Urteil
2 K 120/11.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:0821.2K120.11A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der nach seinen Angaben am 06. Mai 1979 in F. im Imo State geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und gehört nach seinen Angaben der Ethnie der Ibo an. Nach seinen Angaben ist er ledig und Christ. Er ist mit einem von der deutschen Botschaft in Lagos am 17. März 2010 ausgestellten und für den 24. bis 28. März 2010 geltendem Visum in den Schengen Raum eingereist. Am 14. September 2010 wurde er aus Finnland im Rahmen eines Verfahrens nach dem Dubliner Übereinkommen in die Bundesrepublik überstellt. Am 21. September 2010 stellte er den vorliegenden Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung am 29. November 2011 begründete er seinen Antrag vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wie folgt: Er sei zwar in F. geboren, habe aber im Raum K. gelebt. Seinen letzten Wohnsitz habe er im S. W. T. local village M. innegehabt. Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er an, S. W. liege in der Nähe von K. ; er habe sich bei seiner ersten Angabe versprochen. Er sei von Beruf Musiker. Er sei mit dem Flugzeug aus Nigeria kommend in die Bundesrepublik eingereist. Als Musiker habe er eine Einladung nach Deutschland erhalten und sei mit einem gültigem Visum hier eingereist. Er sei dann mit einem Freund weiter nach Finnland gereist. Dort seien ihm seine Papiere abhanden gekommen und er sei schließlich auf Grund internationaler Vorschriften zurück in die Bundesrepublik geschoben worden. Seine Eltern seien arme Leute gewesen. Sein Vater habe von einem reichen Onkel, der auch politisch aktiv und einflussreich gewesen sei, Geld geliehen und dafür Grundbesitz als Sicherheit gegeben. Als er - der Kläger - mit seiner Musik etwas Geld verdient habe, habe er die Grundstücke zurückgefordert. Der Onkel habe dies abgelehnt und den Grundbesitz zu seinem Eigentum erklärt. Im März 2010 hätten Moslems sein Dorf in der Umgebung von K. angegriffen und mehrere Dorfbewohner getötet. Bei dieser Attacke sei er verletzt worden. Freunde hätten ihn zur Krankenstation gebracht. Anschließend sei er nach M. geflohen. Dorthin habe sein Onkel zwei Moslems geschickt, um ihn zu töten. Ein Soldat habe ihm das Leben gerettet. Dann habe er nach Beratung mit einem Freund sich entschlossen, das Land zu verlassen. Mit Bescheid vom 11. Januar 2011 - ausgefertigt durch die Außenstelle Dortmund am 18. Januar 2011 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Der Kläger hat am 26. Januar 2011 Klage erhoben und sich auf seine bisherigen Ausführungen vor dem Bundesamt bezogen. Einen Pass habe er nicht mehr. Er legte Kopien von Schulabschlusszeugnissen und einer Geburtsbestätigung vor. Er hält daran fest, er sei mit dem Flugzeug von Nigeria kommend mit Visum legal in die Bundesrepublik eingereist. Er sei an zwei Orten aufgewachsen. Während seiner Schulzeit habe er in einem Dorf mit dem Namen B. N. im Imo State gelebt. Nach Abschluss der weiterführenden Schule, da sei er 20 Jahre alt gewesen, sei er allein nach K. gegangen und habe dort eine circa drei Jahre dauernde Ausbildung zum Tontechniker/Toningenieur absolviert. Danach habe er sich in einer christlichen Kirchengemeinde engagiert; diese habe unter anderem jungen Muslimen, die keine Zwangsehe eingehen wollten, geholfen, sich vor ihren Familien zu verstecken. Man habe auch Personen Schutz geboten, die nach dem Recht der Scharia zu drastischen Strafen verurteilt worden seien. Hinzu komme, dass die Muslime das Land wollten, das heute von den Christen bewirtschaftet werde. Die Sache mit dem Land, dass die Moslems haben wollten, betreffe die Gegend von K. . Er sei zum Wohnort seiner Eltern zurückgekehrt. Dort sei das Dorf von Muslimen überfallen worden. Sein Elternhaus und die örtliche Kirche seien niedergebrannt worden. Die Eltern seien dabei verbrannt. Dies habe er nicht selbst erlebt, sondern sei ihm von Dorfbewohnern erzählt worden. Er habe während der Zeit des Überfalls Fußball gespielt und sich dabei erheblich verletzt. Deshalb habe ihn en Freund zunächst zur Behandlung in ein Krankenhaus gebracht und ihn dann bei sich aufgenommen. Sein Vater habe mit einem Onkel Streit um insgesamt neun Grundstücke gehabt. Der Onkel, der ein einflussreicher Lokalpolitiker in einer nigeriaweit aktiven Partei sei, habe ihn töten wollen, weil er - der Kläger - das Land des Vaters zurückverlangte. Der Onkel habe Muslimen Fotos von ihm, dem Kläger, gegeben, damit sie ihn leichter ausfindig machen und ihn töten könnten. Er sei dann auch in M. entsprechenden Angriffen ausgesetzt gewesen. Es sei den Verfolgern zweimal beinahe gelungen, ihn zu ergreifen und töten. Der Freund aus der Musikszene, der ihn in M. aufgenommen hatte, habe dann selbst Angst bekommen und ihn gebeten, einen Ausweg zu suchen. Dies sei dann die Ausreise nach Deutschland gewesen. Die Situation in Nigeria habe sich seitdem für ihn nicht verbessert. Die Muslime suchten ihn immer noch. Auch ansonsten würden Muslime weiterhin Christen angreifen. So sei es Weihnachten 2011 zu einem Anschlag auf eine christliche Kirche gekommen, bei dem viele Menschen ums Leben gekommen seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Januar 2011 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt unter Bezugnahme auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides der Klage entgegen. Der Rechtsstreit ist auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Dieser hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage anzuordnen, hatte Erfolg (2 L 29/11). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Nigeria (so genannte Erkenntnisliste). Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16 a Abs. 1 Grundgesetz bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, noch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten für seine Person nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 - 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. Eine Verfolgung ist danach politisch i.S. des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, Darüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 vorliegt die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden. Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG - wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - und - 10 C 5/09 -, jeweils juris Rz. 31 bzw. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - und - 10 C 5/09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063706.A -, jeweils a.a.O.. Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Asylsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG: Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 - InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 - 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nach § 3 AsylVfG. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen hat. Der Kläger muss auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Das Vorbringen des Klägers, er habe sein Heimatland verlassen, weil er als Christ einer Verfolgung durch Muslime ausgesetzt sei, hält das erkennende Gericht für nicht glaubhaft. Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens auf den Tod seiner Eltern beruft, die nach seinem Vortrag in Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen getötet wurden, reicht dies zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Obwohl Imo State in Nigeria zu den Gebieten gehört, in denen es selten zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen kommt, hält es das Gericht für nicht ausgeschlossen, dass es in seinem früheren Heimatdorf B. N. den von ihm geschilderten Überfall von Muslimen auf Christen gegeben hat. Auch wenn es im Laufe des Verfahrens zunächst unklar war, ob die Eltern in seinem Heimatdorf geblieben oder in den Raum K. umgezogen waren - so der Vortrag des Klägers beim Bundesamt - , hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er allein zu Ausbildungszwecken nach K. verzogen war - seine Eltern also in B. N. verblieben waren. Selbst wenn seine Eltern im März 2010 solchen Auseinandersetzungen zum Opfer gefallen sein sollten, ist undeutlich geblieben, inwieweit er selbst zukünftig damit rechnen muss, in solche Auseinandersetzungen verwickelt zu werden und auch zukünftig entsprechenden Angriffen von Muslimen ausgesetzt zu sein. Hinzu kommt, dass sein Vortrag bezüglich seiner Betroffenheit von dem Überfall nicht widerspruchsfrei ist. Hatte er bei der Anhörung im Bundesamt noch dargetan, er selbst sei bei dem Angriff der Muslime auf sein Heimatdorf verletzt worden, hat er in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er von dem Überfall auf sein Dorf überhaupt nichts bemerkt habe, weil er zur maßgeblichen Zeit in einiger Entfernung vom Dorf mit Freunden Fußball gespielt habe. Beim Fußballspiel - und nicht bei den Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen in seinem Dorf - will er sich eine solch schwere Verletzung zugezogen, dass er mit einem Freund zunächst eine Krankenstation aufsuchen musste und dann zu diesem Freund Nachhause gegangen sein will. Erst später soll ihm nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung der Überfall auf das Heimatdorf und der Tod der Eltern bekannt geworden sein. Das Gericht hält eine solche Änderung des Vortrags - ohne Darlegung der Gründe für die Abweichung - als Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit dieses Vortrags. Gegen die Richtigkeit seiner Angaben spricht ferner, dass er selbst dargelegt hat, bei dem Überfall auf B. N. seien Häuser und die Kirche niedergebrannt worden. Dies hätte eine erhebliche Rauchentwicklung zur Folge gehabt haben müssen. Darüberhinaus sind solche Überfälle mit Auseinandersetzungen zwischen Überfallenden und den Einwohnern in der Regel mit erheblichem Lärm verbunden. Auch wenn man sich nicht in unmittelbar im Ortskern sondern nur in Ortsnähe aufhält, müsste sich selbst bei einem Fußballspiel aus den geschilderten Besonderheiten aufdrängen, dass da irgendetwas passiert sein muss. Gleich ob aus Neugier