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Urteil

4 K 1939/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0827.4K1939.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist zusammen mit Frau N. D. S. jeweils zu 1/2 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000. Er wendet sich gegen die mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 für das genannte Grundstück festgesetzte Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2008 bis 2011 in Höhe von insgesamt 6.772,29 EUR. Die im angefochtenen Bescheid genannte Adresse "L. Straße 000" ist eine alte Adresse des Grundstücks, während die aktuelle Adresse "B . G. " lautet. 3 Das Finanzamt Düren nahm mit Bescheid vom 27. Dezember 1990 eine Wert- und Artfortschreibung auf den 1. Januar 1986 für das streitgegenständliche Grundstück vor und ermittelte dabei eine Jahresrohmiete von 6.567,00 DM (das entspricht - richtig gerundet - 3.357,65 EUR). 4 Auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Stadt O. vom 1. September 1999 in der Fassung der ersten Nachtragssatzung vom 19. Dezember 2001 (Zweitwohnungssteuersatzung - ZWStS) in Verbindung mit § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) errechnete die Beklagte unter Zugrundelegung einer Steigerung des allgemeinen Preisindex für Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete) von 411,03 % in der Zeit von 1964 bis 1995 für das Jahr 1995 einen Mietwert des Grundstücks von 13.801,11 EUR. Anhand des allgemeinen Preisindexes für Wohnungen (Nettokaltmiete) ermittelte sie sodann für die Zeit bis September 2007 eine Steigerung des Mietwertes um 20,59 % und eine Nettokaltmiete von 16.642,52 EUR. Hiervon ausgehend setzte sie bei einem Steuersatz gem. § 5 ZWStS von 10 % für das Jahr 2008 eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 1.664,25 EUR fest. 5 Für die Jahre 2009 bis 2011 berechnete sie die Mietwertsteigerung und setzte die Zweitwohnungssteuer entsprechend wie folgt fest: bis September 2008: Mietwertsteigerung um 22,12 % auf 16.853,60 EUR, Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2009: 1.685,36 EUR; bis September 2009: Mietwertsteigerung um 23,29 % auf 17.015,96 EUR, Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2010: 1.701,60 EUR; bis September 2010: Mietwertsteigerung um 24,71 % auf 17.210,80 EUR, Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2011: 1.721,08 EUR. 6 Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 zog die Beklagte den Kläger zu diesen Beträgen heran. 7 Der Kläger hat am 28. Oktober 2011 Klage erhoben. 8 Zur Begründung führt er aus, das auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindliche Haus sei bis einschließlich Dezember 2010 nicht bewohnbar gewesen. Erst im Dezember 2010 seien die notwendigen Restarbeiten, z.B. das Verlegen des Bodens im Erdgeschoss, durchgeführt worden, die zur Bewohnbarkeit geführt hätten. Eine Bauabnahme sei vorher nicht erfolgt. Im Kellerbereich des Objektes seien noch Maurer-, Fliesen- und Anstreicherarbeiten auszuführen und das Dachgeschoss sei bis heute nicht vollständig fertiggestellt. Aus den Strom- und Wasserrechnungen für die Jahre 2003 bis 2010 ergebe sich lediglich ein minimaler Verbrauch, der anlässlich der Bauarbeiten angefallen sei. Die Beklagte habe von keiner der in § 4 ZWStS enthaltenen Möglichkeiten zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer Gebrauch gemacht. Unter Verwendung des Mietspiegels für das Gemeindegebiet I. - der in der Praxis Anwendung auf O. finde - ergebe sich eine Nettokaltmiete von lediglich 8.258,40 EUR mit der Folge einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 825,84 EUR jährlich. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Einheitswertbescheid des Finanzamtes Düren vom 27. Dezember 1990 sei kein zutreffender Maßstab, weil die streitgegenständliche Wohnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert habe. Zudem dürfe der auf den 1. Januar 1986 festgesetzte Betrag nicht für die Zeit ab 1964 hochgerechnet werden. Die von der Beklagten errechnete fiktive Jahresrohmiete entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Sachgerecht sei es, dem Zweitwohnungssteuerbescheid die vergleichbaren Mieten im Stadtgebiet zugrunde zulegen. Soweit wegen eines Rechenfehlers die Vertreterin der Beklagten den geforderten Betrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung um 0,08 EUR reduziert habe, werde der Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Vertreterin der Beklagten hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2011 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung führt sie aus, dass zu dem streitgegenständlichen Grundstück ein Bauschein aus dem Jahr 1966 existiere. Im Allgemeinen könne ein Haus als bezugsfertig angesehen werden, wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt sind, d.h. Türen und Fenster eingebaut, Strom- und Wasseranschlüsse sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind, die Heizung betriebsbereit ist und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht. Dass noch geringfügige Restarbeiten ausstünden, sei unerheblich. Allein ein minimaler Strom- und Wasserverbrauch lasse nicht den Schluss zu, dass ein Haus unbewohnbar sei und die Steuerpflicht entfalle. Gegenstand der Zweitwohnungssteuer sei das Innehaben einer Zweitwohnung, ohne dass es auf eine tatsächliche Eigennutzung ankomme. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 17 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2011 ist, nachdem der geforderte Betrag um 0,08 EUR auf 6.772,21 EUR reduziert worden ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer ist § 3 KAG NRW in Verbindung mit der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten. Diese Satzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 19 Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG). Dabei handelt es sich um Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Der Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich. 20 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, BVerfGE 114, 316; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. Januar 2003 - 9 C 3/02 -, BVerwGE 117, 345, und vom 17. September 2008 - 9 C 17/07 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Februar 2009 - 14 A 1705/07 - nicht veröffentlicht. 21 Sofern die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten hinsichtlich des Steuermaßstabs auf die nach der Mietpreisentwicklung indexierte Jahresrohmiete abstellt, verstößt die Satzung nicht gegen höherrangiges Recht. Es ist davon auszugehen, dass dem Steuergesetzgeber - hier dem Ortsgesetzgeber - bei der Erschließung von Steuerquellen und deren inhaltlicher Ausgestaltung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt. Diese wird durch den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit begrenzt und endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht. Auch wird der Steuergesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, anstelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabs für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer "Typengerechtigkeit" zu begnügen, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. 22 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/89 -, a.a.O. 23 Nach diesen Grundsätzen ist der von der Beklagten vorrangig gewählte Maßstab einer nach der Mietpreisentwicklung indexierten Jahresrohmiete nicht zu beanstanden, denn er ist grundsätzlich geeignet, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen. Der Ortsgesetzgeber darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar - 9 C 3/02 -, a.a.O., und Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 9 B 102/03 -, juris. 25 Die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten hält sich im Rahmen dieser Vorgaben. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durfte sie den zu besteuernden besonderen Aufwand der Lebensführung in der in § 4 Abs. 2 ZWStS geschehenen Weise pauschalierend erfassen. Es liegt auf der Hand, dass es der Gemeindeverwaltung besonders entgegenkommt, wenn sie auf eine bereits vorhandene Festsetzung der Jahresrohmiete durch das Finanzamt zurückgreifen kann. Vor allem lässt sich durch die indexierte Hochrechnung der Jahresrohmiete eine fortschreitende Mietwertsteigerung der Zweitwohnung wesentlich leichter und zuverlässiger erfassen, als dies bei einer entsprechenden Mitteilungspflicht des Mieters oder Eigentümers sonst zu erwarten wäre. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3/02 -, a.a.O. 27 Soweit der Kläger einwendet, die seitens der Beklagten zugrunde gelegte Jahresrohmiete sei auf dem freien Wohnungsmarkt nicht zu erzielen, ist zu berücksichtigen, dass es lediglich um eine Maßstab geht, mit dem die Vergleichbarkeit der Mietwerte der in einer Gemeinde vorhandenen Zweitwohnungen untereinander gewährleistet wird, ohne dass es auf die Besteuerung der tatsächlich erzielbaren Marktmiete der einzelnen Objekte ankommt. Die Berechnung eines fingierten, aber dafür vergleichbaren Aufwandes für alle in der Gemeinde vorhandenen Zweitwohnungen soll gleichsam "auf einen Nenner" gebracht werden. Da es sich dabei um eine zulässige Vorgehensweise handelt, muss die Beklagte nicht - auch wenn dies möglich wäre -, wie vom Kläger vorgeschlagen, auf die vergleichbaren Mieten im Ortsgebiet abstellen. 28 Gegenstand der Steuer ist nach § 2 Abs. 1 ZWStS das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 ZWStS ist eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seine persönliche Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Danach setzt die Qualifizierung einer Wohnung als Zweitwohnung voraus, dass sie dem persönlichen Lebensbedarf - hier für das Lebensbedürfnis "Wohnen" - dient. Dazu ist entweder erforderlich, dass der Steuerschuldner die Wohnung selbst oder durch Angehörige tatsächlich zu persönlichen Wohnzwecken genutzt oder aber sie für diesen Zweck im Veranlagungszeitraum vorgehalten hat, d.h. sie unterhalten hat, um sie bei Bedarf selbst zu bewohnen oder von seinen Familienangehörigen bewohnen zu lassen. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 14 B 2135/99 -, NWVBl 2000, 466. 30 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger (Mit-)Eigentümer des Grundstücks "B . G. ", Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000 ist, und dass es sich bei dem dort vorhandenen Haus jedenfalls nicht um dessen Hauptwohnung handelt. Entgegen der Ansicht des Kläger handelt es sich bei der besagten Unterkunft auch um eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 ZWStS. Hinsichtlich einer etwaig zu fordernden Mindestausstattung enthält die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten keine weitere Definition des Begriffs "Wohnung". Zum - zumindest vorübergehenden - Wohnen sind Räumlichkeiten jedoch nur dann geeignet, wenn sie wenigstens die Führung eines selbstständigen Haushaltes ermöglichen, womit die Bereiche Körperhygiene, Essen und Schlafen umfasst sind. Grundsätzlich sind deshalb Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Toilette und Heizungsmöglichkeit als Mindestausstattung einer Wohnung zu fordern, 31 vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1997 - 8 B 87.97 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, NWVBl 1996, 140; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Juni 1982 - 2 S 567/82 -, juris (Orientierungssatz), 32 wenngleich es ausreichen dürfte, dass entsprechende Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen, bzw. aufgrund nur saisonaler Nutzung entbehrlich sind. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 -, NVwZ-RR 2007, 271 (zum Zimmer innerhalb einer Wohnung als Zweitwohnung); Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. August 2002, - 2 L 325/02 -, juris; Verwaltungsgericht München (VG München), Urteil vom 15. September 2011 - M 10 K 11.1245 -, juris, m.w.N. 34 Vom Vorliegen einer bewohnbaren Zweitwohnung darf die steuererhebende Gemeinde zunächst ausgehen. Unabhängig davon, ob die Darlegungslast für das Vorliegen eines Steuergegenstandes bei der Beklagten anzusiedeln ist, und diese sich im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht vom Vorliegen einer nutzbaren Wohnung überzeugen muss, wenn der Kläger die Bewohnbarkeit substantiiert bestreitet, 35 vgl. VG München, Urteil vom 15. September 2011 - M 10 K 11.1245 -, a.a.O. m.w.N., 36 oder eine tatsächliche Vermutung für die Bewohnbarkeit spricht, welche der Kläger als Wohnungseigentümer durch Nachweis von Umständen erschüttern kann, die insbesondere die mangelnde Bewohnbarkeit belegen, 37 vgl. Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 9 K 386/02 -, juris, 38 hat der Kläger vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Amtsermittlungspflicht der Beklagten auszulösen oder aber die tatsächliche Vermutung für die Bewohnbarkeit zu erschüttern geeignet sind. Für den Zeitraum vor Dezember 2010 hat sich der Kläger lediglich darauf berufen, dass die Wohnung nicht bewohnbar gewesen sei, weil in dieser Zeit erforderliche Restarbeiten stattgefunden hätten. Dies werde durch den niedrigen Strom- und Wasserverbrauch dokumentiert. Erst im Dezember 2010 sei der Fußboden im Erdgeschoss verlegt worden. Bis heute seien im Kellergeschoss noch Maurer-, Fliesen- und Anstreicherarbeiten auszuführen und das Dachgeschoss nicht vollständig fertiggestellt. Dieses Vorbringen reicht jedoch nicht aus. Unter Berücksichtigung, dass das Grundstück bereits im Jahr 1990 vom Finanzamt Düren als mit einem Haus bebaut bewertet worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass sich damals ein bewohnbares Haus auf dem klägerischen Grundstück befunden hat. Durch den vom Kläger angebotenen Beweis der Ortsbesichtigung lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht die mangelnde Bewohnbarkeit für die Zeit vor Dezember 2010 nachweisen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass verschiedene Arbeiten im Keller- und im Dachgeschoss auch heute noch vorzunehmen sind, lässt dies den Schluss auf eine Unbewohnbarkeit des Hauses insgesamt nicht zu. Allein die Tatsache, dass der Boden im Erdgeschoss erst im Dezember 2010 verlegt worden ist, führt ebenfalls nicht zur Annahme der Unbewohnbarkeit, weil ein bestimmter Bodenbelag keine Voraussetzung für die Nutzbarkeit eines Objektes als Wohnung ist. 39 Soweit sich aus dem Vortrag des Klägers ergibt, dass er oder seine Angehörigen das Haus auf dem streitgegenständlichen Grundstück in der Zeit von 2008 bis Dezember 2010 nicht genutzt haben, es also leer gestanden hat, hält das Gericht weitere Ermittlungen zur Frage eines subjektiven Nutzungswillens des Klägers nicht für erforderlich. Lediglich die Tatsache, dass ein vermietender Wohnungseigentümer seine Wohnung als reine Kapitalanlage nutzt, lässt die Zweitwohnungssteuerpflicht von vornherein in Gänze entfallen. In Leerstandsfällen kommt dagegen die besondere Leistungsfähigkeit des Wohnungseigentümers darin zum Ausdruck, dass die Frage der Nutzung der Wohnung offen gelassen werden kann. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass steuerpflichtiger Gegenstand das Innehaben und Nutzenkönnen einer Wohnung neben der Hauptwohnung ist. Im Vordergrund steht daher nicht die Frage, ob die Zweitwohnung bewusst und gewollt für die eigene Nutzung vorgehalten wird. Neben der tatsächlichen Selbstnutzung ist es gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit, der regelmäßig auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2/04 -, NVwZ 2005, 828; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 10. Dezember 2008 - 4 BV 07.1980 -, ZKF 2010, 71; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. März 2008 - 9 LA 30/07 -, juris. 41 Auf eine subjektiv getroffene Zweckbestimmung kommt es nach alledem nicht an. 42 So aber OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 14 B 2135/99 -, NWVBl 2000, 466. 43 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ZWStS entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalenderjahres. Sie wird gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 ZWStS als Jahressteuer festgesetzt. 44 Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Höhe der Zweitwohnungssteuer ist grundsätzlich nicht zu bestanden. Auszugehen ist nach § 4 Abs. 1 und 2 ZWStS von der Jahresrohmiete. Auf diese finden die Vorschriften des § 79 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die seitens des Finanzamtes auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmieten, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden, und zwar nach der in § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZWStS näher beschriebenen Indexmethode. 45 Im Hinblick darauf, dass das klägerische Grundstück zum Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 1964 noch nicht bebaut war, ist mit Einheitswertbescheid des Finanzamtes Düren vom 27. Dezember 1990 eine Wert- und Artfortschreibung durchgeführt worden. Gem. § 79 Abs. 5 BewG gelten bei Fortschreibungen "für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungzeitpunkt". Dem trägt der Einheitswertbescheid Rechnung. Soweit es dort heißt, dass die Wert- und Artfortschreibung "auf den 1. Januar 1986" erfolgt ist, bedeutet dies lediglich, dass bei der Einheitswertberechnung die Grundstücksverhältnisse in diesem - dem Fortschreibungszeitpunkt - Berücksichtigung gefunden haben. Die tatsächlichen Verhältnisse aus dem Fortschreibungszeitpunkt sind dann jedoch nach dem Wertverhältnis des 1. Januar 1964 bewertet worden. Der Einheitswertbescheid vom 27. Dezember 1990 gibt diejenige Jahresrohmiete wieder, die am 1. Januar 1964 für das Grundstück nach seinem im (späteren) Feststellungszeitpunkt existierenden Zustand gegolten hätte. 