Beschluss
2 L 156/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:0706.2L156.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 1310/12 erhobenen Klage gegen die Beschilderung der Bewohnerparkzone T' der Antragsgegnerin anzuordnen, hat keinen Erfolg. Zwar ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, weil sich die Klage als Anfechtungsklage gegen eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung von Verkehrszeichen richtet, die, soweit sie Ge- oder Verbote aussprechen, Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen sind. Der Klage kommt entsprechend gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Die Antragstellerin ist ferner entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da Verkehrsteilnehmer sowie Anwohner und Anlieger als eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen können, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsbeschränkung nach einer der in § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) enthaltenen Ermächtigungen nicht gegeben seien. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung können sie allerdings nur verlangen, dass ihre eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Verkehrsbeschränkung sprechen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Januar 1993 - 2 C 35/92 -, NJW 1993 S. 1729; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. August 1999 - 8 A 403/99 -, NRWE, und Beschluss vom 12. Februar 2007 - 25 B 2562/96 -, NJW 1998 S. 329; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2. Auflage 2010, § 21 Rz. 641 ff. Die Antragstellerin ist als Bewohnerin und Verkehrsteilnehmerin der Bewohnerparkzone T' von den mit der Einrichtung dieser Zone aufgestellten Verkehrszeichen 290.1 (Beginn der Zone eines eingeschränkten Halteverbots) und 314.1 (Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone: Dort besteht zusammen mit den ebenfalls aufgestellten Parkscheinautomaten ein modifiziertes Parkverbot; das Parken ist nur mit Parkschein erlaubt, vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 1 StVO) und von der durch die Aufstellung der Parkscheinautomaten bestehenden Gebührenpflicht betroffen. Sie ist zudem nicht sonderparkberechtigt und von der Gebührenpflicht befreit, da sie nicht Inhaberin eines Bewohnerparkausweises ist. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, weil bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der mit der Einrichtung der Bewohnerparkzone verbundenen - angefochtenen - Verkehrszeichen und dem Individualinteresse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung dieser Verkehrszeichen vorliegend das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin betreffend die Verkehrszeichen zur Einrichtung der Bewohnerparkzone T' (U.--------straße ) zwischen K. Straße, S.-----straße , Q.---straße und M.--------straße ist bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Jedenfalls gibt das Vorbringen der Antragstellerin keinen Anlass zu durchgreifenden Bedenken gegen die angefochtene Maßnahme. Rechtsgrundlage für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung ist § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Gemäß Satz 2 der Vorschrift erfolgt die Anordnung der Parkmöglichkeiten für Bewohner im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die Entscheidung über diese Anordnungen steht im Ermessen der Behörde. Dessen Ausübung ist dabei lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO dahin zugänglich ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO enthält zum einen die Ermächtigung zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen bzw. von Bewohnerparkvorrechten und ist zum anderen Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang erfolgende Erteilung von Bewohnerparkausweisen, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1994 - 11 C 24/93 -, NJW 1995,473 und OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 -, NZV 1997, 132; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2. Auflage 2010, § 21 Rz. 718. Streitgegenständlich in dem vorliegenden Eilverfahren ist einzig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter Ziffer 1. erhobenen Klage 2 K 1310/12 gegen die Verkehrszeichen zur Einrichtung der Bewohnerparkzone. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage zur Einrichtung der Bewohnerparkzone sind bei summarischer Prüfung erfüllt. Der Gesetzgeber hat mit der 2001 in Kraft getretenen Novellierung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG durch die Abkehr vom Anwohnerbegriff und der ihm immanenten engen räumlichen Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort, die in der Regel bei einem Nahbereich von zwei bis drei Straßen gegeben ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C 11/97 -, BVerwGE 107, 38, hin zu dem Begriff des Bewohners zum Ausdruck gebracht, dass ein auch nur annähernd zufriedenstellender Ausgleich zwischen dem Angebot von Parkflächen und der Nachfrage jedenfalls in Metropolen eine großräumige Verteilung erfordert, die durch Ausführungsregelungen in der Straßenverkehrsordnung und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ermöglicht werden soll, wobei die zu konkretisierende maximale Ausdehnung solcher Bereiche nicht über 1000 Meter liegen soll, vgl. BT-Drucks. 14/3404 S. 8. Der Verordnungsgeber hat entsprechend dieser gesetzgeberischen Intention mit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelung des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) zu § 45 X (Nr. 29 ff) StVO maßgeschneiderte Lösungen für die jeweilige örtliche Situation eröffnen wollen, vgl. BR-Drucks. 751/01 S. 6. Die Antragsgegnerin - als zuständige Straßenverkehrsbehörde - hat im Einvernehmen mit ihren für planungsrechtliche Entscheidungen zuständigen Grenzen von der Ermächtigung des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO Gebrauch gemacht durch Anordnung und Aufstellung der Verkehrszeichen 290.1, 290.2 bzw. teilweise 314 einschließlich der entsprechenden Zusatzzeichen sowie die gleichzeitige Aufstellung von Parkscheinautomaten im Bereich der eingerichteten Bewohnerparkzone T' und Freistellung für Bewohner mit einem Bewohnerparkausweis von der angeordneten Parkraumbewirtschaftung. Der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vom 11. April 2011 vorausgegangenen sind die Beschlüsse der zuständigen städtischen Gremien (Bezirksvertretung Aachen-Mitte vom 16. März 2011, Mobilitätsausschuss vom 10. März 2011 und Rat vom 6. April 2011), denen jeweils die Beschlussvorlage der Verwaltung vom 14. Februar 2011 zugrunde lag. Danach handelt es sich bei dem von der Bewohnerparkzone betroffenen Gebiet um ein städtisches Quartier mit erheblichem Parkraummangel. Zur Feststellung dieser Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin eine Analyse der Parkplatznutzung und -nachfrage durch das Ingenieurbüro DTV-Verkehrsconsult GmbH durchführen lassen, die sich u.a. auf eine Erhebung der Parkraumnutzung vom 13. April 2010, die Daten des Melderegisters (Stand: 31. März 2010) und die Zahl der in diesem Bereich zugelassenen Fahrzeuge stützt (Bericht vom Juli 2010). Danach sind in dem betroffenen Gebiet 2170 Bewohner (mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz) und 1077 Fahrzeuge gemeldet. Von diesen Fahrzeugen sind 746 auf Bewohner und 331 auf Gewerbe zugelassen. Dem stehen 429 Parkplätze im öffentlichen Straßenraum und 441 Stellplätze auf privatem Gelände (insgesamt 870 Parkplätze) gegenüber. Die Voruntersuchung ergab einen durchweg hohen Parkdruck und eine überwiegend hohe Auslastung der zur Verfügung stehenden Parkplätze von 100% - im Mittel von 99,6 % -. Erkennbar war tagsüber ein deutlicher Anstieg von "gebietsfremden" Fahrzeugen. Als Verursacher der hohen Auslastung wurden vor allem Fahrzeuge festgestellt, die außerhalb des Viertels zugelassen waren; dies wurde als Hinweis auf Berufspendler und aus der Innenstadt verdrängte Besucher, die dort einen kostenfreien Parkplatz finden, gewertet. Von den im betroffenen Stadtviertel gemeldeten Fahrzeugen wurde lediglich ein geringer Anteil (19,2%) im Untersuchungsgebiet angetroffen, wobei ein noch geringerer Anteil der Fahrzeuge (5,4%) in den Straßen angetroffen wurde, in denen deren Halter gemeldet waren. Die Kammer hat nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Antragstellerin im Rahmen der summarischen Prüfung keinen Anlass, die oben dargestellten Ergebnisse der Voruntersuchung und die gezogenen Schlussfolgerungen der Antragsgegnerin zum bestehenden Parkdruck anzuzweifeln. Das Vorbringen der Antragstellerin verhält sich dazu nicht. Die Antragsgegnerin hat für das betroffene Gebiet eine sog. Mischregelung getroffen, wonach in der Bewohnerparkzone alle öffentlichen Parkplätze mit einer (gebührenpflichtigen) Parkscheinpflicht belegt worden sind - Einführung einer Parkraumbewirtschaftung -; von der wiederum die Bewohner mit Bewohnerparkausweis ausgenommen bzw. freigestellt