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Urteil

2 K 1581/10.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0621.2K1581.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der nach seinen Angaben am 25. Dezember 1978 in Gwanda/Simbabwe geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, ledig und katholischer Christ. Er meldete sich am 14. April 2009 als Asylsuchender in E. und gab an, am 7. April 2009 nach Deutschland eingereist zu sein. Er beantragte am 16. April 2009 die Gewährung von Asyl und begründete seinen Antrag bei seiner Anhörung am gleichen Tag vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wie folgt: 3 Er habe bis zum Alter von ungefähr 9 oder 11 Jahren in Simbabwe gelebt und sei nach dem Tod seines Vaters mit seiner jüngeren Schwester und seiner Mutter nach Nigeria zurückgekehrt. Sein Vater sei Herr Q. B. F. und seine Mutter Frau S. B. F. gewesen. Er habe dann 21 Jahre bis Ende November 2008 in T. Village, C. D. , J. Local Government, L. -State gelebt. Seine Mutter sei am 16. November 2008 verstorben. Er habe als Farmer gearbeitet und Mais, Yams und Cassava angebaut. Damit habe er nach der Beerdigung seiner Mutter aufgehört. Ferner sei er noch als Maler bzw. Wandmaler tätig gewesen. Er habe die Grundschule lediglich einige Zeit besucht, da nach dem Tod seines Vaters das Schulgeld nicht habe aufgebracht werden können. 4 Sein Heimatland habe er wegen der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen der Bevölkerung der Orte T. und T1. verlassen. Es habe lange Probleme zwischen den Bewohnern gegeben. Er gehöre der Gruppe der T. an. Es habe mit gegenseitigem Steine werfen angefangen und später seien auch Leute und Menschen getötet worden. Der Konflikt sei eskaliert und es sei auch geschossen worden. Die Regierung habe mobile Polizei geschickt und die lokale Stadtverwaltung habe versucht, zu schlichten. Es sei aber nur vorübergehend gelungen, die Situation zu beruhigen. Er habe sich 2 1/2 Wochen im November aktiv an den Kämpfen beteiligt und ebenfalls Steine geworfen. Er habe jedoch niemanden getötet. Während der Kämpfe sei im November 2008 auch sein Haus angezündet worden. Freunde und Bekannte von ihm seien getötet worden und er habe Warnsignale erhalten, dass er ebenfalls getötet werden solle. Die Polizei habe sich Anfang des Krieges beteiligt, nachdem die Situation jedoch sich beruhigt habe, sei ein Untergrundkampf ausgebrochen. Die Angehörigen der T1. hätten nach ihm gesucht und er sei gewarnt worden. Er sei dann geflüchtet und habe zeitweise in T. -Village gelebt. Von dort sei er nach P. geflohen und dann nach P1. gegangen. Schließlich sei er nach P2. State geflohen und habe in P3. für eine Woche gewohnt. Dort habe er auf dem Markt einige Bekannte getroffen, die ihm erzählt hätten, dass in seiner Heimat Menschen getötet worden seien, darunter auch seine Schwester. Auch sein Bruder sei ums Leben gekommen. Ihm sei geraten worden, die Umgebung zu verlassen. Er habe dort einen Mann namens N. - seiner Meinung nach ein Autohändler -, getroffen, für den er als Lagerarbeiter und Autowäscher tätig war. Dieser Mann habe ihn nach D1. /Benin gebracht. Er habe im Februar 2009 Nigeria verlassen. Mit diesem Mann sei er auch auf dem Landweg bzw. mit dem Schiff nach Europa und nach Deutschland gereist. In D1. sei er ebenfalls nicht sicher gewesen, wie er aufgrund von Telefonaten mit einem nigerianischen Bekannten in Nigeria erfahren habe. Er habe Nigeria wegen der kriegerischen Auseinandersetzung verlassen. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, weil die Polizei davon ausgegangen sei, den Krieg beendet zu haben. Er sei jedoch von Untergrundleuten verfolgt worden. Die Polizei hätte ihn nicht ernst genommen. In anderen Teilen Nigerias habe er keine Bekannte. 5 Mit Bescheid vom 16. August 2010 - zugestellt am 24. August 2010 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria angedroht. 6 Der Kläger hat am 3. September 2010 Klage erhoben und sich auf seine bisherigen Ausführungen vor dem Bundesamt bezogen. Er legte ferner einen vorläufigen Entlassungsbericht des B1. in B. vom 16. November 2010 sowie ein ärztliches Attest vom 17. Februar 2011 der Drs. C1. pp. (Ärzte für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie) vor, wonach der Kläger wegen einer Depression behandelt wird. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. August 2010 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, 9 hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, 10 hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 11 Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Nigeria (so genannte Erkenntnisliste). 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Die Klage ist unbegründet. 18 Der hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 16. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten für seine Person nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 20 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 - 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. 21 Eine Verfolgung ist danach politisch i.S. des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, 22 Darüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. 23 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 vorliegt die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden. 24 Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG - wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - und - 10 C 5/09 -, jeweils juris Rz. 31 bzw. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff. 25 Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - und - 10 C 5/09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063706.A -, jeweils a.a.O.. 26 Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG: Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 - InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 - 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344. 27 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nach § 3 AsylVfG nicht erfüllt. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen hat. Der Kläger muss auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Das Vorbringen des Klägers er habe sein Heimatland wegen einer Verfolgung durch die Kämpfer aus dem Ort T1. im Anschluss an eine gewalttätigte Auseinandersetzung zwischen den Nachbarorten T. und T1. verlassen müssen, ist nicht glaubhaft. Zwar hält das Gericht die von dem Kläger geschilderten - immer wieder aufkommenden - Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern der beiden Ortschaften wegen des zwischen ihnen liegenden Grenzlandes nicht für ausgeschlossen. Jedoch vermochte der Kläger nicht glaubhaft seine eigene Verfolgung durch die Bewohner des Dorfes T1. darlegen. Seine diesbezüglichen Angaben sind im Hinblick auf die vorgetragene Beteiligung an den genannten Kämpfen der Jugendlichen und seine anschließende Verfolgung insgesamt detailarm gehalten und von Unstimmigkeiten geprägt. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung beschränkten sich darauf, dass er in den Konflikt verwickelt gewesen sei und bei den Jugendlichen gekämpft habe. Zugleich steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass er die "zweite Person" hinter dem Anführer, d.h. der "zweite Anführer" gewesen sei. Eine derart führende Position hatte der Kläger demgegenüber vor dem Bundesamt nicht angegeben, sondern lediglich ausgeführt, dass die Rädelsführer, die an für sich seine besten Freunde seien, getötet worden seien. Er selbst habe sich mit dem Werfen von Steinen und Ästen beteiligt, jedoch nicht geschossen oder jemanden getötet. Ungereimt und widersprüchlich sind ferner seine Angaben zur weiteren Verfolgung und Flucht. Seinen Angaben zufolge will er zunächst einige Ortschaften weiter nach P. geflohen sein. In der mündlichen Verhandlung hat dazu ausgeführt, er habe sich dort in einem Haus eines Freundes aufgehalten. Diesen Ort habe er jedoch verlassen müssen, weil die T1. -Leute ihn auch dort gesucht hätten - er sei jedoch glücklicherweise nicht im Haus gewesen. Demgegenüber hat der Kläger vor dem Bundesamt lediglich angegeben, dass er P. verlassen habe, als der Krieg auch diesen Ort erreicht habe. Widersprüchlich sind auch seine Angaben zu einem Vorfall in P3. auf dem Markt. Seinen Angaben vor dem Bundesamt zufolge habe er dort auf dem Markt Leute/Bekannte getroffen, die ihm erzählt hätten, dass seine Schwester getötet worden sei. Er habe auch erfahren, dass sein Bruder ums Leben gekommen sei. Ihm sei von den Bekannten gesagt worden, dass er gesucht werde und er am besten die Umgebung meide. Demgegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr vorgetragen, dass er in P3. auf dem Markt zufällig T1. -Leute getroffen habe, die ihn töten wollten. Mit diesen Leuten habe er nicht gesprochen. Seine Schwester habe er versucht zu finden, dies sei ihm aber nicht gelungen. Einen Bruder habe er nicht. Diese widersprüchlichen Angaben vermochte der Kläger trotz Nachfragen und Vorhalte in der mündlichen Verhandlung nicht auflösen. Schließlich stehen auch seine Angaben zu dem Umstand, ob er wegen der vorgetragenen Verfolgung die Polizei in Nigeria aufgesucht habe im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesamt. Dort hatte er ausdrücklich angeben, nicht zur Polizei gegangen zu sein, weil er dort nicht ernst genommen worden wäre, während er nunmehr in er mündlichen Verhandlung vortrug, er habe die Polizeistation aufgesucht und ihm sei geraten worden, den Ort zu verlassen. 28 Darüber hinaus, setzt eine Verfolgung in Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch nichtstaatliche Akteure ferner voraus, dass der nigerianische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG). Der Kläger hat jedoch vorgetragen, dass die Regierung zur Befriedung mobile Einsatztruppen in das Gebiet entsandt habe und sich die Kämpfe anschließend auch immer wieder beruhigt hätten. Ferner könnte selbst bei Annahme einer Verfolgung nicht von dem Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG i.V.m. Art. 8 RL 2004/83/EG ausgegangen werden. Nach dem Vorbringen des Klägers handelte es sich um eine lokal begrenzte Auseinandersetzung zwischen den Bewohnern zweier Ortschaften. Dem Kläger wäre es als Yoruba und Christ möglich, sich an einem anderen Ort in den christlich dominierten Gebieten im Süden von Nigeria niederzulassen. Die interne Schutzmöglichkeit scheitert angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und Armut in Nigeria auch nicht an einer fehlenden Existenzgrundlage für den ledigen Kläger. So ist es dem Kläger nach seinem Vorbringen vor dem Bundesamt bereits in P3. auch ohne familiäre Anbindung gelungen, eine Arbeit als Lagerarbeiter bzw. Autowäscher zu finden. 29 Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen politische Verfolgung befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht. vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch AA, Lageberichte vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009 jeweils unter Ziffer IV 2. 30 Ferner haben ebenfalls die Hilfsanträge keinen Erfolg. 31 Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz stellt der sog. subsidiäre unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen, vorrangig vor den sonstigen herkunftsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. abtrennbaren Streitgegenstandsteil dar. Da der unionsrechtliche Abschiebungsschutz regelmäßig weitergehende Rechte vermittelt als die Feststellung eines sonstigen sog. nationalen Abschiebungsverbots - hier: nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG -, ist über ihn vorrangig zu entscheiden, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - und vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, jeweils juris. 32 Sowohl bei dem subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz als auch bei dem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich jeweils um einen nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 bzw. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG), der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, juris Rz.17, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - , juris Rz. 6 und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris Rz. 15. 33 Der hilfsweise beantragte unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG bleibt ohne Erfolg. Bei dessen Prüfung sind gemäß § 60 Abs. 11 die Art. 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 - 8 RL 2004/83/EG anzuwenden. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. 34 Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG ist nicht ersichtlich. Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von Abs. 2 in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Der Kläger wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist. Schließlich ist der Kläger nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. Die von dem Kläger geschilderte und nach seinen Angaben immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern von T. und T1. sind lokal sehr begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - und 27. April 2010 - 10 C 4/09 -, jeweils juris, 35 auf. Es handelt sich vielmehr um von diesem Begriff nicht erfasste, innere Unruhen bzw. Tumulte mit vereinzelt auftretenden Gewalttaten. 36 Dem Kläger steht ferner nicht ein - weiter hilfsweise verfolgtes - nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu. 37 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. 38 Schließlich kann sich der Kläger im Hinblick auf die vorgebrachte Erkrankung nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (sog. individuelle Gefahren). Insoweit kann die Gefahr, dass sich eine vorhandene Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohend verschlechtert, ein - zielstaatsbezogenes - Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Gesundheitsgefahr sich ausschließlich aus einem Eingriff, einem störenden Verhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen - auch anlagebedingten - Umständen ergibt. Mit dem Begriff der Gefahr wird insoweit der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundegelegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, AuAS 2007 S. 30 und vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 -, juris, Rz. 17 sowie bereits zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14 und zum Prognosemaßstab: Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90, BVerwGE 89, 162. 39 Eine derartige erhebliche konkrete Gefahr für Leib und/oder Leben des Klägers etwa auf Grund einer alsbaldigen schwerwiegenden und wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle seiner Rückkehr ist nicht anzunehmen. Dies kann den von dem Kläger dem Gericht vorgelegten ärztlichen Attesten, die keine lebensbedrohende Erkrankung aufführen, und dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden. Nach dem vorläufigen Entlassungsbericht des B1. vom 16. November 2010 befand sich der Kläger dort vom 9. bis 16. November 2010 nach einem mutmaßlichen Suizidversuch mit Tabletten infolge der Trennung von seiner deutschen Freundin in stationärer Behandlung. Es wurde damals eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2) diagnostiziert. Nach dem ärztliches Attest vom 17. Februar 2011 der Drs. C1. pp. (Ärzte für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie) befindet sich der Kläger dort in der ambulanten psychiatrischen Behandlung aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode (F 32.1). Nach dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attest dieser Arztpraxis vom 21. Mai 2012 ist der Kläger weiterhin dort auf Grund einer depressiven Störung in Behandlung. Ein Ende der Behandlung sei derzeit nicht absehbar. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge wird der Kläger medikamentös mit dem von ihm genannten Antidepressiva behandelt. Eine lebensbedrohende Verschlechterung seines Krankheitszustandes kann danach im Falle der Rückkehr nach Nigeria nicht angenommen werden. Auch wenn die Gesundheitsversorgung in Nigeria vor allem auf dem Lande mangelhaft ist, finden Rückkehrer allerdings in den Großstädten eine ausreichende medizinische Versorgung vor, da es sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser gibt und auch aufwendigere Behandlungsmethoden möglich sind. Psychische Erkrankungen sind ebenfalls in Nigeria behandelbar und Antidepressiva in Nigeria erhältlich. Es gibt ca. 35 psychiatrische Kliniken oder Abteilungen in Nigeria, in denen auch klinische Depressionen behandelt werden. In einigen Bundesstaaten gibt es Betreuungseinrichtungen auf Gemeindeebene, die von Nicht-Regierungsorganisationen, privaten Ärzten und vor allem von religiösen Einrichtungen betrieben werden, vgl. AA, Lagebericht vom 6. Mai 2012 unter Ziffer IV, 1.2.; SFH vom 9. November 2009, Nigeria - Behandlung von PTSD und vom 18. Januar 2010 Behandlung von Schizophrenie, Asthma bronchiale und Hepatitis B; Deutsche Botschaft in Lagos, Auskunft an Bundesamt vom 11. Dezember 2001. 40 Das Gericht verkennt ferner nicht, dass medizinische Behandlungen von einem Großteil der Bevölkerung nicht finanziert werden können, da das öffentliche Gesundheitssystem in Nigeria in einem schlechten Zustand ist. Die eingeführte allgemeine Krankenversicherung funktioniert schlecht. Sie erfasst zudem nur die Beschäftigten im "formalen Sektor" und kommt nur 10 % der Bevölkerung zu Gute. Eine medizinische Behandlung ist daher abhängig von der finanziellen Situation der des Patienten. Darüber hinaus ist die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 - 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. vgl. zur medizinischen Versorgung: AA, Lagebericht vom 6. Mai 2012 unter Ziffer IV, 1.2.; ACCORD, Nigeria - Frauen, Kinder sexuelle Orientierung und Gesundheitsversorgung vom 21. Juni 2011, S. 27-29; Deutsches Generalkonsulat in Lagos, Auskunft vom 28. September 2010 an das VG Oldenburg; SFH vom 9. November 2009, Nigeria - Behandlung von PTSD und vom 18. Januar 2010 Behandlung von Schizophrenie, Asthma bronchiale und Hepatitis B sowie Nigeria: Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit HIV/AIDS, Gutachten vom 12. Juli 2006 und Behandlung von Epilepsie vom 18. November 2008 (jeweils auch zum Gesundheitssystem allgemein) sowie Nigeria, Update vom 18. Dezember 2006; Deutsche Botschaft Lagos, Auskunft an das VG Stuttgart vom 27. April 2006 (zum Gesundheitssystem im Zusammenhang mit HIV) und vom 14. November 2003 an das VG München (zur Dialyse-Behandlung); zur wirtschaftlichen Situation: AA, Lageberichte Nigeria vom 6. Mai 2012, vom 7. März 2011 und 11. März 2010, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de, Stand: März 2012; SFH, Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) (zuvor Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)) unter www.giz.de bzw. www.gtz.de jeweils weltweit-afrika-nigeria ; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de - länder-regionen-subsahahra-nigeria. 41 Das Gericht geht jedoch davon aus, dass es dem Kläger trotz dieser aufgezeigten Schwierigkeiten und auch angesichts der attestierten Erkrankung möglich sein wird, eine medikamentöse Behandlung - soweit weiterhin erforderlich - zu organisieren und auch auf Grund eigener Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Der derzeit 33 Jahre alte Kläger ist ledig und hat seinem eigenen Vorbringen zufolge seinen Unterhalt mit der Arbeit auf der Farm und Wandmalerei finanziert. Darüber hinaus ist es ihm, wie bereits oben erwähnt, nach seinem Weggang aus seinem Heimatort auch ohne familiäre Unterstützung gelungen, eine Tätigkeit als Lagerarbeiter und Autowäscher zu finden und damit seine Ausreise zu finanzieren. 42 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von einem Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).