Beschluss
2 L 455/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:1030.2L455.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem minderjährigen Antragsteller vorläufig ab dem 1. November 2012 bis zum Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres 2012/2013 Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die Beschulung in der privaten I. -Schule in C. einschließlich der Internatskosten zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 den Antragsgegner zu verpflichten, dem minderjährigen Antragsteller Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der privaten I. -Schule in C. einschließlich der Kosten des Internats, zunächst bis zum Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres 2012/2013 vorläufig zu gewähren, 4 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antrag nur teilweise Erfolg. 6 Hinsichtlich des Zeitraums vom 18. September 2012 bis 31. Oktober 2012 fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. 7 Dabei hat die Kammer ihrer Entscheidung zunächst zugrunde gelegt, dass im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Jugendhilferecht in der Regel nur Ansprüche auf Leistungen ab Eingang des Antrags bei Gericht verfolgt werden können. Dieser Zeitpunkt war hier der 18. September 2012. Weder aus dem Antrag noch aus dem Vorbringen des Antragstellers ist ersichtlich, dass er für das vorliegende Eilverfahren eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung für einen vor dem 18. September 2012 liegenden Zeitraum erstrebt. 8 Für den Zeitraum ab dem 18. September 2012 bis 31. Oktober 2012 fehlt es an einem Anordnungsgrund, weil die Mutter nach dem Vortrag des Antragstellers von Anfang August 2012 bis Ende Oktober 2012 in der Lage ist, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Schul- und Internatskosten von monatlich ca. 3.000 EUR selbst zu finanzieren. Bei dieser Sachlage besteht für den in Rede stehenden Zeitraum keine Notwendigkeit für die vom Antragsteller erstrebte gerichtliche Entscheidung. Auch der Umstand, dass es sich nach dem Vortrag des Antragstellers lediglich um von Dritten geliehenes Geld handele, gibt zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Denn der geltend gemachte Bedarf - Besuch der I. -Schule bei gleichzeitiger Internatsunterbringung - konnte auch mit dem geliehenen Geld gedeckt werden. Insoweit ist dem Antragsteller - und somit auch den Geldgebern - zuzumuten, für diesen Zeitraum den Ausgang des bereits unter dem Aktenzeichen 2 K 1782/12 anhängigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. 9 Hinsichtlich des übrigen Zeitraums vom 1. November 2012 bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2012/2013 hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 10 Die Kammer geht nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anordnungsanspruch gemäß § 35 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit den §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 3 EinglHVO auf Übernahme der Kosten für eine schulische Förderung der begehrten Art glaubhaft gemacht hat. 11 Die maßgebliche Vorschrift § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt voraus, dass 1. die seelische Gesundheit des Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 12 Bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer "seelischen Behinderung" aus, wobei für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe genügt, wenn der Betreffende von einer solchen seelischen Behinderung bedroht ist. 13 Dies ist nach Überzeugung des Gerichts hier der Fall. Nach den der Kammer vorliegenden Stellungnahmen der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters der Medizinischen Fakultät der RWTH Aachen vom 2. August 2010, 28. September 2010 und 4. Januar 2011 wurden beim Antragsteller seit Sommer 2010 durchgehend eine ausgeprägte hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD 10: F 90.1), erhebliche Beeinträchtigungen durch schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD 10: F 12.1) und Alkohol (ICD 10: F 10.1) sowie eine leichte depressive Episode (ICD 10: F 32.0) bzw. Dysthymie (ICD 10: F 34.0) diagnostiziert. Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt, 14 vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487. 15 Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist erforderlich, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Daraus folgt, dass bei Problemen in der Schule, wie sie auch viele andere Kinder zeigen, z. B. bei Gehemmtheit, Versagensängsten oder Schulunlust, eine Teilhabegefährdung oder gar -beeinträchtigung noch nicht anzunehmen ist. Dass im Fall des Antragstellers die Schwere der Beeinträchtigungen darüber weit hinausgeht und deshalb die von ihm gewünschte Hilfe notwendig ist, steht indes für die Kammer außer Zweifel. 16 Diese Einschätzung lässt sich zur Überzeugung des Gerichts u.a. aus der Schulkarriere des Antragstellers ableiten, die trotz seiner seelischen Beeinträchtigungen zunächst durch einen "normalen Bildungsverlauf" bis zur 8. Klasse durch Besuch seinen Anlagen entsprechender Schulen in Belgien gekennzeichnet ist. Im Jahr 2010 kam es durch die Trennung vom Vater seiner Halbschwester zu familiären Änderungen, deren Bewältigung den Antragsteller belastete. Neben den Änderungen in der Familie waren damit auch räumliche Änderungen und Schulwechsel verbunden. Die Mutter verzog mit ihren beiden Kindern aus dem deutschsprachigen Raum Ostbelgiens nach Aachen. Der Antragsteller verweigerte sich in der Folge immer mehr der Einhaltung der von der Mutter als Erziehungsberechtigter vorgegebenen Regeln des häuslichen Zusammenlebens. Er wurde im häuslichen und schulischen Umgang zunehmend schwieriger. Alkoholabusus und Drogenmissbrauch (Cannabis) nahmen zu; die fehlende Impulskontrolle wuchs sich in Schule und im häuslichen Zusammenleben zu einem massiven Problem aus. Er wurde mehrfach strafrechtlich auffällig. Seit 2010 begann mit dem Wechsel vom belgischen Schulsystem zum D. -Gymnasium in B., das sich wegen der ADHS-Problematik des Antragstellers überfordert sah, eine Art Odyssee durch mehrere Schulen; zeitweise besuchte er überhaupt keine Schule mehr. Die auf Empfehlung des D. -Gymnasiums besuchte Hauptschule B. L. musste er wegen eines angeblichen sexuellen Übergriffs auf eine Mitschülerin verlassen. Hiernach wechselte er zur Hauptschule Aachen-Eilendorf, an der wegen des behaupteten sexuellen Übergriffs an der zuvor besuchten Schule Mobbingprobleme auftraten. Versuche einer Rückkehr auf belgische Schulen scheiterten, weil er dort getroffene Absprachen, insbesondere zur drogenfreien Lebensführung und Auflagen bezüglich des regelmäßigen Schulbesuchs, nicht einhielt. Die Schwere der Beeinträchtigungen ergibt sich ferner aus der Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums B. vom 4. Januar 2011, die im Hinblick auf die Schwere des Störungsbildes und zur Vermeidung von Spätfolgen sogar eine Unterbringung des Antragstellers in einer geschlossenen stationären Jugendhilfemaßnahme vorschlug. Das Amtsgericht Aachen ist dieser Empfehlung im Verfahren 221 F 73/11 nicht gefolgt, sondern hat Auflagen - wie etwa drogenfreie Lebensführung und regelmäßiger Schulbesuch - sowie deren Durchsetzung und Kontrolle für eine Wiedereingliederung des Antragstellers in Familie und Schule für ausreichend erachtet. Diese Erwartungen des Familiengerichts haben sich allerdings nicht erfüllt. Ein weiteres Indiz für die Schwere der Störung ergibt sich nicht zuletzt aus dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten und den dort dokumentierten, in den beiden letzten Jahren vom Antragsgegner gewährten bzw. angebotenen Hilfen (stationäre Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII im Evangelischen Kinderheim in B. C1. im Herbst 2010 - vom Heim wegen schweren Regelverstoßes beendet -, ambulante Hilfe nach § 35 a SGB VIII in Form von bis zu 60 Fachleistungsstunden im Quartal durch Kasper X in der Zeit von März bis November 2011 - Einstellung der Hilfe wegen erneut vermehrten Drogenkonsums und Schulverweises in Belgien wegen nicht eingehaltener Absprachen - ). Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der wegen seiner seelischen Behinderung bestehende Beschulungsbedarf des jugendlichen Antragstellers an einer öffentlichen Regelschule nicht gesichert werden kann. 17 Diese Einschätzung teilt letztlich auch die Antragsgegnerin. Dies ergibt sich für die Kammer u.a. daraus, dass sie dem Antragsteller keine weitere Unterstützung beim Besuch einer Regelschule in Aussicht gestellt, sondern eine Unterbringung in der Einrichtung I1. -K. -Haus in L1. - V. vorgeschlagen hat. Dabei handelt es sich um die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung eines freien Trägers mit angeschlossener privater - staatlich anerkannter - Ersatzschule für Kinder und Jugendliche mit emotionalem und sozialem Förderbedarf. Wie der Antragsteller vorgetragen hat, ist zum einen das nach der Erfahrung der Kammer zeitaufwändige Verfahren zur Feststellung des sozialpädagogischen Förderbedarfs und zur Bestimmung des Förderorts noch nicht einmal eingeleitet. Zum andern wären auch bei einer Unterbringung in dieser Einrichtung von der Antragsgegnerin - wenn auch in einem geringeren Umfang als bei der I. -Schule - Schulkosten zu tragen. Diese würden entweder gesondert in Rechnung gestellt oder sind in den von der Einrichtung in Rechnung gestellten Tagessatz eingerechnet. Unabhängig von der Frage, inwieweit der Antragsteller diesem Vorschlag sein Wunsch- und Wahlrecht entgegenhalten kann, ist dieses Angebot ein Beleg für die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller ohne ihre Unterstützung und Betreuung voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, überhaupt einen Weg zu einem schulischem Abschluss und zu beruflicher Bildung zu finden, die gewichtige Bausteine auf dem Weg zur Führung eines eigenverantwortlichen Lebens sind (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII). Der Hinweis der Antragsgegnerin, es sei nicht Aufgabe des Jugendamtes, lediglich für einen schulischen Abschluss zu sorgen, steht dem nicht entgegen. Denn es ist evident, dass es bei dem geltend gemachten Bedarf des Antragstellers nicht nur um die Frage eines Schulabschlusses geht, sondern grundsätzlich um die Befähigung zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Auch die Kammer geht davon aus, dass die Bewältigung des schulischen Alltags an der I. -Schule nur gelingen kann, wenn der Antragsteller lernen wird, die Gestaltung seines Alltags an von anderen (Schule, Internat) gesetzten Regeln auszurichten, seine Impulse bei Konflikten und Auseinandersetzungen unter Kontrolle zu halten und drogenfrei und abstinent zu leben. Die Kammer teilt nach dem Akteninhalt auch die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es für die Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers zumindest förderlich - wenn nicht sogar zwingend notwendig - ist, dass er - abgesehen von zeitlich begrenzten Ferienzeiten und den Wochenenden - zunächst für einige Zeit außerhalb des mütterlichen Haushalts lebt. 18 Der Besuch der I. -Schule und des Internats ist auch für die Beschulung des Antragstellers geeignet. Nach Einschätzung der Kammer, die sich schon mehrfach mit den Angeboten der I. -Schule in C. befasst hat, hat diese Schule ein pädagogisches Unterrichtskonzept entwickelt, das in - gegenüber der Regelschule - kleineren Klassen umgesetzt wird. Es stellt auf Defizite von Schülern beim Lernen ab, die denen des Antragstellers gleichen. Sie beschäftigt durch entsprechende Fortbildung für diesen Personenkreis qualifizierte Lehrer und verfügt mittlerweile über entsprechende langjährige Erfahrung. 19 Auch das Internat B. , in dem der Antragsteller seit Beginn des Schuljahres wohnt, hat sich auf Kinder und Jugendliche mit entsprechenden Behinderungen eingerichtet und bietet entsprechende Betreuungs- und Unterstützungsleistungen für diesen Personenkreis an. Dies ergibt sich aus den während des Verfahrens überreichten Unterlagen, insbesondere der Leistungsvereinbarung nach Maßgabe des § 78 b) SGB VIII, die dem Landschaftsverband Rheinland im Rahmen der nach § 45 SGB VIII erteilten Betriebserlaubnis vorgelegt worden war. Eine solche Vereinbarung ist erforderlich, um wegen der erbrachten Leistungen der Erziehung und Eingliederung einen Anspruch auf Übernahme der Leistungen der Jugendhilfe geltend machen zu können. Dort ist auch dargelegt, dass Kooperationsmöglichkeiten mit weiteren Anbietern bis hin zur Kinder- und Jugendpsychiatrie bestehen. Dass die das Internat B. mit dem Antragsteller auch an seinen Defiziten entsprechend sozialpädagogisch arbeitet, ergibt sich schließlich aus ihrem Sachstandsbericht für Lino Schröder vom 3. September 2012. 20 Das Gericht sieht durchaus, dass der in der Vergangenheit vom Antragsteller gezeigte Umgang mit Cannabis die Bewilligung der erstrebten Hilfe zweifelhaft erkennen lässt. Die Kammer kann die Besorgnis der Antragsgegnerin zur Drogenproblematik nachvollziehen, die sich auf das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Antragstellers bezieht. Andererseits wird durch entsprechendes Drogenscreening diesem Problemfeld Rechnung getragen. Der Antragsteller muss wissen, dass bei Nichteinhaltung der Drogenfreiheit die Beendigung der jugendhilferechtlichen Maßnahme droht. Im Übrigen bietet auch das von der Antragsgegnerin als Alternative angebotene I1. K. -Haus in L1. -V. keine spezielle E. an. 21 Schließlich steht dem Begehren des Antragsteller im hier streitbefangenen Zeitraum der rechtliche Aspekt der Selbstbeschaffung nicht entgegen (vgl. § 36a Abs. 3 SGB VIII). Zum einen hat die personensorgeberechtigte Mutter mit Antrag vom 23. April 2012 - also über drei Monate vor Beginn des Schulbesuchs an der I. -Schule C. - beim zuständigen Jugendamt im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten für Schule und Internat beantragt. Der Antragsgegnerin lagen auch die zur Entscheidungsfindung erforderlichen Unterlagen vor; denn sie hat mit Bescheid vom 12. Juni 2012 über den Antrag in der Sache - wenn auch für den Antragsteller negativ - entschieden. Dieser Bescheid ist Gegenstand des beim beschließenden Gericht anhängigen Verfahrens 2 K 1782/12. Haben die personensorgeberechtigten Eltern im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII oder der Jugendliche im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII dem Jugendamt die Möglichkeit zur sachlichen Überprüfung und Bescheidung ihres Begehrens gegeben, so brauchen sie sich während der Dauer eines sich daran anschließenden Rechtsmittelverfahrens den Vorhalt der selbstbeschafften Hilfe nicht entgegenhalten zu lassen (§ 36a Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 b SGB VIII), wenn -- wie oben für den hier zu entscheidenden Fall dargelegt - die Voraussetzungen der Hilfebewilligung nach § 35a SGB VIII vorlagen (vgl. § 36a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII), und die Hilfegewährung für den Antragsteller keinen Aufschub bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens duldete. Die Umsetzung der Hilfe konnte hier gerade im Hinblick auf die zu erwartende Dauer eines Klageverfahrens und das Lebensalter des Antragstellers nicht mehr länger hinausgeschoben werden. 22 Schließlich ist ein Anordnungsgrund hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1. November 2012 auch deshalb als glaubhaft gemacht anzusehen, weil die der Mutter des Antragstellers zufließenden Mittel nicht ausreichen, um die monatlichen Schul- und Internatskosten aufzubringen. Werden die Schulkosten nicht gezahlt, würde der Antragsteller zur Überzeugung des Gerichts Schule und Internat verlassen müssen. Dem Antragsteller drohen somit ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten, 23 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 12 B 1655/10 -. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.