Urteil
3 K 896/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0320.3K896.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche der Firma "L. " in X. . 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 , auf dem sich ein großer Gebäudekomplex befindet, in dem verschiedene Gewerbeeinheiten untergebracht sind. Eine von diesen ist die Firma "L. " X1. (im Folgenden: "L. "), die laut Betriebsbeschreibung einen Einzelhandelsbetrieb zur Herstellung und zum Vertrieb von Karnevals-, Geschenk-, Freizeit- und Festartikeln betreibt. 4 Ursprünglich befand sich auf dem Grundstück eine Speditionslagerhalle, die im Jahre 1999 erweitert, umgebaut und als Fachmarktzentrum für sog. Handwerkshandelsbetriebe umgenutzt wurde. Mit Bauschein vom 8. Dezember 1999 genehmigte die Beklagte in diesem Zusammenhang im Erdgeschoss des Gebäudes u.a. ein Fachgeschäft für Karnevals- und Festartikel mit einer Betriebsgrundfläche von ca. 1.210 m² und einer Verkaufsfläche von ca. 794 m² (vgl. Bauzeichnung, Bl. 93 der BA XXIII) mit einer angegliederten Schneiderei für die Produktion von Musterkostümen und für die Maßanfertigung von Kostümen als Handwerkshandel. Die Firma "L. " richtete dort in der Folgezeit die kleinste von heute drei Filialen (I. /Niederlande, L1. und X. ) des nach eigenem Bekunden "größten Karnevalskaufhauses Deutschlands/Europas" ein. Beliefert wird die Filiale aus dem Zentrallager in I. , in dem heute auch die Produktion der Schnittmuster erfolgt. 5 Am 2. Oktober 2003 erteilte die Beklagte nachträglich eine Baugenehmigung für eine zunächst ohne Genehmigung durchgeführte Erweiterung des Betriebs der Firma "L. " um ca. 100 m² durch Einbeziehung einer angrenzenden Gewerbeeinheit. Nach der Erweiterung betrug die Betriebsgrundfläche ca. 1.310 m² und die Verkaufsfläche - nachdem auch der Lagerbereich unter Wegfall des Produktionsbereichs zugunsten der Verkaufsfläche verkleinert worden war - ca. 1.031 m². Laut Sortimentsbeschreibung wurden die Waren wie folgt angeboten: 6 - Kostüme (hängend oder liegend) 38,04 % der Verkaufsfläche - Scherzartikel, Masken, Perücken 19,84 % der Verkaufsfläche - Stoffe in Meterware 30,71 % der Verkaufsfläche - Kurzwaren 11,41 % der Verkaufsfläche. 7 Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 143 "Gewerbegebiet B. ", in der Fassung der 2. Änderung vom 30. September 2005, zuletzt geändert durch die 9. Änderung vom 18. Januar 2008. Der Bebauungsplan weist das Vorhabengrundstück als Gewerbegebiet mit eingeschränkter Nutzung aus (GE 3(N)). 8 Unter Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen heißt es: 9 "In allen Gewerbegebieten mit eingeschränkter Nutzung GE(N) sind Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Hauptsortimenten nicht zulässig. Dies gilt auch für Einzelhandel im Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder produzierendem Gewerbe. Innenstadtrelevante Sortimente sind nachfolgend aufgeführte, in Anlage 1, Teil A und Teil B des Einzelhandelserlasses für Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 1996 genannte Zentren und nahversorgungsrelevante Sortimente: 10 1. (...), 4. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe, (...) 7. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe, (...) 10. Spielwaren, Sportartikel, (...) 15. (...)." 11 Unter Ziffer 4.6 der textlichen Festsetzung heißt es: 12 "Ausnahmsweise zugelassen werden können Einzelhandelsbetriebe mit Hauptsortimenten, die nach 4.5 Nr. 1-15 als innenstadtrelevant gelten, wenn diese aufgrund einer atypischen Sortimentsstruktur keiner innenstädtischen Integration bedürfen." 13 Unter Ziffer 4.7 der textlichen Festsetzung heißt es: 14 "Ausnahmsweise kann der Einzelhandel mit Waren, die nach 4.5 Nr. 1-15 als innenstadtrelevant gelten, an der Stätte ihrer Neuherstellung zugelassen werden, wenn die Verkaufsstelle dem Herstellerbetrieb räumlich und funktionell zu- und untergeordnet ist." 15 Im April 2007 beantragte die Firma "L. " die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Nutzungsänderung einer nordwestlich an ihren Betrieb angrenzenden Gewerbeeinheit zur erneuten Erweiterung des Betriebs. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 mit der Begründung ab, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche. Das Vorhaben sei gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO im Gewerbegebiet unzulässig, weil es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² handele, der wesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung habe. Da die Geschossfläche des Betriebs 1.200 m² überschreite, greife die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO. Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO lägen nicht vor. Darüber hinaus sei das Vorhaben auch nach Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 143/2. Änderung unzulässig, wonach in Gewerbegebieten mit eingeschränkter Nutzung Einzelhandelsbetriebe mit den u.a. innenstadtrelevanten Hauptsortimenten "Bekleidung, Haus- und Heimtextilien und Spielwaren" generell ausgeschlossen seien. Die von der Firma "L. " angebotenen Sortimente fielen unter diesen Nutzungsausschluss. 16 Die dagegen erhobene Klage (3 K 1162/07) nahm die Firma "L. " auf den Hinweis der Kammer, die Bauvorlagen entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen, in einem Erörterungstermin am 27. Januar 2009 zurück. 17 Am 18. September 2009 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der angrenzenden Gewerbeeinheit zum Zwecke der Erweiterung der Verkaufsfläche der Firma "L. ". Die Erweiterungsfläche umfasst nach den Bauvorlagen eine Betriebsgrundfläche von 726,96 m² mit einer Verkaufsfläche von 599,98 m² (= 474,12 m² der Verkaufsfläche 2 + 125,86 m² des Kassen- und Infobereichs 2). Nach der Nutzungsänderung soll die Betriebsgrundfläche insgesamt 2.040,18 m² und die Verkaufsfläche insgesamt 1.693,17 m² betragen. 18 Dem Antrag beigefügt war u.a. eine "Verträglichkeitsanalyse mit Atypiknachweis" der H. H1. GmbH von August 2009. Das Gutachten kommt im Kern zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben trotz Großflächigkeit des Einzelhandelsbetriebs verträglich sei und § 11 Abs. 3 BauNVO nicht widerspreche, weil es keine wesentlichen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche habe. Zum einen handele es sich bei der Firma "L. " um einen atypischen Einzelhandelsbetrieb. Das von ihr angebotene Kernsortiment "Karnevalskostüme und Zubehör" sei nicht zentrenrelevant, da es sich auf sog. Brauchtumsware beschränke. Zwar zähle das Warenangebot zu der im Einzelhandelserlass für das Land Nordrhein-Westfalen als zentrenrelevant eingestuften Sortimentsgruppe "Textilien". Karnevalskostüme und Zubehör würden jedoch nur im Rahmen einer zeitlich begrenzten Brauchtumspflege nachgefragt und seien daher mangels gewöhnlicher und kontinuierlicher Nutzung nicht der textilen Grundversorgung zuzuordnen. Außerdem zeichne sich der Betrieb als Spezialanbieter von Karnevalskostümen und -zubehör, der sich auf diese Warengruppe als ausschließliches bzw. Kernsortiment spezialisiert habe, im Gegensatz zu Anbietern, die Karnevalsartikel lediglich als zeitlich begrenzte Aktionsware und als ergänzendes Randsortiment anböten, durch atypische Angebotsstrukturen aus. Diese bestünden in deutlich eingeschränkten Ladenöffnungszeiten außerhalb der Karnevalssaison (halbjährig eingeschränkte Öffnungstage während der Werkwoche), in einer weit überdurchschnittlichen Sortimentstiefe und -breite, insbesondere bei Karnevalskostümen, und einem daraus folgenden erhöhten Platzbedarf, in einer ausgeprägten Frequentierung des Ladengeschäftes während der Karnevalssaison sowie in einer weitgehenden Zielkundschaft gegenüber sog. "Mitnahmekäufen" bei Anbietern mit zeitlich begrenzter Aktionsware. Zum anderen gingen von der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 600 m² keine wesentlichen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung oder auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der Beklagten oder der Nachbargemeinden aus. Mit Blick auf die Weiträumigkeit des Einzugsbereichs des Betriebs und der überschaubaren Größenordnung der zu erwartenden Umsatzsteigerung von ca. 600.000,00 EUR sei lediglich mit minimalen Kaufkraftabschöpfungen und Umsatzumverteilungen zu Lasten der bestehenden Wettbewerber - zumal in zentralen Versorgungsbereichen - zu rechnen. 19 Die Industrie- und Handelskammer (IHK) B1. vertrat in einer von der Beklagten eingeholten Stellungnahme vom 27. Oktober 2009 die Ansicht, dass eine Atypik des Vorhabens nicht festzustellen sei. Außerdem bezweifelte sie die Einschätzung der Gutachter, dass das Vorhaben nicht zu einer relevanten Kaufkraftverlagerung führe. Die Bezirksregierung L1. meldete in einer Stellungnahme vom 17. November 2009 ebenfalls Bedenken gegenüber dem Vorhaben an. Das Vorhaben sei gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig, da von ihm wesentliche Auswirkungen auf Ziele der Raumordnung und der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ausgingen. Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sei durch das Gutachten nicht widerlegt worden. Ein Nachweis der Atypik sei nicht erbracht worden. Bei dem von der Firma "L. " angebotenen Sortiment handele es sich um zentrenrelevante Sortimente im Sinne der Liste des Bebauungsplans. Es liege auch keine Atypik in der Sortimentsstruktur vor. Schließlich sei die Berechnung der Umsatzumverteilung im Einzugsgebiet nicht nachvollziehbar. 20 Auf eine Erläuterung des Gutachtens durch die H. H1. GmbH vom 18. Januar 2010 hielten sowohl die IHK B1. als auch die Bezirksregierung L1. mit ergänzenden Stellungnahmen vom 17. Februar 2010 und vom 18. März 2010 an ihren ablehnenden Beurteilungen fest. Die Bezirksregierung L1. wies insbesondere darauf hin, dass die Frage, in welchem Umfang die Erweiterung von der Firma "L. " zu Umsatzeinbußen bei bestehenden Betrieben in den zentralen Versorgungsbereichen der Region führe, für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sei. Denn nach § 11 Abs. 3 BauNVO seien nur die Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche relevant. Mit dem Bebauungsplan verfolgtes städtebauliches Entwicklungsziel der Beklagten sei es aber gerade, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten allein in zentralen Versorgungsbereichen anzusiedeln. 21 Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 26. April 2010, zugestellt am 29. April 2010, den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben verstoße zum einen gegen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 143/9. Änderung. Dieser weise das Vorhabengrundstück als Gewerbegebiet mit eingeschränkter Nutzung aus, in dem Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Hauptsortimenten nicht zulässig seien. Die von der Firma "L. " angebotenen Artikel zählten zu den unter Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzung in den Nrn. 1-15 aufgeführten innenstadtrelevanten Sortimenten. Die Ausnahmeregelung der Ziffer 4.6 der textlichen Festsetzung greife nicht ein, da nach dem Gutachten der H. H1. GmbH nicht davon auszugehen sei, dass der Betrieb der Firma "L. " aufgrund einer atypischen Sortimentsstruktur keiner innerstädtischen Integration bedürfe. Zum anderen sei das Vorhaben auch nach § 11 Abs. 3 BauNVO im Gewerbegebiet unzulässig, weil es als großflächiger Einzelhandelsbetrieb wesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung haben könne. 22 Die Klägerin hat am 21. Mai 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: 23 Das von ihr vorgelegte Gutachten der GfK H1. GmbH komme zu dem Ergebnis, dass das Erweiterungsvorhaben verträglich sei. Damit habe sie die Vermutung der Unverträglichkeit aufgrund der Großflächigkeit des Betriebs nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt. Die Beklagte habe das Gutachten nicht eigenständig ausgewertet. Sie habe lediglich unkritisch die Stellungnahmen der Bezirksregierung L1. und der IHK B1. übernommen. Diese Stellungnahmen seien jedoch nicht geeignet, das vorgelegte Gutachten durchgreifend in Frage zu stellen. Die Bezirksregierung L1. orientiere sich ausschließlich an der Verkaufsfläche. Diese sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nur ein taugliches Kriterium zur Prognose hinsichtlich der Auswirkungen eines Vorhabens, nicht jedoch das einzige. Insbesondere werde nicht schlüssig dargelegt, weshalb das vorgelegte Gutachten nicht tragfähig sei und die Regelvermutung nicht widerlegen könne. 24 Die Klägerin beantragt, 25 die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 26. April 2010 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - auf den Bauantrag vom 10. September 2009 die begehrte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung zum Zwecke der Erweiterung der Verkaufsfläche der Firma "L. " zu erteilen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid sowie die Stellungnahmen der Bezirksregierung L1. und der IHK B1. im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen komme weder die Ausnahmeregelung in Ziffer 4.6 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 143/9. Änderung zur Anwendung, noch sei die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegt, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² in der Regel wesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung hätten. Das Gutachten der H. H1. GmbH und deren ergänzende Stellungnahme vom 18. Januar 2010 führten nicht zu einer anderen Beurteilung. 29 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (23 Bände). 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 31 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 32 Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 26. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die begehrte Nutzungsänderung zum Zwecke der Erweiterung der Verkaufsfläche des Betriebs der Firma "L. " in X. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 33 Die Kammer lässt offen, ob der Bauantrag der Klägerin bereits deswegen abzulehnen war, weil er unvollständige und damit nicht prüffähige Bauvorlagen enthält. Zweifel hieran sind insoweit veranlasst, als die Bauvorlagen weder Angaben zu der für die Beurteilung des Vorhabens maßgeblichen Geschossfläche (vgl. § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -) noch genaue Angaben dazu enthalten, wie sich das Sortiment nach der Verkaufsflächenerweiterung darstellen wird, insbesondere welchen Anteil die einzelnen Warengruppen - "Kostüme", "Zubehör (Scherzartikel/ Masken/Perücken)", "Stoffe in Meterware" und "Kurzwaren" - an der Verkaufsfläche ausmachen sollen. Es fehlt eine genaue Sortimentsbeschreibung, die eine Einordnung der einzelnen Sortimentsgruppen als Haupt- bzw. Randsortiment ermöglicht. Auch geht weder aus der Bauzeichnung noch aus der Flächenberechnung hinreichend deutlich hervor, ob und, falls ja, welchem Flächenkontingent die drei Windfänge auf der Südseite des Gebäudes zugerechnet worden sind. Allerdings dürfte sich die Geschossfläche, die die Außenmaßen des Gebäudes abbildet (vgl. § 20 Abs. 3 BauNVO), jedenfalls annäherungsweise aus den Angaben zur Betriebsgrundfläche innerhalb des Gebäudes ableiten lassen, da Erstere in jedem Fall Letztere umfasst. Ferner ist eine Bestimmung des Haupt- bzw. Randsortiments des Betriebs zumindest grob möglich unter Rückgriff auf die Sortimentsbeschreibung im Bauantrag zur ersten Erweiterung der Verkaufsfläche im Jahr 2003, aus der sich der Anteil der Sortimentsgruppen an der Verkaufsfläche ergibt ("Kostüme" ca. 38 %, "Scherzartikel/Masken/Perücken" ca. 20%, "Stoffe in Meterware" ca. 31 %, "Kurzwaren" ca. 11 %), in Verbindung mit der aktuellen Bauzeichnung, ausweislich der die Verkaufsfläche des Erweiterungsbereichs allein mit Kostümen für Erwachsene bestückt werden soll. 34 Ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht jedenfalls deshalb nicht, weil dem Vorhaben Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen, vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). 35 Die beantragte Nutzungsänderung zum Zwecke der Erweiterung der Verkaufsfläche der Firma "L. " ist ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB), für das die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Denn durch die Nutzungsänderung wird die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der gewerblichen Nutzung - insbesondere im Hinblick auf § 11 Abs. 3 BauNVO - neu aufgeworfen. Veränderungen der Verkaufsfläche von Betrieben sind nämlich geeignet, städtebauliche Belange neu zu berühren. Die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebs bei und wirkt sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung in dem betreffenden Gebiet aus. § 11 Abs. 3 BauNVO ist deshalb nicht nur zu prüfen, wenn durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche erstmals ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht oder erstmals die für das Eingreifen der Regelvermutung maßgebende Geschossfläche überschritten wird, sondern auch, wenn - wie hier - aufgrund der Erweiterung der Verkaufsfläche eines bestehenden großflächigen, die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bereits auslösenden Einzelhandelsbetriebs die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens neu zu beurteilen sind. Gegenstand der Prüfung bildet dabei das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt. Denn das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. 36 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 -, BauR 2006, 484 = juris, Rn. 4 f. 37 Das danach in den Blick zu nehmende Gesamtvorhaben ist mit den Vorschriften des Bauplanungsrechts unvereinbar. 38 Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung ist § 30 Abs. 1 BauGB. Denn das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 143 "Gewerbegebiet B. ", in der Fassung der 2. Änderung, zuletzt geändert durch die 9. Änderung, der das Grundstück als Gewerbegebiet mit eingeschränkter Nutzung "GE 3 (N)" ausweist. 39 Die Nutzungsänderung zum Zwecke der Erweiterung der Verkaufsfläche der Firma "L. " widerspricht sowohl Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen (II.) des insoweit wirksamen Bebauungsplans (I.) als auch § 11 Abs. 3 BauNVO (III.). 40 I. Bedenken an der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 143 in der Fassung der 2. Änderung, zuletzt geändert durch die 9. Änderung bestehen, soweit es um den hier betroffenen Bereich geht, nicht. Solche sind von der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 41 1. Insbesondere erweist sich Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen, wonach in Gewerbegebieten mit eingeschränkter Nutzung Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Hauptsortimenten ausgeschlossen sind, als wirksam. 42 Die vom Rat der Beklagten am 28. Juni 2005 beschlossene und mit öffentlicher Bekanntmachung am 30. September 2005 rechtsverbindlich gewordene 2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 143 hatte im Wesentlichen die Änderung des Verkehrsnetzes im Plangebiet, namentlich den Bau der Osttangente zur Anbindung des Gewerbegebietes an die Autobahnanschlussstelle A XX/B XXX zum Gegenstand. Im Übrigen wurden mit ihr die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der bereits am 4. April 2003 rechtsverbindlich gewordenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 143 unverändert übernommen. 43 Die 5. Änderung, mit der die textlichen Festsetzungen, insbesondere die Regelungen zum Einzelhandelsausschluss des Bebauungsplans Nr. 143 in seiner Ursprungsfassung überarbeitet und neu festgesetzt worden sind, war bereits Gegenstand eines Normenkontrollantrags der Klägerin. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in jenem Verfahren mit Urteil vom 13. Mai 2004 - 7a D 30/03.NE - erkannt, dass der in Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen vorgesehene Ausschluss von innenstadtrelevantem Einzelhandel in Gewerbegebieten mit eingeschränkter Nutzung mit der in Anlehnung an den Einzelhandelserlass für des Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 1996 (MBl.NRW. S. 922 - im Folgenden: Einzelhandelserlass) und auf der Grundlage von Gutachten festgesetzten ortsspezifischen Liste der zentren- und nachversorgungsrelevanten Hauptsortimente wirksam ist, insbesondere den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht. 44 Vgl. zum Bebauungsplan der Beklagten Nr. 143/5. Änderung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Mai 2004 - 7a D 30/03.NE -, BauR 2005, 1966 = juris, Rn. 33 ff. 45 Der durch das Normenkontrollgericht als wirksam angesehene Ausschluss von innenstadtrelevantem Einzelhandel in Gewerbegebieten mit eingeschränkter Nutzung in Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzung der 5. Änderung ist nicht nur inhaltsgleich mit Ziffer 4.3. der (zeitlich nachfolgenden) 2. Änderung, sondern auch mit der dem Vorhaben der Klägerin entgegengehaltenen Regelung in Ziffer 4.5 der 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 143. 46 Die nach ordnungsgemäßer Ausfertigung des Satzungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 mit öffentlicher Bekanntmachung am 7. Januar 2008 rechtsverbindlich gewordene 9. Änderung, welche die Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen der 2. Änderung überarbeitet und ersetzt hat, hat lediglich zu einer Neugliederung der Vorschrift geführt und dabei die bisherige Ziffer 4.3 der 2. Änderung als Ziffer 4.5. inhaltlich unverändert übernommen. 47 2. Ob darüber hinaus auch die Ausnahmeregelungen in den Ziffern 4.6 und 4.7 der textlichen Festsetzungen, die durch die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 143 neu eingefügt worden sind, rechtmäßig und wirksam sind, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. 48 Sind die Ausnahmeregelungen nämlich wirksam, könnte die Klägerin sich im Grundsatz zwar darauf berufen. Eine planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ergäbe sich hieraus jedoch nicht, weil - wie aus den nachfolgenden Ausführungen unter II. folgt - jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen nicht erfüllt sind. 49 Sollten die Ausnahmeregelungen in den Ziffern 4.6 und 4.7 der textlichen Festsetzungen hingegen unwirksam sein, etwa weil sie den Anforderungen an eine hinreichend typisierende Umschreibung der (Unter-)Art einer baulichen Anlage nach § 1 Abs. 9 BauNVO, der auch für Gegenausnahmen von Einzelhandelsausschlüssen gilt, 50 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = juris, Rn. 13, 51 nicht entsprechen, könnte die Klägerin hieraus infolge der Unwirksamkeit der Ausnahmeregelungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere wäre im Falle eines Rechtsverstoßes allenfalls von einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 143/9. Änderung auszugehen, die den in Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen enthaltenen grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Hauptsortimenten unberührt ließe. 52 Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt nämlich dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = juris, Rn. 30, m.w.N. 54 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der in Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 143/9. Änderung geregelte generelle Ausschluss von innenstadtrelevantem Einzelhandel und die in den Ziffern 4.6 und 4.7 geregelten Gegenausnahmen sind objektiv teilbar. Der generelle Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Hauptsortimenten kann seine städtebauliche Steuerungsfunktion auch ohne die Gegenausnahmen erfüllen. Ferner ist mit der gebotenen Sicherheit davon auszugehen, dass die Plangeberin den generellen Ausschluss von innenstadtrelevantem Einzelhandel auch dann beschlossen hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass die Gegenausnahmen nicht rechtswirksam festgesetzt werden könnten. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Begründung zur 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 143 (S. 3 und 4). Dort heißt es, der Ausschluss der einzelnen (zentren- und nahversorgungsrelevanten) Sortimente entsprechend dem Einzelhandelserlass sei in der Begründung zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 143 ausführlich dargelegt und begründet worden. Diese Begründung gelte weiterhin. Die Ausnahmeregelungen in den Ziffern 4.6 und 4.7 berührten nicht die Grundzüge der Planung und würden eingeführt, um den Ausschluss der Sortimente rechtssicher und eindeutig regeln und anwenden zu können. Ziffer 4.6 diene dabei der Vermeidung von besonderen Härten, Ziffer 4.7 solle den Handwerkshandel klar regeln und einen Anreiz zur Ansiedlung von gewerblichen Betrieben geben. Diese Erwägungen lassen erkennen, dass der Rat der Beklagten in jedem Fall an dem generellen Ausschluss von innenstadtrelevantem Einzelhandel festhalten, diesen mit den Ausnahmeregelungen lediglich präzisieren wollte. 55 II. Das Vorhaben der Klägerin verstößt gegen Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung der 2. und 9. Änderung (1.) und kann auch nicht ausnahmsweise nach den Ziffern 4.6 oder 4.7 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden (2.). 56 1. Die geplante Nutzungsänderung zum Zwecke der Erweiterung der Verkaufsfläche der Firma "L. " ist nach Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen ausgeschlossen. Danach sind in Gewerbegebieten mit eingeschränkter Nutzung Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Hauptsortimenten nach den Nrn. 1 bis 15 nicht zulässig. Bei der Firma "L. " handelt es sich um einen Einzelhandelsbetrieb, der innenstadtrelevante Sortimente, nämlich "Bekleidung" (Nr. 4 der Liste) bzw. "Spielwaren" (Nr. 10 der Liste) im Hauptsortiment führt. 57 Welche Waren unter die in den Nrn. 1 bis 15 genannten innenstadtrelevanten Sortimente fallen, erschließt sich im Wege der Auslegung der verwendeten Begriffe ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch sowie anhand des Begriffsverständnisses der in Anlage 1 des Einzelhandelserlasses aufgeführten zentren- und nachversorgungsrelevanten Sortimente, an die sich die Sortimentsliste in Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen anlehnt. Die Bezeichnung der im Einzelhandelserlass aufgeführten Sortimentsgruppen orientiert sich wiederum - wie auch die übrigen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 143/2. und 9. Änderung - an den Begrifflichkeiten der "Systematik der Wirtschaftszweige" des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1979, die den Einzelhandel ebenfalls nach Sortimenten, und zwar in Gruppen, Untergruppen und Klassen gliedert. Denn diese dem Bebauungsplan Nr. 143/2. Änderung als Anlage 1 beigefügte Systematik lag der Bestimmung der innenstadtrelevanten Sortimente durch die Plangeberin als Orientierungshilfe sowohl zum Zeitpunkt der erstmaligen Erstellung der Sortimentsliste anlässlich der 5. Änderung als auch zum Zeitpunkt der unveränderten Übernahme dieser Liste in die 2. und 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 143 zugrunde. Soweit die Beklagten bei der Behandlung der gegen die 9. Änderung vorgebrachten Einwendungen - letztlich systemwidrig - darauf abgehoben hat, dass bei der Prüfung der Innenstadtrelevanz der ausnahmsweise zulässigen Sortimente der Orientierungsrahmen aus dem Städteregionalen Einzelhandelskonzept "STRIKT" maßgebend sei, der sich auf die "Systematik der Wirtschaftszweige", Ausgabe 2003, stützt, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn dieser Orientierungsrahmen ist hinsichtlich der dort festgelegten Sortimentsgruppen identisch mit der Liste in Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen. 58 Davon ausgehend sind unter den Begriff "Bekleidung" zunächst nach dem allgemeinen Begriffsverständnis alle Waren zu fassen, die dazu geeignet und bestimmt sind, den Körper des Menschen zu bedecken, d.h. zu bekleiden. Entsprechend der "Systematik der Wirtschaftszweige", Ausgabe 1979, zählen dazu insbesondere alle dort aufgeführten Untergruppen und Klassen, die der Gruppe "Bekleidung" (WZ 432) zugeordnet sind, so auch Meterware für Bekleidung und Wäsche (WZ 4322), Bekleidungszubehör (wie z.B. Gürtel, Handschuhe, Tücher etc. - WZ 4324), Kopfbedeckungen (WZ 4324) oder Kurzwaren (WZ 4325). Nicht dazu gerechnet werden können hingegen solche Untergruppen oder Klassen, die im Einzelhandelserlass als eigene Sortimentsgruppe genannt sind (wie z.B. Heim- und Haustextilien (WZ 4327) sowie Baby-/Kinderartikel (WZ 4323)). 59 Dies zugrunde gelegt fallen unter die Sortimentsgruppe "Bekleidung" auch Kostüme, Stoffe in Meterware sowie Kurzwaren, die speziell zum Zwecke des Verkleidens anlässlich des Karnevals oder sonstiger Festveranstaltungen angeboten werden. Denn auch diese Waren dienen - wenn auch beschränkt auf einen besonderen Anlass - dem Bekleiden des Menschen. Dass Karnevalskostüme bzw. -stoffe nicht als gesonderte Untergruppe oder Klasse in der "Systematik der Wirtschaftszweige", Ausgabe 1979, aufgeführt sind, ist unschädlich. Denn zum einen bietet die Gliederung dieser Systematik lediglich eine Anhalt bei der Begriffsbestimmung, zum anderen orientiert sie sich nicht an der Funktion der Bekleidung (wie z.B. Schutz-, Arbeits- oder Freizeitkleidung) oder an den Anlässen, zu denen die Bekleidung getragen wird (wie z.B. Brautmode, Trauerkleidung, Abendgarderobe, etc.). Die Klassifizierung der Bekleidung erfolgt vielmehr im Grundsatz nach den Körperteilen, die sie bedecken soll, sowie nach der Personengruppe der Träger (Damen-/Herren-/Kinderbekleidung). Dementsprechend fallen unter die Sortimentsgruppe "Bekleidung" im Grundsatz sämtliche Bekleidungsarten, unabhängig davon welcher Funktion sie dienen oder zu welchen Anlässen sie getragen werden. 60 Unter dem Begriff "Spielwaren" sind nach dem allgemeinen Begriffsverständnis handwerklich oder industriell entwickelte und hergestellte Spielzeuge und Spielmittel bzw. Spiele zu verstehen, die für den Handel bestimmt sind. Nach der "Systematik der Wirtschaftszweige", Ausgabe 1979, werden unter die Sortimentsgruppe "Spielwaren" u.a. Fest- und Scherzartikel gefasst (WZ 43961). Unter Festartikel fallen jedoch auch Karnevalsartikel, da es sich beim Karneval um ein spezielles Brauchtumsfest handelt. Dementsprechend ist die Firma "L. ", die den Begriff Festartikel selbst zur Umschreibung ihres Warensortiments verwendet, in den lokalen Branchenbüchern auch unter der Rubrik "Festartikel" zu finden (vgl. www.gelbeseiten.de). Dieses Verständnis wird ferner durch den Umstand bestätigt, dass auf der "Nürnberger Spielwarenmesse", die an Fachbesucher der Spielwarenbranche gerichtet ist, eine der dort jährlich präsentierten Produktgruppen mit "Fest- und Trendartikel, Karneval" umschrieben ist (vgl. unter www.spielwarenmesse.de). 61 Davon ausgehend fallen unter den Begriff "Spielwaren" in jedem Fall das von der Firma "L. " angebotene Sortiment "Zubehör (Scherzartikel, Masken, Perücken)". Soweit man insoweit den Aspekt des Verkleidens in den Vordergrund stellt, wie dies auch die Klägerin tut, kann hierunter außerdem das Sortiment "Kostüme" gefasst werden. 62 Die Firma "L. " bietet die danach unter die innenstadtrelevanten Sortimentsgruppen "Bekleidung" bzw. "Spielwaren" fallenden Waren "Kostüme", "Zubehör (Scherzartikel, Masken, Perücken)", "Stoffe in Meterware" sowie "Kurzwaren" auch im Hauptsortiment an. 63 Wie der - nach wie vor geltenden (vgl. S. 3 der Begründung zur 9. Änderung) - Begründung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 143 zu entnehmen ist, liegt nach der Vorstellung der Plangeberin ein Rand- bzw. Nebensortiment und noch kein Hauptsortiment vor, solange die Sortimente nicht mehr als 10 bis 15 % der Verkaufsfläche ausmachen. 64 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2004 - 7a D 30/03.NE -, BauR 2005, 1966 = juris, Rn. 34. 65 Ausweislich der Bauvorlagen (Bauzeichnung) zum Genehmigungsantrag soll die Verkaufsfläche des Erweiterungsbereichs allein mit dem Sortiment "Kostüme" (für Erwachsene) bestückt werden. Da dieses Sortiment bereits vor der beabsichtigten Betriebserweiterung 38 % der Verkaufsfläche ausgemacht hat, stellt es unabhängig davon, ob man es der Sortimentsgruppe "Bekleidung" oder der Sortimentsgruppe "Spielwaren" zurechnet, zumal wenn man im ersten Fall noch die Sortimente "Stoffe in Meterware" (bislang 31 %) und "Kurzwaren" (bislang 11 %) bzw. im zweiten Fall das Sortiment "Zubehör" (bislang 20%) hinzuzählt, ein Hauptsortiment dar. 66 2. Die danach unzulässige Betriebserweiterung der Firma "L. " kann auch nicht ausnahmsweise nach Maßgabe der Ziffern 4.6 und 4.7 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 143/2. und 9. Änderung in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden. Diese Ausnahmeregelungen greifen vorliegend nicht ein. 67 a) Eine von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte Ausnahme nach Ziffer 4.6 der textlichen Festsetzungen scheidet aus, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind. 68 Nach Ziffer 4.6 der textlichen Festsetzungen können ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe mit Hauptsortimenten zugelassen werden, die nach Ziffer 4.5 Nr. 1 bis 15 als innenstadtrelevant gelten, wenn diese aufgrund einer atypischen Sortimentsstruktur keiner innerstädtischen Integration bedürfen. 69 Der Ausnahmetatbestand wird danach durch die abstrakten Merkmale einer "atypischen Sortimentsstruktur" sowie eines daraus folgenden "fehlenden innerstädtischen Integrationsbedarfs" umschrieben. Es handelt sich hierbei um auslegungsbedürftige, unbestimmte Rechtsbegriffe, der sich der Plangeber bedienen kann, soweit sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers hinreichend bestimmen lässt. 70 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = juris, Rn. 16; Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26. 71 Dies ist hier der Fall. Welcher Bedeutungsinhalt den vorgenannten Merkmalen zukommt, erschließt sich aus dem Wortlaut der Regelung, aus dem systematische Zusammenhang, in den sie gestellt ist, sowie insbesondere aus dem in der Begründung zur 9. Änderung des Bebauungsplans verlautbarten Willen der Plangeberin unter Berücksichtigung des mit den Regelungen zum Einzelhandelsausschluss verfolgten städtebaulichen Planungsziels. 72 Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("atypische Sortimentsstruktur") muss es sich zunächst um einen Einzelhandelsbetrieb handeln, dessen Sortimentsstruktur solche vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist, dass das mit der Grundnorm der Ziffer 4.5 verfolgte Ziel einer innerstädtischen Integration des grundsätzlich als innenstadtrelevant eingestuften Sortiments nicht greift. Auch die systematische Stellung der Vorschrift als Ausnahmeregelung zu Ziffer 4.5 zeigt, dass die geforderte Atypik sich auf die Sortimentsstruktur des Betriebs und nicht auf dessen Art, Umfang oder andere Merkmale beziehen muss. Denn auch Ziffer 4.5 knüpft den Ausschluss bestimmter Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten mit eingeschränkter Nutzung an das näher definierte innenstadtrelevante Sortiment des Betriebs an. 73 Der Begründung zur 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 143 lässt sich ferner entnehmen, wovon die Plangeberin sich sowohl bei der Bestimmung des Regelfalls eines innenstadtrelevanten Sortiments als auch bei der Bestimmung des atypischen Falls hat leiten lassen. Ausweislich der Planbegründung (S. 2) wollte die Plangeberin mit Ziffer 4.6 eine Ausnahmeregelung von Ziffer 4.5 zur Vermeidung von Härtefällen schaffen, da die dort in Anlehnung an den Einzelhandelserlass 1996 nach Oberbegriffen aufgestellte Sortimentsliste keine Feinjustierung zulasse. Die Ausnahmekriterien der "Atypik" und der daraus resultierenden "Innenstadtverträglichkeit" des Betriebs seien entsprechend den Vorgaben des Einzelhandelserlasses 1996 für den großflächigen Einzelhandel festgelegt worden und stellten die grundsätzliche Innenstadtrelevanz der in Ziffer 4.5 aufgeführten Sortimente nicht in Frage. Als Beispiele für ein atypisches, faktisch nicht innenstadtrelevantes Sortiment werden Kutschen und Sportboote genannt, die unter die in der Liste der Ziffer 4.5 aufgeführten Sortimentsgruppe "Sportartikel" fielen, aber in Innenstädten nicht verkauft würden. Danach hat die Plangeberin sich bei der Festlegung der Ausnahmekriterien ebenso wie zuvor bei der Festlegung der Sortimentsliste - gleichsam im Wege eines Erst-Recht-Schlusses - an den Vorgaben des Einzelhandelserlasses 1996 für den großflächigen Einzelhandel orientiert. Entsprechend erschließt sich aus diesen Vorgaben auch näher, wann nach Vorstellung der Plangeberin ein atypischer Fall im Sinne der Ziffer 4.6 anzunehmen ist. 74 So wird etwa unter Ziffer 2.3.2 des Einzelhandelserlasses im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit großflächigen Einzelhandels nach § 11 Abs. 3 BauNVO zur Widerlegung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei einer atypischen Fallgestaltung aufgrund betrieblicher Besonderheiten mit Blick auf das in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO genannte Kriterium des "Warenangebotes des Betriebs" ausgeführt, dass insofern wegen der unterschiedlichen Zentrenrelevanz einzelner Sortimente die Sortimentsstruktur von Bedeutung sei, z.B. ob es sich um Waren mit einem typischerweise großen Flächenbedarf und geringer Zentrenrelevanz (wie Möbel) handle. Betriebliche Besonderheiten seien insbesondere gegeben, wenn der Betrieb beschränkt sei auf ein schmales Warensortiment (z.B. Gartenbedarf), sowie bei Artikeln, die üblicherweise mit handwerklichen Dienstleistungen angeboten würden (z.B. Kfz-Handel mit Werkstatt) oder die in einer gewissen Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stünden (z.B. Baustoffhandel, Büromöbelhandel). Zur Abgrenzung der Sortimente mit geringer Zentrenrelevanz und der zentren- und nachversorgungsrelevanten Sortimente wird ferner auf die Anlage 1 und auf Nr. 2.2.5 des Erlasses Bezug genommen. Danach zeichnen sich zentrenrelevante Sortimente typischerweise dadurch aus, dass sie viele Innenstadtbesucher anziehen, einen geringen Flächenanspruch haben, häufig im Zusammenhang mit anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werden und überwiegend ohne Pkw transportiert werden können. 75 Ausgehend von diesem von der Plangeberin auch der Ausnahmeregelung zugrunde gelegten Begriffsverständnis, dem die in der Planbegründung genannten Beispiele für atypische, nicht zentrenrelevante Sortimente (Kutschen und Sportboote) entsprechen, liegt eine atypische Sortimentsstruktur und eine daraus folgende Innenstadtverträglichkeit des Betriebs insbesondere dann vor, wenn die zuletzt genannten Kriterien auf das von dem Betrieb angebotene Sortiment nicht zutreffen. 76 In Anwendung dieser Maßstäbe hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin auch unter Berücksichtigung des Gutachtens der H2. H3. GmbH nicht dargetan, dass die Sortimentsstruktur der Firma "L. " derart atypische, d.h. vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist, dass ein innerstädtischer Integrationsbedarf des Betriebs nicht besteht. 77 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das den zentrenrelevanten Sortimentsgruppen "Bekleidung" bzw. "Spielwaren" unterfallende Sortiment "Fest- und Karnevalsartikel" - entsprechend der grundsätzlichen Einordnung nach der Sortimentsliste in Ziffer 4.5 - als zentrenrelevant einzustufen. 78 Zwar zählen Karnevalskostüme und -zubehör, die in der Regel in erster Linie innerhalb der Karnevalssaison und darüber hinaus entsprechend den veränderten Feiergewohnheiten der Bevölkerung auch zu anderen Festen, wie etwa Halloween oder privaten Mottopartys, nachgefragt werden, nicht zum allgemeinen, regelmäßigen Bedarf an Bekleidung und Spielwaren, so dass sie nicht der textilen bzw. spielwarenmäßigen Grundversorgung zuzuordnen sind. Jedoch geht es bei der Frage der Zentrenrelevanz bestimmter Sortimente nicht um die Befriedigung eines kurzfristigen Bedarfs wie bei nahversorgungsrelevanten Sortimenten, die der (täglichen) Grundversorgung der Bevölkerung dienen, sondern vielmehr um die Deckung eines mittel- und langfristigen Bedarfs. Dieser umfasst auch Fest- und Karnevalsartikel zum jeweils gegebenen Anlass. Zudem findet das speziell auf Karneval und andere Festveranstaltungen ausgerichtete Warenangebot - wie dies auch bei sonstigen Saisonartikeln (z.B. Winterbekleidung, Bademoden, Weihnachtsgebäck oder -schmuck) der Fall ist - innerhalb der jeweiligen Saison typischerweise das Interesse nicht nur einer kleinen Zielgruppe, sondern einer Vielzahl von Verbrauchern. Dies gilt insbesondere in der durch den Karneval besonders geprägten Region des Rheinlandes. Dementsprechend werden Karnevals- und Festartikel typischerweise in der Innenstadt bzw. sonstigen Zentren angeboten und nachgefragt, die regelmäßig auch den Mittelpunkt karnevalistischer Veranstaltungen bilden. Dies belegen auch die im Gutachten der H2. H3. GmbH aufgeführten wettbewerbsrelevanten Einzelhandelsbetriebe mit karnevalsspezifischem Sortiment im Einzugsbereich des Betriebs der Fa. "L. ", die sich alle im Hauptzentrum der jeweiligen Gemeinde befinden (S. 13). Dabei erfolgt die Nachfrage von Karnevals- und Festartikeln in den Zentren schon standortbedingt in der Regel auch im Zusammenhang mit anderen Innenstadtnutzungen, wie etwa der Nachfrage von Lebensmitteln und Getränken im Rahmen des Einzelhandels oder der Gastronomie bzw. Schankwirtschaft, von speziellen Veranstaltungsangebote (Züge, Sitzungen), von sonstigen Dienstleistungen (etwa des Hotelgewerbes oder von Friseurbetrieben). 79 Eine Zentrenrelevanz von Karnevals- und Festartikeln ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der - legitimen - planerischen Zielsetzung anzunehmen, die den im Bebauungsplan Nr. 142/2. und 9. Änderung enthaltenen Regelungen zur Einzelhandelsteuerung zugrunde liegt. Diese sollen nämlich nicht nur die Einzelhandelsfunktion der Innenstadt schützen, sondern darüber hinaus - gleichwertig - auch die Attraktivität der Innenstadt "als belebtes Einkaufszentrum, Treffpunkt und Aufenthaltsbereich" stärken und verbessern. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2004 - 7a D 30/03.NE -, BauR 2005, 1966 = juris, Rn. 36 ff. 80 Davon ausgehend trägt auch ein karnevals- bzw. festspezifisches Warensortiment dazu bei, ein umfassendes und abwechslungsreiches Einzelhandelsangebot und damit die Funktionsfähigkeit der Zentren als belebte Räume zu gewährleisten. Insofern ist auch nicht von auschlaggebender Bedeutung, dass in den zentralen Versorgungsbereichen im Gemeindegebiet der Beklagten - wie auch in den übrigen Gemeinden in dem im Gutachten definierten Einzugsbereich des Betriebs (Städteregion B1. , Kreis I1. und Kreis E. ) - aktuell keine der Firma "L. " vergleichbaren Spezialanbieter ansässig sind, sondern lediglich Anbieter von Randsortimenten auf saisonalen Aktionsflächen. Denn eine Gemeinde ist beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. 81 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = juris, Rn. 19. 82 Für eine Zentrenrelevanz von Karnevals- und Festartikeln spricht ferner, dass sie - anders als dies bei den in der Planbegründung und im Einzelhandelserlass genannten Beispielen für nicht zentrenrelevante Sortimente (Kutschen, Sportboote, Möbel) der Fall ist - mit Blick auf ihre Größe und Sperrigkeit weder einen hohen Flächenbedarf unter dem Aspekt der Warenpräsentation aufweisen, noch einen Abtransport mit dem Kraftfahrzeug erfordern. Insofern ist nicht festzustellen, dass der Betrieb aufgrund der Eigenart der angebotenen Waren und damit auch im Interesse einer geordneten städtebaulichen Planung zwingend auf Standorte außerhalb von Kerngebieten angewiesen wäre. Karnevals- und Festartikel erfüllen angesichts ihres relativ geringen Flächenanspruchs und der guten Transportfähigkeit vielmehr gerade eine der typischen Eigenschaften von zentrenrelevanten Sortimenten. 83 Diese Einschätzung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass in dem Gutachten der H2. H3. GmbH ein erhöhter Flächenbedarf des Betriebs aus der Sortimentstiefe und -breite sowie aus der hohen Frequentierung des Ladenlokals während der Saison abgeleitet wird. Denn dieser resultiert entsprechend der vorstehenden Maßstäbe nicht aus produktspezifischen Gründen, namentlich der Größe und Sperrigkeit der angebotenen Ware, sondern vielmehr aus der Betriebsform als Spezialanbieter bzw. sog. Fachmarkt sowie namentlich aus der Betriebsgröße. Letztere bildet jedoch kein Kriterium für die Atypik des Warenangebotes. Im Gegenteil begründet die Größe eines Betriebs bei - wie hier - Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO gerade besondere Anforderungen im Hinblick auf die Zulässigkeit des Vorhabens, wobei wiederum das Warenangebot des Betriebs eine maßgebliche Rolle spielt (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4, 2. Halbs. BauNVO). Zudem fallen Fachmärkte, also spezialisierte Großanbieter, nicht allein schon deswegen, weil sie sich als solche bezeichnen und auf eine bestimmte Branche beschränken, als wegen betrieblicher Besonderheiten atypische Betriebe aus der Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO heraus, mit der Folge, dass sie nach den vorstehenden Maßstäben auch im vorliegenden Zusammenhang als atypisch einzustufen wären. Ausschlaggebend ist auch bei dieser Art von Betrieben, ob sie über ein nur schmales und nicht zentrenrelevantes Warensortiment verfügen. 84 Vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl., 2008 § 11 Rn. 20. 85 Die Firma "L. " zeichnet sich jedoch trotz ihrer Spezialisierung auf Karnevals- und Festartikel gerade durch ein in dieser Branche breites Warenangebot aus. So finden sich in ihrem Angebot alle Warengruppen, die auch nur in entferntester Weise in einem Bezug zum Karneval oder sonstigen Festen stehen (Kostüme, Zubehör wie Scherzartikel, Masken, Perücken, Stoffe, und Kurzwaren). Dementsprechend wirbt die Firma "L. " für ihre Produkte auch unter dem Schlagwort "Deutschlands größtes Karnevalskaufhaus" bzw. "Europas größtes Karnevalskaufhaus (vgl. www.L. .com). 86 Schließlich folgt eine Atypik der Sortimentsstruktur auch nicht aus den im Gutachten der H2. H3. GmbH hierfür angeführten deutlich eingeschränkten Ladenöffnungszeiten des Betriebs außerhalb der Karnevalssaison (von Karnevalssamstag bis Ende August nur dienstags und samstags). Hierbei handelt es sich wiederum nicht um produktspezifische Gründe, sondern um eine - veränderbare - u.a. standort- und größenabhängige, betriebswirtschaftliche Entscheidung betreffend die Vermarktung der angebotenen Saisonware. Insofern ist zu berücksichtigen, dass in den beiden anderen Filialen der Firma "L. " (I. /Niederlande und L1. ) entsprechende Einschränkungen bei den Ladenöffnungszeiten nicht zu verzeichnen sind (auch außerhalb der Saison werktags durchgängig geöffnet). 87 Nach alledem lässt sich eine von Ziffer 4.6 der textlichen Festsetzungen geforderte atypische Sortimentsstruktur der Firma "L. ", die dazu führt, dass der Betrieb nicht der innerstädtischen Integration bedarf, nicht feststellen. 88 b) Für eine Ausnahme nach Ziffer 4.7 der textlichen Festsetzungen ist vorliegend ebenfalls kein Raum. 89 Nach dieser Vorschrift kann ausnahmsweise der Einzelhandel mit Waren, die nach Ziffer 4.5 Nr. 1 bis 15 als innenstadtrelevant gelten, an der Stätte ihrer Neuherstellung zugelassen werden, wenn die Verkaufsstelle dem Herstellerbetrieb räumlich und funktionell zu- und untergeordnet ist. 90 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bei dem Betrieb der Firma "L. " handelt es sich schon nicht um einen nach der Ausnahmeregelung erforderlichen Betrieb, der die innenstadtrelevanten Waren neu herstellt ("Stätte der Neuherstellung"). Die Firma "L. " stellt nach Aktenlage in dem Betrieb in X. die von ihr angebotenen Karnevals- und Festartikel nicht selbst her. Zwar ist der Betrieb ursprünglich wegen einer angegliederten Schneiderei, in der die Entwürfe und Schnittmuster für die vertriebenen Kostüme selbst hergestellt wurden, als sog. Handwerkshandel mit Produktionsfläche genehmigt worden (vgl. die zur Baugenehmigung vom 8. Dezember 1999 gehörige Bauzeichnung). Nach der mit dem streitgegenständlichen Bauantrag vorgelegten Bauzeichnung und Flächenberechnung befinden sich in dem Betrieb heute jedoch keine Räumlichkeiten mehr, in denen die Schnittmuster für die Kostüme, geschweige denn die Ware selbst, hergestellt werden. Neben den dem Personal vorbehaltenen Räumen (Büros, Sozialräume und Toiletten) finden sich dort lediglich Verkaufsflächen, Kassen- und Infobereiche sowie Lagerräume. Diese Situation bestand im Übrigen schon zum Zeitpunkt der Genehmigung der ersten Verkaufsflächenerweiterung im Jahr 2003. Ausweislich der zur Baugenehmigung vom 2. Oktober 2003 gehörigen Bauzeichnung war bereits seinerzeit die ursprünglich vorhandene Produktionsfläche zugunsten der Lagerfläche entfallen. Diese Sachlage wird bestätigt durch die Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach die Herstellung der Schnittmuster für die Kostüme, die ursprünglich Grundlage für die Genehmigung des Betriebs als Handwerkhandel war, zwischenzeitlich in die Filiale nach I. /Niederlande verlegt worden sei. Im Übrigen würden die Waren von firmenfremden Herstellern bezogen, namentlich solchen, die ihren Sitz in den östlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätten. 91 Soweit man die in der Filiale in I. /Niederlande nach wie vor erfolgende Herstellung von Schnittmustern für Kostüme ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei nicht um die im Betrieb eigentlich vertriebene Ware handelt, als Neuherstellung im Sinne der Vorschrift ansehen, fehlte es bezogen auf die in Rede stehende Filiale in X. jedenfalls an der erforderlichen räumlichen Zuordnung zum Herstellerbetrieb. Darüber hinaus wäre angesichts der angestrebten Größe der Verkaufsfläche des Betriebs auch das Merkmal einer funktionellen Unterordnung der Verkaufsstelle gegenüber dem Herstellerbetrieb nicht (mehr) gegeben. 92 III. Desweiteren verstößt das Vorhaben der Klägerin auch gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO. 93 Nach Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Das bedeutet, dass Einzelhandelsbetriebe, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, u.a. in Gewerbegebieten unzulässig sind. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). 94 1. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO findet neben den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 143/2. und 9. Änderung Anwendung. Letztere schließen die in § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächige Einzelhandelsbetriebe aufgestellten Anforderungen nicht aus, sondern ergänzen diese und schaffen darüber hinaus unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Einzelhandel. 95 Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO werden durch die Festsetzung der in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Baugebiete die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Danach ist mit der Festsetzung von Gewerbe-, Misch- und Sondergebieten im Planbereich auch die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 143/2. und 9. Änderung geworden. Eine abweichende Regelung ergibt sich nicht aus den aufgrund von § 1 Abs. 9 BauNVO getroffenen Festsetzungen in den Ziffern 4.5 bis 4.7 zum Ausschluss von innenstadtrelevantem Einzelhandel. Denn in Ziffer 4.5 werden Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Hauptsortimenten generell, d.h. unabhängig von der Größe des jeweiligen Betriebs ausgeschlossen. Eine § 11 Abs. 3 BauNVO verdrängende Sonderregelung liegt darin nicht. Zudem ergibt sich aus der Begründung zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 143, die nach der Begründung zur 9. Änderung weiterhin gilt (S. 3), mit hinreichender Deutlichkeit, dass für nach Ziffer 4.3 (heute 4.5) nicht innenstadtrelevanten Einzelhandel § 11 Abs. 3 BauNVO weiterhin Anwendung finden soll. So erwägt die Plangeberin auf S. 12 der Begründung zur 5. Änderung, ob das Planziel dadurch in Frage gestellt werde, dass mit der Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht innenstadtrelevanten Hauptsortimenten zugleich innenstadtrelevante Nebensortimente zugelassen würden. Dies wird sodann ausdrücklich unter Hinweis darauf verneint, dass solche Betriebe bei einer Neuansiedlung oder Erweiterung den Einschränkungen des § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächige Einzelhandelsbetriebe unterlägen und Nebensortimente von nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebe vernachlässigungsfähige Größen darstellten. Wenn aber für Einzelhandelsbetriebe mit nach Ziffer 4.5 Nr. 1 bis 15 nicht innenstadtrelevanten Hauptsortimenten § 11 Abs. 3 BauNVO Anwendung finden soll, muss dies in gleicher Weise auch für Einzelhandelsbetriebe gelten, deren Hauptsortimente unter die Liste der Ziffer 4.5 fallen, jedoch nach Ziffern 4.6 und 4.7 ausnahmsweise zulassungsfähig sind. 96 Ferner gilt § 11 Abs. 3 BauNVO - wie dargelegt - auch dann, wenn aufgrund der Erweiterung der Verkaufsfläche eines - wie hier - bestehenden großflächigen, die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bereits auslösenden Einzelhandelsbetriebs die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens neu zu beurteilen sind. 97 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 -, BauR 2006, 167 = juris, Rn. 5. 98 2. Das Vorhaben widerspricht den Vorgaben des § 11 Abs. 3 BauNVO. Der Betrieb der Firma "L. " in der Gestalt, die er nach der Erweiterung der Verkaufsfläche erhält, stellt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar, der sich nach Art, Lage und Umfang namentlich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Beklagten nicht nur unwesentlich auswirken kann und damit in einem Gewerbegebiet unzulässig ist. 99 a) Nach der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche liegt - wie schon jetzt - ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vor. Einzelhandelsbetriebe sind im Sinne der Vorschrift großflächig, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten. Bei der Berechnung dieser Fläche sind neben der eigentlichen Verkaufsfläche auch Ausstellungs- und Thekenbereiche, die vom Kunden nicht betreten werden dürfen, sowie Gänge, Treppen, Aufzüge, Kassenvorräume (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials) und Windfänge einzubeziehen. 100 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BauR 2006, 484 = juris, Rn. 12 und 27 ff. 101 Laut Bauvorlagen beträgt die Betriebsgrundfläche der Firma "L. " gegenwärtig 1.313,22 m² und die Verkaufsfläche 1.093,19 m² (= Verkaufsfläche 1 einschließlich Kassen- und Infobereich 1 sowie Umkleiden 1 und 2). Der Betrieb soll um eine Betriebsgrundfläche von 726,96 m² mit einer Verkaufsfläche von 599,98 m² (= Verkaufsfläche 2 einschließlich Kassen- und Infobereich 2) erweitert werden. Nach der Nutzungsänderung beträgt die Betriebsgrundfläche somit 2.040,18 m² und die Verkaufsfläche 1.693,17 m². Die Grenze zur Großflächigkeit ist damit überschritten, und zwar unabhängig davon, ob in den Flächenangaben der Bauvorlagen auch die Flächen der Windfänge enthalten sind. 102 b) Ferner ist in Anwendung der gesetzlichen Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon auszugehen, dass der Betrieb nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung haben kann. 103 Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Diese Vorschrift geht in einer typisierenden Betrachtungsweise ("in der Regel") davon aus, dass großflächige Einzelhandelsbetrieben bei Überschreiten einer bestimmten Größenordnung wesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung haben können. Greift die Regelvermutung ein, bedarf es keines konkreten Nachweises, dass die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beispielhaft genannten Auswirkungen eintreten können. Die Erfüllung der Voraussetzungen der Vermutungsregel reicht vielmehr aus, um den Betrieb in ein Kern- bzw. Sondergebiet zu verweisen. 104 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 4 B 14.02 -, BauR 2002, 1825 = juris, Rn. 7, 11. 105 Vorliegend greift die Regelvermutung ein. Das (Gesamt-)Vorhaben überschreitet - wie bereits jetzt - die maßgebliche Grenze einer Geschossfläche von 1.200 m². Zwar lassen sich - wie dargelegt - den Bauvorlagen keine Angaben zur Geschossfläche im Sinne von § 20 Abs. 3 BauNVO, sondern nur zur Betriebsgrundfläche entnehmen. Da die innerhalb des Gebäudes gemessene Betriebsgrundfläche aber niedriger ausfällt als die nach den Außenmaßen des Gebäudes zu ermittelnde Geschossfläche, gilt, wenn die Betriebsgrundfläche - wie hier - die Grenze von 1.200 m² überschreitet, dies erst recht für die Geschossfläche. 106 c) Der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin, 107 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = juris, Rn. 24, wonach bei Betrieben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² der Bauantragsteller die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer atypischen, die Vermutungsregel widerlegenden Fallkonstellation trägt, 108 ist es auch in Ansehung des von ihr vorgelegten Gutachtens der H2. H3. GmbH nicht gelungen, die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu entkräften. 109 § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO bestimmt, dass die Regel des Satzes 3 u.a. dann nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen im Sinne der Vorschrift bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. 110 Die gesetzliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO kann danach wie folgt entkräftet werden: Sie ist widerlegt, wenn besondere Umstände vorliegen, die Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Fallgestaltung bieten. Die Anhaltspunkte, die bei der Prüfung einer atypischen Fallkonstellation in Betracht zu ziehen sind, werden in § 11 Abs. 3 Satz 4, 2. Halbsatz BauNVO beispielhaft ("insbesondere") näher konkretisiert. Danach können sich Abweichungen vom Regelfall einerseits aufgrund betrieblicher Besonderheiten (Warenangebot des Betriebs) und andererseits aufgrund der konkreten städtebaulichen Situation (Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung) ergeben. 111 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 4 B 14.02 -, BauR 2002, 1825 = juris, Rn. 7 f. 112 Eine atypische Fallgestaltung liegt nämlich vor, wenn der beabsichtigte Betrieb nicht zu der Art von Betrieben gehört, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst werden sollen, oder wenn die konkrete städtebauliche Situation von derjenigen abweicht, in der § 11 Abs. 3 BauNVO das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Als Betriebstyp liegt der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO der großflächige Betrieb mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit zugrunde. In Bezug auf die städtebauliche Situation liegt der Vorschrift, soweit sie großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kerngebieten und für sie festgesetzte Sondergebiete ausschließt, die Vorstellung von Standorten zugrunde, die innerhalb des städtebaulichen Gesamtgefüges nicht auf das Einkaufen für die Allgemeinheit ausgerichtet sind, die für die Wohnbevölkerung verkehrlich schlecht oder nur mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen sind und die vorhandenen oder geplanten, städtebaulich eingebundene Einzelhandelsstandorte gefährden. 113 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342 = juris, Rn. 9 f. 114 Betriebliche Besonderheiten, die von der typischen Fallgestaltung abweichen, können z.B. bestehen bei Betrieben, deren Verkaufsfläche trotz Überschreitung der Grenze von 1.200 m² Geschossfläche erheblich unter 800 m² liegt, die auf ein schmales Warensortiment (z.B. Gartenbedarf) beschränkt sind, die Artikel üblicherweise in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen (z.B. Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt) anbieten, die Artikeln führen, die in einer gewissen Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Baustoffhandel, Büromöbelhandel), oder die sperrige, nur mit dem Kraftfahrzeug zu transportierende Güter verkaufen und die typischerweise in der Innenstadt nicht unterzubringen sind. 115 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342 = juris, Rn. 11; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., 2008 § 11 Rn. 27. 116 Eine abweichende städtebauliche Situation kann z.B. darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll. 117 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342 = juris, Rn. 11; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 11 Rn. 27.23. 