Urteil
9 K 1082/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:0629.9K1082.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme eventueller verweisungsbedingter Mehrkosten, die dem Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme eventueller verweisungsbedingter Mehrkosten, die dem Beklagten auferlegt werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Urteil wurde durch Beschluss vom 16.08.2012 für wirkungslos erklärt: T a t b e s t a n d : Der Kläger ist deutscher Staatsangehörigkeit kraft Einbürgerung. Er besucht die École Communale Mixte de Welkenraedt in Belgien. Das Schuljahr 2011/2012 war dort das fünfte Schuljahr. Unter dem 23. November 2011 beantragte der Vater eine Befreiung von der deutschen Schulpflicht zum Besuch dieser Schule. Die Bezirksregierung Köln lehnte den Antrag durch Bescheid vom 5. Januar 2012 ab. Dieser Bescheid, der dem Vater am 7. Januar 2012 zugestellt wurde, war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, in der es heißt, dass Klage beim Verwaltungsgericht Köln einzureichen sei. Nachdem der Vater mit Schreiben vom 9. Januar 2012 Stellung genommen hatte, führte der Beklagte durch Bescheid vom 16. Januar 2012, dem Vater zugestellt am 19. Januar 2012, aus, es verbleibe bei seiner ablehnenden Entscheidung. In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung fehlt die Belehrung über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist. Der Kläger hat am 17. Februar 2012 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 27. Februar 2012 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 16. Januar 2012 aufzuheben und die Bezirksregierung Köln anzuweisen, die Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer belgischen Schule für den Kläger zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Kammer hat durch Beschluss vom 15. März 2012 - 9 L 84/12 - den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt und durch weiteren Beschluss vom 17. April 2012 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des zugehörigen Verfahrens 9 L 84/12 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Kammer ist an einer Entscheidung nicht dadurch gehindert, dass für den Kläger niemand erschienen ist. Die zu Händen seiner früheren Prozessbevollmächtigten erfolgte Ladung enthielt den Hinweis gemäß § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Das Klagebegehren ist auch dahingehend zu verstehen, dass der Kläger mit seinem Verpflichtungsbegehren die Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 5. Januar 2012 sowie 16. Januar 2012 begehrt. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben, weil die den Bescheiden vom 5. Januar 2012 und vom 16. Januar 2012 beigefügten Rechtsmittelbelehrungen unzutreffend sind mit der Folge, dass beide Bescheide nach § 58 Abs. 2 VwGO jeweils nur eine Jahresfrist ausgelöst haben, die jedenfalls eingehalten ist. Der Kläger wird auch ordnungsgemäß durch beide sorgeberechtigten Elternteile vertreten. Von einer Vertretung durch die Mutter ist auszugehen, weil diese die früheren Prozessbevollmächtigten bevollmächtigt hat. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zum Besuch einer deutschen Schule ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zum Besuch einer deutschen Schule gemäß § 34 Abs. 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 17. April 2012 ausgeführt: "Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG ist eine Ausnahme von dem in Abs. 1 normierten Grundsatz, dass die Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG festgestellt hat. Zum einen liegen die in lit. a) und b) genannten Regelbeispiele nicht vor. Zum anderen kann ein wichtiger Grund nicht allein in dem Wunsch gesehen werden, eine grenznahe Schule zu besuchen. Vielmehr ist er anzunehmen, wenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule mit dem Individualinteresse an der Ausnahme hiervon es im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Schüler und ihre Eltern die für sie mit der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, juris. Ausgehend davon, dass für einen zeitlich befristeten Aufenthalt des Klägers in Deutschland nichts ersichtlich ist, vermag der allgemeine Hinweis auf Diskriminierungen in der hier besuchten Schule oder den Wunsch, in der belgischen Schule zu bleiben, angesichts des sich aus § 2 Abs. 10 SchulG für die Schulen ergebenden Integrationsauftrages, welcher auch bei einem zweijährigen Schulbesuch in Deutschland nicht als abgeschlossen angesehen werden kann, gerade nicht durchzudringen. Abgesehen davon wäre, eine Ermessenseröffnung unterstellt, das Ermessen keinesfalls dahingehend reduziert, dass eine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung in Betracht kommen könnte. Nach Nr. 3.23 des Runderlasses des früheren Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. Juni 2005 "Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer oder internationaler Schulen" müssen die Eltern in der Sekundarstufe I ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihr Kind eine ausländische Schule besucht. Der Kläger, der im belgischen Schulsystem noch die sechsjährige Primarschule besucht, befände sich hier bei normalem Schulverlauf in der Sekundarstufe I, so dass die Kammer nicht die engeren Voraussetzungen der Nr. 3.22 des Runderlasses für die Zeit der Primarstufe zugrunde legt. Ein berechtigtes Interesse ergibt sich aber aus dem Klägervorbringen nicht. Insbesondere folgt dies weder aus dem Vorbringen, in der deutschen Schule hätten Diskriminierungen stattgefunden, noch aus dem schnellen Erlernen der französischen Sprache. Auch im Bereich der Sekundarstufe I besteht für den Fall eines auf Dauer angelegten Aufenthaltes in Deutschland grundsätzlich die Verpflichtung zum Besuch einer deutschen Schule." Hieran ist festzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht zum einen auf § 154 Abs. 1 VwGO und zum anderen wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrungen auf einer einschränkenden Auslegung des § 17 b Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, vgl. dazu Neumann in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Auflage 2010, § 115 Rn. 117, so dass es eines Rückgriffs auf § 155 Abs. 4 VwGO nicht bedarf. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer lässt die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.