Urteil
1 K 1275/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:1015.1K1275.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der X. X1. vom 30. Januar 2012 und deren Widerspruchsbescheides vom 6. März 2012 verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf den Dienstposten "GeoInfoBeamter im Dezernat III 3 (1) GeoInfo Ber. und Anforderungszentrale zum 1. 11. 2011" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sozialhilfe in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der 50-jährige Kläger ist verheiratet und Vater eines Kindes. Er wendet sich vorliegend gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens für einen nach BBesO A 12 bewerteten Dienstpostens beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr in F. . 3 Nach Erwerb der Fachhochschulreife und einer Ausbildung für die Laufbahn des Mittleren Wetterdienstes trat er mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in den Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr ein. Er erwarb den Status eines Flugwetterberaters, war zuletzt allerdings im Wesentlichen als Sachbearbeiter für die fachliche Personalsteuerung und Koordinierung der Beamten des Amtes für Geo-informationswesen in F. tätig. Seine letzte Beförderung zum Regierungsamtmann (BBesO A 11) datiert vom 25. September 2008. 4 Unter dem 26. September 2011 schrieb das Amt für Geoinformationswesen den nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteten Dienstposten "GeoInfoBeamtin G/ GeoInfoBeamter G/ GeoInfoBerBeamtin G/ Geo-InfoBerBeamter G/ GeoInfoWxBerBeamtin G/GeoInfoWxBerBeamter G im Dezernat III 3 (1) GeoInfo Ber.- und Anforderungszentrale zum 1. November 2011" zur Besetzung aus. Auf diesen Dienstposten bewarben sich insgesamt sieben männliche Bewerber und eine weibliche Bewerberin. Ein Abgleich der Bewerber mit dem Anforderungsprofil ergab, dass der Kläger und ein weiterer Bewerber als einzige die Stellenanforderungen erfüllen. 5 Unter dem 30. Januar 2012 befindet sich in der Verwaltungsakte der Beklagten folgender Vermerk: "Warum hat AGeoBW den DP ausgeschrieben? Unterbringung Personal Tr.-Tr. und mit Dst kann noch gar nicht geprüft werden (siehe unsere Veranstaltung in Tr.-Tr.). M. E. aufheben und ggf. nach - Abschluss Zuleitungen (ÖPR!), - Feinausplanung (3/12), neu ausschreiben, wenn notwendig;- z. d. A. - ; Unterschrift." 6 Daraufhin teilte die X2. X1. (X. X1. ) dem Kläger unter dem 30. Januar 2012 mit, dass die Ausschreibung aus dienstlichen Gründen aufgehoben werde. 7 Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, dass es keinen sachlichen Grund für einen Abbruch des Auswahlverfahrens gebe. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2011 (2012 !) wies die X. X1. den Widerspruch zurück. Die Aufhebung der Ausschreibung sei aus dienstlichen Gründen erfolgt, die im Zusammenhang mit organisatorischen Erwägungen zu sehen seien. Aufgrund der anstehenden Umstrukturierungen in der Bundeswehr und der fehlenden Feinausplanung könne noch nicht abgesehen werden, ob der ausgeschriebene Dienstposten bestehen bleibe oder ob er im Zuge der Reorganisation wegfalle. Des Weiteren sei noch nicht abzusehen, ob es aufgrund der notwendigen Zuteilung von Beschäftigten des Dienstortes U. -U1. zum Dienstort F. ggf. zu Unterbringungsfällen komme. Mithin sei die Aufhebung der Ausschreibung nicht willkürlich erfolgt. 9 Der Kläger hat am 2. April 2012 Klage erhoben. Der Abbruch des Auswahlverfahrens sei unzulässig. Die Beklagte habe keinen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens dargelegt und dokumentiert. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Verfügung der X. X1. vom 30. Januar 2012 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 6. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Ausschreibungsverfahren betreffend den Dienstposten GeoInfoBeamter im Dezernat III 3 (1) mit der Bewertung BBesO A 12 fortzuführen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erteilt haben, vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 VwGO. 18 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der X. X1. vom 30. Januar 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 6. März 2012 sind rechtswidrig; die Beklagte ist verpflichtet, das Auswahlverfahren betreffend den streitigen Dienstposten fortzuführen und über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. 19 Der Abbruch des Auswahlverfahrens ist rechtswidrig. 20 Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Ist er unterlegen, kann er in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinen subjektiven Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist. Diesem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Zwar steht dem Dienstherrn bei der Beendigung eines eingeleiteten Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu, welches im übrigen ein anderes ist als das bei der Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlverfahren. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - in: NVwZ-RR 2000 S. 172 ff., und vom 23. April 1996 - 2 C 21.95 - in: DÖD 1996, S. 284 ff. . 22 Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert aber in jedem Fall einen sachlichen Grund. Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht, so darf von Verfassung wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Anderenfalls würden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Dabei muss der maßgebliche Grund für den Abbruch jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden. Die Bewerber werden nämlich grundsätzlich nur durch eine schriftliche Verifizierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte. 23 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ-RR 2012 S. 366-368. 24 Hiergegen hat die Beklagte verstoßen. Es ist schon fraglich, ob die in dem Bescheid vom 30. Januar 2012 genannte Abbruchentscheidung formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist. In den Verwaltungsakten existiert nur der genannte handschriftliche Vermerk, der nach seinem Wortlaut selbst noch keine Aufhebungsentscheidung ist. Er lässt seinen Aussteller nicht erkennen, ist aber anscheinend die Grundlage für den Bescheid vom 30. Januar 2012. Ob der Abbruch des Auswahlverfahrens von der ausschreibenden Stelle, d. h. dem Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr in F. veranlasst worden ist, ist nicht erkennbar. Ebensowenig ist dokumentiert, ob der Abbruch wenigstens mit dem Amt für Geoinformationswesen abgesprochen ist. 25 Daneben fehlt es an einer ausreichenden schriftlichen Fixierung der wesentlichen Erwägungen, die für einen Abbruch sprechen könnten. Die im Widerspruchsbescheid genannten Gründe organisatorischer Art sind sehr allgemein gehalten und verzichten auf jegliche Spezifizierung. So ist pauschal von einer Umstrukturierung der Bundeswehr mit einer möglichen Auflösung des Dienstortes U. -U1. die Rede und von einer u.U. notwendigen Zuweisung der Beschäftigten dieses Dienstortes zur (weiter bestehenden bleibenden) Dienststelle F. . Ebenso wird in den Raum gestellt, dass (auch) der für den Standort F. ausgeschriebene Dienstposten unter diesem Aspekt wegfallen könne, weil noch nicht abzusehen sei, ob dieser Dienstposten selbst struktursicher ist. Damit verwendet die WBV X1. derart vage und offene Formulierungen, dass mit ihnen jeder Abbruch eines Auswahlverfahrens begründbar ist. Sie verhindern, dass der Kläger seinerseits sachgerecht darüber befinden kann, ob sein Bewerbungsverfahrensanspruch berührt wird und ob er ggf. Rechtsschutz in Anspruch nehmen sollte. Mithin ist ein sachlicher Grund für den Abbruch nicht erkennbar; er könnte auch nicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachträglich benannt werden, da dies die Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers in unzumutbarer Weise mindern würde. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, a.a.O. 27 Aus diesem Grund ist die Beklagte verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.