sind. Die Anordnungen zielen darauf ab, den Bewohnern mit Bewohnerparkausweis durch die Befreiung einen Vorteil gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern zu verschaffen, die innerhalb der festgesetzten Zeiten der Gebührenpflicht unterliegen. Durch diese Gebührenpflicht für die übrigen Verkehrsteilnehmer soll eine Entspannung des bestehenden Parkdrucks erreicht werden. Eine nach Ziff. X 4. (Nr. 32) VwV-StVO einzuhaltende Quote für den allgemeinen Parkraumbedarf ist nach dieser Regelung entbehrlich, da keine Parkplätze ausschließlich für Bewohner reserviert worden sind. Die Einrichtung der Bewohnerparkzone T' ist ferner hinsichtlich ihrer räumlichen Ausdehnung nicht zu beanstanden. Die maximale Ausdehnung von 1000 m wird nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht signifikant überschritten. Ebenfalls bestehen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung im Hinblick auf die grundsätzliche Einrichtung der Bewohnerparkzone T' wie auch bezüglich ihrer Ausgestaltung. Die Antragsgegnerin hat die Interessen der im Gebiet nicht wohnenden Verkehrsteilnehmer in ihre Entscheidung mit eingestellt, da auch diesen Verkehrsteilnehmern durch die oben dargestellte Mischregelung die öffentlichen Parkplätze weiterhin zur Verfügung stehen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die auswärtigen Verkehrsteilnehmer auch auf die Festlegung einer Höchstparkdauer verzichtet. Die Antragstellerin hat den Zuschnitt der Bewohnerparkzone bzw. die Einbeziehung der Q.---straße nicht in Frage gestellt. Soweit die Antragstellerin sich gegen die Anordnung der Bewohnerparkzone T' mit dem Vorbringen wendet, dass sie - obwohl Bewohnerin der Zone - auf Grund der zugleich getroffenen - nach ihrer Auffassung ermessensfehlerhaften - Regelung der Antragsgegnerin betr. Erteilung der Bewohnerparkausweise von der Zuteilung als Bewohnerin mit einem Neben- bzw. Zweitwohnsitz ausgeschlossen sei, rechtfertigt dies vorliegend nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Klage. Die Antragstellerin unterliegt zwar durch diese Regelung wie auswärtige Verkehrsteilnehmer der allgemeinen Gebührenpflicht, wobei nach den tatsächlichen Feststellungen der Antragsgegnerin lediglich eine geringe Zahl von Bewohnern mit Nebenwohnsitz im betroffenen Gebiet gemeldet ist. Die (zahlenmäßige) Unterscheidung innerhalb der Gruppe der Bewohner zwischen Personen mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz hat jedoch nach den vorliegenden Erkenntnisgrundlagen für die Einrichtung der Bewohnerparkzone keine Rolle gespielt. Maßgeblich waren insoweit der vorhandene Parkplatzbestand, die Parkplatznutzung und -nachfrage im Hinblick auf die gesamten Bewohner des Viertels und die Zahl der dort gemeldeten Fahrzeuge. Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Anordnung der Bewohnerparkzone zugleich vorgenommene begrenzende Regelung der Bewohnerparkausweiserteilung auf Hauptwohnsitzler eine tiefgreifende Verzerrung des der Anordnung der Bewohnerparkzone zugrunde liegenden Erkenntnismaterials zur Folge gehabt hat, bestehen nicht. Den Bewohnern wird im Übrigen nicht schon durch die Einrichtung der Bewohnerparkzone eine Sonderparkberechtigung erteilt. Vielmehr stellt die Entscheidung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen neben der Einrichtung der Bewohnerparkzone eine eigenständige - weitere - Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde dar, für die § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVZO - wie bereits oben ausgeführt - ebenfalls Rechtsgrundlage ist. Im Rahmen dieser Entscheidung hat sich die Antragsgegnerin damit zu befassen, ob der Kreis derjenigen, die durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises bevorrechtigt werden, eingegrenzt wird. Diese Entscheidung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern im Rahmen eines Hilfsantrags Gegenstand des Klageverfahrens 2 K 1310/12. Diesbezüglich verweist die Kammer vorsorglich auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss, vom 11. Juli 1995 - 25 B 1788/95 - juris, wonach die Erteilung eines vorläufigen Anwohnerparkausweises in der Regel nicht im Wege der einstweiligen Anordnung erstritten werden kann, vgl. auch Beschluss der Kammer vom 29. Dezember 2008 - 2 L 437/08 -, NRWE. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei die Kammer dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine Halbierung des Auffangwertes Rechnung getragen hat.