OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 837/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:0524.5K837.11.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Nießbrauchsberechtigte an dem Grundstück Gemarkung Aachen, Flur 00, Flurstück 00 (Aachen, N.------- 00). Das Grundstück ist wie auch die Nachbargrundstücke in geschlossener Bauweise grenzständig zur N.------- mit einem Wohnhaus bebaut. Das Wohnhaus besteht aus einem ca. 10,5 m breiten dreieinhalbgeschossigen Vorderhaus und einem hinteren, an das nordwestlich gelegene Nachbargrundstück angrenzenden ca. 4,50 m breiten Anbau mit zwei Geschossen. Die Klägerin bewohnt die im 1. Obergeschoss des Vorderhauses gelegene Wohnung. Das vor 1876 erbaute Wohnhaus wurde gemäß Verfügung des Oberstadtdirektors der Beklagten vom 29. April 1983 in die Denkmalliste der Stadt Aachen eingetragen. Zur Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals wurde ausgeführt: „Vor 1876 erbaut; 3 ½-geschossig in 4 Achsen, die beiden Mittelachsen risalitartig vorgezogen und mit einem Balkon im 1. Obergeschoss; Backsteinfassade mit spätklassizistischen Schmuckformen; Konsolgesims, Sockel in Blaustein“. Die Klägerin beantragte am 1. Dezember 2010 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstockung des bestehenden zweigeschossigen Anbaus um ein zusätzliches Geschoss, in welchem ein Hobbyraum für die Wohnung im 1. Obergeschoss eingerichtet werden sollte, sowie für die bereits erfolgten Maßnahmen in Gestalt eines Aufzugs im Übergang zwischen dem Vorderhaus und dem hinteren Anbau und einem Wintergarten im 1. Obergeschoss des Vorderhauses. Der Fachbereich Denkmalpflege der Beklagten nahm dahin gehend Stellung, dass zur Wahrung der denkmalpflegerischen Belange die Erlaubnis nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) für die Aufstockung des Anbaus versagt werde. Das Baudenkmal besitze eine reichhaltige und typische Ausstattung. Das Hinterhaus sei mit sichtbarem Backsteinmauerwerk, historischen Fenstern und Türen und verziertem Traufgesims sehr gut erhalten. Durch die Aufstockung würde die historische Aussage des Hinterhauses beeinträchtigt. Die Höhe, Geschossigkeit, Traufe und Dachfläche des Hinterhauses seien wesentlicher Bestandteil des Baudenkmals. Die Beklagte lehnte den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 5. April 2011 mit der Begründung ab, dass das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Brandschutzes verstoße. Durch den Einbau eines Aufzuges in den Treppenraum werde der bisher außen liegende Treppenraum im Sinne des § 37 Abs. 4 der Bauordnung für das Land NRW (BauO) zu einem innen liegenden Treppenraum, der jedoch nur zulässig sei, wenn die Benutzung dieses Treppenraums durch Raucheintritt nicht gefährdet werden könne. Aus den Bauvorlagen gingen keinerlei Maßnahmen hervor, die einen Ausschluss der Gefährdung durch Raucheintritt begründeten. Darüber hinaus werde die Erlaubnis zur Veränderung des Baudenkmals gemäß § 9 DSchG versagt. Die Klägerin hat am 2. Mai 2011 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie habe Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Die Erlaubnis zur Aufstockung des Anbaus könnten nicht aus denkmalschutzrechtlichen Gründen versagt werden. Das Hinterhaus sei in der Denkmalliste nicht in den charakteristischen Merkmalen erfasst. Vielmehr werde dort ausschließlich auf die Fassade Bezug genommen. Unabhängig hiervon werde durch die Aufstockung die historische Aussage des Hinterhauses nicht beeinträchtigt. Das verzierte Traufgesims bleibe vollständig erhalten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit sie die Erteilung einer Baugenehmigung für die Einrichtung eines Aufzugs sowie eines Wintergartens am Haupthaus zum Gegenstand hatte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. April 2011 zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 1. Dezember 2010 zu erteilen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt über ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 5. April 2011 hinaus vor, dass sie beabsichtige, die Eintragung des Hauses N.------- 00 in die Denkmalliste wie folgt zu konkretisieren: „1874 erbaut; dreieinhalbgeschossig in 4 Achsen, die beiden Mittelachsen risalitartig vorgezogen und mit einem Balkon im 1. Obergeschoss; Backsteinfassade mit spätklassizistischen Schmuckformen; Konsolgesims, Sockel in Blaustein. Satteldach, verputzte Rückfassade, zweigeschossiges bauzeitliches Hinterhaus mit originalen Fenstern, geschlämmte Backsteinfassade mit verziertem Dachgesims. Neuzeitlicher Wintergarten an der Hoffassade. Aufwändige und gut erhaltene Innenausstattung mit Marmorbodenbelägen, keramischen Bodenbelägen, kassettierten Türen, Decken und Wandschmuck, Farbfassungen, Figurennische mit Madonna auf dem Treppenabsatz des 1. Obergeschosses.“ Sie habe der Klägerin inzwischen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser beabsichtigten Konkretisierung gegeben. Darüber hinaus nimmt die Beklagte sowohl in dieser „Konkretisierung“ als auch im vorliegenden Verfahren Bezug auf zwei Gutachten zur Begründung des Denkmalwertes des streitbefangenen Gebäudes, welche von dem Denkmalbeauftragten der Beklagten Dr. M. -……. ……. unter dem 23. Februar 2012 und dem Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege unter dem 18. April 2012 erstellt worden waren. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf den Inhalt der Niederschrift über den Ortstermin am 29. März 2012 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die weitergehende Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Bauantrages der Klägerin gemäß Bescheid vom 5. April 2011 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Aufstockung des Anbaus an ihrem Wohnhaus N.------- 00 in Aachen. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Die Baugenehmigung für die Aufstockung des Anbaus um ein Geschoss kann nicht erteilt werden, weil insoweit Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Das Wohnhaus der Klägerin ist in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen und unterliegt damit den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW). Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW haben in dem Fall, dass eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, hier der Bauordnung NRW, eine Genehmigung erfordert, die dafür zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend dem Denkmalschutzgesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Belange des Denkmalschutzes entsprechen denjenigen, die die Denkmalschutzbehörde im Rahmen eines Verfahrens wegen Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW zu prüfen hätte. Gemäß § 9 Abs. 1 a DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. Nach § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW ist die Erlaubnis für die Veränderung eines Baudenkmals zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Dabei lassen sich die "Gründe des Denkmalschutzes", welche die Erteilung der Erlaubnis verhindern können, nicht in abstrakter, auf alle denkbaren Einzelfälle anwendbarer Form benennen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme und bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden könnten. Zur Ermittlung des individuellen Aussagewertes eines Denkmals ist in erster Linie auf die Eintragung in die Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris, und Beschluss vom 2. Oktober 2002 – 8 A 5546/00 -, juris. Allerdings darf eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW erst dann verweigert werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals "entgegenstehen", also stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung streitenden Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis oder zur Feststellung der materiellen Illegalität einer formell illegal durchgeführten Maßnahme führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung selbst - die gerade von privaten Interessen unabhängig und allein vom Denkmalwert des betroffenen Objekts abhängig ist - verfolgt § 9 DSchG NRW das Ziel, den Eigentümern trotz der ihnen auferlegten Einschränkungen eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung des Denkmals im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren zu ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2002 -, a.a.O., und Urteil vom 27. Juni 2000 – 8 A 4631/97 -, juris. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stehen der Aufstockung des Anbaus am Haus der Klägerin Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Der Anbau wird von der Unterschutzstellung erfasst. In die Denkmalliste eingetragen ist nämlich das „Wohnhaus“. Zu diesem gehört auch der zusammen mit dem Vorderhaus im 19. Jahrhundert errichtete und mit diesem verbundene Anbau, der nach den Angaben der Beklagten ursprünglich der Unterbringung der Küche und von Dienstbotenunterkünften diente. In der ursprünglichen Begründung der Eintragung vom 29. April 1983 wurden allerdings lediglich die besonders schutzwürdigen Elemente der straßenseitigen Fassade aufgeführt. Diese Ausführungen sind im Hinblick auf den individuellen Aussagewert des gesamten Denkmals und vor allem auf das besondere öffentliche Interesse an seiner Erhaltung nichtssagend und unzureichend. Allerdings hat die Beklagte die Begründung des Denkmalwertes des Wohnhauses der Klägerin inzwischen ergänzt. Hiernach gehört auch das zweigeschossige bauzeitliche Hinterhaus mit originalen Fenstern, geschlämmter Backsteinfassade mit verziertem Dachgesims zu den wesentlichen charakteristischen Merkmalen des Denkmals. In dem zur Begründung in Bezug genommenen Gutachten des Denkmalbeauftragten der Beklagten Dr. M. -……. ……. vom 23. Februar 2012 wird u.a. hervorgehoben, dass es sich um ein außergewöhnliches individuelles Beispiel der Neurenaissance handele. Zur Begründung des Denkmalwertes heißt es dort: „Gemäß § 2 (1) DSchG besteht an der Erhaltung und Nutzung der N.------- 00 ein öffentliches Interesse, weil das Bauwerk durch Bewohner und Eigentümer bedeutend für die Geschichte Aachens und seiner Bewohner ist. Als Villa eines Tuchfabrikanten ist es bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse in Aachen. Und die gut erhaltene höchst individuelle Gestaltung eines der ersten Bauwerke an der N.------- einschließlich der außenliegenden Kellereingänge und der Wirkung des Bauwerkes auf den angrenzenden Garten liefern die künstlerischen sowie die wissenschaftlichen, insbesondere baugeschichtlichen Gründe, für Aachen und weit darüber hinaus unverzichtbar zu sein.“ Der Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege führte in seinem Gutachten vom 18. April 2012, welches die Beklagte ebenfalls in Bezug genommen hat, zur Begründung des Denkmalwertes u.a. aus: „Architekturgeschichtlich ist die höchst individuelle Gestaltung eines der ersten Bauwerke an der N.------- bedeutend. Dazu zählen die Ausbildung des Mittelrisalits, die Wahl der gerade modern gewordenen gelben Vormauersteine, der qualitätsvolle Sandsteindekor, einige ungewöhnliche Aspekte der Grundrissstruktur sowie der grottenartige Kellerzugang... Am Grundriss des Gebäudes lasst sich zudem die hierarchische Struktur des damaligen Haushalts deutlich ablesen. Die repräsentativen, eher ‚öffentlichen‘ Salons im Erdgeschoss sind deutlich von den privateren Bereichen im 1. Obergeschoss, wo aber durchaus auch Besucher empfangen wurden, geschieden. Hinzu kommen die Räumlichkeiten, in denen die Bediensteten wirkten und wohnten...“ Diese hier erfolgte sachverständige Konkretisierung der Gründe für die Unterschutzstellung sind im Rahmen der Entscheidung über den Bauantrag des Klägers zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob sie inzwischen auch förmlicher Bestandteil der Eintragung in die Denkmalliste geworden sind. Mit der Eintragung des Hauses in die Denkmalliste der Beklagten unterlag es den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW, § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW. Diese rechtliche Wirkung der Eintragung trat unabhängig davon ein, ob etwa die Begründung des Verwaltungsaktes über die Eintragung den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genügte. Die Kammer hat dann aber keine durchgreifenden Bedenken gegenüber der Berücksichtigungsfähigkeit einer nachgelieferten sachverständigen Begründung des Denkmalwertes im Verfahren wegen der Zulässigkeit von Baumaßnahmen am Denkmal, in welchem das Gericht die Entscheidung der Beklagten in vollem Umfang und unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu überprüfen hat. Dies gilt jedenfalls in einem solchen Einzelfall, in welchem die Konkretisierung – wie hier - nicht zu einer unzulässigen Auswechslung oder sogar Ausweitung der Unterschutzstellungsgründe führt. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012, a.a.O., Rn. 74 und 79. Gegenstand der Unterschutzstellung war von Anfang an das (gesamte) „Wohnhaus“ und nicht lediglich einzelne Teile desselben wie z.B. die Fassade, jedenfalls soweit das äußere Erscheinungsbild des Hauses betroffen ist. Wenn auch die Gründe hierfür im Einzelnen zunächst nicht ausgeführt worden waren, so war dennoch von vorneherein für den Eigentümer zumindest auf Laienebene nachvollziehbar, dass jedenfalls ein Eingriff in die Substanz beziehungsweise eine massive Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Wohnhauses die Gründe der Unterschutzstellung berührte. Die zitierten Gründe des Denkmalschutzes stehen der hier beabsichtigten Baumaßnahme entgegen, § 9 Abs. 2 DSchG NRW. Die Aufstockung des sowohl in der Zahl als auch in der Höhe der einzelnen Geschosse gegenüber dem Vorderhaus zurücktretenden Anbaus sind geeignet, den Aussagewert des Denkmals zu mindern. Es handelt sich um eine massive Veränderung des gesamten Baukörpers und nicht um eine nur geringfügige Beeinträchtigung. Hierdurch würden die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes bezogen auf das in Rede stehende Denkmal erheblich gestört. Vor allem die äußere im Volumen und in der Höhe zurücktretende Gestaltung des Hinterhauses, welche der dem Haupthaus untergeordneten dienenden Funktion entsprach, würde durch die Aufstockung um ein weiteres Geschoss massiv verändert, wenn nicht sogar aufgehoben. Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, dass sie die bauliche Maßnahme vornehmen muss, um eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung des Denkmals zu ermöglichen. Das Haus ist auch ohne die Aufstockung des Hinterhauses sinnvoll als Wohnhaus zu nutzen und wird auch so genutzt. Es lässt sich auch offensichtlich nicht behaupten, dass die sinnvolle Nutzung des Hauses die Einrichtung eines Hobbyraumes für die betagte Bewohnerin des ersten Obergeschosses erfordert, die in ihrer Wohnung bereits über mehrere Räume verfügt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Kammer lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung gegen dieses Urteil zu, §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.