Urteil
1 K 644/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0823.1K644.11.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der 21-jährige Kläger begehrt Unterstützung und Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII. 3 Im Rahmen der Bestellung eines Betreuers (Amtsgerichts Geilenkirchen - 8 XVII R 4115 -) erstattete der Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie J. S. , Aachen, am 24. November 2008 ein Gutachten über die Gesundheitsstörungen des Klägers. Hiernach zeigt sich bei ihm eine einfache Persönlichkeitsstruktur mit eher unterdurchschnittlicher Intelligenz. Er ist noch in der Lage, grundlegende Sachverhalte in bestimmten Angelegenheiten ausreichend selbstständig zu erfassen. Durch das Elternhaus erhielt er keine ausreichende Förderung und musste wegen psychischer Probleme stationär in den Rheinischen Kliniken Viersen behandelt werden. Aufgrund des Gutachtens bestellte das Amtsgericht Geilenkirchen für ihn einen Betreuer u. a. mit dem Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen sozialen Leistungsträgern". 4 Zum damaligen Zeitpunkt wohnte er in V. . Nach seinem Umzug nach F. beantragte er am 18. März 2010 bei der Beklagten Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII. In dem Verfahren Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 943/10 - schlossen der Kläger und die Beklagte am 8. September 2011 einen Vergleich, wonach die Beklagte ihm zum Ausgleich sämtlicher jugendhilferechtlicher Forderungen für das Jahr 2010 einen Betrag von 4.500,00 EUR bewilligte. 5 Am 20. Januar 2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen neuen Antrag auf Bewilligung von Jugendhilfeleistungen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2011 ab. Bei dem Kläger sei nicht erkennbar, dass die Ziele des § 41 Abs. 1 SGB VIII, d.h. eine Persönlichkeitsentwicklung und eine eigenverantwortliche Lebensführung, erreicht werden könnten. In der Vergangenheit sei es ihm trotz Unterstützung im Rahmen der Jugendhilfe nicht gelungen, Stabilität hinsichtlich einer beruflichen Perspektive oder hinsichtlich eines Wohnsitzes aufzubauen. Die letzten Jahren wiesen vielmehr zahlreiche Abbrüche auf, die ihre Begründung in mangelnder Motivation des Klägers bzw. in seinen fehlenden Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung einer vorgefundenen Situation fänden. 6 Der Kläger hat am 4. April 2011 Klage erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt. 7 Die Kammer hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 6. April 2011 abgelehnt, da es der Kläger in der Vergangenheit an der notwendigen Mitwirkung zur Stärkung seiner Persönlichkeit habe fehlen lassen; dies rechtfertige eine Ablehnung der Hilfe. Mit Beschluss vom 7. Juni 2011 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 12 E 483/11 - die Beschwerde des Klägers betreffend die Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. 8 Unter dem 5. August 2011 hat der Kläger eine Stundendokumentation der Fa. "Betreutes Wohnen I. - T. L. & Mitarbeiter" (BeWo I. ) vorgelegt, die ihn u.a. von Januar bis Juli 2011 in Form von Fachleistungsstunden betreut hat; am 22. September 2011 hat er mitgeteilt, dass er nunmehr auf dem Bauernhof der BeWo I. wohne und dort regelmäßig arbeite. Einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige vom 20. November 2011 lehnte die Stadt I. mit Bescheid vom 3. Januar 2012 wegen Unzuständigkeit unter Hinweis auf § 86 a Abs. 2 SGB VIII ab. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. März 2011 zu verpflichten, ihm vom 20. Januar bis 30. Oktober 2011 Hilfe für junge Volljährige in Form von fünf Fachleistungsstunden pro Woche zu bewilligen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie wiederholt und vertieft die Gründe ihres ablehnenden Bescheides. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für fünf Fachleistungsstunden pro Woche in der Zeit vom 20. Januar bis 30. Oktober 2011. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 2. März 2011 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 18 Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Kläger in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2011, für welchem er die Hilfe begehrt, nicht vor. Diese Zeit war die Phase, in welcher er offensichtlich nicht zu einer Mitwirkung im Rahmen der ihm zugedachten und zuteil gewordenen Betreuung bereit war. Er hat von Frühjahr bis zum Sommer 2011 noch sein bekanntes unstetes Leben geführt und mal hier und dort gewohnt bzw. nur genächtigt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt, der zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers hätte dienen können, lässt sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht feststellen. Vielmehr belegt die Stundendokumentation der BeWo I. von Januar bis Juli 2011, dass er immer wieder bei verschiedenen Frauen an verschiedenen Orten im Kreis I. oder auch bei seinen Eltern aufhältig war. Er hat damit seinen bisherigen Lebenswandel fortgeführt und nicht erkennen lassen, dass er eine eigenverantwortliche Lebensführung entwickeln wollte. 19 Damit ist die Ablehnung des Hilfebegehrens rechtmäßig. Der Anspruch nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt voraus, dass jedenfalls eine Persönlichkeitsentwicklung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung hin möglich sein muss. Sobald und sofern der Betreffende an dieser Entwicklung nicht mitarbeitet, sondern - wie der Kläger - offensichtlich weiter in den Tag hineinlebt, kann er die Unterstützung der Jugendhilfe nicht beanspruchen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII gerade in einem solchen Fall notwendig ist, damit der Betroffene überhaupt in die Lage versetzt wird, an seiner Persönlichkeitsentwicklung selbst mitzuarbeiten. Diese Argumentation übersieht, dass das Gesetz eine jahrelange Unterstützung ausschließt, sofern - wie hier - ein Ansatz für eine positive Entwicklung nicht erkennbar ist. Die in dieser Phase gleichwohl geleistete Betreuung mag allgemein zu begrüßen sein, löst den Hilfeanspruch nach § 41 Abs. 1 SGB VIII jedoch nicht aus. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.