ zu finden, ist dies vor dem Hintergrund, dass sie ihren Angaben zufolge selbst in N4. -S. aufgewachsen ist und z.B. noch den Wohnort der Eltern ihrer damaligen Freundin kennt, nicht ausreichend. Schließlich steht der Umstand, dass zwischen der Zeugung des Kindes im Jahr 2000 und der wiederholten Antragstellung im Mai 2010 bereits ein Zeitraum von fast 10 Jahren lag, einem Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 3 UVG nicht entgegen. Zwar wird durch den großen zeitlichen Abstand eine zukünftige Aufklärung der Vaterschaft möglicherweise zusätzlich erschwert. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass die Klägerin erkennbar nicht – rechtzeitig - alles ihr Mögliche und in ihrer Macht stehende unternommen hat, um eine Aufklärung der Vaterschaft zu ermöglichen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob und ggf. was die Klägerin in den Jahren zwischen der Leistungseinstellung im Februar 2004 und der erneuten Antragstellung im Februar 2009 unternommen hat, um den Kindesvater zu ermitteln. 28 Nach alledem war die Klage auch ohne, dass sich feststellen lässt, aus welchen Gründen die Klägerin Kenntnisse oder Wissen zurückhält oder wer der tatsächliche Kindesvater ist, abzuweisen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).