Urteil
3 K 181/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:0619.3K181.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten darüber, ob das Inverkehrbringen von Heatballs zulässig ist. Die Klägerin ließ eine Charge von 40.000 Heatballs in der Volksrepublik China fertigen, die sie zum Preis von 1,69 EUR je Stück und mit einer Leistung von 75 bzw. 100 Watt über das Internet zum Verkauf anbietet. Unter der Rubrik "Heatball - Was ist das?" heißt es auf ihrer Internetseite: "[...] Die beste Erfindung seit der Glühbirne! Heatballs sind technisch der klassischen Glühbirne sehr ähnlich, nur dass sie nicht zur Beleuchtung gedacht sind, sondern zum Heizen. [...] Ein Heatball ist ein elektrischer Widerstand, der zum Heizen gedacht ist. Heatball ist Aktionskunst! Heatball ist Widerstand gegen Verordnungen, die jenseits aller demokratischen und parlamentarischen Abläufe in Kraft treten und Bürger entmündigen. Heatball ist auch ein Widerstand gegen die Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt. Wie kann man nur ernsthaft glauben, dass wir durch den Einsatz von Energiesparlampen das Weltklima retten und gleichzeitig zulassen, dass die Regenwälder über Jahrzehnte vergeblich auf ihren Schutz warten. [...] Ein Heatball ist keine Lampe, passt aber in die gleiche Fassung! [...] Die bestimmungsgemäße Verwendung von Heatballs ist das Heizen. [...] Echte Heatballs sind zum Heizen und damit keine Lampe, das erkennen Sie am Glasaufdruck. [...] Die Leuchtwirkung während des Heizvorgangs ist produktionstechnisch bedingt. Sie ist völlig unbedenklich und stellt keinen Reklamationsgrund dar." Ferner gibt die Klägerin auf ihrer Internetseite folgende "Verbraucherinformation": "Weil der Heatball der gewöhnlichen Glühlampe ähnlich ist, wird an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Heatball ein Spezialprodukt zur Verwendung als Kleinheizelement ist. Der Heatball ist wegen der geringen Lichtabgabe (nur etwa 5 % der Energie) zu Beleuchtungszwecken nicht geeignet. Er darf entsprechend der EG-Verordnung 244/2009 nicht als Leuchtmittel eingesetzt werden. Zur Beleuchtung gibt es sehr energieeffiziente LED Techniken, die Ihnen helfen Energie einzusparen. Der Heatball ist in Niedrigenergiehäusern anzuwenden, weil durch die vom Heatball abgegebene Wärme eine vorhandene elektrische Heizanlage entsprechend entlastet wird. [...] Mit der hier streitbefangenen Ordnungsverfügung vom 6. Januar 2011 untersagte der Beklagte unter Ziffer I. das Inverkehrbringen der Heatballs 100 Watt/75 Watt (matt und klar). Unter Ziffer II. untersagte er ferner das Ausstellen der Heatballs 100 Watt/75 Watt (matt und klar), sofern nicht ein sichtbares Schild darauf hinweise, dass die Heatballs die Voraussetzungen der als Durchführungsvorschrift erlassenen Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 nicht erfüllen und im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Unter Ziffer III. ordnete er die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Verbote in Ziffer I. und II. an. Ferner drohte er (Ziffer IV.) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer I. ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Regelung des Ausstellens nach Ziffer II. ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- EUR an. Zur Begründung seiner Ordnungsverfügung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Der Vertrieb der in China produzierten Heatballs sei in der Europäischen Union und damit auch in Deutschland unzulässig. Das Produkt verstoße gegen die in der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 für Haushaltslampen (75 und 100 Watt) geregelten Anforderungen an die Energieeffizienz. Die Verordnung sei anwendbar, weil Heatballs nichts anderes als Glühlampen seien. Die von der Klägerin behauptete Zweckbestimmung als Kleinheizgerät diene allein dazu, die aus Gründen des Umweltschutzes bestehenden verbindlichen Anforderungen an die Energieeffizienz für Glühlampen zu umgehen. Diese Umgehungsabsicht sei für jedermann erkennbar. Beim Vertrieb der Heatballs sei damit zu rechnen, dass die Verbraucher sie als Haushaltslampen nutzen. Eine Freistellung der Heatballs von den Anforderungen an die Energieeffizienz als Speziallampen komme nicht in Betracht. Die Klägerin hat am 1. Februar 2011 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 26. Juli 2011 - 3 L 43/11 - hat die angerufene Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 24. Februar 2012 - 4 B 978/11 - zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend: Der Vertrieb von Heatballs sei auch als Satire zu verstehen und daher als Ausübung der nach Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes gewährleisteten Kunstfreiheit zulässig. Des Weiteren verstoße der Vertrieb nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 244/2009. Diese Verordnung sei schon nicht anwendbar, da sie nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für Haushaltslampen gelte. Heatballs seien aber keine Haushaltslampen, da sie gerade nicht zur Beleuchtung bestimmt, sondern zu Heizzwecken in Passivhäusern konzipiert seien. Aber selbst wenn man die Anwendbarkeit der Verordnung einmal unterstelle, sei der Vertrieb der Heatballs zulässig. In diesem Fall seien Heatballs als Speziallampen anzusehen. Dies folge aus der von ihr verfassten Verbraucher- bzw. Produktinformation, wonach Heatballs nicht zur Raumbeleuchtung geeignet, sondern zum Heizen bestimmt seien. Für die Annahme, dass Heatballs als Speziallampen einzuordnen seien, spreche der Umstand, dass diese mit einem etwas kräftigeren Wolframfaden ausgestattet seien, wodurch eine Reduzierung des Lichtverlustes und damit eine doppelte Lebensdauer erreicht werde. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Januar 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Ordnungsverfügung und führt ergänzend aus, dass Heatballs ein kommerzielles Produkt und kein Kunstobjekt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 3 L 43/11 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtliche Grundlage für das in Ziffer I. der Ordnungsverfügung enthaltene Verbot des Inverkehrbringens der Heatballs ist § 7 des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG). Die Vorschrift ist wortgleich mit § 7 des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (EBPG), welche zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung galt. Nach diesen Bestimmungen trifft die zuständige Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Hierzu gehört nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 EVPG insbesondere auch das - hier ausgesprochene - Verbot, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn es den Anforderungen des § 4 EVPG nicht genügt. Durch diese Regelungen hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 2005/32/EG (im Folgenden: Ökodesign-Richtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (Amtsblatt EG L-191, 29) umgesetzt. Nach Art. 3 Abs. 1 der Ökodesign-Richtlinie hat die Bundesrepublik Deutschland als EU-Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass energiebetriebene Produkte nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Durchführungsmaßnahmen entsprechen und die CE-Kennzeichnung gemäß Art. 5 tragen. Dementsprechend verfügen die EU-Mitgliedstaaten weder bei der Umsetzung der Richtlinie noch bei der Anwendung der auf der Umsetzung beruhenden Vorschriften über einen Spielraum, der es erlaubte, von erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung von in Durchführungsvorschriften enthaltenen Verboten im Einzelfall abzusehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Februar 2012 - 4 B 978/11 -, S. 2 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Dietrich, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2012, 598, 599; zur entsprechenden Regelungstechnik des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) Klindt, GPSG Kommentar, 1. Auflage 2007, § 8 Rn. 39; im Ergebnis ebenso Scheel, in: Landmann/Rohmer, Gewerberecht, Stand: 59. Ergänzungs-lieferung 2011, § 8 GPSG Rn. 39 f., der regelmäßig von einer Ermessensreduktion auf Null ausgeht. Eine Maßnahme ist nach § 7 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 6 EVPG insbesondere dann zu treffen, wenn ein Produkt solche Anforderungen an die Energieeffizienz nicht erfüllt, welche die Kommission im Wege einer Durchführungsverordnung festgesetzt hat. Dies ist hier nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 (im Folgenden: Haushaltslampen-Verordnung) der Fall. Die hier in Rede stehenden Heatballs genügen nicht den einschlägigen Anforderungen an die Energieeffizienz von Haushaltslampen. Der Anwendungsbereich der Haushaltslampen-Verordnung ist eröffnet (1.). Heatballs sind keine von den Anforderungen an die Energieeffizienz freigestellten Speziallampen (2.). Die Haushaltslampen-Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Unionsrecht (3.). Die Klägerin ist nicht in ihren Grundrechten verletzt (4.). Die übrigen Maßnahmen der angegriffenen Ordnungsverfügung sind rechtmäßig (5.). 1. Der Anwendungsbereich der Haushaltslampen-Verordnung ist eröffnet. Nach Art. 1 sowie Art. 2 Nr. 3 der Haushaltslampen-Verordnung ist deren Anwendungsbereich bei Lampen mit ungebündeltem Licht eröffnet, die zur Raumbeleuchtung im Haushalt bestimmt sind. Raumbeleuchtung im Haushalt bedeutet nach Art. 2 Nr. 1 die alleinige oder zusätzliche Beleuchtung eines Raumes im Haushalt durch Ersatz oder Ergänzung des Tageslichts durch künstliches Licht zur Verbesserung der Sichtverhältnisse in diesem Raum. Heatballs unterfallen diesem Haushaltslampenbegriff. Die Frage, wozu ein energiebetriebenes Produkt "bestimmt" ist, ist nach objektiver Verkehrsanschauung zu beantworten. Dies spiegelt sich in Art. 1 der Haushaltslampen-Verordnung wider, der vorsieht, dass Haushaltslampen auch dann von ihrem Anwendungsbereich erfasst werden, wenn sie für "andere Zwecke in Verkehr gebracht werden". Es kommt nicht darauf an, welchen (subjektiven) Verwendungszweck die Klägerin ihrem Produkt beimisst. Maßgeblich ist vielmehr die vorhersehbare Verwendung durch die beteiligten Verkehrskreise. Gemessen daran sind Heatballs zur Raumbeleuchtung im Haushalt bestimmt. Es ist zu erwarten, dass die Käufer sie als Alternative zur Raumbeleuchtung mit Energiesparlampen verwenden, mithin zu Beleuchtungszwecken. Umgekehrt ist nicht damit zu rechnen, dass die Abnehmer das Produkt als Heizgerät kaufen und verwenden. Die Produktbezeichnung "Heatball", die "Verbraucherinformation" sowie die Hinweise auf der Packung ("Kleinheizelement 230 V" und "Nicht zur Beleuchtung") vermögen daran nichts zu ändern. Angesichts der teils ironischen und teils satirischen Aussagen auf der zum Produktvertrieb eingerichteten Website der Klägerin liegt es fern, dass ein verständiger Abnehmer den Eindruck gewinnen könnte, Heatballs seien ein "Beheizungsinstrument". Vgl. auch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 08. Dezember 2010 - 24 W 95/10 -, nicht veröffentlicht, das in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren gegen die hiesige Klägerin insoweit die Gefahr der Irreführung von Verbrauchern verneint. Zwar setzen Heatballs ca. 95 % ihrer Energie in Wärme und nur 5 % in Licht um. Diese Eigenschaften, welche die Heatballs mit herkömmlichen Glühlampen teilen, rufen aber gerade die mangelnde Energieeffizienz hervor und sind der Grund, warum Heatballs und herkömmliche Glühlampen die Anforderungen der Haushaltslampen-Verordnung nicht erfüllen. Die Wärmeabgabe ist beim Betrieb von Glühlampen und Heatballs ein bloßer Nebeneffekt. Nach der Verkehrsauffassung ändert er nichts an der Zweckbestimmung zur Raumbeleuchtung. Der Hinweis der Klägerin, Heatballs hätten im Vergleich zu herkömmlichen Glühlampen einen etwas kräftigeren Wolframfaden und eine längere Betriebsdauer, ist für die Beurteilung als Haushaltslampe unerheblich. Nach der Verkehrsauffassung lässt sich daraus keine Bestimmung des Heatballs als Kleinheizgerät herleiten. 2. Die streitbefangenen Heatballs sind keine von den Anforderungen an die Energieeffizienz freigestellten Speziallampen. Als Speziallampe im Sinne der Haushaltslampen-Verordnung kommen nach der Definition in Art. 2 Nr. 4 1. Fall zunächst solche Lampen in Betracht, die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften nicht zur Raumbeleuchtung geeignet sind. An der technischen Eignung der Heatballs zur Raumbeleuchtung bestehen aber keine Zweifel. Dazu genügt der Hinweis, dass nach dem vorliegenden Gutachten des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2010 bei Heatballs hinsichtlich ihrer Beleuchtungsstärke, der Leistungsaufnahme und der Temperatur an Fassung und Kopf keine Abweichungen zu den technischen Eigenschaften von Glühlampen bestehen. Ferner kommen als Speziallampe im Sinne der Haushaltslampen-Verordnung nach Art. 2 Nr. 4 2. Fall auch solche Lampen in Betracht, bei denen sich die "fehlende Eignung zur Raumbeleuchtung im Haushalt" aus der beigefügten Produktinformation ergibt. Das ist hier nicht der Fall, wie eine Gesamtschau der unterschiedlichen Produktinformationen ergibt. Einerseits finden sich auf der Verpackung die Produktinformationen "Heatball" sowie "Kleinheizelement 230 V" und "Nicht zur Beleuchtung". Ferner weist die aktuelle "Verbraucherinformation" darauf hin, dass der "Heatball ein Spezialprodukt zur Verwendung als Kleinheizelement ist" [...], "zu Beleuchtungszwecken nicht [...] geeignet" ist und "nicht als Leuchtmittel eingesetzt werden darf". Andererseits gibt die Klägerin, die ihr Produkt nur über das Internet vertreibt, über ihre Internetseite aber auch Produktinformationen, welche die Eignung der Heatballs zu Beleuchtungszwecken voraussetzen bzw. eine entsprechende Verwendung durch die Käufer herausfordern. Den teils ironischen und teils satirischen Aussagen lässt sich für die potentiellen Käufer der Inhalt entnehmen, dass Heatballs ebenso wie herkömmliche Glühlampen zur Raumbeleuchtung geeignet sind. In ironischer Verkehrung der gegen die Glühlampe eingewandten Effizienzmängel stellt die Klägerin dort die ausgestrahlte Wärme als Nutzen und das austretende Licht als Verlust dar. Ferner gibt sie den augenzwinkernden Hinweis, dass die Leuchtwirkung produktionstechnisch bedingt sei und lässt damit die Geeignetheit als Beleuchtungsmittel hinreichend deutlich erkennen. Zudem erfolgt der Hinweis, dass ein Heatball in jede herkömmliche E27-Lampenfassung passe. Bei einer Gesamtschau muss ein verständiger Kaufinteressent die Aussagen der Klägerin zum Heatball (auch) als werbende Information für eine herkömmliche Glühlampe verstehen, deren Eignung zur Raumbeleuchtung im Haushalt außer Frage steht. So führt die Klägerin ferner aus, dass es sich bei Heatballs um eine Widerstandsaktion gegen die Haushaltslampen-Verordnung handele. Zur Verwirklichung dieses Protests diene der Verkauf der Heatballs. Mit diesen Produktinformationen bedient sich die Klägerin des Stilmittels des Protests, der Satire und der Ironie, um einen Kaufanreiz für solche Abnehmer zu schaffen, die die Einführung von Energiesparlampen kritisch sehen und durch den Erwerb von Heatballs ein Produkt erwerben möchten, das einer herkömmlichen Glühlampe gleichkommt. 3. Die Haushaltslampen-Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Unionsrecht. Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Haushaltslampen-Verordnung ist die Ökodesign-Richtlinie. In Art. 16 Abs. 2 der Norm ermächtigen das Europäische Parlament und der Rat die Europäische Kommission zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf Produkte zur Beleuchtung in privaten Haushalten. Nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 1 und 19 Abs. 2 der Ökodesign-Richtlinie i.V.m. Art. 5, 7 und 8 des Beschlusses 1999/468/EG ist die Haushaltslampen-Verordnung im dafür vorgesehenen sogenannten Komitologie-Verfahren (unter Wahrung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des EU-Parlaments, des Rates und der Mitgliedstaaten über den Regulierungsausschuss) ordnungsgemäß erlassen worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Haushaltslampen-Verordnung ihrem Regelungsinhalt nach gegen die Vorgaben der Ökodesign-Richtlinie verstößt. Die Ökodesign-Richtlinie ist ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere besitzt die Europäische Union die Kompetenz zum Erlass der Ökodesign-Richtlinie. Diese folgt aus Art. 95 Abs. 1 des (früheren) Vertrages über die Europäische Gemeinschaft (EGV), vgl. nunmehr Art. 26 und 114 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach besteht eine Normerlasskompetenz zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Diese Binnenmarktkompetenz kann auch den Erlass von Rechtsakten umfassen, die umweltschützende Ziele verfolgen, solange diese mehr als nur beiläufig eine Harmonisierung des Binnenmarkts bewirken. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 1993, C-155/91 - Kommission/Rat (Abfallrichtlinie), juris. Das ist bei der Ökodesign-Richtlinie der Fall. Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie legt die Grundlage für einheitliche Durchführungsnormen zur umweltgerechten Gestaltung der Produkte zur Beleuchtung in privaten Haushalten. Einheitliche Anforderungen an die Energieeffizienz führen dazu, dass innergemeinschaftliche Handelshemmnisse wegen unterschiedlicher mitgliedstaatlicher Standards beseitigt werden. Vgl. zur Wahrung der Binnenmarktkompetenz ausführlich: Brenncke, Die Zulässigkeit des europarechtlichen Verbots der Glühlampe nach Art. 95 EG, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 2009, 247 ff. 4. Die Klägerin ist nicht in ihren Grundrechten verletzt. Die Haushaltslampen-Verordnung, auf der das angegriffene Vertriebsverbot beruht, verstößt nicht gegen ihre unionsrechtlichen Grundrechte. Grundrechtsgewährleistungen können - entgegen der Ansicht der Klägerin - insoweit nicht aus dem deutschen Grundgesetz hergeleitet werden, weil die Haushaltslampen-Verordnung als abgeleitetes Unionsrecht - wie bereits ausgeführt - zwingende Vorgaben aufstellt und somit den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum belässt. Vgl. zur Unanwendbarkeit deutscher Grundrechte in diesem Fall: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 1 BvL 3/08 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2012, 45 ff. Dementsprechend sind die in der EU-Grundrechte-Charta (GR-Charta) anerkannten Grundrechte und Freiheiten anwendbar, vgl. Art. 51 Abs. 1 GR-Charta. Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung im Grundrecht auf Kunstfreiheit (vgl. Art. 13 GR-Charta) ist nicht gegeben. Dabei kann die Kammer die (nicht zweifelsfreie) Beeinträchtigung des Schutzbereichs der Kunstfreiheit zu Gunsten der Klägerin unterstellen. Die - unterstellte - Beeinträchtigung der Kunstfreiheit ist als gerechtfertigt anzusehen. Nach Art. 52 Abs. 1 GR-Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entsprechen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Insbesondere ist das mit der Haushaltslampen-Verordnung verbundene Vertriebsverbot eine Einschränkung, die notwendig ist und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entspricht. Auf Unionsebene besitzt der Umweltschutz ein besonderes Gewicht als gemeinwohlrelevante Zielsetzung. Das spiegelt sich u.a. in dem in Art. 191 Abs. 2 Satz 2 AEUV verankerten Vorsorgeprinzip ebenso wider wie in dem klimapolitisch motivierten Ziel der Union, den Energieverbrauch bis zum Jahre 2020 um 20 % zu verringern. Eine weitere gemeinwohlrelevante Zielsetzung des Unionsrechts ist die Verwirklichung des Binnenmarktes durch Beseitigung von Handelshemmnissen in der Union. Die Haushaltslampen-Verordnung dient in ihrem Anwendungsbereich den vorgenannten Zielsetzungen. Der EU-Verordnungsgeber überschreitet seinen gesetzgeberischen Spielraum nicht, wenn er auf der Grundlage von Studien unter Berücksichtigung technischer, ökologischer, wirtschaftlicher und verbraucherspezifischer Aspekte, vgl. zu der Vielzahl der aufgeworfenen Belange: Folgenabschätzung, Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen als Begleitdokument zur Haushaltslampen-Verordnung, vom 18. März 2009, SEC (2009) 327 mit deutscher Zusammenfassung SEK (2009) 328, zu der wertenden Erkenntnis kommt, dass die Haushaltslampen-Verordnung mit ihren Energieeffizienzanforderungen zur Zielerreichung geeignet und erforderlich ist. Der Umstand, dass die Klägerin diese Wertung nicht teilt und mit dem Vertrieb der Heatballs ein anderes Konzept des umweltgerechten Verhaltens für zielführender hält, zeigt nicht auf, dass der EU-Verordnungsgeber den weiten rechtlichen Rahmen seines Einschätzungs- und Bewertungsspielraums beim Normerlass überschritten hätte. Die Haushaltslampen-Verordnung stellt sich vorliegend auch nicht als unangemessenes Mittel zur Zielerreichung dar. Die Einschränkungen, welche die Verordnung der Klägerin auferlegt, sind nicht von ausschlaggebendem Gewicht und daher angesichts der Bedeutung der angestrebten Ziele nicht unzumutbar. So wird die Klägerin in ihrer Kunstfreiheit nur am Rande berührt. Der untersagte Vertrieb betrifft allein den Verkauf ihres Produkts, den sogenannten "Wirkbereich" und nicht den besonders geschützten "Werkbereich" der Kunstfreiheit. Im Übrigen bleibt es der Klägerin unbenommen, Heatballs, welche die unionsrechtlichen Anforderungen an die Energieeffizienz nicht erfüllen, in Ländern außerhalb der Europäischen Union auf den Markt zu bringen, um auf diese Weise den wirtschaftlichen Schaden, den sie wegen des Vertriebsverbots geltend macht, gering zu halten. Der Vollständigkeit halber merkt die Kammer an, dass die Haushaltslampen-Verordnung angesichts des vergleichsweise geringen Gewichts der auf Klägerseite betroffenen Belange ebenfalls die mit ihr verbundenen Einschränkungen der Meinungsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 GR-Charta) sowie der unternehmerischen Freiheit (Art. 16 GR-Charta) rechtfertigt. Selbst wenn man - anders als die Kammer - mit dem Vorbringen der Klägerseite von der Anwendbarkeit der deutschen Grundrechte ausginge, wäre die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Diese Hilfserwägung hat das Oberverwaltungsgericht NRW im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschwerdebeschluss vom 24. Februar 2012 - 4 B 978/11 -, S. 8 ff. (Ziffer 4.2) mit folgenden Ausführungen, die sich die angerufene Kammer zu Eigen macht, begründet: "[...] der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG [dürfte] auch objektiv nicht eröffnet sein. Der Lebensbereich "Kunst" ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Wie weit danach die Kunstfreiheitsgarantie der Verfassung reicht und was sie im Einzelnen bedeutet, lässt sich nicht durch einen für alle Äußerungsformen künstlerischer Betätigung und für alle Kunstgattungen gleichermaßen gültigen allgemeinen Begriff umschreiben. Den Versuchen der Kunsttheorie, sich über ihren Gegenstand klar zu werden, lässt sich weiterhin keine zureichende Bestimmung entnehmen, so dass sich nicht an einen gefestigten Begriff der Kunst im außerrechtlichen Bereich anknüpfen lässt. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 -, BVerfGE 67, 213, 224. Die Unmöglichkeit, Kunst generell zu definieren, entbindet indes nicht von der grundgesetzlichen Verpflichtung, die Freiheit des Lebensbereichs Kunst zu schützen, also bei der konkreten Rechtsanwendung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat sich dabei eine Prüfung anhand verschiedener Aspekte des Kunstbegriffs herausgebildet, mit deren Hilfe festzustellen ist, ob Kunst im Sinne des Grundgesetzes vorliegt. Insoweit lässt sich zwischen einem formalen, einem materiellen und einem offenen Kunstbegriff unterscheiden. Das Heatballprojekt dürfte keine der einschlägigen Definitionen erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Sinne eines materiellen Begriffsverständnisses als wesentlich für die künstlerische Betätigung die freie schöpferische Gestaltung betont, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173; Beschluss vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 - BVerfGE 67, 213, 226. An diesen Merkmalen fehlt es der hier zu beurteilenden Aktion. Eine freie schöpferische Gestaltung und Eindrucksverarbeitung ist ebenso wenig zu erkennen wie ein unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit des Künstlers. Letzteres ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sich