oder aus Angst um die Angehörigen spräche dann alles dafür, das Spiel abzubrechen und der Sache weiter auf den Grund zu gehen, ob ein Unglück passiert ist oder ob etwa ein Überfall stattgefunden hat. All diese Punkte sprechen eher dafür, dass dieser Teil des Vortrags des Klägers nicht auf seinem eigenen Erleben beruht. Der Kläger hat darüberhinaus weder bei der Anhörung beim Bundesamt noch vor dem Gericht selbst dargetan, aus welchen Gründen er nunmehr zu befürchten habe, an Stelle seiner Eltern in B. N. von Muslimen verfolgt zu werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neun Grundstücke aus dem Grundbesitz des Vaters, gar nicht mehr in seiner - des Klägers - Verfügung standen, sondern von dem Onkel faktisch beansprucht und genutzt wurden. Von irgendwelchen mit diesem Überfall verbundenen gegen ihn auch zukünftig gerichteten Verfolgungsmaßnahmen war bei seinen Anhörungen keine Rede. Zwar hat der Kläger bei seiner Anhörung durch das Gericht von seinen Aktivitäten für eine christliche Gemeinde in K. berichtet, die jungen Muslimen Schutz vor ihren Familien bot. Er hat aber selbst nicht vorgetragen, dass er persönlich durch sein Engagement in einer christlichen Kirchengemeinde in K. in der Vergangenheit Verfolgung zu erleiden hatte oder gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahmen angedroht worden waren. Der Kläger kann sich zur Begründung seines Asylbegehrens auch nicht auf die in den letzten Jahren seit 2008 immer wieder ausbrechenden Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen in Nigeria berufen. Dass solche Konflikte immer wieder aufflammen, vor allem im Nordosten Nigerias und in der zentralnigerianischen Region um die Stadt K. , steht für das Gericht außer Zweifel, AA, Lagebericht vom 6. Mai 2012, II 1.3., II 1.4; aus den zahlreichen aktuellen Presseberichten sei beispielhaft verwiesen auf: Nürnberger Zeitung vom 2. Juni 2012 (Christen töten ist ihr Programm); Financial Times Deutschland vom 11. Juni 2012 (Blutige Attacken auf Kirchen in Nigeria); Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 19. Juni 2012 (Boko Haran bekennt sich zu Anschlägen); Die Tageszeitung vom 12. Juli 2012 (Erst Kirche überfallen, dann die Trauerfeier); Die Welt vom 12. Juli 2012 (Nach Anschlägen auf Kirchen töten Christen fünf Muslime). Die genannten jährlichen Opferzahlen solcher Auseinandersetzungen schwanken zwischen mehreren hundert bis knapp über 1.000 Personen. Dennoch lässt sich nach den dem Gericht vorliegenden Informationen nicht feststellen, dass es insoweit in Nigeria einen - nicht einmal einen lokal begrenzten - Bürgerkrieg zwischen den großen Religionsgemeinschaften der Christen und Muslimen gibt. Die Verfassung des Bundesstaates Nigeria garantiert Religionsfreiheit. Im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen Süden ist die Religionsfreiheit eine der wesentlichen Grundlagen des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf eine Gleichbehandlung der großen Religionsgemeinschaften und wird in Religionsangelegenheiten vom Nigerian Inter-Religious-Council beraten, der paritätisch von den Religionsgemeinschaften besetzt ist. Zwar ist die Toleranz gegenüber anderen Glaubensrichtungen lokal unterschiedlich ausgeprägt. Ist der Südwesten des Landes ein Beispiel für ein friedliches Zusammenleben, tun sich bestimmte andere Regionen - wie etwa der Middle Belt (etwa um die Stadt K. ) - mit dem Zusammenleben unterschiedlicher Konfessionen schwer. Den lokalen religiösen Auseinandersetzungen liegen aber vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Gründe zugrunde, AA, Lagebericht vom 6. Mai 2012, II 1.3., II 1.4 Eine Verfolgung in Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch nichtstaatliche Akteure setzt weiter voraus, dass der nigerianische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG). Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Staat nimmt diese Anschläge nicht faktisch ungerührt hin, sondern versucht mit Hilfe von Polizei und Militär die Täter zu ermitteln und zu bestrafen. So ist er in der Vergangenheit mit besonderer Härte gegen die militanteste muslimische Gruppe Boko Haran vorgegangen, AA, Lageberichte vom 6. Mai 2012, II 1.3., II 1.4; 14. Juni 2011 II 1.3. und 29. April 2010 Ferner könnte selbst bei Annahme einer Verfolgung nicht von dem Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG i.V.m. Art. 8 RL 2004/83/EG ausgegangen werden. Nach dem Vorbringen des Klägers könnte es sich bei den zur Begründung des Asylgesuchs vorgetragenen Vorkommnissen allenfalls um lokal begrenzte Auseinandersetzungen zwischen Muslimen und Christen handeln. Dem Kläger wäre es als Christ möglich, sich an einem anderen Ort in den christlich dominierten Gebieten im Süden von Nigeria niederzulassen. Die interne Schutzmöglichkeit scheitert angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und Armut in Nigeria auch nicht an einer fehlenden Existenzgrundlage für den ledigen Kläger. Durch seine qualifizierte Ausbildung zum Tontechniker/Toningenieur ist es ihm leichter als vielen anderen Bürgern seines Landes möglich, an einem anderen Ort eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. So ist es dem Kläger nach seinem Vorbringen vor dem Bundesamt bereits in der Vergangenheit in M. auch ohne familiäre Anbindung gelungen, eine entsprechende Tätigkeit zu finden. Schließlich kann sich der Kläger zur Begründung des Asylbegehrens auch nicht mit Erfolg auf die privatrechtlichen Streitigkeiten mit dem Onkel, einem Bruder seines Vaters, berufen. Wie oben ausgeführt, liegt eine politische Verfolgung dann vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. All diese Facetten des Flüchtlingsschutzes liegen bei den hier gegebenen verwandtschaftlichen Streitigkeiten um private Rechte nicht vor. Insbesondere fehlt es an jedem Hinweis, dass der Streit seinen Grund in seiner Glaubenszugehörigkeit hat. Aus dem Umstand, das der Onkel ein lokal einflussreicher Kommunalpolitiker ist, lässt sich nicht der Schluss ziehen, es handle sich bei dem Streit um die Grundstücke um einen Akt staatliche Verfolgung. Denn es geht - den Sachvortrag des Klägers einmal als glaubhaft unterstellt - in diesem Streit allein um die zivilrechtlich bedeutsamen Fragen, welchem Familienmitglied die ursprünglich vom Vater des Klägers als Sicherheit für einen Kredit überlassenen Grundstücke heute gehören und wer zu ihrer Nutzung berechtigt ist. Auch wenn der Onkel zwei Muslime schickt, um den Kläger unter Bedrohung seines Lebens von der Verfolgung seiner Rechte abzuhalten, so ist dies sicherlich auch nach nigerianischem Recht eine Straftat; sie macht den zivilrechtlichen Streit um Grundstücke aber nicht zum Bestandteil der oben geschilderten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslime in Nigeria. Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen politische Verfolgung befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht. vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch AA, Lageberichte vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009 jeweils unter Ziffer IV 2. Ferner haben ebenfalls die Hilfsanträge keinen Erfolg. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz stellt der sog. subsidiäre unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen, vorrangig vor den sonstigen herkunftsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. abtrennbaren Streitgegenstandsteil dar. Da der unionsrechtliche Abschiebungsschutz regelmäßig weitergehende Rechte vermittelt als die Feststellung eines sonstigen sog. nationalen Abschiebungsverbots - hier: nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG -, ist über ihn vorrangig zu entscheiden, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - und vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, jeweils juris. Sowohl bei dem subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz als auch bei dem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich jeweils um einen nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 bzw. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG), der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, juris Rz.17, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - , juris Rz. 6 und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris Rz. 15. Der hilfsweise beantragte unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG bleibt ohne Erfolg. Bei dessen Prüfung sind gemäß § 60 Abs. 11 die Art. 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 - 8 RL 2004/83/EG anzuwenden. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG ist nicht ersichtlich. Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von Abs. 2 in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Der Kläger wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist. Schließlich ist der Kläger nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. Die von dem Kläger geschilderte und nach seinen Angaben immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen in seiner Heimatgemeinde B. N. im Imo State sowie der zentralnigerianischen Region K. weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - und 27. April 2010 - 10 C 4/09 -, jeweils juris, auf. Es handelt sich vielmehr um von diesem Begriff nicht erfasste, innere Unruhen bzw. Tumulte mit vereinzelt auftretenden Gewalttaten. Dem Kläger steht ferner nicht ein - weiter hilfsweise verfolgtes - nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. Schließlich hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schließen lassen. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt, noch ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, noch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 5 und 7 AufenthG vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Nachdem das erkennende Gericht dem Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage gegen den als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag stattgegeben hat - 2 L 29/11.A - endet nach § 37 Abs. 2 AsylVfG die Ausreisefrist ein Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).