46 Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Indexierung: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 2000 - 2 L 67/99 -, juris; und Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 16. Januar 2008 - Au 6 K 07.1057 -, juris. 47 Dementsprechend ist die Beklagte zunächst von der seitens des Finanzamtes Düren ermittelten Jahresrohmiete von 6.567,00 DM (das entspricht richtig gerundet: 3.357,65 EUR) ausgegangen. Sie hat diese sodann zutreffend unter Zuhilfenahme des allgemeinen Preisindex für Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete) im früheren Bundesgebiet auf Januar 1995 hochgerechnet. Ausgehend hiervon hat die Beklagte mithilfe des allgemeinen Preisindexes für Wohnungsmieten (Nettokaltmieten) im gesamten Bundesgebiet die Steigerung des Mietwertes für September des jeweiligen Vorjahres errechnet und gem. § 5 ZWStS mit einem Zweiwohnungssteuersatzes von 10 % die Zweitwohnungssteuer ermittelt. 48 Soweit der Beklagten bei der Berechnung des Mietwertes für Januar 1995 ein Rechenfehler unterlaufen ist - rechnerisch richtig beträgt der Mietwert für Januar 1995 nur 26.992,34 DM (6.567,00 DM x 4,1103 - das entspricht 13.800,96 EUR) -, wirkt sich dieser bei der Berechnung der für die einzelnen Jahre maßgeblichen Jahresrohmiete nur marginal aus. Lediglich für das Jahr 2010 hat die Beklagte 0,08 EUR zu viel festgesetzt. Um diesen Betrag hat die Vertreterin der Beklagten den geforderten Betrag in der mündlichen Verhandlung reduziert. 49 Auch aus der Tatsache, dass die Beklagte allein den Kläger zur Zahlung der gesamten Zweitwohnungssteuer herangezogen hat, folgt nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. § 6 Abs. 3 ZWStS sieht die Möglichkeit einer anteiligen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer vor, falls mehrere Wohnungsinhaber existieren, die nicht zu einer Familie gehören. Dies ist nicht der Fall. Soweit auf eine in der Satzung nicht existierende Regelung zur gesamtschuldnerischen Haftung verwiesen wird (ein § 3 ZWStS ist nicht zu finden), bleiben sich die Mitinhaber einer zweitwohnungssteuerpflichtigen Wohnung unabhängig von einer solchen satzungsmäßigen Regelung zum internen Ausgleich verpflichtet. Die sonst übliche Vorschrift zur gesamtschuldnerischen Haftung dient lediglich der Vermeidung einer mehrfachen Besteuerung des für die Zweitwohnung betriebenen Aufwands. 50 Vgl. BayVGH, Urteil vom 5. August 2011 - 4 BV 10.1509 -, juris, wonach die volle Besteuerung eines Mitinhabers sogar dann möglich ist, wenn ein weiterer Mitinhaber zweitwohnungssteuerbefreit ist. 51 Der angefochtene Bescheid erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil er statt der aktuellen Anschrift des streitgegenständlichen Grundstücks "B . G. " dessen ehemalige Adresse "L. Straße 000" aufführt. Hierbei handelt es sich lediglich um einen unbeachtlichen Bezeichnungsfehler. Bestimmtheitsprobleme ergeben sich dadurch nicht, denn das vom Bescheid erfasste Grundstück wird durch die Angaben "Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000" bereits hinreichend genau konkretisiert. 52 Sonstige Gesichtspunkte, die eine Rechtsverletzung des Klägers begründen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 53 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Angesichts des Urteils des BVerwG vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2/04 - kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine Divergenzberufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kam nicht in Betracht, weil der dem Beschluss des OVG NRW vom 8. Juni 2000 - 14 B 2135/99 - zugrunde liegende Rechtssatz der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde I1. entstammt. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beklagte - angesichts einer Zuvielforderung von lediglich 0,08 EUR - nur zu einem geringen Teil unterlegen gewesen wäre. 55 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.