Beschluss
6 L 165/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0420.6L165.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. 1. Die Durchsuchung der Wohnung einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens und eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten Hausbriefkastens sowie einschließlich etwaiger Nebengelasse der Wohnung (z.B. Garage) des Antragsgegners in der N.-----straße in B. und etwaiger auf ihn zugelassener Kraftfahrzeuge wird zum Zweck der Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten wie insbesondere von Unterlagen zu Mitgliederbestand, Finanzierung und Funktionsweise, Unterlagen zu Clubsitzungen sowie gefasste Beschlüsse oder Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen nebst Verteiler- und Bezugslisten, schriftliche Aufzeichnungen über Vereinbarungen mit dem Club, Abzeichen, Insignien und andere Symbole des Clubs, Kontoverbindungen mit Kontounterlagen, EC-Karten, Kontokarten, PIN-/TAN-Listen und Bargeldbeträge mit Kassenaufzeichnungen sowie zum Zwecke des Auffindens, der vorläufigen Sicherstellung und der Mitnahme von PCs und digitalen Speichermedien, die als Beweismittel dafür dienen können, die Aktivitäten des Vereins "C. MC Chapter Aachen" sowie dessen Teilorganisationen "D. MC Chapter Aachen", "D. MC Chapter Alsdorf", "D. MC Chapter Düren", "Y. MC Aachen" und "E. MC Heinsberg" sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Antragsgegners weiter aufzuklären, wird angeordnet. 2. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die bei der Durchführung der in Ziffer 1. angeordneten Durchsuchung gefunden werden und die als Beweismittel im Sinne der Ziffer 1. dienen können, wird angeordnet. Ausgenommen von der Beschlagnahme sind die von der Durchsuchungsanordnung erfassten PCs und digitalen Speichermedien, weil deren Eignung als Beweismittel erst nach Durchsicht der vom Antragsteller im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Datenträger beurteilt werden kann. Der demgegenüber auf die Anordnung der Beschlagnahme von digitalen Speichermedien gestellte Antrag - in Bezug auf PCs hat der Antragsteller einen solchen Antrag zutreffend nicht gestellt - wird abgelehnt. 3. Die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners in der N.-----straße in B. einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens und eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten Hausbriefkastens sowie einschließlich etwaiger Nebengelasse der Wohnung (z.B. Garage) und etwaiger auf ihn zugelassener Kraftfahrzeuge und zum Zwecke der Sicherstellung des mit der Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2012 (402 - 57.07.12 - Anlage 1 zur Antragsschrift) beschlagnahmten Vereinsvermögens des Vereins "C. MC Chapter Aachen" sowie dessen Teilorganisationen "D. MC Chapter Aachen", "D. MC Chapter Alsdorf", "D. MC Chapter Düren", "Y. MC Aachen" und "E. MC Heinsberg" wird angeordnet. Sofern der Antragsteller nicht Vorstandsmitglied des verbotenen Vereins oder einer seiner Teilorganisationen ist, dürfen Sachen des Vereinsvermögens in seinem Gewahrsam nur aufgrund eines besonderen Sicherstellungsbescheids sichergestellt werden, der ihm spätestens vor der tatsächlichen Sicherstellung bekannt gegeben werden muss. 4. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner. II. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt. 1 G r ü n d e : Die sinngemäß gestellten Anträge gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 und gemäß § 10 Abs. 2 des Vereinsgesetzes - VereinsG -, 2 1. die Durchsuchung der Wohnung einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens und eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten Hausbriefkastens sowie einschließlich etwaiger Nebengelasse der Wohnung (z.B. Garage) des Antragsgegners in der N.-----straße in B. und etwaiger auf ihn zugelassener Kraftfahrzeuge * zum Zweck der Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und digitalen Speichermedien wie insbesondere von Unterlagen zu Mitgliederbestand, Finanzierung und Funktionsweise, Unterlagen zu Clubsitzungen sowie gefasste Beschlüsse oder Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen nebst Verteiler- und Bezugslisten, schriftliche Aufzeichnungen über Vereinbarungen mit dem Club, Abzeichen, Insignien und andere Symbole des Clubs, Kontoverbindungen mit Kontounterlagen, EC-Karten, Kontokarten, PIN-/TAN-Listen und Bargeldbeträge mit Kassenaufzeichnungen * sowie zum Zwecke des Auffindens, der vorläufigen Sicherstellung und der Mitnahme von PCs, 3 die als Beweismittel dafür dienen können, die Aktivitäten des Vereins "C. MC Chapter Aachen" sowie dessen Teilorganisationen "D. MC Chapter Aachen", "D. MC Chapter Alsdorf", "D. MC Chapter Düren", "Y. MC Aachen" und "E. MC Heinsberg" sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Betroffenen weiter aufzuklären, anzuordnen, 4 2. die Beschlagnahme der unter Ziffer 1. fallenden Gegenstände, Dokumente und digitalen Speichermedien als Beweismittel anzuordnen, 5 3. die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners in der N.-----straße in B. * einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens und eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten Hausbriefkastens sowie einschließlich etwaiger Nebengelasse der Wohnung (z.B. Garage) und etwaiger auf ihn zugelassener Kraftfahrzeuge und * zum Zwecke der Sicherstellung des mit der Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2012 (402 - 57.07.12 - Anlage 1 zur Antragsschrift) beschlagnahmten Vereinsvermögens des Vereins "C. MC Chapter Aachen" sowie dessen Teilorganisationen "D. MC Chapter Aachen", "D. MC Chapter Alsdorf", "D. MC Chapter Düren", "Y. MC Aachen" und "E. MC Heinsberg" 6 anzuordnen, 7 haben im tenorierten Umfang Erfolg. 8 Der Antrag begegnet keinen formellen Bedenken. Als ersuchte Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 VereinsG und Vollzugsbehörde im Sinne des § 1 der Verordnung vom 15. September 2009 über die Regelungen von Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht (GV.NRW. 2009 S. 501) ist das Landeskriminalamt für das Stellen der streitgegenständlichen Anträge zuständig. 9 Die gestellten Anträge sind im Wesentlichen begründet (I. bis III.). Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich keiner der Anträge auf das in der Antragsschrift vom 16. April 2012 als Teilorganisation des Vereins "C. MC Chapter Aachen" aufgeführte "D. MC Chapter AC-East" bezieht. Die Einbeziehung dieses Chapters in die mit der Antragsschrift gestellten Anträge wertet das Gericht als einen offensichtlichen und damit unbeachtlichen Fehler. Da das "D. MC Chapter AC-East" von der Verbotsverfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2012 nicht erfasst wird, kann naturgemäß gegen dieses Chapter kein Antrag gemäß § 10 Abs. 2 VereinsG gestellt werden. Auch kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller Anträge gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Vereinsgesetzes gegen das "D. MC Chapter AC-East" stellen wollte, weil solche Anträge nicht alleine mit Verweis auf die Verbotsverfügung des Ministeriums hätten begründet werden können, sondern einer darüber hinausgehenden Begründung bedurft hätten. Eine solche zumindest ergänzende Begründung fehlt indessen gänzlich. 10 I. Dem Antrag zu 1. ist in vollem Umfang stattzugeben. 11 Die Anordnung zu 1. beruht auf § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Vereinsmitglieds oder Hintermannes des Vereins anordnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel für den Erlass eines Vereinsverbots von Bedeutung sein können. Bei der Entscheidung, ob dies der Fall ist, hat das Gericht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Der jeweilige Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zur Intensität des bestehenden Tatverdachts stehen. Hiervon ausgehend ist die Durchsuchung gegenüber dem Antragsgegner aus den nachfolgenden Erwägungen anzuordnen. 12 Die vom Antragsteller mit der Antragsschrift unter Bezugnahme auf die noch zuzustellende Verbotsverfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2012 aufgeführten Anhaltspunkte begründen den hinreichenden Verdacht, dass der Verein "C. MC Chapter Aachen" sowie dessen Teilorganisationen "D. MC Chapter Aachen", "D. MC Chapter Alsdorf", "D. MC Chapter Düren", "Y. MC Aachen" und "E. MC Heinsberg" i. S. v. § 3 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. VereinsG nach Zweck und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwider laufen, weil sich die strafgesetzwidrige Tätigkeit dieser Vereinigung und ihrer Teilorganisationen aus dem Verhalten und den Absichten der Mitglieder ergibt und dieses strafgesetzwidrige Verhalten den Charakter der Vereinigung und ihrer Teilorganisationen prägt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf Teil B 1. der Gründe der Verbotsverfügung verwiesen (Bl. 13 bis 39 der Bescheidkopie). 13 Die Durchsuchungsmaßnahme darf sich auch gegen den Antragsgegner richten, denn ausweislich der vom Antragsteller der Antragsschrift beigefügten Anlagen 4 und 5 ist der Antragsgegner Mitglied der D. B. . 14 Außerdem bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchungsmaßnahme beim Antragsgegner zum Auffinden von Beweismitteln führen wird, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein könnten. 15 Der Antragsteller geht insoweit bei lebensnaher Betrachtung zutreffend davon aus, dass zu erwarten ist, dass in den privaten Räumlichkeiten des Antragsgegners weitere Gegenstände, Dokumente und Datenträger aufgefunden werden, die von Bedeutung sein können, die Aktivitäten des "C. MC Chapter Aachen" und seiner Teilorganisationen sowie die Tätigkeit des Antragsgegner für den Verein weiter aufzuklären. Davon, dass sich in seinen privaten Räumlichkeiten weitere Beweismittel auffinden lassen, ist nämlich schon deshalb auszugehen, weil anzunehmen ist, dass er entsprechend dem heute im Alltagsleben weit verbreiteten Standard Tätigkeiten im Rahmen seiner Vereinsmitgliedschaft mit Hilfe moderner technischer Kommunikationsmittel und Datenträger ausübt, die er ebenso wie schriftliche Dokumente, die die Vereinsaktivitäten betreffen, regelmäßig, jedenfalls aber dann, wenn er sich nicht außer Haus befindet, zu Hause aufbewahrt. Die Annahme, dass sich in seinen privaten Räumlichkeiten weitere Beweismittel auffinden lassen, wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass der Verbotsverfügung zu entnehmen ist, dass schon in der Vergangenheit wesentliche Beweismittel in den Wohnungen von Vereinsmitgliedern aufgefunden worden sind. 16 Zusätzlich wird das gefundene Ergebnis dadurch gestützt, dass der Sinn der herabgestuften Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG betreffend Vereinsmitglieder im Vergleich mit den strengeren Voraussetzungen des Satzes 3 a.a.O. betreffend die Anordnung einer Durchsuchung gegenüber Dritten ersichtlich darin besteht, dass wegen der Nähe eines Vereinsmitglieds zu der verbotenen oder zu verbietenden Tätigkeit des Vereins nach der Lebenserfahrung verstärkt damit zu rechnen ist, dass es die Tätigkeit des Vereins, die das Verbot begründet, unterstützt und dadurch auch wahrscheinlicher als Außenstehende in den Besitz von Beweismitteln gelangt, die ein Verbot begründen können. 17 Schließlich ist dem Durchsuchungsantrag nicht nur bezüglich der Wohnung des Antragsgegners im engeren Sinne, sondern auch bezüglich etwaiger Briefkästen, Nebengelasse und etwaiger auf ihn zugelassener Kraftfahrzeuge zu entsprechen. Denn nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, ein effektives Vorgehen der Verbotsbehörde bei entsprechendem Gefahrenverdacht zu ermöglichen, umfasst der Begriff "Räume eines Mitglieds" nicht nur eine Wohnung im engeren Sinne, sondern auch Briefkästen und Nebengelasse wie zum Beispiel eine Garage, wie auch der Begriff "Sachen eines Mitglieds" unproblematisch einen PKW einschließt. 18 II. Dem Antrag zu 2. ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, weil die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG in Verbindung mit den §§ 94 Abs. 2 und 98 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung - StPO - erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen für die im Tenor dieses Beschlusses konkret bezeichneten Beschlagnahmeanordnungen vorliegen. 19 Die Beschlagnahme der im Tenor beispielhaft beschrieben Gegenstände und Dokumente, die als Beweismittel dafür dienen können, die Aktivitäten des verbotenen Vereins sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Antragsgegners weiter aufzuklären, ist geboten, da sie in dem vom Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen eingeleiteten vereinsrechtlichen Verbotsverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können. Dies liegt - ohne dass dies einer vertieften Begründung bedarf - insbesondere auf der Hand für Gegenstände und Dokumente wie die beispielhaft im Antrag zu 1. des Antragstellers genannten Unterlagen zu Mitgliederbestand, Finanzierung und Funktionsweise, Unterlagen zu Clubsitzungen sowie gefasste Beschlüsse oder Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen nebst Verteiler- und Bezugslisten, schriftliche Aufzeichnungen über Vereinbarungen mit dem Club, Kontoverbindungen mit Kontounterlagen, EC-Karten, Kontokarten, PIN-/TAN-Listen und Bargeldbeträge mit Kassenaufzeichnungen. Solche Gegenstände und Dokumente sind nämlich - wie die Beweisführung in der bereits erlassenen, allerdings noch nicht bekanntgegebenen Verbotsverfügung belegt - ersichtlich geeignet, die organisatorischen Strukturen des Vereins und das strafgesetzwidrige Verhalten des Vereins und seiner Teilorganisationen zu beweisen. 20 Die bereits erlassene Verbotsverfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2012, die noch vor dem Vollzug der in diesem Beschluss getroffenen Anordnungen dem betroffenen Verein zugestellt werden wird, lässt die Notwendigkeit der Beschlagnahme dieser Gegenstände und Daten nicht entfallen. Die Verbotsbehörde darf nämlich ungeachtet bereits vorliegender Erkenntnisse weitere Ermittlungen für erforderlich halten, um die Erkenntnislage - auch mit Blick auf eine möglicherweise folgende gerichtliche Überprüfung des Vereinsverbots - zu erhärten. 21 So zutreffend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 14 L 11/09 -, zitiert nach www.nrwe.de, Rz. 9. 22 Die Anordnung der Beschlagnahme der von der Durchsuchungsanordnung erfassten PCs und digitalen Speichermedien ist demgegenüber abzulehnen, weil eine solche Anordnung zu unbestimmt wäre. Ebenso wie § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt § 4 Abs. 2 VereinsG, dass die richterliche Entscheidung keinen Zweifel über den Umfang der Zwangsmaßnahme aufkommen lässt, weil ansonsten der Richtervorbehalt leer liefe. Dementsprechend muss ein Richter, der gleichzeitig mit dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung die Beschlagnahme von Gegenständen anordnet, bevor diese in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, die Gegenstände so genau bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind. 23 Vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1492/08 -, zitiert nach www.nrwe.de, Rz. 16 ff; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 14 L 11/09 -, zitiert nach www.nrwe.de, Rz. 4 ff.. 24 Davon ausgehend ist eine pauschale Vorab-Anordnung der Beschlagnahme aller bei der Durchsuchung der Wohnung, der Nebengelasse und der Fahrzeuge des Antragsgegners aufgefundenen PCs und digitalen Speichermedien nicht zulässig. Sie ist erst möglich, wenn der Antragsteller nach Durchsicht der aufgefundenen PCs und digitalen Speichermedien konkret darlegen kann, welche dieser EDV-Artikel als Beweismittel dafür dienen können, die Aktivitäten des verbotenen Vereins sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Antragsgegners weiter aufzuklären. 25 Die Effektivität des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Bei Gefahr in Verzug kann nicht nur die Verbotsbehörde, sondern auch eine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ersuchte Stelle - wie hier das Landeskriminalamt oder von ihm beauftragte Polizeibehörden - eine Beschlagnahme anordnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 VereinsG), die der anschließenden richterlichen Bestätigung bedarf (§ 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO). Soweit bei der Durchsuchung Gegenstände aufgefunden werden, deren Beweiseignung erst im Wege der Durchsicht festgestellt werden kann, deckt bereits der Durchsuchungsbeschluss die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme zu diesem Zweck ab. Denn die Mitnahme zur Durchsicht ist keine Beschlagnahme, sondern noch Teil der Durchsuchung. Vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1492/08 -, zitiert nach www.nrwe.de, Rz. 18 f. 26 Dieser Rechtsauffassung ist im Übrigen wohl auch das Landeskriminalamt. Denn es hat die Vorab-Anordnung der Beschlagnahme nur für digitale Speichermedien, nicht aber für PCs beantragt. Für PCs hat es nämlich zutreffend lediglich die Anordnung der Durchsuchung "zum Zwecke der Auffindung, vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von PCs" beantragt. 