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Urteil

2 K 994/10.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0907.2K994.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der nach seinen Angaben am 10. Dezember 1984 in N. /Kamerun geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger, ledig und katholischer Christ. Er meldete sich am 12. November 2007 in Düsseldorf als Asylsuchender und stellte am 14. November 2007 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 20. November 2007 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) begründete er seinen Antrag wie folgt: 3 Er sei Angehöriger des Bayangi-Volkes und habe zuletzt in N. gelebt; die nächstgelegene größere Stadt heiße L. . Er habe die Grundschule abgeschlossen, jedoch die Sekundarschule nicht zu Ende geführt. In Kamerun sei er als Elektriker selbstständig tätig gewesen. Seine Eltern (B. und M. B1. ) lebten noch in N. . Er habe eine fünfjährige Tochter namens B2. , die in L. , C. Road, lebe. Er habe sein Heimatland verlassen, weil es nach dem Tod seines Vaters - vor zirka einem Jahr -, zu einer Erbstreitigkeit in der Familie gekommen sei. Sein Vater sei ein sehr reicher Mann gewesen, der viele Firmen und Geschäfte gehabt habe. Zusammen mit seinem Bruder - B3. B1. - sei er Erbe seines Vaters geworden. Die Brüder seines Vaters hätten jedoch versucht, sich das Erbe seines Vaters anzueignen. Man hätte von ihnen gefordert, einen Teil des Erbes abzugeben. Die Erbstreitigkeit habe sich über drei Monate hingezogen. Dann sei sein älterer Bruder wegen des Drucks der Familie im Dorf nach E. gegangen. Einen Monat später sei sein Bruder erkrankt und drei Tage später gestorben. Der jüngere Bruder des Vaters habe ihm mitgeteilt, dass der Tod mit dem Landproblem zusammenhänge. Sein Bruder sei zwei bis drei Wochen vor seinem Tod aufgefordert worden, Dokumente zu unterschreiben, die die Übergabe von Landbesitz betrafen. Das habe sein Bruder abgelehnt. Nach dem Tod seines Bruders sei er der Erbe seines Vaters. Der Onkel habe ihn nach dem Tod seines Bruders angerufen und ihm geraten, die Stadt zu wechseln, da er sonst die gleichen Probleme bekomme. Er sei dann nach L. zu seiner Freundin gegangen. Zwei Tage später sei ihm geraten worden, weiterzuziehen und er habe sich nach C1. und anschließend nach C2. begeben. Dort lebe seine Tante, die Spirituosen verkaufe und eine Kneipe betreibe. Diese habe Kontakt zu Touristen gehabt, die dort einen Touristenführer gesucht hätten und er habe die Touristen dort einige Tage in die Berge begleitet. Im Gegenzug hätten die Touristen ihm angeboten, ihm bei seinen Problemen zu helfen. Er habe sich dann entschlossen, sich der Touristengruppe anzuschließen und sei mit ihnen über Marokko und per Schiff nach Europa ausgereist. Seine Mutter habe ebenfalls das Familienhaus verlassen und sei zu ihrem Vater zurückgekehrt. Die Dokumente, die das väterliche Erbe beträfen, habe er versteckt. Sein Bruder sei bestattet worden und er habe an dieser Beerdigungszeremonie teilgenommen. Er sei in Kamerun weder festgenommen worden noch Mitglied einer politischen Partei gewesen. 4 Mit Bescheid vom 18. Mai 2010 - zugegangen am 27. Mai 2010 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Kamerun angedroht. 5 Der Kläger hat am 8. Juni 2010 Klage erhoben und unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen vor dem Bundesamt ergänzt, dass nach dem Tod des Vaters die Brüder des Vaters versucht hätten, das Erbe an sich zu reißen. Sein Bruder sei von den Verwandten väterlicherseits getötet worden. Er befürchte, im Falle eine Rückkehr nach Kamerun ebenfalls von der Familie seines Vaters getötet zu werden. 6 Nach teilweiser Zurücknahme seines Klageantrages (Asylbegehren) beantragt der Kläger noch: 7 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Mai 2010 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen, 8 hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, 9 hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetzes vorliegt. 10 Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Kamerun (sog. Erkenntnisliste). 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich des Asylantrags zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 17 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 18 Der noch hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 18. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG noch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten für seine Person nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 20 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 - 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. 21 Eine Verfolgung ist danach politisch i.S. des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, 22 Darüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. 23 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden. 24 Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG - wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - und - 10 C 5/09 -, jeweils juris Rz. 31 bzw. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff. 25 Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - und - 10 C 5/09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063706.A -, jeweils a.a.O.. 26 Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG: Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 - InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 - 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344. 27 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nach § 3 AsylVfG nicht erfüllt. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen hat. Der Kläger muss auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Ungeachtet der Frage, inwieweit die dargestellten Verfolgungsmaßnahmen überhaupt asylrelevant sind, kann dem Kläger nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland wegen einer Verfolgung durch einige Onkel seiner Familie väterlicherseits im Rahmen einer Familien- bzw. Erbstreitigkeit verlassen hat. Das Vorbringen des Klägers ist insgesamt unstimmig und von Widersprüchen geprägt. So hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und bisher im Gerichtsverfahren vorgetragen, dass es nach dem Tod seines Vaters zu Erbstreitigkeiten mit den Brüdern seines Vaters gekommen sei, die sich über drei Monate hingezogen hätten. Wegen des Drucks der Familie sei sein Bruder dann nach E1. gezogen. Dort sei sein Bruder erkrankt und nach dessen Tod sei er - der Kläger - nach N. zurückgekehrt und eine Woche später von seinem Onkel gewarnt worden. Daraufhin sei er nach L. gegangen. In der mündlichen Verhandlung hat er erstmalig ausgeführt, dass die Brüder des Vaters bereits zu dessen Lebzeiten versucht hätten, dessen Eigentum wegzunehmen und der Vater bei einem Familientreffen vergiftet worden sei. Der Vater sei nach dem Familientreffen gestorben und er, seine Mutter und sein Bruder seien nach L. geflohen. Dort habe sie der ihnen gewogene Onkel des Vaters (der Kirchenmann) gefunden und sie gewarnt. Anschließend hätten sie beschlossen nicht mehr gemeinsam zu fliehen und sich getrennt. Er sei zu einer Cousine, der sogenannten "Tante" R. , die in C3. lebe, gegangen und sein Bruder nach E1. . Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung weicht erheblich von dem bisherigen Vortrag des Klägers ab und lässt sich auch in zeitlicher Hinsicht nicht in Einklang bringen. Unstimmigkeiten bestehen insoweit hinsichtlich des Zeitpunkts des Todes seines Vaters, den er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt im November 2007 mit "vor einem Jahr" angab, mithin etwa November 2006. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger dazu an, dass der Vater, ein Jahr bevor er das Land verlassen habe, verstorben sei und zwar etwa Februar 2006. Seinen Angaben vor dem Bundesamt zufolge will der Kläger jedoch am 9. November 2007 in Frankreich/Deutschland angekommen sein und zwar nach einer ungefähr 18 Tagen andauernden Reise von Kamerun nach Deutschland. Danach wäre der Kläger etwa Mitte/Ende Oktober 2007 ausgereist. Demgegenüber gab er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nunmehr an, er habe im Juli 2007 das Land verlassen. Gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht darüber hinaus, dass der Kläger sein Vorbringen zu dem Treffen der Touristen in C3. , seiner Tätigkeit als Touristenführer, der mit den Touristen beschlossenen und anschließenden erfolgten Ausreise ausführlich und stimmig darzustellen vermochte. Im Gegensatz dazu stehen seine oberflächlich gehaltenen und in sich unstimmigen Angaben zu seinen eigentlichen Fluchtgründen. Die dargestellten Unstimmigkeiten konnten auch nicht durch den von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmalig vorgelegten Brief, der unter dem Datum vom 2. Juni 2008 von seinem Onkel verfasst worden sei, entkräftet werden. 28 Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen politische Verfolgung befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht, vgl. dazu Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte vom 14. Juni 2011 S. 16 und vom 29. April 2010 S. 17, Auskünfte vom 29. Februar 1996 an das VG Aachen, vom 26. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 8. April 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und Lageberichte vom 19. Dezember 2007, S.14, vom 29. April 2010 S. 17 und vom 14. Juni 2011 S. 16 -; Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskünfte vom 6. Dezember 1995 an das VG Aachen, vom 12. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 17. Februar 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. April 2002 - 11 A 1226/00.A -, juris, m.w.Nw. zur Rspr.. 29 Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg. 30 Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz stellt der sog. subsidiäre unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen, vorrangig vor den sonstigen herkunftsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. abtrennbaren Streitgegenstandsteil dar. Da der unionsrechtliche Abschiebungsschutz regelmäßig weitergehende Rechte vermittelt als die Feststellung eines sonstigen sog. nationalen Abschiebungsverbots - hier: nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG -, ist über ihn vorrangig zu entscheiden, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - und vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, jeweils juris. 31 Sowohl bei dem subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz als auch bei dem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich jeweils um einen nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 bzw. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG), der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, juris Rz.17, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - , juris Rz. 6 und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris Rz. 15. 32 Der hilfsweise beantragte unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG bleibt ohne Erfolg. Bei dessen Prüfung sind gemäß § 60 Abs. 11 die Art. 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 - 8 RL 2004/83/EG anzuwenden. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. 33 Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG ist nicht ersichtlich. Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von Abs. 2 in Kamerun Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Der Kläger wird in Kamerun auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist. Schließlich ist der Kläger nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. 34 Dem Kläger steht ferner nicht ein - weiter hilfsweise verfolgtes - nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu. 35 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm in Kamerun eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. 36 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (sog. individuelle Gefahren). Anhaltspunkte dafür sind nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers und den obigen Ausführungen nicht ersichtlich. 37 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Kamerun gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von einem Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).