Urteil
2 K 1321/10.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0925.2K1321.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der nach seinen Angaben am 15. Februar 1976 in C. D. im Edo State geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und gehört nach seinen Angaben der Ethnie der Bini an. Nach seinen Angaben ist er ledig und will als Christ einer der Pfingstbewegung zuzuordnenden Kirche angehören. 3 In einer Selbstauskunft trägt er vor, am 4. Oktober 2009 in Deutschland eingereist zu sein und am 6. Oktober 2009 einen Asylantrag gestellt zu haben. 4 Bei seiner Anhörung in der Außenstelle Dortmund des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BA) am 13. Oktober 2009 trug er ergänzend vor: Er habe seine Heimat in der 2. Septemberwoche 2009 mit dem Schiff von Lagos aus verlassen und sei Anfang Oktober 2009 in Hamburg angekommen. An den Namen des Schiffes und etwaige auf der Reise angefahrene Häfen kann sich der Kläger nicht erinnern. Ein Mann der Moslembruderschaft habe ihm geholfen, auf das Schiff zu kommen. Er habe ihn einem weißen Mann übergeben, der ihn an Bord gebracht und am Zielort auch wieder vom Schiff heruntergebracht habe. Sie hätten danach gemeinsam ein Kaffee oder Tee getrunken; der bisherige Helfer sei dann weggegangen und ein anderer Mann habe ihm erklärt, wie er nach Braunschweig komme, um dort bei der zuständigen Behörde einen Asylantrag anzubringen. Am 8. Oktober 2009 habe er den vorliegenden Asylantrag gestellt. Materiell begründete er sein Asylgesuch wie folgt: Seinen Hauptaufenthaltsort habe er in C. D. gehabt. Eine Adresse in dieser Stadt habe er als seinen letzten festen Wohnort in Nigeria angegeben. Die letzten vier Wochen vor seiner Ausreise habe er in C1. in C1. -State gelebt. In C. -D. habe er von 1999 bis 2003 Geographie und Regionalplanung studiert. An der Universität sei er schon in einem frühen Stadium seines Studiums einem Geheimbund beigetreten. Dort habe es Schwierigkeiten gegeben; deshalb habe er dann 2003 das Studium abgebrochen. Eine Berufstätigkeit habe er nie ausgeübt. Wegen der Probleme mit dem Geheimbund habe er sich nach dem Abbruch des Studiums im Jahr 2004 nach C1. begeben. Sein Vater sei schon 1989 gestorben; seine Mutter habe dann in C1. nochmals geheiratet. Nach dem Studienabbruch habe er keinen Job, kein Geld, keine Existenzgrundlage gehabt. Deshalb sei er 2004 zu seiner Mutter in C1. gezogen; dort habe es bald Probleme mit den Stiefgeschwistern (den Kindern, die der Ehemann der Mutter in die Ehe eingebracht habe) gegeben, weshalb er letztlich gezwungen wurde, dieses Haus zu verlassen. Aus Frust und wegen seiner Mittellosigkeit habe er sich 2004 den Moslembrüdern angeschlossen und mit ihnen in vielen Städten gegen die Christen gekämpft. Sie hätten in Yobe, Kaduna, Maidiguri und Jos gekämpft, hauptsächlich aber in C1. . Dort hätten sie u.a. die Polizeistation niedergebrannt. Sie hätten christliche Kirchen angegriffen und niedergebrannt und insgesamt viele Leute getötet. Auf die Frage, wieso er als Christ sich den Moslembrüdern angeschlossen habe, erklärte er, dass er aus einer nicht wirklich christlichen Familie stamme. Seine Mutter und sein Vater seien in religiösen Dingen eher an traditionellen Glaubensvorstellungen ausgerichtet. Im wissenschaftlichen Studium und in dem Geheimbund, dem er angehörte, habe man ihm gepredigt, dass es Gott nicht gebe. Dieses Umfeld habe ihn nicht dahin beeinflusst, ein überzeugter Christ zu werden. Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er an, sich im Jahr 2006 den Moslembrüdern angeschlossen zu haben. Im Jahr 2009 habe er sich von den Moslembrüdern trennen wollen, was aber nicht gehe. Mittlerweile sei auf Grund von Verrat nach ihm gesucht worden. Seine Mutter sei bei einem Tumult im Mai 2009 getötet worden. Anlass dafür sei gewesen, dass die Polizei die Siedlung, in der die Mutter lebte, "plattmachen" wollte. Er habe dann beschlossen, dass er auch mit der Moslembruderschaft nichts mehr zu tun haben wolle. Da auch die Moslembruderschaft nach ihm gesucht habe und sie alle Verstecke kenne, habe er sich entschieden, Nigeria zu verlassen. 5 Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 - ausweislich der PZU am 16. Juli 2010 zugestellt - lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria angedroht. 6 Der Kläger hat am 27. Juli 2010 Klage erhoben und sich auf seine bisherigen Ausführungen vor dem Bundesamt bezogen. Durch die aktuellen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen in Nigeria werde der Wahrheitsgehalt seines Vorbringens bestätigt. Deshalb sei ihm eine Rückkehr nach Nigeria unzumutbar. Außerdem läge aus gesundheitlichen Gründen ein Abschiebungshindernis vor. Er legt zur Begründung ein Attest der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. O. vom 5. September 2011 vor. Dort heißt es: 7 "Danach leidet der Kläger an erheblichen Schlafstörungen im Rahmen einer reaktiven Depression und Angstzuständen vor Repression und Gefängnis in seinem Heimatland, da er ständig befürchtet, wieder zurückgeschickt zu werden. Eine medikamentöse Therapie sei eingeleitet worden. Darüberhinaus bestehe beim Kläger ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, Hypercholesterinämie und subklinischen Diabetis Mellitus." 8 Auf die Einwendungen der Beklagten führt der Kläger aus, dass seine gesundheitlichen Probleme in erster Linie bei seiner Zuckererkrankung sowie den Folgen eines Verkehrsunfalls aus dem Jahr 2004 lägen. Er trage deshalb linksseitig Gesundheitsschuhe. Aktuell habe er Probleme mit der Luftröhre. Depressionen und Angstzustände habe er gut im Griff. An Medikamenten nehme er lediglich Schlaftabletten und die notwendigen Medikamente wegen der Zuckererkrankung. Spritzen müsse er zurzeit nicht. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Juli 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, 11 hilfsweise, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, 12 hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 Satz AufenthG vorliegt, 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Erwägungen des streitgegenständlichen Bescheides entgegen. Zusätzlich macht sie geltend: Das Attest reiche nicht aus, eine für den Kläger günstigere Entscheidung zu treffen. Es lasse sich daraus schon nichts konkretes zur Herleitung der Diagnose einer "reaktiven Depression und Angstzuständen" durch den Attestierenden entnehmen. Es fehlten konkrete Angaben zur eingeleiteten Medikation. Schließlich sei nicht ersichtlich, seit wann sich der Kläger in der Behandlung der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. O. befinde, wie diese konkret aussehe und in welcher Sprache diese erfolgt. Auch zu den weiteren Gesundheitseinschränkungen fehle es an Darlegungen, welche davon aktuell medikamentös behandelt und welche Medikamente vom Kläger ggfls. eingenommen würden. 16 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 26. Juni 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Dieser hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Nigeria (so genannte Erkenntnisliste). 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Die Klage ist unbegründet. 20 Der hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 14. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, noch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten für seine Person nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 22 Eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art 16 a Abs. 1 GG scheidet aus. 23 Die Berufung auf das Asylgrundrecht ist ausgeschlossen, wenn der Kläger aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaat (Art 16a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 26 a AsylVfG) einreist. Die Anwendung der Drittstaatenklausel kommt neben den Ausnahmeregelungen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nur dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller auf dem Luft- oder Seeweg in die Bundesrepublik eingereist ist. Zwar trifft den Asylbewerber für die - wie hier vorgetragene - Einreise auf dem Luft- oder Seeweg keine Beweisführungspflicht. Die Entscheidung, ob eine solche Einreise auf dem Luft- oder Seeweg glaubhaft ist, ist auf Grundlage seiner Angaben zum Reiseverlauf zu treffen. Erscheinen die Angaben nicht ausreichend, besteht für das BA und Gericht insoweit eine Aufklärungspflicht. Diese entfällt aber, wenn der Asylsuchende keine nachprüfbaren Angaben zur Einreise macht und es somit an tatsächlichen Anhaltspunkten für eine weitere Sachaufklärung fehlt. 24 So liegt der Fall hier. Die Angaben des Klägers zu seiner Ausreise mit dem Schiff aus Nigeria und der Einreise in die Bundesrepublik sind nicht glaubhaft. Sie sind widersprüchlich, weil er zum einen behauptet, von der Moslembruderschaft bis nach Lagos verfolgt worden zu sein und zum andern, ihm ein Mitglied der Moslembruderschaft es angeblich ermöglichte, an Bord eines Schiffes zu gehen. Darüberhinaus geben die Angaben keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen, weil der Kläger weder detaillierte Angaben zur Aufnahme auf das Schiff in Lagos, seines Verbleibs und seiner Versorgung während der angeblichen Schiffsreise, noch zum Namen des Schiffes, den transportierten Gütern, zur Reiseroute und den etwaig angelaufenen Häfen gemacht hat. Weiter fehlen glaubhafte Angaben zu den Einreisemodalitäten und einer etwaigen Umgehung von Kontrollen am angeblichen Ankunftsort Hamburger Hafen sowie jegliche Unterlage, die einen Rückschluss auf die Einreise mit dem Schiff zuließe. 25 Es besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. 26 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 - 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. Eine Verfolgung ist danach politisch i.S. des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, 27 Darüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. 28 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 vorliegt die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden. 29 Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG - wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - und - 10 C 5/09 -, jeweils juris Rz. 31 bzw. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff. 30 Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - und - 10 C 5/09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063706.A -, jeweils a.a.O.. 31 Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Asylsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG: Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 - InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 - 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344. 32 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nach § 3 AsylVfG. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen hat. Der Kläger muss auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Behörden oder entsprechender Drangsalierung der Moslembruderschaft rechnen. 33 Das Vorbringen des Klägers, er habe sein Heimatland verlassen, weil er als Christ und früheres Mitglied der Moslembruderschaft einer Verfolgung durch Muslime ausgesetzt sei, hält das erkennende Gericht für nicht glaubhaft. Es bezweifelt, dass der Kläger jemals zu den Moslembrüdern gehört und sich an ihren Kampfhandlungen beteiligt hat 34 Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich dies nicht daraus, dass der Kläger bei seiner Anhörung durch das Gericht behauptete, bei einem Übertritt zum muslimischen Glauben gebe es kein Ritual. Nach den Recherchen des Gerichts werden zur Wirksamkeit einer entsprechenden Übertrittserklärung lediglich die Anwesenheit eines Geistlichen und zweier Zeugen muslimischen Glaubens verlangt. Es gibt somit kein - etwa der Taufe bei den Christen vergleichbares - Ritual. 35 Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags zum Eintritt in die und zur Zugehörigkeit zur Moslembruderschaft bestehen aber schon deshalb, weil die Angaben des Klägers zu seinen Glaubensüberzeugungen widersprüchlich sind, und sich nicht entnehmen lässt, welchem Glauben er sich tatsächlich zugehörig fühlt. Zwar hat er bei seiner Anhörung durch das BA vorgetragen, seine Eltern seien zwar nominell Christen gewesen, hätten sich aber eigentlich mehr traditionellen Glaubensvorstellungen verbunden gefühlt. Während seines Studiums der Raumplanung in den Jahren 1999 bis 2003 sei dort und in einem Geheimbund, dem er angehörte, die hohe Wissenschaft gepredigt und verkündet worden, dass es Gott nicht gebe. Das wurde alles abgelehnt und bei der Familie zu Hause habe es auch keinen großartigen Glauben gegeben. Bei diesen Einflüssen seien christliche Vorstellungen bei ihm nicht überzeugend verwurzelt. Nachdem er - nach seinem Vortrag - das Haus der Mutter in C1. verlassen musste, will er sich im wesentlichen aus wirtschaftlichen Gründen - nach seinem Vortrag mal schon im Jahr 2004, mal erst im Jahr 2006 - den Moslembrüdern angeschlossen haben und zum muslimischen Glauben übergetreten sein, dies alles in der Vorstellung, mit dieser Entscheidung ein neues Leben zu beginnen. In der mündlichen Verhandlung hat er dies dahin ergänzt, er habe von seinen Mitstreitern bei der Moslembruderschaft einen muslimischen Namen erhalten. 36 2009 wollte der Kläger sich nach den Angaben bei seiner Anhörung zwar von der Moslembruderschaft trennen; welche Folgen diese Entscheidung für sein Bekenntnis zum muslimischen Glauben hatte, dazu äußerte er sich weder bei Gericht noch beim BA. In der von ihm persönlich ausgefüllten Selbstauskunft beim BA im Oktober 2009 gab der Kläger nunmehr als Religion Christ und bei der Niederschrift zum Asylantrag die Religionszugehörigkeit mit "Pfingstbewegung" an. So bezeichnen sich christlichen Gruppierungen, die die Herabkunft des Heiligen Geistes auf die Apostel am ersten christlichen Pfingsten und das fortgesetzte Wirken des Heiligen Geistes nach der Bekehrung als Grundlage ihres Glaubens hervorheben. Ein wichtiges Kennzeichen der Pfingstbewegung ist die Betonung des Vorrangs spiritueller Erfahrung vor intellektueller Reflexion, 37 vgl. dazu: Das Oxford - Lexikon der Weltreligionen, hrsg von John Bowler, Düsseldorf 1999, S. 772, Stichwort "Pfingstler" 38 Der Kläger hat aber weder bei seiner Anhörung durch das Gericht noch beim BA vorgetragen, wann, wo, aus welchem Grund und welcher (spirituellen) Erfahrung er zu irgendeinem Zeitpunkt nunmehr (wieder) den christlichen Glauben angenommen und/oder sich einer christlichen Kirche angeschlossen hat. Lediglich pauschal behauptet er bei seiner Anhörung beim Bundesamt, er habe einen Wink Gottes bekommen, dass er sein Leben ändern und die Moslembruderschaft verlassen müsse. Personen mit der Bildung des Klägers, die ein solches Erlebnis tatsächlich gehabt hätten, hätten diese religiöse Erfahrung und die daraus sich für die Lebensführung ergebenden Konsequenzen mit Sicherheit ausführlich geschildert. Dies alles spricht dafür, dass der Kläger weder jemals den Moslembrüdern angehörte noch zum muslimischen Glauben übergetreten war. Dass dies alles erfunden ist, dafür spricht sein Vortrag - nachdem er sich von der Moslembruderschaft getrennt haben will und diese ihn angeblich bis Lagos verfolgen soll -, bei der Ausreise habe ihm eine Personen aus der Moslembruderschaft sogar geholfen, an Bord des Schiffes zu gehen, mit dem er aus Nigeria ausgereist sein will. 39 Die Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den widersprüchlichen Angaben zu den Verhältnissen, die der Kläger zu seinem Aufenthalt in C. -D. , dem Ablauf der Kämpfe und den Zeitangaben zu seinem Weggang von C1. gemacht hat. 40 So benennt er zu Beginn seiner Ausführungen bei der Anhörung vor dem BA als seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt (vor der Ausreise) eine Adresse in C. D. . In C1. habe er sich nur wenige Wochen vor der Ausreise, die nach seinen Angaben in der 2. Septemberwoche 2009 stattgefunden haben soll, aufgehalten, weil es an seinem eigentlichen Wohnort C. D. Probleme gab, die er nicht näher beschreibt. Demgegenüber behauptete er im weiteren Verlauf seiner Anhörungen, C. D. wegen nicht näher erläuterter Probleme mit einem universitären Geheimbund 2003 verlassen zu haben und nach C1. gegangen zu sein, wo er zunächst im Haushalt der dort wieder verheirateten Mutter Aufnahme fand und dann ab 2004 (als Kämpfer in Ausbildung) oder 2006 (als Kämpfer) bis zum Jahr 2009 auf Seiten der Moslembruderschaften gekämpft haben will. 41 Widersprüchlich sind auch seine Angaben zum Weggang von C1. . Bei seiner Anhörung beim BA am 13. Oktober 2009 gab er an, dass am 21. Mai 2009 seine Mutter von der Polizei bei Tumulten in ihrem Wohnbereich getötet worden sei. Am 27. Juli 2009 habe er an einem letzten großen Angriff der Moslembruderschaft teilnehmen sollen; da habe er entschieden, sich nicht mehr an solchen Kämpfen zu beteiligen. Bei seiner Anhörung vor dem Gericht hat er bekundet, am 21. Mai 2009 -also am Tag des Todes der Mutter - C1. verlassen zu haben. Nachdem er zunächst im Busch Schutz gesucht habe, will er kurz danach als Anhalter mit dem LKW nach Lagos gefahren sein, um dort ein neues Leben zu beginnen. 42 Eine Beteiligung des Klägers an Kämpfen der Moslembruderschaft hält das Gericht auch aus anderen Gründen für unglaubhaft. Zwar soll die Gruppe, der er angehörte, nach seinem Vortrag in zahlreichen Städten des sogenannten Middle Belts, z.B. Yobé, Kaduna, Maidiguri, Jos, aber hauptsächlich in C1. aktiv geworden sein. Nähere Angaben zu Ort, Zeit und Zielen fehlen oder bleiben völlig pauschal. Es wird lediglich ganz allgemein behauptet, sie hätten christliche Kirchen angegriffen, verbrannt und Leute getötet. Lediglich in Bezug auf C1. -D. wird das Niederbrennen der Polizeistation - allerdings ohne eine nähere Zeitangabe sowie Angaben zu den Getöteten und Geschädigten - behauptet. 43 Eine Beteiligung an den behaupteten Angriffen ist dem Kläger aber schon aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Nach seinen Schilderungen bei der Anhörung vor dem Gericht lief ein Angriff so ab, dass die Kämpfer zu dem Ort, den sie überfallen wollten, hinrannten. Sie hätten dann in die Luft und auf die Leute geschossen, hätten Häuser und Einrichtungen niedergebrannt. Danach seien sie schnell wieder in den Busch zurückgekehrt. Diese Überfälle dauerten ca. eine Stunde oder gar manchmal eineinhalb Stunden. Zu Beginn seiner Anhörung hatte er demgegenüber vorgetragen, 2004 bei einer Verfolgung durch die Polizei auf einem Motorrad gesessen zu haben und dabei mit einem Auto kollidiert zu sein. Dabei sei sein Bein zu Schaden gekommen. Richtig behandelt worden sei dies erst hier in der Bundesrepublik Deutschland. Man habe des Bein geröntgt und ihm einen Spezialschuh verschrieben. Wenn er länger stehe oder länger laufe, schwelle das Bein an und er habe große Schmerzen. Bei solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hält das Gericht es für ausgeschlossen, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, in der von ihm beschriebenen Form an den Kämpfen teilzunehmen. 44 Ist die Aktivität des Klägers für die Moslembruderschaft unglaubhaft, gilt dies auch für eine etwaige Verfolgung durch staatliche Strafverfolgungsorgane wegen von dieser Organisation begangener Verbrechen 45 Der Kläger kann sich auch im Übrigen zur Begründung seines Asylbegehrens nicht auf die in den letzten Jahren seit 2008 immer wieder ausbrechenden Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen in Nigeria berufen. 46 Dass solche Konflikte immer wieder aufflammen, vor allem im Nordosten Nigerias und in der zentralnigerianischen Region, steht für das Gericht außer Zweifel, 47 AA, Lagebericht vom 6. Mai 2012, II 1.3., II 1.4; aus den zahlreichen aktuellen Presseberichten sei beispielhaft verwiesen auf: Nürnberger Zeitung vom 2. Juni 2012 (Christen töten ist ihr Programm); Financial Times Deutschland vom 11. Juni 2012 (Blutige Attacken auf Kirchen in Nigeria); Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 19. Juni 2012 (Boko Haran bekennt sich zu Anschlägen); Die Tageszeitung vom 12. Juli 2012 (Erst Kirche überfallen, dann die Trauerfeier); Die Welt vom 12. Juli 2012 (Nach Anschlägen auf Kirchen töten Christen fünf Muslime). 48 Die genannten jährlichen Opferzahlen solcher Auseinandersetzungen schwanken zwischen mehreren hundert bis knapp über 1.000 Personen. Dennoch lässt sich nach den dem Gericht vorliegenden Informationen nicht feststellen, dass es insoweit in Nigeria einen - nicht einmal einen lokal begrenzten - Bürgerkrieg zwischen den großen Religionsgemeinschaften der Christen und Muslimen gibt. Die Verfassung des Bundesstaates Nigeria garantiert Religionsfreiheit. Im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen Süden ist die Religionsfreiheit eine der wesentlichen Grundlagen des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf eine Gleichbehandlung der großen Religionsgemeinschaften und wird in Religionsangelegenheiten vom Nigerian Inter-Religious-Council beraten, der paritätisch von den Religionsgemeinschaften besetzt ist. Zwar ist die Toleranz gegenüber anderen Glaubensrichtungen lokal unterschiedlich ausgeprägt. Ist der Südwesten des Landes ein Beispiel für ein friedliches Zusammenleben, tun sich bestimmte andere Regionen - wie etwa der Middle Belt - mit dem Zusammenleben unterschiedlicher Konfessionen schwer. Den lokalen religiösen Auseinandersetzungen liegen aber vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Gründe zugrunde, 49 AA, Lagebericht vom 6. Mai 2012, II 1.3., II 1.4 50 Eine Verfolgung in Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch nichtstaatliche Akteure setzt weiter voraus, dass der nigerianische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG). Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Staat nimmt diese Anschläge nicht faktisch ungerührt hin, sondern versucht mit Hilfe von Polizei und Militär die Täter zu ermitteln und zu bestrafen. So ist er in der Vergangenheit mit besonderer Härte gegen die militanteste muslimische Gruppe Boko Haran vorgegangen, 51 AA, Lageberichte vom 6. Mai 2012, II 1.3., II 1.4; 14. Juni 2011 II 1.3. und 29. April 2010 52 Ferner könnte selbst bei Annahme einer Verfolgung nicht von dem Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG i.V.m. Art. 8 RL 2004/83/EG ausgegangen werden. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers wäre es ihm als Christ möglich, sich an einem anderen Ort in den christlich dominierten Gebieten im Süden von Nigeria niederzulassen. Da das Gericht die von ihm vorgetragene Verfolgungsgeschichte wegen Aktivitäten für die Moslembruderschaft für nicht glaubhaft hält, vermag es auch dem Vortrag des Klägers, diese Organisation habe ihn bis Lagos verfolgt, keinen Glauben zu schenken. 53 Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen politische Verfolgung befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht. 54 vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch AA, Lageberichte vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009 jeweils unter Ziffer IV 2. 55 Ferner haben auch die Hilfsanträge keinen Erfolg. 56 Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz stellt der sog. subsidiäre unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen, vorrangig vor den sonstigen herkunftsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. abtrennbaren Streitgegenstandsteil dar. Da der unionsrechtliche Abschiebungsschutz regelmäßig weitergehende Rechte vermittelt als die Feststellung eines sonstigen sog. nationalen Abschiebungsverbots - hier: nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG -, ist über ihn vorrangig zu entscheiden, 57 vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - und vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, jeweils juris. 58 Sowohl bei dem subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz als auch bei dem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich jeweils um einen nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 bzw. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG), der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann, 59 vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, juris Rz.17, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - , juris Rz. 6 und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris Rz. 15. 60 Der hilfsweise beantragte unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG bleibt ohne Erfolg. Bei dessen Prüfung sind gemäß § 60 Abs. 11 die Art. 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 - 8 RL 2004/83/EG anzuwenden. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. 61 Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG ist nicht ersichtlich. Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von Abs. 2 in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Der Kläger wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist. Schließlich ist der Kläger nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. Die von dem Kläger geschilderte und nach seinen Angaben immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, 62 vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - und 27. April 2010 - 10 C 4/09 -, jeweils juris, 63 auf. Es handelt sich vielmehr um von diesem Begriff nicht erfasste, innere Unruhen bzw. Tumulte mit vereinzelt auftretenden Gewalttaten. 64 Dem Kläger steht ferner nicht ein - weiter hilfsweise verfolgtes - nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu. 65 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. 66 Schließlich kann sich der Kläger im Hinblick auf die vorgebrachte Erkrankung auch nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (sog. individuelle Gefahren). Insoweit kann die Gefahr, dass sich eine vorhandene Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohend verschlechtert, ein - zielstaatsbezogenes - Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Gesundheitsgefahr sich ausschließlich aus einem Eingriff, einem störenden Verhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen - auch anlagebedingten - Umständen ergibt. Mit dem Begriff der Gefahr wird insoweit der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundegelegt. 67 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, AuAS 2007 S. 30 und vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 -, juris, Rz. 17 sowie bereits zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14 und zum Prognosemaßstab: Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90, BVerwGE 89, 162. 68 Eine derartige erhebliche konkrete Gefahr für Leib und/oder Leben des Klägers - etwa auf Grund einer alsbaldigen schwerwiegenden und wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle seiner Rückkehr - ist nicht anzunehmen. Dies kann dem von dem Kläger dem Gericht vorgelegten ärztlichen Attest, das keine lebensbedrohende Erkrankung aufführt, und dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden. Nach dem ärztliches Attest der Frau Dr. O. vom 5. September 2011 leidet der Kläger an erheblichen Schlafstörungen im Rahmen einer reaktiven Depression und Angstzuständen vor Repression und Gefängnis in seinem Heimatland, da er ständig befürchte, wieder zurückgeschickt zu werden. Eine medikamentöse Therapie sei eingeleitet worden. Darüberhinaus bestehe beim Kläger ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, Hypercholesterinämie und subklinischem Diabetes Mellitus. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung 69 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, BVerwGE, 129, 251 ff. 70 im Asylprozess an ein ärztliches Attest stellt, bekannt seien. Dennoch hat der Kläger keine entsprechende ärztliche Bescheinigung mit den erforderlichen Angaben zu den Akten gereicht. Dem Attest von Frau Dr. O. lässt sich nicht entnehmen, seit wann der Kläger in ihrer ärztlichen Behandlung ist, auf Grund welcher Untersuchungen und Testverfahren sie die Diagnose einer reaktiven Depression und Angstzustände getroffen hat, welche Schwere die jeweilige Erkrankung hat sowie welche konkrete Medikation für die Behandlung des Klägers verordnet wurde und wie der Behandlungsverlauf war. So fehlt es bereits an der Angabe, ob es sich bei der Zuckererkrankung um einen Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 handelt. Hinsichtlich eines metabolischen Syndroms fehlt es an konkreten Angaben, ob beim Kläger überhaupt Bluthochdruck und in welchem Umfang Insulinresistenz festgestellt wurde. Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung eines subklinischem Diabetes Mellitus besagt lediglich, dass der Schweregrad der Erkrankung "unterschwellig", also nicht offensichtlich sei. In diesem Rahmen fehlen weiter Angaben, inwieweit bereits durch eine Ernährungsumstellung zu einer deutlichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation beigetragen werden kann. 71 Hinzu kommt, dass der Kläger im Klageverfahren sich dahin eingelassen hat, seine gesundheitlichen Probleme lägen heute in erster Linie bei seiner Zuckererkrankung sowie den Folgen des Verkehrsunfalls aus dem Jahr 2004. Depressionen und Angstzustände habe er gut im Griff. An Medikamenten nehme er lediglich Schlaftabletten und die notwendigen Medikamente wegen der Zuckererkrankung. Spritzen müsse er zurzeit nicht. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen kann grundsätzlich in Nigeria auch ein Diabetes Mellitus behandelt werden, 72 Auskunft der Deutschen Botschaft Lagos vom 26. Oktober 2007 zur medizinischen Versorgung bei Diabetes mellitus Typ 1; bestätigt durch eine Auskunft der Deutschen Botschaft an das VG Minden vom 12. Januar 2012 zum Verfahren 10 K 234/11.A. 73 Eine lebensbedrohende Verschlechterung seines Krankheitszustandes kann danach im Falle der Rückkehr nach Nigeria nicht angenommen werden. Auch wenn die Gesundheitsversorgung in Nigeria vor allem auf dem Lande mangelhaft ist, finden Rückkehrer in den Großstädten eine ausreichende medizinische Versorgung vor, da es sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser gibt und auch aufwendigere Behandlungsmethoden möglich sind. Psychische Erkrankungen sind ebenfalls in Nigeria behandelbar und Antidepressiva in Nigeria erhältlich. Es gibt ca. 35 psychiatrische Kliniken oder Abteilungen in Nigeria, in denen selbst klinische Depressionen behandelt werden. In einigen Bundesstaaten gibt es Betreuungseinrichtungen auf Gemeindeebene, die von Nicht-Regierungsorganisationen, privaten Ärzten und vor allem von religiösen Einrichtungen betrieben werden, 74 vgl. AA, Lagebericht vom 6. Mai 2012 unter Ziffer IV, 1.2.; SFH vom 9. November 2009, Nigeria - Behandlung von PTSD und vom 18. Januar 2010 Behandlung von Schizophrenie, Asthma bronchiale und Hepatitis B; Deutsche Botschaft in Lagos, Auskunft an Bundesamt vom 11. Dezember 2001. 75 Das Gericht verkennt ferner nicht, dass medizinische Behandlungen von einem Großteil der Bevölkerung nicht finanziert werden können, da das öffentliche Gesundheitssystem in Nigeria in einem schlechten Zustand ist. Die eingeführte allgemeine Krankenversicherung funktioniert schlecht. Sie erfasst zudem nur die Beschäftigten im "formalen Sektor" und kommt zurzeit nur 10 % der Bevölkerung zu Gute. Eine medizinische Behandlung ist daher abhängig von der finanziellen Situation der des Patienten. Darüber hinaus ist die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 - 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft, 76 vgl. zur medizinischen Versorgung: AA, Lagebericht vom 6. Mai 2012 unter Ziffer IV, 1.2.; ACCORD, Nigeria - Frauen, Kinder sexuelle Orientierung und Gesundheitsversorgung vom 21. Juni 2011, S. 27-29; Deutsches Generalkonsulat in Lagos, Auskunft vom 28. September 2010 an das VG Oldenburg; SFH vom 9. November 2009, Nigeria - Behandlung von PTSD und vom 18. Januar 2010 Behandlung von Schizophrenie, Asthma bronchiale und Hepatitis B sowie Nigeria: Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit HIV/AIDS, Gutachten vom 12. Juli 2006 und Behandlung von Epilepsie vom 18. November 2008 (jeweils auch zum Gesundheitssystem allgemein) sowie Nigeria, Update vom 18. Dezember 2006; Deutsche Botschaft Lagos, Auskunft an das VG Stuttgart vom 27. April 2006 (zum Gesundheitssystem im Zusammenhang mit HIV) und vom 14. November 2003 an das VG München (zur Dialyse-Behandlung); zur wirtschaftlichen Situation: AA, Lageberichte Nigeria vom 6. Mai 2012, vom 7. März 2011 und 11. März 2010, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de, Stand: März 2012; SFH, Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) (zuvor Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)) unter www.giz.de bzw. www.gtz.de jeweils weltweit-afrika-nigeria ; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de - länder-regionen-subsahahra-nigeria. 77 Das Gericht geht jedoch davon aus, dass es dem Kläger trotz dieser aufgezeigten Schwierigkeiten und auch angesichts der attestierten Erkrankung möglich sein wird, eine medikamentöse Behandlung - soweit weiterhin erforderlich - zu organisieren und auch auf Grund eigener Erwerbstätigkeit zu finanzieren. So will er selbst mehrere Wochen vor der Ausreise in Lagos gelebt haben; er hat nichts dazu vorgetragen, dass ihm die Finanzierung des täglichen Lebensunterhalts besondere Probleme bereitet hat. 78 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von einem Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. 79 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 80 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).