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Urteil

3 K 791/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0327.3K791.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides zum Umbau einer Scheune in ein Wohnhaus. 3 Die Klägerin ist die frühere Eigentümerin des Grundstücks G1, das u.a. mit einer im Jahre 1912 errichteten Scheune bebaut ist. Die Scheune gehörte zu dem ehemaligen, seit Anfang des 20. Jahrhunderts bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb "Gut X. ". Nach Aufgabe der Bewirtschaftung des Betriebs im Jahr 1982 pachtete der Inhaber eines Nachbarhofs ("Gut B. ") das Gut zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb hinzu und bewirtschaftete es von dort aus weiter. Im Jahr 1990 wurde das frühere Haupt- und Wirtschaftsgebäude des "Gutes X. " und ein Teil der zugehörigen Flächen an einen Hufschmied unterverpachtet, dessen Ehefrau auf dem Hofgelände eine Kleinviehhaltung und einen gewerblichen Ponyverleih betrieb. 4 Nach Aufhebung beider Pachtverträge verkaufte die Klägerin im Juli 1995 das "Gut X. " an die heutigen Eigentümer des Grundstücks. Diese bauten mit bauaufsichtlicher Genehmigung das frühere Hauptgebäude zu einem Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten um. Auf dem übrigen Hof betreiben sie eine Pferdezucht mit Lipizzanern. Im Mai 1999 erteilte die Beklagte eine Baugenehmigung zur Errichtung eines neuen Stallgebäudes, wobei sie davon ausging, dass die Pferdezucht als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) geführt wird. Im Kaufvertrag mit der Klägerin verpflichteten sich die heutigen Eigentümer des "Gutes X. ", eine Baugenehmigung bzw. Bauvoranfrage auch für den Umbau der Scheune in ein Wohnhaus mit einer Wohneinheit zu stellen. Bei Ablehnung des Antrags sollte binnen fünf Jahren ein weiterer Bauantrag bzw. eine weitere Bauvoranfrage gestellt werden, wobei dieser/diese auch von der Klägerin selbst eingereicht werden können sollte. Im Falle einer positiven Bescheidung des Antrags sollte sich der Kaufpreis nachträglich um 100.000,- DM erhöhen. 5 Das Grundstück, auf dem sich das "Gut X. " befindet, liegt abseits der Städte X1. und B und ist im Flächennutzungsplan der Beklagten als Grünfläche dargestellt. Es liegt inmitten des Landschaftsbereichs "X2. ", das im Landschaftsplan I des Kreises B (heute Städteregion B) ursprünglich als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen war und seit der 3. Änderung vom 28. Februar 2005 - mit Ausnahme des Vorhabengrundstücks selbst - als Naturschutzgebiet und als Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) festgesetzt ist. 6 Erreichbar ist das Grundstück aus drei Richtungen: 7 1. Von X1. aus kommend über die Q.-------straße bis zum Sportplatz über eine für den allgemeinen Verkehr freigegebene Straße, die im weiteren Verlauf etwa ab dem zum Sportplatz gehörigen Parkplatz nur noch für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist und eine Ausbaubreite von 2,5 m bis 3,5 m aufweist. Im oberen Bereich weist der Weg ein erhebliches Gefälle auf. Auf der etwa 800 m langen Strecke zwischen dem Sportplatz und dem Antragsgrundstück lässt der sehr schmale und trotz teilweiser Beseitigung des Bewuchses noch immer unübersichtliche Weg keinen Begegnungsverkehr zu. 8 2. Anfahrt über die für den Anliegerverkehr freigegebene T.------straße , über die auch das "Gut B. " erreichbar ist, durch die X3. über den ehemaligen Trimm-Dich-Pfad bis zur Einmündung des Weges von der Q.-------straße . Während der Weg bis zum "Gut B. " auf einer Breite von 3 m asphaltiert ist, ist er im weiteren Verlauf als teils unbefestigter, teils mit Schotter befestigter Waldweg angelegt, auf dem ein Begegnungsverkehr nicht bewältigt werden kann. 9 3. Die von den heutigen Eigentümern regelmäßig als Zufahrt genommene ca. 900 m lange Strecke führt von der Bundesstraße XX über die L.------allee bei "Gut L1. " am Kläranlagengelände der Stadt B vorbei über die N. bis zum Vorhabengrundstück. Dieser Weg ist für den Anliegerverkehr freigegeben. Er ist bis auf ein Teilstück unterhalb des Abschnitts neben dem Kläranlagengelände auf einer wechselnden Breite von 2,80 m bis 3,50 m asphaltiert, allerdings durchgängig ohne seitliche Befestigung. Unter anderem im Bereich entlang der Kläranlage weist er eine Breite von lediglich 2,80 m und zudem ein erhebliches Gefälle auf. Mit einer steilen, dicht bewachsenen Böschung rechts und links der Straße bildet er dort einen Hohlweg. Diese Strecke ist nach dem Einsatzplan der Feuerwehr die für Notfälle als Rettungsweg vorgesehene Zuwegung. Sie wird auch von dem örtlichen Entsorgungsunternehmen genutzt, allerdings nicht mit einem Müllfahrzeug, sondern mit einem Kleinlaster. 10 Im November 1995 beantragten die heutigen Eigentümer die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau der Scheune in ein Einfamilienwohnhaus. Mit Bescheid vom 6. Mai 1996 lehnte die Beklagte den Bauantrag mit der Begründung ab, durch die Ausführung des im Außenbereich geplanten Vorhabens würden öffentliche Belange beeinträchtigt. Dem Vorhaben stünden die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegen, der das Grundstück als Grünfläche ausweise. Eine Ausuferung der Wohnnutzung in diesem Bereich laufe den Planungsvorstellungen der Stadt und der geordneten städtebaulichen Entwicklung entgegen. Eine privilegierte Umnutzung nach § 35 Abs. 4 BauGB in der Fassung des Maßnahmengesetzes zum BauGB komme nicht in Betracht, weil die Scheune kein das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude sei und die landwirtschaftliche Nutzung bereits im Jahr 1982 und damit mehr als fünf Jahre vor Antragstellung aufgegeben worden sei. 11 Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Landrat des Kreises B mit Bescheid vom 25. November 1996 zurück. Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens - 3 K 4005/96 - machten die heutigen Eigentümer unter Vorlage verschiedener Pachtverträge geltend, die Aufgabe der privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung liege weniger als fünf Jahre zurück, während die Beklagte sich ergänzend auf eine fehlende Erschließung des Vorhabens berief. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs wurde der Widerspruchsbescheid aufgehoben, um die eingereichten Unterlagen auf eine mögliche Privilegierung der zuletzt erfolgten Nutzung des "Gutes X. " zu prüfen. 12 Nach Einholung einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland wies der Landrat des Kreises B den Widerspruch mit Bescheid vom 8. Februar 2001 erneut zurück. Die Kammer wies die dagegen erhobene Klage - 3 K 361/01 - mit Urteil vom 18. Juni 2003 mit der Begründung ab, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil eine ausreichende wegemäßige Erschließung nicht gesichert sei. Keine der drei vorhandenen Zuwegungen zum Vorhabengrundstück entspreche den Anforderungen, die an eine gesicherte Erschließung zu stellen seien. Einen Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15. Juli 2005 - 7 A 3561/03 - ab. 13 Am 28. Dezember 2008 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Klärung der Frage, ob der Ausbau der Scheune zu einem Wohnhaus mit einer Wohneinheit unter Anwendung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in Nordrhein-Westfalen zulässig sei, wenn die vorhandenen Erschließungsstraßen durch Ausweichbuchten und bei Bedarf auch die vorhandene Kleinkläranlage erweitert würden. 14 Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 7. April 2010, zugestellt am 9. April 2004, ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben sei bereits deshalb unzulässig, weil die wegemäßige Erschließung nicht gesichert sei. Dies habe das erkennende Gericht für ein gleichartiges Vorhaben mit Urteil vom 18. Juni 2003 in dem Verfahren 3 K 361/01 entschieden. Seit dem Jahr 2003 habe sich der Zustand der drei vorhandenen Zuwegungen zum "Gut X. " nicht geändert. Die von der Klägerin angebotene Errichtung von zwei Ausweichbuchten sei nicht ausreichend, um den durch das Vorhaben verursachten erhöhten Begegnungsverkehr zu regeln. Im Übrigen würde der Bau von Ausweichbuchten einen unzulässigen Eingriff in das Naturschutz- und FFH-Gebiet "X2. " darstellen. Darüber hinaus würden durch das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt. Der geltende Flächennutzungsplan weise den betreffenden Bereich als Grünfläche aus. Das X2. sei im Landschaftsplan I als Naturschutz- und FFH-Gebiet mit europäischem Schutzwert festgesetzt. Auch wenn das Vorhaben-Grundstück selbst aus dem Schutzgebiet ausgeklammert sei, werde es vollständig davon umschlossen. Eine weitere Wohnnutzung im X2. würde den Schutzstatus zusätzlich stören. Zudem würde das Vorhaben die natürliche Eigenschaft der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigen. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig. Nach Auffassung des Landeskonservators handele es sich bei der Scheune im Gegensatz zum Hauptgebäude nicht um ein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauBG genehmigungsfähig. Die Vorschrift greife nur für die Nutzungsänderung eines bisher landwirtschaftlich genutzten Gebäudes, wenn der landwirtschaftliche Betrieb das Gebäude nicht mehr benötige und auch keinen Ersatz plane. In der X. bestehe jedoch ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb mit Pferdehaltung. Eine Erklärung der Betriebsinhaber, dass der Betrieb aufgegeben oder so umstrukturiert werde, dass die Scheune nicht mehr benötigt werde, liege nicht vor. 15 Die Klägerin hat am 7. Mai 2010 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig. Die heutigen Eigentümer seien vor Erteilung eines positiven Vorbescheides nicht zur Abgabe einer Erklärung über den Verzicht auf die landwirtschaftliche Nutzung der Scheune verpflichtet. Nach Erteilung des Bauvorbescheides seien sie hierzu jedoch gemäß dem notariellen Kaufvertrag verpflichtet und würden dann auch zustimmen. Es greife auch der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB. Denn die gesamte Anlage des Gutes X. , nicht nur das Hauptgebäude präge das Bild der Kulturlandschaft. Da das äußere Erscheinungsbild der Scheune erhalten bleibe, laufe die Umwandlung zu Wohnzwecken nicht der Eigenart der Kulturlandschaft zuwider. Es fehle auch nicht an einer ausreichenden Erschließung des Grundstücks. Die Scheune sei bereits in Teilen umgebaut und werde faktisch zu Wohnzwecken genutzt. Auch werde sie zur Pferdehaltung, insbesondere zur Vermietung von Pferdeboxen genutzt. Die Beklagte dulde diesen Zustand. Die gegenwärtige Nutzung bedinge letztlich ein höheres Verkehrsaufkommen als die Nutzung der Scheune zu reinen Wohnzwecken nach dem beabsichtigten Umbau. Zudem seien auf der Zuwegung über die L.------allee ausreichende Ausweichstellen vorhanden, die die Beklagte vor kurzem selbst angelegt habe. Im Übrigen sei ihr Angebot zu berücksichtigen, Ausweichbuchten zur Erleichterung des Begegnungsverkehrs anzulegen. Unter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit handle es sich bei einer solchen Maßnahme nicht um einen relevanten Eingriff in das Naturschutzgebiet. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 7. April 2010 zu verpflichten, ihr auf den Antrag vom 28. Dezember 2008 den begehrten Bauvorbescheid zum Umbau der Scheune in ein Wohnhaus mit einer Wohneinheit zu erteilen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend trägt sie vor, eine für die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erforderliche Erklärung der Betriebsinhaber, dass der landwirtschaftliche Nebenbetrieb aufgegeben oder so umstrukturiert werde, dass die Scheune nicht mehr für die landwirtschaftliche Nutzung benötigt werde, liege nach wie vor nicht vor. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB greife ebenfalls nicht. Selbst wenn die Scheune als ein das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude anzusehen sei, finde sie derzeit eine bestimmungsgemäße Verwendung und die Erhaltung des Gestaltwertes sei gewährleistet, so dass eine Nutzungsänderung zu Wohnzwecken dem Ziel der Vorschrift widerspreche. Im Übrigen sei schon die Erschließung des Grundstücks nicht gesichert. Die Behauptung der Klägerin, die Scheune werde bereits zu Wohnzwecken genutzt und der Betrieb beziehe sich u.a. auf das Vermieten von Pferdeboxen treffe nicht zu. Eine Ortsbesichtigung habe ergeben, dass die Scheune als Lager für Heu, Stroh und landwirtschaftliche Maschinen genutzt werde. Pensionspferde würden auf dem Hof nicht gehalten. Ein zusätzliches Verkehrsaufkommen gehe von dieser Nutzung nicht aus. Das Angebot der Klägerin, weitere Ausweichbuchten zu schaffen, sei nicht ausreichend und auch nicht durchsetzbar. Die Klägerin verfüge nicht über entsprechenden Grundbesitz. Außerdem stelle der Bau von Ausweichbuchten einen Eingriff in das Naturschutzgebiet dar. Schließlich würden die Nutzer des Naherholungsgebietes X2. durch das erhöhte Verkehrsaufkommen gefährdet, jedenfalls aber erheblich gestört. 21 Die Berichterstatterin hat als beauftragte Richterin die Örtlichkeit besichtigt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 23. Februar 2012 Bezug genommen. 22 Mit Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2012 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. 23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte im Verfahren 3 K 361/01 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 25 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. 26 Insbesondere steht ihr nicht die Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 18. Juni 2003 im Verfahren 3 K 361/01 entgegen. Die Rechtskraft eines Urteil bindet gemäß § 121 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur die Beteiligten im Sinne des § 63 VwGO und ihre Rechtsnachfolger. Die Klägerin ist in dem Verfahren seinerzeit nicht beigeladen worden mit der Folge, dass das Urteil nur zwischen den damaligen Klägern und der Beklagten wirkt. Im Übrigen wäre eine Bindungswirkung selbst dann zu verneinen, wenn die Klägerin seinerzeit beigeladen worden wäre. Denn Streitgegenstand des früheren Verfahrens war allein der prozessuale Anspruch der damaligen Kläger auf Erteilung einer Baugenehmigung, nicht jedoch die Frage der objektiven Bebaubarkeit des Grundstücks, die als Vorfrage nicht an der Rechtskraft des Urteils teilnimmt. 27 Vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 5. März 1998 - 4 B 153.97 -, NVwZ 1998, 842 = juris, Rn. 8, 10. 28 Der Klägerin ist es deshalb nicht verwehrt, durch eine eigene Bauvoranfrage die Bebaubarkeit des Grundstücks feststellen zu lassen. 29 Sie ist als Bauherrin des Vorhabens auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Bauherrenschaft und damit auch die Klagebefugnis ist nicht an das Eigentum am Grundstück geknüpft. Dies folgt aus §§ 69 Abs. 2 Satz 3, 75 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird und für Bauvorlagen auf fremden Grundstücken die Zustimmung des Grundstückseigentümers gefordert werden kann. Diese Bestimmungen gelten für den Bauvorbescheid entsprechend (§ 71 Abs. 2 BauO NRW). 30 Die Klage ist jedoch unbegründet. 31 Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 7. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des nachgesuchten Bauvorbescheides zum Umbau der Scheune in ein Wohnhaus mit einer Wohneinheit auf dem Grundstück G1 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 VwGO). 32 Die Kammer geht dabei mit Blick auf die im Antragsformular formulierten Fragen davon aus, dass sich die Bauvoranfrage allein auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bezieht. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der in Bezug genommenen Bestimmung des § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW) und der aufgeworfenen Frage u.a. nach der wegemäßigen Erschließung des Vorhabens. 33 Ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides besteht nicht, weil dem Vorhaben Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen (§§ 71, 75 BauO NRW). 34 Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage - wie hier - beurteilt sich nach den Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB. Im vorliegenden Fall findet § 35 BauGB Anwendung, weil das Vorhabengrundstück weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 31 BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt (§ 34 BauGB). Da es sich bei dem beabsichtigten Umbau der Scheune zu Wohnzwecken nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB handelt, ist § 35 Abs. 2 BauGB maßgeblich. 35 Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben unter anderem nur dann zulässig, wenn seine Erschließung, insbesondere seine wegemäßige Erschließung, gesichert ist. Diese Voraussetzung ist hier - nach wie vor - nicht erfüllt. 36 Welche Anforderungen an eine ausreichende wegemäßige Erschließung zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll, und nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Dabei ist insbesondere von Bedeutung die zu erwartende Verkehrsbelastung, die das Vorhaben auslöst. Auch wenn das Vorhaben nur ein geringes Verkehrsaufkommen verursacht, müssen dennoch gewisse Mindestbedingungen erfüllt sein. Dazu zählt, dass das Grundstück jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein muss. Dies gilt insbesondere für solche Kraftfahrzeuge, die im öffentlichen Interesse - insbesondere zur Gefahrenabwehr - im Einsatz sind (d.h. der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung). Außerdem dürfen vorhandene Wege nicht verkehrsmäßig überbelastet werden und der Verkehr darf nicht zur Schädigung des Wege- bzw. Straßenzustandes führen. Insoweit ist auch von Bedeutung, welcher sonstige Verkehr die Zuwegung zum Vorhabengrundstück erwartungsgemäß benutzen wird. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976, - IV C 53.74 -, DÖV 1976, 561 = juris, Rn. 29 ff., und Beschluss vom 9. März 1990 - 4 B 145/88 -, juris, Rn. 42; Heintz in Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 4 Rn. 12. 38 Während für privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wegen ihrer typischen Angewiesenheit auf den Außenbereich je nach den Umständen des Einzelfalls geringere Anforderungen an die wegemäßige Erschließung, insbesondere an die Qualität der Zuwegung gestellt werden können, gilt dies nicht für sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Für nicht privilegierte Wohnbauvorhaben im Außenbereich ist vielmehr eine wegemäßige Erschließung zu fordern, die - wenn auch nicht in der Breite, so doch in der Befahrbarkeit des Weges - der im Innenbereich erforderlichen und üblichen Erschließung in etwa entspricht. 39 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.84 -, BVerwGE 74, 19 = juris, Rn. 21, und vom 31. Oktober 1990 - 4 C 45.88 -, BauR 1991, 55 = juris, Rn. 27. 40 Hierzu gehört insbesondere, dass ein zu erwartender Begegnungsverkehr gefahrlos bewältigt werden kann. Auch insoweit ist maßgeblich, welches sonstige Verkehrsaufkommen auf der Zuwegung vorhanden ist: Je geringer dieses ist, um so eher ist ein begegnungsfreier Verkehr anzunehmen. 41 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Februar 1995 - 10 A 1601/92 -, wonach keine gesicherte Erschließung durch einen 3 m breiten, 500 m langen, an den Seiten unbefestigten Weg gegeben ist, der Höhenunterschiede zu bewältigen hat und auf dem der Begegnungsverkehr Gefährdungen ausgesetzt ist. 42 In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es vorliegend an einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung. Keine der drei in Rede stehenden Zuwegungen zum Vorhabengrundstück erfüllt die Anforderungen, die an eine ausreichende Erschließung eines nicht privilegierten Wohnbauvorhaben im Außenbereich zu stellen sind. Dies gilt auch dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass durch das Vorhaben ein zusätzlicher Fahrzeugverkehr von lediglich zwei Kraftfahrzeugen verursacht wird. 43 Hierzu hat die Kammer im Urteil vom 18. Juni 2003 - 3 K 361/01 - bereits im Einzelnen ausgeführt: 44 "Eine Anfahrt über die Q.-------straße scheidet schon deshalb aus, weil sie nicht für den allgemeinen Verkehr, sondern ab dem Parkplatz des Sportplatzes aus nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist. Auch wenn auf einer Teilstrecke der Bewuchs entfernt und dadurch bessere Einsichtsmöglichkeit der Strecke hergestellt worden ist, weist der Weg über eine Länge von ca. 800 m keine ausreichende Breite auf, um einen Begegnungsverkehr zuzulassen. Der durch Wiesen und Wälder gesäumte Weg ist in seiner Breite vollständig in Anspruch genommen, sofern er - bestimmungsgemäß - von land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen benutzt wird. 45 Der Weg über die T.------straße ist zwar für den Anliegerverkehr freigegeben, allerdings in wesentlichen Teilen ein unbefestigter Waldweg, der bei regelmäßiger Inanspruchnahme durch Kraftfahrzeuge, insbesondere bei feuchter Witterung beschädigt würde. Ein Begegnungsverkehr ist hier nach dem der Kammer vermittelten Eindruck aus der Ortsbesichtigung auf weiten Strecken nicht möglich. 46 Die von den Klägern selbst zum Erreichen ihres Wohnhauses benutzte Zufahrt von der Bundesstraße XX über die L.------allee , vorbei an der Kläranlage der Stadt B, kann ebenfalls nicht als gesicherte Erschließung angesehen werden. Im Bereich der Kläranlage weist der Weg ein erhebliches Gefälle und eine scharfe, schlecht einsehbare Kurven auf. Als Hohlweg ist er in weiten Teilen sehr unübersichtlich. Bedingt durch seine teilweise nur 2,80 m aufweisende Breite ist dort ein Begegnungsverkehr ausgeschlossen. Je nach Witterungslage ist der an den Rändern unbefestigte Weg nach unbestrittenen Angaben des Beklagten für großtonnagige Fahrzeuge kaum noch befahrbar. Eine Beschädigung des Weges bei zunehmender Inanspruchnahme für den Kraftfahrzeugverkehr ist absehbar. 47 Die Erschließung kann auch nicht etwa im Hinblick auf das im Ortstermin unterbreitete Angebot der Kläger, den Weg entsprechend auszubauen, als gesichert angesehen werden. Infolge seiner Lage im Landschaftsschutzgebiet ist ein Ausbau des Weges ungeachtet der hierfür anfallenden unverhältnismäßig hohen Kosten schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen." 48 Diese Einschätzung ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 15. Juli 2005 - 7 A 3561/03 -, mit dem es den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgelehnt hat, bestätigt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss Bezug genommen. 49 Im vorliegenden Verfahren sind weder Gesichtspunkte vorgetragen worden noch sind sonst Anhaltspunkte ersichtlich, die eine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung gebieten könnten. Insbesondere haben sich die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Zuwegungen zum Vorhabengrundstück nicht dergestalt geändert, dass nunmehr von einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung auszugehen wäre. 50 Was die Zuwegungen über die Q.-------straße (vorbei am Sportplatz) und über die T.------straße (vorbei am "Gut B. ") angeht, haben sich ausweislich der von der Beklagten gefertigten und im Ortstermin mit den Beteiligten erörterten Lichtbilddokumentation keine wesentlichen Veränderungen hinsichtlich der Verkehrsführung, des Ausbauzustandes und der Befahrbarkeit der Straßen gegenüber der Situation im Jahr 2003 ergeben. Im Gegenteil ist festzustellen, dass sich die Zuwegungen gegenwärtig bereits aufgrund der allgemeinen Witterungsverhältnisse und der bisherigen Nutzung in einem sehr schlechten Erhaltungszustand befinden. Sie weisen sowohl im Bereich der Straßenoberfläche als auch im Bereich der unbefestigten Fahrbahnränder nicht unerhebliche Schadstellen auf (Schlaglöcher, Auswaschungen und Abtragungen der Befestigung, soweit vorhanden). Dieser Befund ist auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt worden. 51 Im Hinblick auf die Zuwegung über die L.------allee (vorbei an "Gut L1. ") ist eine wesentliche Veränderung der Erschließungssituation nach dem Eindruck, den die Einzelrichterin im Rahmen des Ortstermins von den tatsächlichen Verhältnissen gewinnen konnte, ebenfalls nicht festzustellen. 52 Entgegen der Ansicht der Klägerin sind keine ausreichenden Ausweichmöglichkeiten auf der L.------allee vorhanden, um in dem kritischen Bereich des schmalen, abschüssigen und als Hohlweg schlecht einsehbaren Straßenabschnitts parallel zur Kläranlage der Stadt B Begegnungsverkehr gefahrlos bewältigen zu können. Nach den im Ortstermin getroffenen Feststellungen ist der Weg vom "Gut X. " kommend in Richtung "Gut L1. " lediglich auf Höhe des Radwegeknotenpunkts Nr. X rechter Hand auf einem Teilstück von ca. 15 m um ca. 3 m bis 5 m mittels einer Schotterschicht verbreitert worden. Im weiteren Straßenverlauf in Richtung "Gut L1. " finden sich auf einer Teilstrecke von mindestens 200 m (gemessen anhand der Deutschen Grundkarte) bis zu der scharfen Linkskurve keine Ausweichgelegenheiten mehr. Bei der von der heutigen Eigentümerin des "Gutes X. " im Ortstermin benannten weiteren "Ausweichbucht" auf der linken Seite der Straße handelt es sich lediglich um durch ausweichende Fahrzeuge wegen der geringen Fahrbahnbreite im unbefestigten Waldboden neben der Straße hinterlassene Fahrspuren. Anhaltspunkte für Maßnahmen zur gezielten Verbreiterung und Befestigung des Weges mittels Schotter oder ähnlichem Füllmaterial waren hier ebenso wenig festzustellen wie im weiteren Verlauf der Straße Richtung "Gut L1. ". 53 Unter diesen Umständen ist nach wie vor davon auszugehen, dass bei einer weiteren, auch nur geringfügigen Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf einem wesentlichen Teilstück der L.------allee Gegenverkehr angesichts einer Fahrbahnbreite von lediglich 2,80 m, der unbefestigten Fahrbahnränder, der schlechten Einsehbarkeit der Straße wegen ihres erheblichen Gefälles und der steilen, mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen Böschung Gegenverkehr nicht sicher zu bewältigen ist. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des sonstigen Verkehrs, der auf dieser Zuwegung zu erwarten ist. So wird die L.------allee nicht nur von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von den Anliegern des "Gutes X. " genutzt. Sie zeichnet sich darüber hinaus durch eine starke Frequentierung durch Naherholungssuchende aus. Entsprechend ihrer Bestimmung als ausgewiesener Rad- und Wanderweg wird die Zuwegung, die Teil des u.a. der Naherholung dienenden Naturschutzgebietes X2. ist, ganzjährig von zahlreichen Radfahrer, Wanderern, Spaziergängern und Joggern genutzt. Hinzu kommt eine regelmäßige Inanspruchnahme des Weges durch Reiter bzw. Pferde von dem benachbarten "Ponyhof A. " unterhalb des Hauses L1. , wo u.a. Ponys für geführte Spazierritte mit Kindern ausgeliehen werden können. 54 Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung, dass die Zuwegung über die L.------allee aufgrund ihrer Beschaffenheit und angesichts von Art und Umfang der vorhandenen Straßennutzung bei einer Zunahme des Fahrzeugverkehrs eine gefahrlose Bewältigung des Verkehrsaufkommens nicht (mehr) zulässt, insbesondere auch durch eine während des Ortstermins aufgetretene Situation mit Begegnungsverkehr bestätigt. Während die Einzelrichterin zusammen mit den Beteiligten (insgesamt 7 Personen) die örtlichen Gegebenheiten an der L.------allee im Bereich parallel zur Kläranlage der Stadt B in Augenschein genommen hat, näherte sich ein großformatiges Fahrzeug. Wegen der geringen Fahrbahnbreite und der steilen Böschung am Straßenrand war weder dem Fahrzeug noch den Teilnehmern am Orttermin ein Ausweichen möglich. Dem Fahrzeug konnte ein Passieren nur dadurch ermöglicht werden, dass die Teilnehmer am Ortstermin bis zum Radwegeknotenpunkt Nr. X zurückgingen, an dem sich die Straße verbreitert und das Fahrzeug vorbeifahren konnte. Es liegt auf der Hand, dass vergleichbare Begegnungssituationen unter Beteiligung von Kraftfahrzeugen und Spaziergängern, insbesondere solchen, die Ponys mit Kindern mitführen, ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential in sich bergen. 55 Der von der Klägerin insoweit erhobene Einwand, andernorts würden Straßen zum Zwecke der Verkehrsberuhigung sogar bewusst zurückgebaut und verschmälert, so dass auftretender Gegenverkehr sich auch hier entsprechend arrangieren könne, greift nicht durch. Der angestellte Vergleich trägt schon mangels Vergleichbarkeit der Verkehrssituationen nicht. Im Übrigen sind derartige Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung schon aus Gründen der Verkehrssicherheit nur an solchen Verkehrspunkten veranlasst, an denen eine ausreichende Einsehbarkeit des Straßenverlaufs gewährleistet ist. Daran fehlt es hier angesichts der örtlichen Gegebenheiten jedoch gerade. 56 Unter den gegebenen Umständen ist ferner nach wie vor die Annahme gerechtfertigt, dass das Vorhabengrundstück nicht jederzeit von Kraftfahrzeugen jeden Gewichts angefahren werden kann. Denn je nach Witterungslage ist der schmale, an den Fahrbahnrändern unbefestigte Weg für großtonnagige Fahrzeuge, wie sie insbesondere in Gefahren- und Rettungsfällen zum Einsatz kommen, weiterhin kaum zu befahren. Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass das Vorhabengrundstück von dem örtlichen Entsorgungsunternehmen nicht mit einem herkömmlichen Müllfahrzeug, sondern mit einem Kleinlaster angefahren wird. 57 Darüber hinaus ist die Einschätzung der Kammer, dass bei zunehmender Inanspruchnahme der Zuwegung durch Kraftfahrzeugverkehr eine Schädigung des Weges zu befürchten ist, von der Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Im Gegenteil wird diese Prognose durch den von der Einzelrichterin bei der Ortsbesichtigung festgestellten Erhaltungszustand auch dieser Straße weiter gestützt. So wies die L.------allee , die - vom "Gut L1. " kommend in Richtung "Gut X. " - ab dem Radwegeknotenpunkt Nr. X nur noch geschottert und im oberen Bereich mit einer Naturbodenschicht versehen ist, schon aufgrund des bisherigen Verkehrsaufkommens und der allgemeinen Witterungsbedingungen erhebliche Schadstellen und Oberflächenbeeinträchtigungen in dem vorgenannten Bereich auf. Außerdem war sie an den unbefestigten Straßenrändern stark zerfahren. 58 Ein andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf den Einwand der Klägerin geboten, der von dem beabsichtigten Vorhaben verursachte Kraftfahrzeugverkehr gehe nicht über den bereits jetzt vom "Gut X. " ausgehenden Anliegerverkehr hinaus. Entgegen ihrer Behauptung im Klageverfahren konnte anlässlich der Ortsbesichtigung schon nicht festgestellt werden, dass auf dem "Gut X. " eine Pensionspferdehaltung betrieben wird, die mit einem entsprechend erhöhten An- und Abfahrtverkehr der regelmäßig ihre Pferde aufsuchenden Pensionspferdehalter verbunden wäre. Der von der Klägerin für ein hohes Verkehrsaufkommen angeführte regelmäßige Besuch des Hofs durch einen Reitlehrer zum Zwecke der Ausbildung der Pferde hält sich im Rahmen der üblichen Nutzung eines Pferdezuchtbetriebs. Abgesehen davon kann die Klägerin aus einer solchen Nutzung schon deshalb nichts für eine ausreichende Erschließung des in Rede stehenden Vorhabens ableiten, weil nach den vorgenannten Maßstäben an die Erschließung eines privilegierten Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geringere Anforderungen an die wegemäßige Erschließung zu stellen sind als an sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB. Ebenso wenig konnte anlässlich des Ortstermins festgestellt werden, dass die Scheune bereits gegenwärtig zu Wohnzwecken genutzt wird. Soweit in der Scheune, die überwiegend zur Aufbewahrung von landwirtschaftlichen Maschinen, Heu, Stroh und Holz genutzt wird, auch eine Heizungsanlage, eine Werkstatt, ein Weinkeller und ein Reiterstübchen (im unteren Bereich) sowie Abstellräume und ein Raum mit Fitnessgeräten (auf dem Dachboden neben dem Heuboden) untergebracht sind, liegt darin keine Wohnnutzung. Eine solche Nutzung kommt angesichts des gegenwärtigen Ausbauzustandes der Scheune auch nicht ernsthaft in Betracht. Hinzu kommt, dass die Räumlichkeiten auf dem Dachboden nur über eine sehr steile und schmale Treppe über den Heuboden erreichbar sind. Unabhängig davon könnte die Klägerin aus einer nicht genehmigten Wohnnutzung der Scheune nichts für eine gesicherte Erschließung des von ihr beabsichtigten Vorhabens herleiten. Die Beklagte hat zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, aufgrund der im Ortstermin festgestellten baulichen Veränderungen an der Scheune, die ohne Genehmigung vorgenommen worden seien, ein bauaufsichtliches Verfahren zur Prüfung der Genehmigungspflichtigkeit der Umbaumaßnahmen und eines ggf. erforderlichen bauaufsichtlichen Einschreitens eingeleitet zu haben. 59 Die Erschließung kann schließlich auch nicht mit Blick auf das Angebot der Klägerin als gesichert angesehen werden, in Abstimmung mit der Beklagten weitere Ausweichbuchten anzulegen. Abgesehen davon, dass es mangels einer verbindlichen Erklärung zur Übernahme der Erschließungskosten bereits an einem sicheren Erschließungsangebot fehlt, kommen derartige Erschließungsmaßnahmen - worauf die Kammer bereits im Urteil vom 18. Juni 2003 hingewiesen hat - auch aus Rechtgründen nicht in Betracht. Alle zum Vorhabengrundstück führenden Zuwegungen liegen in dem Landschaftsbereich "X2. ", das im Landschaftsplans I "I. /X1. " des Kreises B (heute Städteregion B), in der Fassung der am 28. Februar 2005 in Kraft getretenen 3. Änderung, als Naturschutzgebiet festgesetzt ist (vgl. Nr. 2.1.-4 der textlichen Festsetzungen) und bei dem es sich außerdem um ein "Natura 2000-Gebiet" von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) im Sinne des § 48c Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LG NRW -) handelt (vgl. Nr. 1.8 der textlichen Festsetzungen). Nach Nr. 1 der unter Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans aufgeführten Verbotsvorschriften ist es in diesem Gebiet u.a. verboten, Straßen, Wege, Reitwege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Nach Nr. 24 der Verbotsvorschriften ist es ferner untersagt, Böden zu verfestigen und zu versiegeln. Unberührt von diesen Verboten bleiben lediglich alle im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde festgelegten Unterhaltungsmaßnahmen für Wege (vgl. Nr. 7 der Ausnahmetatbestände unter Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen). Um eine Unterhaltungsmaßnahme handelt es sich bei dem Bau neuer Ausweichbuchten jedoch nicht. Der Klägerin ist insbesondere auch keine - in einem gesonderten Verfahren von der unteren Landschaftsbehörde zu erteilende - Befreiung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW für die von ihr angebotene Ausbaumaßnahme gewährt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine solche Befreiung vorliegen, namentlich dass die Einhaltung des Verbots zu einer hier allein in Betracht zu ziehenden nicht beabsichtigten Härte führen würde (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) aa)), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 60 Unabhängig davon ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, ein Erschließungsangebot für ein im Außenbereich nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB anzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Herstellung bzw. Erweiterung der Erschließungsstraße - anders als hier - keine öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt und der Gemeinde keine finanziellen Lasten aus der Herstellung und Unterhaltung der Erschließungsanlage entstehen würden. Denn § 123 Abs.3 BauGB schließt ausdrücklich einen Rechtsanspruch auf Erschließung aus. Auch kann sich bei nicht privilegierten Vorhaben eine Erschließungspflicht der Gemeinde nicht wie bei privilegierten Vorhaben verdichten. 61 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.84 -, BVerwGE 74, 19 = juris Rn. 23, und vom 31. Oktober 1990 - 4 C 45.88 -, BauR 1991, 55 = juris, Rn. 28. 62 Fehlt es nach alledem an einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung des Vorhabengrundstücks kommt es auf die Frage, ob es sich um ein nach Maßgabe von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB begünstigtes Vorhaben handelt, nicht mehr an. Nach dieser Vorschrift kann den in den Nrn. 1 bis 6 bezeichneten Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Erhaltung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich sind. Diese Rechtsfolge bezieht sich allerdings nur auf die ausdrücklich genannten Belange. Andere öffentliche Belange bleiben ebenso wie die Sicherung der Erschließung davon unberührt. Das bedeutet, dass letztere die Zulässigkeit sonstiger Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB auch dann ausschließen können, wenn sie nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigt sind. 63 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 45.88 -, BauR 1991, 55 = juris, Rn. 22. 64 Nach alledem war die Klage abzuweisen. 65 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.