Beschluss
9 L 522/12.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:1107.9L522.12A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2460/12.A erhobenen Klage wird angeordnet, soweit in der Abschiebungsandrohung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Oktober 2012 auch Montenegro benannt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden jeweils zur Hälfte den Antragstellern und der Antragsgegnerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2460/12.A erhobenen Klage wird angeordnet, soweit in der Abschiebungsandrohung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Oktober 2012 auch Montenegro benannt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden jeweils zur Hälfte den Antragstellern und der Antragsgegnerin auferlegt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2460/12.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2012 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist statthaft, weil der Klage gemäß § 75 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber nur zum Teil bergründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 678. Dies ist hier bezüglich der Republik Kosovo weder hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags und der Versagung der Flüchtlingseigenschaft noch hinsichtlich der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) der Fall. Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Auch das Vorbringen der Antragsteller im vorliegenden Verfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Angehörigen der Volksgruppe der Roma droht im Kosovo mangels Verfolgungsdichte derzeit keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure; aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit besteht zudem keine extreme Gefahrenlage und es steht ihnen ausreichender Zugang zu medizinischer Versorgung zur Verfügung. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2012 - 13 A 1311/12.A -, juris. Darüber hinaus erweist sich das Vorbringen der Antragsteller insgesamt als unglaubhaft. Dies gilt zum einen, weil der Antragsteller zu 1) den Namen der Familie, die ihm angeblich nach dem Leben trachtet, in der Anhörung vor dem Bundesamt nicht genau nennen konnte. Zum anderen fällt auf, dass die dortigen Angaben des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) nicht übereinstimmen, soweit es um den Namen und die Behandlungsdauer eines der Kinder im Krankenhaus in Montenegro geht, und ihnen beiden die Bezeichnung der Erkrankung nicht bekannt ist. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Kosovo. Ernstliche Zweifel ergeben sich jedoch insoweit, als auch Montenegro in der Abschiebungsandrohung benannt ist. Dabei ist zunächst fraglich, ob ohne Bestimmung dieses Landes als Zielstaat diesbezüglich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Rahmen des ohne Regelungsgehalt erfolgenden allgemeinen Hinweises im Sinne des § 59 Abs. 2 AufenthG (Abschiebemöglichkeit auch in einen anderen Staat, in den der jeweilige Ausländer einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist) verneint werden kann. Dem braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die Kammer über keine Erkenntnisse verfügt, ob Roma, die keine montenegrinischen Staatsangehörigen sind, tatsächlich Zugang zu den im Bescheid des Bundesamtes aufgeführten Sozialleistungen in Montenegro haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG und berücksichtigt, dass es in diesem Verfahren allein um den Sofortvollzug der Abschiebungsandrohung geht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG)