Beschluss
5 L 322/12
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gewerbsmäßige Ausübung der Craniosacral-Therapie ohne Erlaubnis unterfällt grundsätzlich dem Erlaubnisvorbehalt des Heilpraktikergesetzes.
• Zur Gefahrenabwehr genügt die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 OBG, wenn von der Tätigkeit Gesetzesverstöße und mittelbare Gesundheitsgefahren ausgehen.
• Bei der Interessenabwägung des § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn die Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
• Die Untersagung der Ausübung der Craniosacral-Therapie ist verhältnismäßig und ein milderes, ebenso geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Untersagung gewerbsmäßiger Craniosacral-Therapie ohne Heilpraktikererlaubnis zulässig • Die gewerbsmäßige Ausübung der Craniosacral-Therapie ohne Erlaubnis unterfällt grundsätzlich dem Erlaubnisvorbehalt des Heilpraktikergesetzes. • Zur Gefahrenabwehr genügt die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 OBG, wenn von der Tätigkeit Gesetzesverstöße und mittelbare Gesundheitsgefahren ausgehen. • Bei der Interessenabwägung des § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn die Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist. • Die Untersagung der Ausübung der Craniosacral-Therapie ist verhältnismäßig und ein milderes, ebenso geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller bot gewerbsmäßig Craniosacral-Therapie an. Das zuständige Gesundheitsamt erließ eine Ordnungsverfügung, die dem Antragsteller die Ausübung der Therapie untersagte und ein Zwangsgeld androhte. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Verfügung. Streitpunkt war, ob die Craniosacral-Therapie der Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes (HPG) unterfällt und ob die Ordnungsverfügung nach § 14 OBG zur Gefahrenabwehr rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Das Gericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten des Antrags im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Antragsteller verwies auf Hinweise in seinem Internetauftritt, wonach die Methode Diagnose und ärztliche Behandlung nicht ersetze. • Rechtliche Grundlage und Prüfungsmaßstab: Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im einstweiligen Rechtsschutz das öffentliche Vollziehungsinteresse gegen das Interesse am Aufschub abzuwägen; an der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme besteht kein öffentliches Interesse. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Die Anordnung stützt sich auf die Generalklausel des § 14 OBG, die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermöglicht, insbesondere zur Verhinderung fortdauernder Gesetzesverstöße. • Erforderlichkeit einer Erlaubnis nach HPG: Nach § 1 HPG und der höchstrichterlichen Rechtsprechung fällt berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten unter den Erlaubnisvorbehalt, wenn ärztliche Fachkenntnisse erforderlich sind oder nennenswerte Gesundheitsgefährdungen drohen. • Einstufung der Craniosacral-Therapie: Die Methode bezeichnet sich als Therapie, zielt auf Heilung/Linderung ab und wird von fachlichen Stellen mit indikationsbezogenen Anwendungsspektren präsentiert; sie kann als neben oder an Stelle der Schulmedizin wirkend erscheinen. • Gefährdungspotential: Selbst wenn physische Eingriffe geringfügig sind, bestehen mittelbare Gefahren, weil Patienten statt ärztlicher Behandlung allein auf die Therapie vertrauen und dadurch ernste Leiden nicht rechtzeitig erkannt oder behandelt würden. • Vorbringen des Antragstellers: Ein unauffälliger Hinweis auf der Internetseite, die ärztliche Behandlung nicht zu ersetzen, reicht nicht aus, die mittelbare Gefahr auszuschließen; daher stehen die Erfolgsaussichten des Eilantrags nicht gut. • Verhältnismäßigkeit: Die Untersagung dient dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und ist durch den Erlaubniszwang des HPG gedeckt; kein milderes gleich geeignetes Mittel wurde vorgetragen. • Ermessen und Zwangsgeld: Die Behörde hat ihr Ermessen nach § 14 OBG ordnungsgemäß ausgeübt; die Androhung eines Zwangsgeldes stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften des VwVG und ist in Höhe und Form zulässig. Der Eilantrag des Antragstellers wurde abgelehnt; die Ordnungsverfügung des Gesundheitsamtes bleibt sofort vollziehbar. Das Gericht sieht die Craniosacral-Therapie als Ausübung der Heilkunde im Sinne des HPG, wodurch für die gewerbsmäßige Tätigkeit eine Erlaubnis erforderlich ist. Wegen der dargestellten mittelbaren Gesundheitsgefahren und der Überzeugung, dass die Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Untersagung ist verhältnismäßig, da das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung durch den Erlaubnisvorbehalt gerechtfertigt ist und kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Eilverfahren wurde auf 12.500 EUR festgesetzt.