Urteil
7 K 1445/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:0703.7K1445.11.00
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Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten über die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr vom 4. August 2011 wird aufgehoben, soweit der Kläger mit diesem Bescheid zu einer höheren Gebühr als 20,00 EUR herangezogen wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid des Beklagten über die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr vom 4. August 2011 wird aufgehoben, soweit der Kläger mit diesem Bescheid zu einer höheren Gebühr als 20,00 EUR herangezogen wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger bat in einer ausländerrechtlichen Angelegenheit eines von ihm vertretenen Mandanten um Akteneinsicht durch die Übersendung des Verwaltungsvorganges in sein Büro, der seinerzeit einen Umfang von 265 Seiten hatte. Er forderte den Beklagten auf, den Bescheid wegen der für die Einsichtnahme anfallenden Gebühren an ihn zu richten, da er dessen Gebührenpraxis für rechtswidrig halte. Wegen der gewährten Akteneinsicht zog der Beklagte den Kläger mit Gebührenbescheid über die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr vom 4. August 2011 zu einer Gebühr in Höhe von insgesamt 33,25 EUR heran. Der genannte Betrag setzt sich zusammen aus einem vom Beklagten als Grundgebühr bezeichneten Betrag in Höhe von 20,00 EUR und einem nach Anzahl der übersandten Seiten berechneten und als Verarbeitungsgebühr benannten Betrag in Höhe von 13,25 EUR (0,05 EUR X 265 Seiten). Der Kläger hat am 11. August 2011 Klage erhoben und trägt zu deren Begründung im Wesentlichen vor: Er halte eine "Verarbeitungsgebühr" von 5 Cent je übersandter Seite des Verwaltungsvorganges in keiner Weise für nachvollziehbar und gerechtfertigt. Soweit er ersehen könne, sei dies der Aufwand für von der Behörde angefertigten Fotokopien. Diese Kopien würden aber im eigenen und nicht im fremden Interesse erstellt. Für die Verfolgung eigener Interesse könne die Behörde aber keine Gebühren verlangen. Im Übrigen habe der Beklagte den angeforderten Verwaltungsvorgang bereits mehrfach "verarbeitet" und Fotokopien angefertigt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Gebührenbescheid des Beklagten über die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr vom 4. August 2011 insoweit aufzuheben, als er mit ihm zu einer höheren Gebühr als 20,00 EUR herangezogen wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist darauf, dass die festgesetzte Verwaltungsgebühr insbesondere für das Kopieren und den Versand der Originalakte anfalle und der Aufwand zur Sicherung des Akteninhaltes erforderlich sei. Soweit das Gericht auf das Urteil des VG Karlsruhe vom 26. Juli 2011 - 6 K 2797/10 -, juris, hingewiesen habe, sei zu bemerken, dass danach lediglich das Paginieren von Aktenseiten keine öffentliche Leistung darstelle, die Berücksichtigung bei der Gebührenfestsetzung finden dürfe. Das Paginieren der Behördenakte sei nicht in die Bemessung des Verwaltungsaufwandes eingeflossen. Soweit der Kläger beanstande, dass der Verwaltungsvorgang bereits mehrfach kopiert worden und ein nochmaliges Kopieren nicht mehr erforderlich gewesen sei, so könne dem entgegengehalten werden, dass einmal gefertigte Kopien in der Regel nur einen begrenzten Zeitraum vorgehalten würden. Es stehe nicht ausreichend Raum für die Deponierung aller kopierten Verwaltungsvorgänge zur Verfügung. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO der Vorsitzende als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. August 2011 über die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr ist, soweit er hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 13,25 EUR angefochten wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid findet, soweit der Beklagte mit ihm eine sogenannte Verarbeitungsgebühr in Höhe von 13,25 EUR für das Kopieren von 265 Seiten eines zur Akteneinsicht übersandten Verwaltungsvorganges einfordert, keine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GebG NRW in Verbindung mit der Tarifstelle (TS) 30.3 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262 - AVwGebO NRW -). Zwar bestimmt TS 30.3, dass für die Versendung von Akten eine (Rahmen-)Gebühr von 5,- EUR bis 100,- EUR erhoben werden kann. Ebenso bestimmt die das Ermessen des Beklagten bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren bindende Anweisung des Landrates vom 3. September 2010 unter anderem, dass für die Aktenausgabe bzw. -versendung eine Grundgebühr von 20,- EUR, vgl. zu dem Begriff einer Grundgebühr im Benutzungsgebührenrecht unter anderem Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 215 ff, 45. Erg.Lfg. (Sept. 2011), zuzüglich einer Verarbeitungsgebühr von 0,05 EUR pro Blatt/DIN A4 erhoben wird. Gleichwohl ist der Gebührenbescheid vom 8. August 2011, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig. Das Kopieren von für eine Versendung vorgesehenen Verwaltungsvorgängen, in die Akteneinsicht beantragt worden ist, um den Akteninhalt zu sichern und ihn während des Versandzeitraumes für weitere Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung zu haben, stellt keine gebührenfähige Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW dar. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu unter anderem in seinem Urteil vom 16. Juni 1999 - 9 A 412/99 - Folgendes ausgeführt: "Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW werden Verwaltungsgebühren als 'Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts' erhoben. In Ermangelung eines bundesgesetzlich vorgegebenen Gebührenbegriffs ist die Bestimmung der gebührenpflichtigen Amtshandlung allein nach Landesrecht und seiner Auslegung vorzunehmen. Danach setzt die Erhebung einer Verwaltungsgebühr eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit voraus. Damit grenzt das Gesetz diese Tätigkeiten von den allgemeinen Verwaltungstätigkeiten ab, für die eine Gebührenpflicht ausgeschlossen bleiben soll. Aus dieser Abgrenzung folgt als Kennzeichen der besonderen Verwaltungstätigkeiten, daß sie im Rahmen einer konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung erfolgen, die den von der Amtshandlung betroffenen aus der Allgemeinheit hervorhebt, vgl. Zdunek, Kommentar zum GebG NWE in: Praxis der Gemeindeverwaltung, Loseblattsammlung, Stand: Mai 1995; Anm. 4 zu § 1 Abs. 1, und ihn damit als Zurechnungssubjekt für die Amtshandlung bestimmt. Denn aus Sicht des Betroffenen können nur die Amtshandlungen im Rahmen einer entsprechend geprägten Sonderrechtsbeziehung 'als Gegenleistung' - wie das Gesetz weiter formuliert - gebührenpflichtig sein. Weitere Anforderungen erhebt das Gesetz mit diesem Merkmal allerdings nicht. Insbesondere ist nicht erforderlich, daß die Verwaltungstätigkeit dem Betroffenen einen speziellen (rechtlichen oder tatsächlichen) Vorteil bringt. Die im Gesetz erwähnte Gegenleistung drückt nicht mehr aber auch nicht weniger als die Kehrseite der oben erwähnten Sonderrechtsbeziehung aus, in der die Behörde durch die Gebühr als Gegenleistung zur Deckung dieser Kosten beitragen soll. Für diese Auslegung spricht auch die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW vorzufindende Differenzierung der Kostenschuldnerschaft nach Veranlassung und Vorteilsgewährung. Wäre eine gebührenpflichtige Amtshandlung nur beim Vorliegen eines Vorteils zu bejahen, wäre eine gesetzliche Regelung über den Veranlasser als Kostenschuldner überflüssig gewesen. Wann eine individuelle Zurechenbarkeit im oben erläuterten Sinn gegeben ist, wird durch den Gesetzgeber bestimmt, dem insoweit eine weite Dispositionsfreiheit zusteht. Die Grenze für sein Ermessen liegt dort, wo keine spezifische Beziehung zwischen Leistung und Gebührenschuldner mehr erkennbar ist, die Gebührenpflicht somit nicht mehr durch die Gewährung einer besonderen Staatsleistung bedingt ist." Danach dürfte eine Sonderrechtsbeziehung in dem zuvor beschriebenen Sinne zwar für das Ziehen und Übersenden des Verwaltungsvorganges zu bejahen sein, in den Akteneinsicht begehrt wird. Eine Gebührenpflicht auslösende Sonderrechtsbeziehung im obigen Sinne liegt aber nicht im Hinblick auf das Anfertigen von Kopien aus einem solchen Verwaltungsvorgang vor, die erfolgen, um den Akteninhalt zu sichern und damit das abgelichtete Schriftgut während des Versandzeitraumes für Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung steht. Aus der sich letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden und in § 29 VwVfG NRW vorausgesetzten Verpflichtung zur Führung vollständiger und wahrheitsgemäßer Akten folgt nicht nur das grundsätzliche Verbot der nachträglichen Entfernung und Verfälschung von rechtmäßig erlangten Erkenntnissen und Unterlagen aus den vorhandenen Akten, sondern auch das Gebot, den Aktenbestand langfristig zu sichern und nach dem Stand der Technik besttaugliche Vorsorge dafür zu treffen, dass der Aktenbestand erhalten bleibt. Vgl. Bonk/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, 7. Auflage 2008, § 29 Rn. 31; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 29 Rn. 31 a). Nimmt der Beklagte mithin mit der Anfertigung von Kopien von zur Versendung anstehenden Verwaltungsvorgängen eine ihm als Behörde allein obliegende Verpflichtung zur Aktensicherung wahr, ist er auch nicht befugt, hierfür Verwaltungsgebühren zu erheben. Vgl. zu dem Problem der fehlenden Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die Anfertigung von Kopien aus Verwaltungsakten, die im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von der Behörde übersandt werden und für die Prozessführung sowie die weitere Verwaltungstätigkeit während der Prozessdauer vorgehalten werden, unter anderem: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1984 - 6 B 986/83 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 S 317/94 -, VG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 2011 - 7 O 4656/10.F -, jeweils juris; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Auflage 2010, § 162 Rn. 9; einschränkend: Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 162 Rn. 27. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen erfolgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.