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Urteil

9 K 1083/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:0629.9K1083.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Urteil wurde durch Beschluss vom 16.08.2012 für wirkungslos erklärt. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist deutscher Staatsangehörigkeit kraft Einbürgerung. Sie besucht die École D. de X. in Belgien. Das Schuljahr 2011/2012 war dort das dritte Schuljahr. Unter dem 23. November 2011 beantragte der Vater eine Befreiung von der deutschen Schulpflicht zum Besuch dieser Schule. Das Schulamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 16. Januar 2012, dem Vater zugestellt am 18. Januar 2012, ab. Die Klägerin hat am 17. Februar 2012 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 27. Februar 2012 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 16. Januar 2012 aufzuheben und die Bezirksregierung Köln anzuweisen, die Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer belgischen Schule für die Klägerin zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Kammer hat durch Beschluss vom 15. März 2012 - 9 L 85/12 - den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt und durch weiteren Beschluss vom 17. April 2012 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Kammer hat das Rubrum im vorliegenden Verfahren wie auch in dem gleichzeitig geführten Eilverfahren dahin gehend abgeändert, dass Beklagter das Land, endvertreten durch das Schulamt für die Städteregion Aachen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des zugehörigen Verfahrens 9 L 85/12 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zum Besuch einer deutschen Schule ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zum Besuch einer deutschen Schule gemäß § 34 Abs. 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 17. April 2012 ausgeführt: "Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG ist eine Ausnahme von dem in Abs. 1 normierten Grundsatz, dass die Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG festgestellt hat. Zum einen liegen die in lit. a) und b) genannten Regelbeispiele nicht vor. Zum anderen kann ein wichtiger Grund nicht allein in dem Wunsch gesehen werden, eine grenznahe Schule zu besuchen. Vielmehr ist er anzunehmen, wenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule mit dem Individualinteresse an der Ausnahme hiervon es im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Schüler und ihre Eltern die für sie mit der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, juris. Ausgehend davon, dass für einen zeitlich befristeten Aufenthalt der Klägerin in Deutschland nichts ersichtlich ist, vermag der allgemeine Hinweis auf Diskriminierungen in der hier besuchten Schule oder den Wunsch, in der belgischen Schule zu bleiben, angesichts des sich aus § 2 Abs. 10 SchulG für die Schulen ergebenden Integrationsauftrages, welcher bei einem einjährigen Schulbesuch in Deutschland nicht als abgeschlossen angesehen werden kann, gerade nicht durchzudringen. Abgesehen davon wäre, eine Ermessenseröffnung unterstellt, das Ermessen keinesfalls dahingehend reduziert, dass eine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung in Betracht kommen könnte. Die Kammer stimmt mit Nr. 3.22 des Runderlasses des früheren Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. Juni 2005 "Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer oder internationaler Schulen" darin überein, dass bei deutschen Kindern, wenn eine nicht anerkannte ausländische Schule besucht werden soll, in der Primarstufe besonders wichtige Gründe, die nach Abwägung aller Umstände der Durchsetzung der Schulpflicht in der deutschen Schule vorgehen, vorliegen müssen. Die dort beispielhaft aufgeführten wichtigen Gründe liegen nicht vor. Weder handelt es sich um einen Zuzug nach bereits erfolgtem Besuch einer entsprechenden Schule, noch steht zu erwarten, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Kindes spätestens in zwei Jahren im Ausland liegen wird; es sind ferner keine persönlichen Umstände ersichtlich, die unter Berücksichtigung des deutschen Schulangebotes den Besuch einer Schule im Ausland rechtfertigen würden. Die seitens der Klägerin geltend gemachten Gründe schließen die Durchsetzung der Schulpflicht in der deutschen Schule jedenfalls nicht aus, weil im Grundschulbereich sprachliche Grundlagen, die im weiteren schulischen Werdegang kaum nachzuholen sind, vermittelt werden und der Förderung der frühzeitigen Integration auch durch den Schulbesuch besondere Bedeutung zukommt." Hieran ist festzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer lässt die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.