hier eine juristische Person auf die Kunstfreiheit beruft. Sieht man das Wesentliche eines Kunstwerks hingegen darin, dass bei formaler, typologischer Betrachtung die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt sind und legt man insofern einen eher formalen Kunstbegriff zugrunde, BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 -, BVerfGE 67, 213, 226f., führte auch dies nicht zur Eröffnung des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 3 GG. Einem bestimmten formalen Werktyp lässt sich die Heatballaktion - hiervon geht offenbar auch die Antragstellerin [scil.: Klägerin] aus - nicht zuordnen. Der Umstand allein, dass die Internetbeschreibung satirische Elemente aufweist, macht die Aktion selbst noch nicht zur Kunst. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 514/ 90 -, BVerfGE 86, 1, 9 ("Satire kann Kunst sein; nicht jede Satire ist jedoch Kunst"). Betrachtet man schließlich mit dem offenen Kunstbegriff als kennzeichnendes Merkmal einer künstlerischen Äußerung den Umstand, dass sie wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehaltes die Möglichkeit eröffnet, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weitreichendere Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt, BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 16/82 -, BVerfGE 67, 213, 227, ist auch eine solche künstlerisch begründete Rezeptionsvielfalt hier nicht zu erkennen. Die Antragstellerin [scil.: Klägerin] weist selbst darauf hin, dass ihrer "Kunst" letztlich nur ein Bedeutungsgehalt zugeordnet werden soll. Auch ist nicht zu erkennen, wie das Vermarkten eines "Heatballs" als Kleinheizelement, das im Übrigen alle Merkmale einer Lampe aufweist, aus Sicht des Urhebers oder Vermarkters eine solche Vieldeutigkeit im Sinne eines künstlerischen Eindrucks vermitteln können soll." Die weitere Grundrechtsrüge der Klägerin, wonach sie durch das streitbefangene Verbot jedenfalls in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt sei, greift ebenfalls nicht durch. Aus dem Umstand, dass der Beklagte derzeit nicht auch gegen das Inverkehrbringen einer "stoßfesten Normallampe" der Firma Philips bzw. gegen andere Produkte der Klägerin ("Workball" und "Heatball 2.0") einschreitet, lässt sich schon vom Ansatz her kein Rechtsfehler der angegriffenen Ordnungsverfügung herleiten. Das Einschreiten der Beklagten gegen die streitbefangenen Heatballs ist nämlich durch die Anforderungen der Haushaltslampen-Verordnung zwingend vorgegeben und gerade nicht davon abhängig, ob gegen andere Produkte ebenfalls eingeschritten wird. Im Übrigen räumt die Klägerin ein, dass die vorgenannten Produkte nicht identisch mit den hier in Rede stehenden Heatballs sind. 5. Die übrigen Maßnahmen der angegriffenen Ordnungsverfügung sind rechtmäßig. Das in Ziffer II. der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Verbot des Ausstellens von Heatballs ohne ein entsprechendes Hinweisschild findet seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EVPG. Danach ist die zuständige Behörde befugt, das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 9 EVPG nicht erfüllt sind. Nach § 4 Abs. 9 EVPG darf ein energiebetriebenes Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird und den in Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht entspricht, nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Da Heatballs, wie oben ausgeführt, nicht den Anforderungen der Haushaltslampen-Verordnung entsprechen, dürfen sie nur mit einem entsprechenden Hinweisschild ausgestellt werden. Die in Ziffer IV. erlassene Androhung der Zwangsgelder für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote in Ziffer I. bzw. II findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe der Zwangsgelder steht schließlich auch in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck, die Klägerin zur Einhaltung des Verbots des Inverkehrbringens und der Regelung des Ausstellens zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW). Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).