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Beschluss

16 K 118/11.PVL

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:0427.16K118.11PVL.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass das Mitwirkungsrecht des Antragstellers gemäß § 74 Abs. 1 LPVG a.F. betreffend die ordentliche Änderungskündigung des Herrn Dr. Dr. G. verletzt ist, weil letztere nach Anrufung des Beteiligten zu 2) ohne Verhandlung mit dem Antragsteller erfolgt ist.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das Mitwirkungsrecht des Antragstellers gemäß § 74 Abs. 1 LPVG a.F. betreffend die ordentliche Änderungskündigung des Herrn Dr. Dr. G. verletzt ist, weil letztere nach Anrufung des Beteiligten zu 2) ohne Verhandlung mit dem Antragsteller erfolgt ist. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten darüber, welche Verfahrensschritte der Hochschulrat der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen) bei einer Entscheidung nach § 69 Abs. 6 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) einhalten muss. Aufgrund besonderer Vorkommnisse, die im Einzelnen umstritten sind, bat der Direktor der Klinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie des Universitätsklinikums Aachen den Beteiligten zu 1), gegenüber dem Oberarzt der Klinik, Herrn Dr. Dr. G. eine außerordentliche Änderungskündigung auszusprechen. Der entsprechenden Vorlage des Beteiligten zu 1) vom 7. September 2010 stimmte der Antragsteller nicht zu. Der Arbeitsgerichtsprozess zwischen dem Beteiligten zu 1) und Herrn Dr. Dr. G. befindet sich derzeit in der Berufungsinstanz. Mit weiterer Vorlage vom 21. September 2010 bat der Beteiligte zu 1) den Antragsteller um Mitwirkung gemäß § 74 Abs. 1 LPVG in der Fassung vom 9. Oktober 2007 (LPVG a.F.) zu der hilfsweise verfolgten ordentlichen Änderungskündigung gegenüber Herrn Dr. Dr. G. , die für ihn im Ergebnis eine monatliche Einkommensminderung von ca. 1.195,- EUR bedeuten würde. Der Antragsteller erhob Einwände und erklärte, dass er die ordentliche Änderungskündigung für ungerechtfertigt halte. Nach Prüfung teilte der Beteiligte zu 1) dem Antragsteller mit, dass er die Einwände nicht teile und die ordentliche Kündigung hilfsweise aussprechen werde. Das entsprechende Schreiben ging dem Antragsteller nach seinen Angaben am Freitag, dem 22. Oktober 2010 zu. Daraufhin beantragte er mit am 27. Oktober 2010 bei dem Beteiligten zu 2) (Hochschulrat der RWTH Aachen) eingegangenen Schreiben dessen Entscheidung i. S. d. § 69 Abs. 6 LPVG. In seiner 13. Sitzung am 18. November 2010 stimmte der Hochschulrat der ordentlichen Änderungskündigung zu. Der Antragsteller hat am 26. Januar 2011 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er meint, der Hochschulrat habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil er die Maßnahme nicht mit ihm erörtert habe. Gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG könne der Personalrat in dem Fall, in dem die Dienststelle seinen Einwendungen nicht oder nicht in vollem Umfang entspreche, die Entscheidung des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs beantragen. Nach Satz 2 des Absatzes 6 gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. Demnach könne das oberste Organ der RWTH Aachen seine Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 3 Satz 2 LPVG nur "nach Verhandlung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung" treffen. Da bei der RWTH Aachen keine Stufenvertretung bestehe, müsse der Hochschulrat die Verhandlung mit dem Personalrat führen. Eine solche Verhandlung habe indessen nicht stattgefunden. Vielmehr habe der Hochschulrat lediglich den Leiter des Personalcenters des Universitätsklinikums der RWTH Aachen angehört. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass das Mitwirkungsrecht des Antragstellers gemäß § 74 Abs. 1 LPVG a.F. betreffend die ordentliche Änderungskündigung des Herrn Dr. Dr. G. verletzt ist, weil diese nach Anrufung des Hochschulrates ohne Verhandlung mit dem Antragsteller erfolgt ist. Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Antrag abzulehnen. Er bestätigt, dass der Hochschulrat den Leiter des Personalcenters des Universitätsklinikums zu Beginn der Sitzung vom 18. November 2010 zu den Einzelheiten des Verfahrens und den Hintergründen der Sachentscheidung gehört habe. Der Hochschulrat habe mit ihm allerdings nicht die Sach- und Rechtslage diskutiert, sondern sich nur informieren lassen. Dies entspreche dem Umstand, dass das oberste Organ der RWTH Aachen hinsichtlich seines Entscheidungsfindungsprozesses frei sei. § 69 Abs. 6 LPVG sei nur dahin gehend zu verstehen, dass das Letztentscheidungsrecht auf den Hochschulrat verlagert werde, ohne dass hier weitere Regelungen über die Verfahrensweise dieses Organs normiert seien. Das Personalvertretungsrecht sei dadurch gekennzeichnet, dass Verhandlungen der verschiedenen Akteure immer auf hierarchisch gleichrangiger Ebene angeordnet seien; so verhandele der Leiter der Dienststelle mit dem örtlichen Personalrat und der Leiter der übergeordneten Dienststelle mit der Stufenvertretung. Dieses Prinzip würde durchbrochen, wenn der Hochschulrat als das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ im Rahmen des § 69 Abs. 6 LPVG mit dem örtlichen Personalrat verhandeln müsste. Mithin könne die gesetzliche Regelung nur so verstanden werden, dass die "Verhandlung" i.S.d. § 69 Abs. 6, Abs. 3 Satz 2 LPVG erneut zwischen dem Personalrat und dem Leiter der Dienststelle zu führen sei. Diese Auslegung trage auch dem Umstand Rechnung, dass sich der Hochschulrat aus überwiegend externen Wissenschaftlern und Vertretern der Wirtschaft zusammensetze, die ehrenamtlich tätig und nicht in die internen Verwaltungsabläufe eingebunden seien. Der Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Die Kammer konnte ohne - erneute - Anhörung der Beteiligten entscheiden, da sie hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 79 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG. Der - konkrete - Feststellungsantrag ist zulässig. Da die ordentliche Änderungskündigung noch nicht wirksam ist, kann die vom Antragsteller begehrte Verhandlung mit dem Hochschulrat noch nachgeholt und in das Verfahren betreffend die Änderungskündigung einbezogen werden. Es bedarf keiner Umstellung auf einen - abstrakten - Antrag, auch wenn der Personalrat seit der Änderung des LPVG bei der ordentlichen Kündigung nicht nur mitwirken, sondern nunmehr mitbestimmen kann, vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 LPVG n.F. Die zur Feststellung gestellte Frage , welche Verfahrensschritte der Hochschulrat im Rahmen seiner Anrufung im Mitwirkungsverfahren einzuhalten hat, stellt sich auch nach der neuen Rechtslage, vgl. § 69 Abs. 6, 3 LPVG. Der Antrag ist begründet. Rechtsgrundlage für das Feststellungsbegehren ist § 69 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 LPVG. Diese Vorschriften regeln das Verfahren, das von den Beteiligten einzuhalten ist, wenn die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats im Mitwirkungsverfahren nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht. In diesen Fällen kann der Personalrat einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die Entscheidung seines verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs beantragen. Bei der RWTH Aachen handelt es sich um eine solche Körperschaft des öffentlichen Rechts, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. 2006, 474, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.10.2009, GV.NRW. S. 516). Ihr verfassungsmäßig oberstes Organ im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist - wie bei den anderen nordrhein-westfälischen Universitäten und Hochschulen auch - der Hochschulrat als eines der zentralen Organe im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 3 HG, vgl. Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, "Der Hochschulrat nach dem nordrhein-westfälischen Hochschulgesetz", 2. Auflage November 2008, III.4.d. (S. 29 f.) , was auch seiner Stellung als oberste Dienstbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) entspricht, vgl. § 33 Abs. 2 Satz 3 HG. Demgemäß ist er bei der einstufigen Verwaltung einer Hochschule endgültig entscheidende Stelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG und kann vom Antragsteller im Fall der fehlenden Einigung im Mitwirkungsverfahren nach § 69 Abs. 6 LPVG angerufen werden. Ebenso ist bei ihm die Einigungsstelle nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LPVG gebildet. Nach Zurückweisung der Einwände des Personalrats und entsprechender Anrufung hat er mit den Beteiligten des personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens zu verhandeln. Dies ergibt sich aus folgendem: Vergleicht man das Mitwirkungs- und das Mitbestimmungsverfahren, so kann bei einem einstufigen Verwaltungsaufbau, bei dem eine übergeordnete Stelle nicht besteht, im Mitbestimmungsverfahren unmittelbar die Einigungsstelle angerufen werden, die sodann endgültig entscheidet oder eine Empfehlung an die endgültig entscheidende Stelle abgibt, vgl. § 66 Abs. 7 Sätze 1 und 3 LPVG. In der paritätisch besetzten Einigungsstelle (vgl. § 67 Abs. 3 LPVG) wird die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit erörtert. Dies geschieht in Gestalt einer mündlichen Verhandlung der Angelegenheit, vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, Loseblattsammlung Stand April 2011, § 67 Rdnr. 68 ff., bei der den Beteiligten Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben ist, vgl. § 67 Abs. 4 Satz 3 LPVG. Die Aufgabe der Einigungsstelle ist darin zu sehen, in einem personalvertretungsrechtlichen Streit, der nicht einvernehmlich beizulegen ist, eine bindende Entscheidung zu treffen oder eine Empfehlung für seine Beendigung zu geben, d.h. mit den Mitteln des Personalvertretungsrechts und unter Berücksichtigung der gegensätzlichen, sich auch in ihrer Besetzung ausdrückenden Interessen, jedoch auf der Grundlage des das Personalvertretungsrecht beherrschenden Partnerschaftsprinzips regelnd oder feststellend auf einen Interessenausgleich hinzuwirken oder die Rechtslage aus objektiver Sicht dort zu verdeutlichen, wo ein solcher Ausgleich rechtlich nicht möglich ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. März 1987 - 6 P 17/85 -, BVerwGE 77, 91 . Etwas Anderes gilt im einstufigen Verwaltungsaufbau für das Mitwirkungsverfahren. Hier sieht das Gesetz die Anrufung der Einigungsstelle nicht vor. Stattdessen kann der Personalrat nach § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG (nur) das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ anrufen und dessen Entscheidung beantragen. Der Gesetzgeber hat dem Personalrat also eine nächsthöhere zweite Ebene eingeräumt, bei der er seine Einwände vorbringen kann. Dem Hochschulrat wiederum ist damit von Gesetzes wegen in Mitwirkungsverfahren eine ähnliche Rolle zugewiesen wie der Einigungsstelle in Mitbestimmungsverfahren. Auch der Hochschulrat hat die Aufgabe, unter Beachtung des aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit folgenden Partnerschaftsprinzips zunächst auf einen Interessenausgleich hinzuwirken, bevor er bei fehlender Verständigungsmöglichkeit eine abschließende Entscheidung trifft. Deshalb hat der Gesetzgeber die entsprechende Anwendung des Absatzes 3 auch ohne Einschränkungen, insbesondere ohne einen Verzicht auf die dort vorgeschriebene Verhandlung angeordnet. Zudem ist die entsprechende Geltung mehr als nur eine sinngemäße Anwendung des Regelungswerkes. Es gilt also auch bei der - nur der Rechtsaufsicht des Landes unterliegenden - Anstalt des öffentlichen Rechts, dass deren verfassungsmäßig zuständiges oberstes Organ über die Einwendungen der Personalvertretung zu "verhandeln" hat. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O. § 69 Rdnr. 158. Zwar gibt das Gesetz keine Auskunft über Art und Weise der nach § 69 Abs. 3 Satz 2 LPVG erforderlichen Verhandlung. In diesem Sinne ist die Verhandlung ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einer Auslegung unterliegt und von den Gerichten uneingeschränkt überprüft werden kann. Grammatikalisch bedeutet verhandeln "eingehend erörtern, besprechen, eingehend beraten, um zu einer Klärung, Einigung zu kommen". Vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, 2006. Als Verhandlung wird die "Besprechung oder Erörterung eines Sachverhalts" verstanden, "die der Herbeiführung eines Interessenausgleichs zwischen mindestens zwei Verhandlungspartnern dient und wobei sich die Parteien durch Interaktion untereinander einen Vorteil gegenüber der aktuellen Situation versprechen ... Eine Verhandlung findet immer dann statt, wenn sich zwei (bilaterale Verhandlung) oder mehrere (polilaterale Verhandlung) Parteien begegnen und versuchen, Konflikte durch eine Einigung beizulegen." Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/verhandeln. Hieraus und aus dem Umstand, dass die Verhandlung - wie oben dargelegt - grundsätzlich mündlich erfolgen muss, leitet sich notwendig der Austausch von Argumenten und Meinungen zwischen sämtlichen Beteiligten her. Nur so ist gewährleistet, dass der Hochschulrat eine zweite Entscheidungsebene bietet, bei der der mitwirkende Personalrat und der Leiter der Dienststelle nochmals ihre Gründe mündlich vortragen können. Da im einstufigen Verwaltungsaufbau keine Stufenvertretung existiert, ist Verhandlungspartner für die Beschäftigten der örtliche Personalrat. Eine solche Verfahrensweise macht gerade Sinn, weil sich der Hochschulrat von der Hochschulleitung nicht nur funktionell, sondern auch personell unterscheidet. Es erscheint daher nicht von Anfang an ausgeschlossen, dass er die Argumente des Personalrats anders gewichtet als die Hochschulleitung und zu einem anderen, ggf. auch vermittelnden Ergebnis und somit zu einem Interessenausgleich gelangt. Dabei mag es - anders als es der Beteiligte zu 1) meint - geradezu ein Vorteil sein, dass sich der Hochschulrat im wesentlichen aus externen Wissenschaftlern und Vertretern der Wirtschaft zusammensetzt, die die ihnen zugetragene Problematik ernsthaft, aber unabhängig von den Erfordernissen des Tagesgeschäftes bewerten. Dem steht nicht entgegen, dass das Hochschulgesetz (HG) dem Hochschulrat in § 21 HG vorrangig andere Aufgaben zuweist, so beispielsweise die Entscheidung über die strategische Ausrichtung der Hochschule im Wettbewerb mit anderen Hochschulen, und in erster Linie das Präsidium der Hochschule dasjenige operative Leitungsorgan ist, mit dem der Antragsteller personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten erörtern und beschließen muss. Denn § 69 Abs. 6 LPVG enthält - unabhängig von den Sachaufgaben, die andere Gesetze dem jeweils zuständigen obersten Organ zuweisen, - eine konkrete personalvertretungsrechtliche Aufgabenzuweisung an das verfassungsmäßig oberste Organ, die nicht zuletzt eine Schutzvorschrift für den Antragsteller darstellt. Demgemäß sind die in § 69 LPVG geregelten Verfahrensschritte nicht nur zu beachten, sondern zwingend einzuhalten. In seiner Funktion als Ansprechpartner des Personalrats nach § 69 Abs. 6 LPVG ist der Hochschulrat allerdings nicht verpflichtet, grundsätzlich in seiner gesamten Zusammensetzung zu verhandeln. Vielmehr kann er durch seine Geschäftsordnung (§ 21 Abs. 6 Satz 3 HG) einen Ausschuss mit diesen personalvertretungsrechtlichen Aufgaben betrauen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW eine Verhandlung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 LPVG nicht ausdrücklich vorsieht, vgl. "Der Hochschulrat nach dem nordrhein-westfälischen Hochschulgesetz", a. a. O., S. 29 f. Abgesehen davon, dass alleine das Schweigen zu einer Verhandlung des Hochschulrates mit den am personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahren Beteiligten keine Auskunft über die Notwendigkeit einer solchen Verhandlung gibt, kann eine entsprechende Praxis des Ministeriums das Gesetz weder ändern noch außer Kraft setzen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.