Beschluss
16 K 1004/12.PVL
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0427.16K1004.12PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Vergabe eines Lehrauftrags mit vier und mehr Semesterwochenstunden durch den Beteiligten der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 LPVG unterliegt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 bat der Beteiligte den Antragsteller vor der geplanten Vergabe eines Lehrauftrags um Zustimmung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG), die regelmäßig erteilt wurde. 4 Unter dem 10. Februar 2012 legte der Beteiligte dem Antragsteller eine "Personalratsvorlage, Lehrbeauftragung" vor, in welcher er seine Absicht mitteilte, Herrn X. S. E1. im Sommersemester 2012 einen Lehrauftrag im Fachbereich "Luft- und Raumfahrttechnik" mit vier Semesterwochenstunden zu erteilen. Ein Antrag auf Zustimmung im Sinne einer Mitbestimmung war damit nicht verbunden. 5 Auf Intervention des Antragstellers erläuterte der Beteiligte den Vorgang. Gemäß § 5 Abs. 4 a) LPVG in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juli 2011 seien Lehrbeauftragte mit einer Lehrverpflichtung von vier und mehr Semesterwochenstunden zwar Beschäftigte der Hochschule im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Gleichwohl sei die Vergabe eines Lehrauftrags nicht mitbestimmungspflichtig. Lehrbeauftragte seien keine Arbeitnehmer oder Beamte der Hochschule; der Lehrauftrag sei vielmehr ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art. Deshalb seien Lehrbeauftragte auch nicht Mitglieder, sondern lediglich Angehörige der Hochschule. Hieraus ergebe sich, dass er dem Antragsteller die Vergabe von Lehraufträgen künftig nur noch informatorisch mitteilen werde. Der Antragsteller hat am 27. Februar 2012 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Seiner Ansicht nach verkennt der Beteiligte den Änderungsgehalt des Gesetzes vom 5. Juli 2011. Mit der neugefassten Formulierung des § 5 Abs. 4 a) LPVG habe der Gesetzgeber die bekannte Rechtsprechung zur Mitbestimmung bei der Integration von außen stehenden Personen in den Dienstbetrieb nachvollzogen. Personalvertretungsrechtlich sei nicht entscheidend, ob der Betroffene arbeits- oder dienstrechtlich mit der Dienststelle verbunden und in welcher Funktion er innerhalb der Dienststelle tätig sei. Entscheidend sei, ob diese Person und ihre Tätigkeit Auswirkungen auf die vorhandenen Beschäftigten haben könnte. In diesem Sinne gehe es bei der Mitbestimmungspflicht um die Sozialverträglichkeit, ob nämlich durch die Übertragung von Tätigkeiten an außen stehende Personen die Interessen der vorhandenen Beschäftigten der Dienststelle betroffen würden. Zur Klärung und Entscheidung dieser Frage diene das Mitbestimmungsrecht unabhängig davon, ob der Personalrat jeweils seine Mitbestimmung erteile. 6 Der Antragsteller beantragt, 7 festzustellen, dass die Vergabe eines Lehrauftrags mit vier und mehr Semesterwochenstunden durch den Beteiligten der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 LPVG unterliegt. 8 Der Beteiligte beantragt, 9 den Antrag zurückzuweisen. 10 Seiner Ansicht nach löst der Beschäftigungsstatus von Lehrbeauftragten das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 LPVG nicht aus. Die entsprechenden Tatbestandsmerkmale seien nicht erfüllt. Mit der Vergabe eines Lehrauftrags erfolge keine Einstellung. Der Lehrbeauftragte gehöre zwar hochschulrechtlich zum sonstigen Hochschulpersonal, sei gleichwohl aber kein Arbeitnehmer der Hochschule, sondern übe seine Tätigkeit lediglich im Nebenamt aus. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. 12 Nachdem der Beteiligte mitgeteilt hat, dass die Lehraufträge für das Sommersemester 2012 sämtlich vergeben sind, also auch an den hier konkret betroffenen Herrn X. S. -E1. , ist das Rechtsschutzinteresse für eine diesbezügliche konkrete Feststellung entfallen. Da der Beteiligte bei der künftigen Vergabe von Lehraufträgen jedoch ebenso verfahren will, besteht nunmehr ein Interesse an der abstrakten Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage, wie sie in dem im Anhörungstermin umgestellten Antrag zum Ausdruck kommt. 13 Der Antrag ist begründet. Die Vergabe eines Lehrauftrags mit vier oder mehr Semesterwochenstunden unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers. 14 Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 LPVG hat "der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Einstellung, Nebenabreden ... " . Das Mitbestimmungsrecht setzt - anders als es der Beteiligte meint - nicht voraus, dass mit dem Betroffenen ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen oder er wirksam in ein Beamtenverhältnis übernommen worden ist. Bei diesem Mitbestimmungstatbestand geht es nicht um den Abschluss und den Inhalt des Arbeitsvertrages, sondern um die Einbeziehung des Einzustellenden in die Dienststelle. Unter Einstellung im Sinne des Personalvertretungsrechts ist die Eingliederung eines neuen Arbeitnehmers in die Dienststelle zu verstehen. Zwar setzt jede Eingliederung einen Mindestbestand an - vorhandenen oder zumindest beabsichtigten - arbeitsvertraglichen Beziehungen voraus. Diese Rechtsbeziehungen müssen jedoch nicht notwendig dem Muster eines vollständigen zweiseitigen Arbeitsvertrages entsprechen. Der Mindestbestand arbeitsvertraglicher Rechtsbeziehungen kann auch dann gewährleistet sein, wenn im Verhältnis der aufnehmende Dienststelle und des aufzunehmenden Arbeitnehmers diejenigen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten bestehen oder zumindest beabsichtigt sind, die das Bild der Eingliederung prägen. Das sind insbesondere ein Weisungsrecht der aufnehmenden Dienststelle, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten sowie eine Weisungsgebundenheit des aufzunehmenden Arbeitnehmers, verbunden mit entsprechenden Schutzrechten. In derartigen Fällen entspricht die Einbeziehung in den Mitbestimmungstatbestand gerade der Zweckbestimmung dieser Vorschrift, die darin besteht, dem Personalrat bei der Einstellung neuer Beschäftigter die Wahrung der allgemeinen Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten der Dienststelle zu ermöglichen. Wesentlich ist, dass auch durch die Tätigkeit von Personen, die keinen förmlichen Arbeitsvertrag besitzen, die Interessen der "Stammbelegschaft" der Dienststelle erheblich berührt werden. Es liegt insbesondere regelmäßig im Interesse der vorhandenen Beschäftigten zu verhindern, dass der Dienststellenleiter durch Vereinbarung mit diesen Personen sachlich nicht gerechtfertigte, unterschiedliche Arbeitsbedingungen in der Dienststelle schafft, die sich dann ungünstig auf die Zusammenarbeit der Beschäftigten auswirken und zu einer Benachteiligung der vorhandenen Beschäftigten führen. 15 Vgl. dazu die st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Beschluss vom 20. Mai 1992 - 6 P 4/90 - BVerwGE 90, 194-202 m.w.N. ; Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW), Beschluss vom 20 Juli 2003 - 1 A 2575/02.PVL - PersV 2004, 173; VG Aachen, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 16 K 319/09.PVL - Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rdn. 45 ff. . 16 Dem Personalrat muss es schon vor der konkreten Arbeitsaufnahme möglich sein, die Integrationsfähigkeit des neuen Mitarbeiters zu überprüfen. Müssen Beschäftigte und aufzunehmende Dritte in einer Dienststelle quasi Hand in Hand arbeiten und unterliegen den gleichen Anweisungsrechten durch die Dienststelle, wäre es eine Umgehung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats, wenn er in dem Fall, in dem nur der formale arbeitsvertragliche Abschluss fehlt, weder die vorhandenen Beschäftigten noch die neu hinzukommenden Personen schützen kann. 17 Die aufgezeigte Problematik besteht nicht nur bei Leiharbeitnehmern oder freien Mitarbeitern, deren Beschäftigungsverhältnis Grundlage und Auslöser der aufgezeigten Rechtsprechung war. Sie besteht auch bei der Vergabe von Lehraufträgen, wie der Gesetzgeber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erkannt hat. Auch Lehrbeauftragte schließen mit der Hochschule keinen förmlichen Arbeitsvertrag oder werden in ein Beamtenverhältnis berufen, sondern üben ihre Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art aus. Unter Betonung dieser Rechtsstellung waren in der bis zum Juli 2011 geltenden Fassung des LPVG und in dem Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4. April 2011 (Landtagsdrucksachen (LT-Drs.) 15/1644) noch alle Lehrbeauftragte, also auch diejenigen mit einem Lehrauftrag unter vier Semesterwochenstunden, von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen. Erst bei den Beratungen des Innenausschusses kam es zu der Differenzierung, die Eingang in dessen Beschlussempfehlung (LT-Drs. 15/2218) und das Änderungsgesetz vom 5. Juli 2011 gefunden hat. Nunmehr sind Lehrbeauftragte mit einem Lehrauftrag von vier und mehr Semesterwochenstunden im Wege einer gesetzlichen Fiktion Beschäftigte der Hochschule im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Zur Begründung heißt es in dem Änderungsantrag, "die Vorschrift dürfe nicht dazu führen, dass die Beschäftigten von der Geltung des LPVG ausgeschlossen werden, die in der Praxis aufgrund der bestehenden Beschäftigungsverhältnisse besonders schutzwürdig sind wie insbesondere die wissenschaftlichen sowie die "Nur-Lehrbeauftragten" im Wissenschaftsbereich der Hochschulen. Gerade sie sollen daher in den Anwendungsbereich fallen." 18 Vgl. LT-Drs. 15/2218, S. 52 (Begründung des Änderungsantrags der Fraktionen der SPD und Bündnis90/DIE GRÜNEN) 19 Diese Begründung macht deutlich, dass der Gesetzgeber die Vergabe eines Lehrauftrags von vier und mehr Semesterwochenstunden allgemein den Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes unterworfen hat. Die Mitbestimmungspflicht beschränkt sich nicht auf diejenigen Maßnahmen, von denen ein Lehrbeauftragter ggf. nach der Vergabe des Lehrauftrags betroffen sein kann. Sie bezieht sich auch auf die Vergabe selbst. 20 a.A. Wahlers, Die Änderung des LPVG NRW 2011, ZTR 2012, S. 15 - 22. 21 Dies macht auch Sinn. Da Lehrbeauftragte ihre Tätigkeit nicht isoliert verrichten können, sondern mit den übrigen Beschäftigten kommunizieren müssen, wie beispielsweise bei der Ankündigung ihrer Vorlesungen und ihrem sonstigen Dienstbetrieb, der Vergabe der Hörsäle, der Verhinderung bei der Lehrveranstaltung, der Aufsicht bei Klausuren usw., ist der Kontakt zwischen den übrigen Beschäftigten der Hochschule und denjenigen Lehrbeauftragten, die vier und mehr Semesterwochenstunden unterrichten, recht groß. Sie sind im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung in den Lehrbetrieb der Fachhochschulen und Universitäten integriert und unterscheiden sich insoweit kaum von den ordentlichen Professoren. Andererseits haben sie nicht deren vom Gesetz geprägte unabhängige Rechtsstellung, die es rechtfertigt, Professoren von den Regelungen des LPVG auszunehmen. Den mit Blick auf die Begrifflichkeit der Einstellung zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Mitbestimmungspflicht hat der Gesetzgeber vorgebeugt, indem er die Beschäftigteneigenschaft der Lehrbeauftragten im Wege der gesetzlichen Fiktion in das Gesetz aufgenommen hat. Auf Grund dieser Fiktion bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob bei Lehrbeauftragten der ansonsten erforderliche Mindestbestand arbeitsvertraglicher Rechtsbeziehungen zu der Hochschule besteht; die Vergabe eines Lehrauftrags von vier und mehr Semesterwochenstunden ist mitbestimmungspflichtig. 22 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.