27 III. Dem Antrag zu 3. ist uneingeschränkt stattzugeben. 28 Rechtsgrundlage für die mit dem Antrag zu 3. beantragte Durchsuchungsanordnung ist § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG i.V.m. den §§ 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl I 457) in der Fassung der Änderung durch Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I 3390) - VereinsGDV -. Danach ordnet das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind - vorliegend das erkennende Gericht -, die Durchsuchung von Wohnungen an. Voraussetzung ist das Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung an den Betroffenen. Mit Blick auf den hohen Stellenwert des Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) einerseits und das Ziel der Durchsuchungsanordnung, das Betreten von Räumen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu gestatten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Satz 2 VereinsG) andererseits, müssen über das Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahme-verfügung hinaus zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zum Auffinden derartiger Gegenstände führen wird. 29 Aus den §§ 3 und 4 VereinsGDV folgt weiter, dass sicherzustellende Sachen und Sachgesamtheiten, die sich im Gewahrsam des Vereins befinden, dadurch sichergestellt werden, dass die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt (§ 10 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative VereinsG i.V.m. § 3 VereinsGDV). Befinden sie sich im Gewahrsam Dritter, dürfen die von der Beschlagnahme erfassten Sachen des Vereinsvermögens demgegenüber nur aufgrund eines besonderen Sicherstellungsbescheids sichergestellt werden, der spätestens vor der tatsächlichen Sicherstellung bekannt gegeben muss (§ 10 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative VereinsG i.V.m. § 4 Satz 1 VereinsGDV) und in formeller Hinsicht den besonderen Anforderungen des § 4 Satz 3 VereinsGDV genügen muss. 30 Schließlich ist bei der Grenzziehung, ob sich Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam des Vereins oder Dritter befinden, danach zu unterscheiden, ob der Gewahrsamsinhaber zum Zeitpunkt der beabsichtigten Durchsuchung Mitglied des Vorstandes und damit des für den Verein handelnden Organs ist oder nicht. Nur wenn er Vorstandsmitglied ist, liegt ein Fall des § 3 VereinsGDV; ansonsten ist der Gewahrsamsinhaber Dritter im Sinne des § 4 VereinsGDV. 31 Vgl. VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 -, juris, Rz. 10 f. und 13. 32 Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen für die unter 3. beantragte Durchsuchungsanordnung erfüllt. 33 Eine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung wird im Zeitpunkt der Durchsuchung vorliegen, weil die Verbotsverfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2012 vor Beginn der Durchsuchung dem Verein zugestellt werden wird. 34 Auch hat der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Durchsuchung das Auffinden zum Vereinsvermögen gehörender Gegenstände, nämlich von Abzeichen, Insignien und anderen Symbole des Clubs, zu erwarten ist. Auch solche Gegenstände von ideeller Bedeutung gehören zum Vereinsvermögen. 35 Vgl. VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 -, juris, Rz. 9. 36 In diesem Sinne ist jedenfalls das Auffinden der zum Vereinsvermögen gehörenden Kutte des Antragstellers zu erwarten. 37 Schließlich ist durch die Bedingung, die der Durchsuchungsanordnung zu Ziffer 3. des Beschlusstenors als letzter Satz dieser Ziffer beigefügt worden ist, sichergestellt, dass Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam einer Person, die nicht Vorstandsmitglied des verbotenen Vereins oder einer seiner Teilorganisationen ist, nur sichergestellt werden dürfen, wenn dieser Person - einem Dritten im Sinne des § 4 VereinsGDV - spätestens vor der tatsächlichen Sicherstellung ein besonderer Sicherstellungsbescheid mit genauer Bezeichnung der sicherzustellenden Sachen bekannt gegeben wird. 38 In entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO ergehen die vorstehenden Entscheidungen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners, weil seine vorherige Anhörung erkennbar den Zweck der ergangenen bzw. beantragten Anordnungen gefährdet haben würde. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.