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Urteil

1 K 424/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0705.1K424.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die in der Zeit vom 23. Juni 2008 bis 31. Dezember 2010 aufgewandten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 143.624,79 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu erstatten. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für die Leistungen im Hilfefall B. G. in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zur Übernahme der Hilfe durch die Beklagte zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Jugendhilfemittel, welche die Klägerin im Falle der B. G. aufbringt. 3 B. wurde am 22. Oktober 1995 geboren. Da ihre Mutter erziehungsunfähig ist, wurde sie ab dem 11. August 1997 vom Kreisjugendamt I. , dem Rechtsvorgänger der Beklagten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, betreut. Am 8. Januar 2004 kam sie in die Erziehungsstelle G1. in O. . Wegen erheblicher Streitigkeiten mit den Erziehungspersonen wechselte sie kurzfristig in das Kinderheim Q. von N. in O. . Seit Juni 2009 ist sie im Kinderdorf D. in O1. -W. untergebracht. 4 Bis Ende des Jahres 2006 stand der Mutter von B. das alleinige Sorgerecht zu. Mit Beschluss vom 10. Januar 2007 entzog das Amtsgericht T3. (Familiengericht) - 318 F 211/06 - der Mutter das Sorgerecht und übertrug es auf das Jugendamt der Stadt O. . 5 Die Mutter, L. G. , geboren am 00.00.0000 in I1. , wohnte im Jahr 1997 in H. . Der leibliche Vater von B. , Herr T. -N1. T1. , wohnte - von der Mutter getrennt - ebenfalls in H. . Er verzog später nach E. , während die Mutter nach V. -Q1. , I. , I2. und B1. verzog. Vom 15. Juni 2005 bis 31. Juli 2006 wohnte sie in C. I3. (S. -T2. -L1. ). Ab dem 1. August 2006 nahm sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in G2. (S. -M. -L1. ). Wann sie G2. verließ, lässt sich den Verwaltungsakten nicht zweifelsfrei entnehmen. Gegen Frau G. war zur damaligen Zeit ein Strafverfahren anhängig; zusätzlich stand die Strafverbüßung wegen einer rechtskräftigen Verurteilung an. Sie war zwar noch bis zum 20. Februar 2007 in G2. gemeldet, kam aber der gerichtlich angeordneten wöchentlichen Meldepflicht bei der Polizei nicht nach. Etwa Mitte November 2006 verließ sie G2. und war seitdem flüchtig. Sie kehrte nicht mehr nach G2. zurück, nachdem ihr damaliger Lebensgefährte am 2. Dezember 2006 verstorben war. Spätere Ermittlungen ergaben, dass die sich vom 2. bis 26. Dezember 2006 in einer Pension in I4. -C1. aufgehalten hatte, am 27./28. Dezember 2006 im Krankenhaus M1. war und am 28. Dezember 2006 in das Fachkrankenhaus für Psychiatrie H1. eingeliefert wurde. Am 12. Januar 2007 wurde sie dort festgenommen und zur Strafverbüßung bis April 2008 in die JVA A. verbracht. Am 29. April 2008 zog sie nach N2. , wo sie noch heute lebt. 6 Wegen einer möglichen Kostenerstattung für die Unterbringung von B. recherchierte die Klägerin ab Juli 2006 (Übernahme des Falles in ihre Zuständigkeit) fortlaufend die Aufenthaltsverhältnisse der Mutter. Nach Verhandlungen über Beginn und Dauer erstattete der S. -T2. -L1. der Klägerin die Kosten der Erziehungsstelle bis zum 31. Juli 2006, da die Mutter ab 15. Juni 2005 in C. I3. gewohnt hatte. Für die Zeit vom 1. August bis 30. November 2006 erstattete der S. -M. -L1. (für die Verbandsgemeinde G2. ) die Kosten der Jugendhilfe für B. . 7 Nach umfangreichen weiteren Recherchen bat die Klägerin schließlich die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2009 um Kostenerstattung ab dem 1. Dezember 2006, da deren Zuständigkeit gem. §§ 89a Abs. 1, 86 Abs. 5 und 4 SGB VIII gegeben sei. 8 Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 lehnte die Beklagte das Begehren erstmalig und mit Schreiben vom 29. November 2010 endgültig ab; zur Begründung führte sie aus, die Mutter von B. habe nach ihrer "Flucht" aus G2. sehr wohl einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in I4. genommen. Deshalb sei die Klägerin gehindert, auf die Regelung nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zurückzugreifen, nach welcher der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung zuständigkeitsbestimmend sei, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht feststellbar sei. 9 Die Klägerin hat am 4. März 2011 Klage erhoben. Sie leitet ihren Anspruch auf Kostenerstattung aus § 89 a Abs. 1 SGB VIII ab. Sie - die Klägerin - sei am 1. Juli 2006 gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Fortführung des Jugendhilfefalles zuständig geworden. Da der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter von B. ab dem 1. Dezember 2006 nicht zu ermitteln gewesen sei, richte sich die Zahlungspflicht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung; der hiernach örtlich zuständig gewesene Träger sei kostenerstattungspflichtig. Beginn der Leistung sei die erstmalige Betreuung von B. durch das Kreisjugendamt I. ab dem 11. August 1997. Zu diesem Zeitpunkt habe B. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in H. gehabt. Demnach sei die Beklagte kostenerstattungspflichtig. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an sie Kostenerstattung im Jugendhilfefall B. G. für die Zeit vom 23. Juni 2008 bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 143.684,79 EUR zuzüglich Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu leisten sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für die Leistungen im Hilfefall B. G. in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zur Übernahme der Hilfe durch die Beklagte zu erstatten. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie ist der Ansicht, dass sie zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels auf die Klägerin nicht für die Behandlung des Jugendhilfefalles zuständig gewesen sei. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist für die Aufwendungen, die die Klägerin seit dem 23. Juni 2008 im Jugendhilfefall B. G. aufbringt, kostenerstattungspflichtig. Dabei resultiert die Geltendmachung des Anspruchs ab Juni 2008 auf dem Umstand, dass die Beklagte die Forderung unmittelbar nach deren Erhebung durch die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juni 2009 zurückgewiesen hat. Mit Blick auf § 111 Satz 1 SGB X, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht, hat die Klägerin ihren Anspruch zu Recht auf die Zeit ab Juni 2008 beschränkt. 18 Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Zuvor zuständig gewesener örtlicher Träger in diesem Sinn ist die Beklagte. 19 Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe richtet sich nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII. Diesen Regelungen lassen sich folgende Strukturprinzipien entnehmen: 20 Grundsätzlich ist derjenige örtliche Träger für die Leistungen zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zusteht. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, sondern steht es (für die hier maßgebliche Zeit im November/Dezember 2006) nur einer Person als Alleinsorgeberechtigte zu, so richtet sich die Zuständigkeit allein nach deren gewöhnlichen Aufenthalt, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen vgl. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit sollen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen, weshalb § 86 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit in der Regel an eine räumliche Nähe zum Erziehungsverantwortlichen knüpft. Sie orientiert sich damit an dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII) als Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahmen. Dementsprechend sind die den Eltern nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch gewährten individuellen Leistungen darauf ausgerichtet, die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu stärken sowie deren erzieherische Kompetenz zu fördern, um letztlich eine Rückführung des Kindes oder Jugendlichen in die elterliche Erziehungsverantwortung zu ermöglichen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Dies erfordert eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Jugendamtes mit den Eltern, die durch räumliche Nähe zu ihrem Aufenthaltsort (bzw. zum Aufenthaltsort des maßgeblichen Elternteils) ermöglicht und begünstigt wird. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58 ff. 22 Während der Aufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils zuständigkeitsbestimmend ist und mit dessen Wechsel an einen anderen Ort auch die Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen (und damit die Erstattungsverpflichtung) "in diese neue Gemeinde wandert", vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009, a. a. O. , 23 kann dies nicht mehr greifen, wenn der Aufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht mehr feststellbar ist. Für diesen Fall bestimmt § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII, dass Absatz 4 entsprechend gilt. Nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII wiederum richtet sich die Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht feststellbar ist. Es tritt also ersatzweise wieder dasjenige Jugendamt in die Haftung, bei welchem erstmalig der Jugendhilfebedarf erkennbar geworden ist und welches die Jugendhilfeleistung veranlasst hat. 24 Über diese Kette beansprucht die Klägerin zu Recht die Kostenerstattung von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Kreisjugendamtes I. , welches seinerseits im Jahre 1997 erstmalig die Jugendhilfe für B. aufgenommen hatte, da ein gewöhnlicher Aufenthalt der im November/Dezember 2006 noch alleinsorgeberechtigten Mutter nicht feststellbar ist. 25 Nach der Legaldefinition des § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Auf § 86 SGB VIII übertragen bedeutet dies, dass eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort oder in dem Gebiet hat, an oder in dem sie sich bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Kennzeichnend für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 SGB VIII ist mithin eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse an einem bestimmten Ort. Ein dauernder oder längerer Aufenthalt ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 86 SGB VIII nicht notwendig. Ob die Lebensverhältnisse im Einzelfall die erforderliche Verfestigung aufweisen, ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Wege einer in die Zukunft gerichteten Prognose zu bestimmen. Auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, kommt es nicht an. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009, a. a. O. 27 Mit Blick auf diesen rechtlichen Maßstab ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter im Dezember 2006 nicht feststellbar. Die Mutter war seit Mitte November 2006 flüchtig. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts C2. vom 23. November 2006 in der Haftsache 70 Ls F 7/06 hatte sie sich zu dieser Zeit nicht an die Auflagen des Haftverschonungsbeschlusses gehalten und ihre Wohnung in G2. mit unbekanntem Ziel verlassen. Dies geschah schon vor dem Tod ihres damaligen Lebensgefährten, der am 2. Dezember 2006 in G2. verstarb. Anschießend hielt sich die Mutter von B. , an unbekannten Orten auf. Erst am 2. Dezember 2006 gelangte sie nach Angaben der Beklagten nach I4. -C1. in eine Pension, wo sie zirka drei Wochen verweilte. Genauere Angaben über die Absicht und den Zweck dieses Aufenthaltsortes hat die Mutter nicht angegeben. Die Beklagte hat zwar ein Telefonat mit ihr geführt, in dem sie erklärt haben soll, dass sie in ihre "alte Heimat zurückgekehrt sei, da dort noch Freunde wohnten"; die ihr mit diesem Inhalt zugesandte Niederschrift über das Telefonat hat sie indes nicht unterschrieben. Aber auch die Klägerin hat mit der Mutter von B. ein Telefongespräch geführt, wonach sie geäußert haben soll, dass sie erst einmal zur Ruhe kommen müsse. Sind die Bemühungen der Beteiligten um eine konkrete Erklärung der Mutter mithin unergiebig und fehlen auch objektive Umstände, die erkennen lassen, dass die Mutter von B. in I4. -C1. mit Wohnsitzbegründungswillen über eine längere Zeit verweilen wollte, so stand ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht fest. Sie hat dort jedenfalls keine Mietwohnung genommen, sich melderechtlich nicht erfassen lassen, ist nicht zum Sozial- oder Arbeitsamt gegangen und hat sich nicht bei ihrer Krankenversicherung umgemeldet. Sie hat also diejenigen üblichen Maßnahmen, die nach allgemeinem Verständnis als Erstes zu tun sind, wenn man an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt nehmen will, nicht eingeleitet. Da es andererseits auf diese erkennbaren äußeren Umstände und nicht auf den Willen des Betroffenen ankommt, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, konnte die Kammer davon absehen, die Mutter von B. zu befragen. Der Krankenhausaufenthalt in M1. oder die stationäre Aufnahme im fachpsychiatrischen Krankenhaus H1. begründen von vorneherein keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Jugendhilferechts. 28 Mithin greift § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, wonach sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt von B. vor Beginn der Leistung richtet. Diese gesetzgeberische Wertung ist nicht zu beanstanden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Kostenpflicht in dem Fall, in dem der gewöhnliche Aufenthalt der allein sorgeberechtigten Person (objektiv) nicht zu ermitteln ist, auf den Träger übergehen soll, in dessen örtlichem Bereich die Jugendhilfe konkret erbracht wird. Wie allgemein durch § 89 e SGB VIII normiert, sind die Einrichtungsorte in der Form zu schützen, dass immer derjenige örtliche Träger zur Kostenerstattung verpflichtet ist, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in die Einrichtung den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Damit folgt das Gesetz der Überlegung, dass der örtliche Träger, der in der Vergangenheit überhaupt erst die Jugendhilfe initiiert/eingeleitet hat, auch zur Kostentragung verpflichtet ist. Dieser Anknüpfungspunkt ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. 29 Gegen die Aufstellung der in der Zeit vom 23. Juni 2008 bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 143.684,79 EUR angefallenen Kosten hat die Beklagte keine Einwände erhoben. Bezüglich der Zinsforderung hat die Kammer das Begehren der Klägerin dahin ausgelegt, dass sie mit Blick auf § 89 f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII keine Verzugszinsen beansprucht, sondern die gesetzlich festgelegten Prozesszinsen geltend macht. In entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB war der Forderung stattzugeben. 30 Das Feststellungsbegehren betreffend die Kostenerstattungsverpflichtung ab dem Januar 2011 ist ebenfalls begründet. Bei Klageerhebung war es der Klägerin noch nicht möglich, die konkreten monatlichen Forderungen des Kinderhofs D. dauerhaft zu bestimmen. Dies rechtfertigt es, neben dem Leistungsbegehren für die Vergangenheit auch die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Kostenerstattungspflicht in der Zukunft festzustellen. Die Verpflichtung beruht auf den gleichen Gründen, wie sie oben dargelegt sind. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO,