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Urteil

1 K 99/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:0524.1K99.11.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich der Anerkennung von Vordienstzeiten für die vorgeschriebene Hochschulausbildung des Klägers übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 4. September 2008 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2009 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger einbehaltene Versorgungsbezüge in Höhe von 1.743,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2009 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist sowohl wegen des Zahlbetrages als auch wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich der Anerkennung von Vordienstzeiten für die vorgeschriebene Hochschulausbildung des Klägers übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 4. September 2008 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2009 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger einbehaltene Versorgungsbezüge in Höhe von 1.743,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2009 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist sowohl wegen des Zahlbetrages als auch wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Höhe und die Rückzahlung von einbehaltenen Versorgungsbezügen. Der Kläger stand vom 1. September 1981 bis zum 30. April 1994 als Universitätsprofessor (C 3 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO-) im Dienst des Beklagten, zuletzt als Rektor der Universität E. . Vom 1. Mai 1994 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2008 war er unter Anerkennung öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen 14 Jahre und 93 Tage ohne Dienstbezüge beurlaubt und für die Firma H. A. für I. GmbH (D. ) in H1. tätig. Mit Bescheid vom 1. Juli 2008 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) die dem Kläger zu gewährenden Versorgungsbezüge auf der Grundlage von Besoldungsbezügen nach C 3 BBesO fest. Nach Errechnung eines für ihn maßgeblichen Ruhegehaltssatzes von 71,58 vom Hundert standen ihm monatliche Brutto-Versorgungsbezüge in Höhe von 3.937,09 EUR zu. Bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes berücksichtigte das LBV nach Übergangsrecht als Vordienstzeit gemäß § 12 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) die vorgeschriebene Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit im Umfang von 4 Jahren und 183 Tagen sowie die Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse nach 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BeamtVG im Umfang von 2 Jahren und 350 Tagen (insgesamt 7 Jahre und 168 Tage). Zudem erkannte es die gesamte Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG als ruhegehaltfähig an. Nachdem der Kläger im August 2008 mitgeteilt hatte, dass er eine Firmenrente der Firma D. in Höhe von monatlich 1.430,09 EUR brutto erhalte, regelte das LBV die Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 4. September 2008 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung neu. Es stellte fest, dass die im Ermessenswege anerkannten Vordienstzeiten zu einer Überschreitung der unter Berücksichtigung der Betriebsrente höchstens erreichbaren Versorgung führten, sodass sämtliche Vordienstzeiten nicht mehr als ruhegehaltfähig anerkannt werden könnten. Die in der Zeit vom 1. August 2008 bis zum 30. September 2008 hierdurch entstandene Zuvielzahlung in Höhe von 1.743,14 EUR wurde in drei Raten zurückgefordert und ab dem 1. Oktober 2008 von den laufenden Versorgungsbezügen einbehalten. Der Kläger erhob Widerspruch und führte aus, er habe während der aktiven Dienstzeit, zuletzt vom 1. Mai 1990 bis zum 30. April 1994 als Rektor der Universität E. , keinen Ruf auf einen C-4-Lehrstuhl angenommen, um sich stattdessen unter Anerkennung öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit bei der Firma D. beurlauben zu lassen. Während dieser Zeit habe er - vereinbarungsgemäß durch die Firma D. - an das Land durchgehend einen Versorgungzuschlag in Höhe von 30 vom Hundert seines Grundgehalts einschließlich Ortszuschlag gezahlt. Zum Ausgleich der Differenz zwischen einer Versorgung auf der Grundlage einer Besoldung nach C 3 und C 4 BBesO habe er mit dem D. die Zahlung der angezeigten Altersrente vereinbart. Bei dieser Sachlage seien die Vordienstzeiten vom 1. Oktober 1967 bis 31. März 1972 und 1. Oktober 1975 bis zum 31. August 1981 zu Recht nach §§ 12 bzw. 67 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt worden. Bei der vom Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu beachten, dass er die Anwartschaft auf die Betriebsrente nicht während der Vordienstzeiten, sondern in den letzten Jahren der Beurlaubung von seinem Professorenamt unmittelbar vor dem Eintritt in den Ruhestand erworben habe. In einem solchen Fall sei er gegenüber einem "Nur-Beamten" nicht bessergestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2009 wies das LBV den Widerspruch im Wesentlichen unter Wiederholung der Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid als unbegründet zurück und wies darauf hin, dass es bei der Nichtanerkennung der Vordienstzeiten nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein um die annähernde Gleichstellung der Versorgung eines Beamten mit Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes mit derjenigen eines "Nur-Beamten" gehe. Die Entscheidung über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten liege im Ermessen des Dienstherrn, das dieser entsprechend der Nummern 11.0.10 und 11.0.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) ausübe. Demgemäß sei die Neuberechnung des Ruhegehaltssatzes erfolgt, weil es mit Sinn und Zweck der §§ 11, 12 und 67 BeamtVG unvereinbar wäre, den Kläger durch die Anrechnung aller Vordienstzeiten bezüglich seiner Altersversorgung besserzustellen als einen "Nur-Beamten", der nicht die Gelegenheit gehabt habe, eine zusätzliche Altersversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes zu erwerben. Der Kläger hat am 22. Juni 2009 - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid - Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 17. Januar 2011 an die erkennende Kammer verwiesen hat. Er verfolgt sein Begehren weiter und wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend verweist er darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in jedem Fall seine Ausbildungszeit nach § 12 Abs. 1 Satz Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig anzuerkennen sei, da er während dieser Zeit keine Rentenanwartschaft erworben habe. In diesem Fall bleibe für eine Höchstbetragsberechnung kein Raum, da § 12 BeamtVG nicht die Begrenzung des Ruhegehalts, sondern die Schließung einer Versorgungslücke bezwecke. Der Kläger beantragt, den Bescheid des LBV vom 4. September 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2009 aufzuheben sowie einbehaltene Versorgungsbezüge in Höhe von 1.743,14 EUR zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden und führt aus, dass er sein Ermessen dahin gehend ausübe, die Beschäftigung bei der D1. nicht als Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse anzuerkennen. Eine Berücksichtigung dieser Tätigkeit führe zu einer Überschreitung der dem Kläger höchstens zu gewährenden Versorgung und zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung gegenüber einem "Nur-Beamter", der keine Gelegenheit gehabt habe, eine privatwirtschaftliche Rente zu erwerben. Nachdem der Beklagte die vorgeschriebene Fachschul- bzw. Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit vom 1. Oktober 1967 bis zum 31. März 1972 abweichend von dem angefochtenen Bescheid vom 4. September 2008 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in diesem Umfang für in der Hauptsache erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit mit Blick auf die Anerkennung der vorgeschriebenen Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit des Klägers als Vordienstzeit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die weitergehende - zulässige - Klage ist begründet. Die teilweise Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 1. Juli 2008 durch die angefochtenen Bescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen geschützten Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO (1); die einbehaltenen Versorgungsbezüge sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu erstatten (2). (1) Der Bescheid des LBV über die teilweise Rücknahme des Bescheides über Versorgungsbezüge vom 1. Juli 2008 beruht auf § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Bei dem Bescheid über Versorgungsbezüge vom 1. Juli 2008 handelt es sich um einen solchen begünstigenden Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt, auf dessen Bestandskraft sich das LBV in dem angefochtenen Bescheid vom 4. September 2008 im Übrigen beruft, ist allerdings nicht rechtswidrig. Die - nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits allein noch streitige - Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 (früher inhaltsgleich Satz 3) BeamtVG ist rechtmäßig. Hiernach hat das LBV in dem (Ausgangs-)Bescheid über Versorgungsbezüge vom 1. Juli 2008 Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse im Umfang von 2 Jahren und 350 Tagen als Vordienstzeiten des Klägers anerkannt. Ausdrücklich wird in dem Bescheid ausgeführt, dass diese anerkannten Zeiten im Zeitraum vom 1. Oktober 1975 bis zum 31. August 1981 lagen, in dem der Kläger - unstrittig - keinerlei Rentenanwartschaften, insbesondere nicht gegenüber der D1. , erworben hat. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden und durfte deshalb nicht zurückgenommen werde. Sie ist insbesondere nicht dadurch rechtswidrig geworden, dass der Kläger ab dem 1. August 2008 eine Betriebsrente der Firma D1. bezieht. Denn diesen Umstand darf der Beklagte nicht in die zu treffende Ermessensentscheidung darüber einstellen, ob Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des (Professoren-)Amtes förderlich sind, als Vordienstzeiten anerkannt werden oder nicht. Für die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG geregelte Anerkennung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten hat das Bundesverwaltungsgericht, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 -, NVwZ-RR 2009, 345; juris Rn. 15, u.a. ausgeführt: "Der Gesetzgeber verfolgt mit §§ 11 und 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Die Vorschriften sollen Versorgungslücken schließen. Deshalb kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeiten (Unterstreichung durch das Gericht) bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat. ... Die Versorgungsbehörde darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten (Unterstreichung durch das Gericht) andere Versorgungsansprüche erworben hat." Diese für Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG angestellten Überlegungen greifen in gleicher Weise für die Anerkennung von Vordienstzeiten wegen des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse im Sinne des § 67 Abs. 2 BeamtVG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese besonderen Fachkenntnisse in einem Zeitraum erworben worden sind, in dem der (spätere) Professor - wie in den Ausbildungszeiten - keine andere Versorgungsanwartschaft erlangt hat. Die Betriebsrente, die das LBV veranlasst hat, den auf § 67 Abs. 2 Satz 4 (Satz 3) BeamtVG beruhenden Teil der Vordienstzeiten nicht mehr anzuerkennen, hat der Kläger demgegenüber unmittelbar vor seinem altersbedingten Ausscheiden aus dem Dienst erworben. Für die Tätigkeit bei der Firma D1. war er vom 1. Mai 1994 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 31. Juli 2008 beurlaubt. Die Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse hat das LBV aber für den Zeitraum vom 1. Oktober 1975 bis zum 31. August 1981 als Vordienstzeit anerkannt, aus welchem der Kläger - wie dargelegt - keine Versorgungsbezüge erlangt hat. In die Ermessensausübung nach § 67 Abs. 2 Satz 4 (Satz 3) BeamtVG durfte im Übrigen ebenso wenig wie in diejenige nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG eingestellt werden, dass der Kläger bei Berücksichtigung der Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse eine Versorgung erhält, die über der nach § 55 Abs. 1 BeamtVG berechneten Höchstgrenze liegt. Denn bei der Ermessensentscheidung nach § 67 Abs. 2 Satz 4 (Satz 3) BeamtVG geht es ebenso wie bei der Entscheidung nach §§ 11 und 12 BeamtVG nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 18 m. w. N. (2.) Erweist sich die teilweise Aufhebung des Bescheides über Versorgungsbezüge vom 1. Juli 2008 als rechtswidrig, so verbleibt es bei der dortigen Berechnung und ist der Beklagte gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet, den durch Anrechnung auf die laufenden Versorgungsbezüge einbehaltenen Betrag von 1.743,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung am 22. Juni 2009 zu erstatten. Der Zinsanspruch folgt aus der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 291 BGB. Eine darüber hinausgehende Verzinsung des Erstattungsbetrages unter den in §§184 ff. BGB geregelten Verzugsgesichtspunkten kommt hingegen nicht in Betracht, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 - 2 C 33/87 -, DVBl 1990, 870; juris Rn. 24. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Da der Beklagte den Kläger hinsichtlich der Anerkennung von Vordienstzeiten für die vorgeschriebene Hochschulausbildung klaglos gestellt hat, erscheint es billig, ihm auch in diesem Umfang die Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 63 09, 48033 Münster schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648) einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf § 67 Abs. 4 VwGO sowie § 3 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz verwiesen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung dargelegt ist und vorliegt. Zulassungsgründe liegen gemäß § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vor, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Niebel Skischally Dr. Franz B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung des zweifachen Jahresbetrags der gekürzten Versorgungsbezüge (monatlich 851,57 EUR) sowie des Rückforderungsbetrages von 1.743,14 EUR auf 22.660,82 EUR festgesetzt.