118 Ob hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO vorliegen, hängt nach alledem maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren. 119 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = juris Rn. 26; Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 -, BauR 2004, 1735 = juris, Rn. 10. 120 Greift die Vermutungsregel wegen des Vorliegens einer atypischen Fallgestaltung nicht ein, ist im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen und ggf. auch im Wege richterlicher Beweisaufnahme aufzuklären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. 121 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 4 B 14.02 -, BauR 2002, 1825 = juris, Rn. 7. 122 In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Klägerin keine betrieblichen oder städtebaulichen Besonderheiten aufgezeigt, welche die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen. Solche Besonderheiten ergeben sich insbesondere nicht aus dem von ihr vorgelegten Gutachten der H2. H3. GmbH. Es bleibt daher bei der Regelvermutung, der hier mit Blick darauf, dass das Vorhaben die Grenze von 1.200 m² Geschossfläche mit 2.040 m² deutlich überschreitet, besonderes Gewicht zukommt. 123 Betriebliche Besonderheiten, die im Hinblick auf das Warenangebot des Betriebs ein Abweichen von der Regelvermutung gebieten könnten, liegen nicht vor. Sie ergeben sich weder aus der im Gutachten angeführten Spezialisierung des Betriebs auf "Brauchtumsware" noch aus den - nach dortiger Einschätzung - besonderen Angebotsstrukturen des Betriebs (eingeschränkte Öffnungszeiten, hoher Flächenbedarf wegen großer Sortimentstiefe/-breite und hoher Frequentierung in der Saison sowie Zielkundschaft). Insoweit kann auf die Ausführungen zum Fehlen eines Ausnahmefalls nach Ziffer 4.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 143/ 2. und 9. Änderung (atypische Sortimentsstruktur und daraus folgende Innenstadtverträglichkeit) Bezug genommen werden. Denn - wie dargelegt - orientiert sich die von dieser Ausnahmeregelung geforderte Atypik des Warenangebots maßgeblich an den Vorgaben des § 11 Abs. 3 BauNVO für die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Es liegt insoweit derselbe Maßstab zugrunde. 124 Auch im Hinblick auf die konkrete städtebauliche Situation ergeben sich keine von der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO vorausgesetzten Situation abweichende Besonderheiten. 125 Dabei ist in Anbetracht von Größe und Gliederung der Gemeinde im Ausgangspunkt ein eher strenger Maßstab zugrunde zu legen. Denn bei der Beklagten, einer mittleren kreisangehörigen Stadt mit ca. 37.400 Einwohnern (Stand: Dezember 2006), die über drei zentrale Versorgungsbereiche - die X2. Innenstadt als Hauptzentrum sowie die Stadtteile C. und C1. als Nahversorgungszentren - verfügt (vgl. Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Stadtentwicklung vom 24. September 2009 zur Festlegung der Zentralen Versorgungsbereiche im Flächen-nutzungsplan), handelt es sich nicht um eine Gemeinde von solcher Art und Größe, bei der die Annahme gerechtfertigt wäre, dass sich potentiell negative städtebauliche Folgen ohne weiteres relativieren. 126 Was den Standort des Vorhabens angeht, sind Besonderheiten nicht erkennbar. Es handelt sich insoweit vielmehr um einen typischen, städtebaulich nicht integrierten Standort, wie er der gesetzlichen Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zugrunde liegt. Der zu erweiternde Betrieb befindet sich im Gewerbegebiet "B. ", das abseits der (ca. 1,5 km entfernten) Innenstadt sowie der Stadtteile C. und C1. liegt, die sowohl nach der Einzelhandelsplanung der Beklagten als auch dem Städteregionalen Einzelhandelskonzept STRIKT als zentrale Versorgungsbereiche festgelegt sind. Nach dem in Abstimmung mit der Städteregion B1. entwickelten Planungskonzept der Beklagten soll großflächiger zentrenrelevanter Einzelhandel im Interesse einer Stärkung und Attraktivierung des gewachsenen Zentrums künftig nur noch in der als Hauptzentrum festgelegten Innenstadt angesiedelt werden (vgl. vorgenannten Beschluss vom 24. September 2009). Damit ist der Vorhabenstandort schon nach der städtebaulichen Planung der Gemeinde als nicht integriert einzustufen. Hinzu kommt, dass das Gewerbegebiet mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch nur bedingt zu erreichen und daher innerhalb des städtebaulichen Gesamtgefüges nicht auf das Einkaufen für die Allgemeinheit, insbesondere für die nicht motorisierte Wohnbevölkerung ausgerichtet ist. So verfügt das Gewerbegebiet aufgrund der Anbindung über das Autobahnkreuz BAB X, die BAB XX, die BAB XXX sowie über die Bundesstraße B XXX zwar über eine gute lokale und überregionale Erreichbarkeit im motorisierten Individualverkehr. Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. So wird der Bushaltepunkt "Metro" von der Stadtbuslinie "WÜ1" und der Regionalbuslinie 1 lediglich im ca. 1-Stundentakt angefahren, mit der Folge dass die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln eingeschränkt ist (vgl. Gutachten H2. H3. , S. 7). 127 Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der - überregionale - Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot "Karnevals- und Festartikel" bisher unterversorgt gewesen ist, so dass die Versorgung der Bevölkerung in diesem Marktsegment durch das Vorhaben erst sichergestellt würde. So finden sich neben dem Betrieb der Firma "L. ", wenn auch nur mit zeitlich begrenzten Aktionsflächen, sowohl innerhalb als auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche im Gemeindegebiet der Beklagten und auch der Nachbargemeinden zahlreiche Anbieter von Karnevalsartikeln (vgl. Gutachten H2. H3. , S.11 ff). 128 Insbesondere hat die Klägerin nicht dargetan, dass das Vorhaben keine Auswirkungen auf die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Betriebs und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben kann. Soweit in dem von ihr vorgelegten Gutachten der H3. GmbH Auswirkungen im vorgenannten Sinne unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung vorhandener, städtebaulich integrierter Einzelhandelsstrukturen im Sortimentsbereich "Karnevalsartikel" infolge einer durch das Vorhaben bewirkten Kaufkraftabschöpfung und Umsatzumverteilung untersucht werden und die Gutachter zu dem Ergebnis kommen, dass solche lediglich in ganz geringfügigem, nicht nennenswertem Umfang zu erwarten seien, wird damit keine atypische Fallgestaltung aufgezeigt. 129 Die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen sind nämlich schon deswegen nicht in Richtung auf eine Atypik aussagekräftig, weil in den Berechnungen zur Kaufkraftabschöpfung und Umsatzverteilung durch das Vorhaben lediglich die Verkaufsfläche zugrunde gelegt wird, um die der Betrieb erweitert werden soll, nämlich 600 m² (vgl. Gutachten H2. H3. , S. 16 f. und S. 20), sowie die insoweit zu erwartende Umsatzsteigerung in Höhe von 600.000,00 EUR (vgl. Seite 11: rd. 1.000 EUR/m² Verkaufsfläche). Wie dargelegt ist für die Beurteilung der Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO und für das Eingreifen der Vermutungsregel nach § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO jedoch auf das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt abzustellen. 130 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 -, BauR 2006, 484 = juris, Rn. 4 f. 131 Maßgebliche Bezugsgröße wären daher die durch die Erweiterung entstehende Gesamtverkaufsfläche (ca. 1.700 m²) und die Gesamtgeschossfläche (mindestens 2.040 m²) sowie die daraus resultierende Umsatzsatzerwartung (1.700.000,00 EUR entsprechend der gutachterlichen Prognose von 1.000,00 EUR/m²). Es liegt auf der Hand, dass die ermittelten Quoten der Kaufkraftabschöpfung und Umsatzumverteilung eine andere Dimension erreichen, wenn diese Zahlen zugrunde gelegt werden. Die im Gutachten angestellten Berechnungen sind daher für die Annahme einer Ausnahmekonstellation zur Widerlegung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht tragfähig. 132 Darüber hinaus sind die konkreten Berechnungen zu der durch das Vorhaben zu erwartenden Umsatzumverteilung trotz Nachreichung eines - lediglich abstrakten - Schaubildes zur angewandten Berechnungsmethode mit ergänzender Stellungnahme vom 18. Januar 2010 auch nicht aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar. Weder ist der Rechenweg erkennbar, noch erschließt sich die genaue Verteilung des prognostizierten Umsatzes der - unzutreffend zugrunde gelegten - Erweiterungsfläche (600.000,00 EUR) auf die in den Blick genommen Betriebe der Region. 133 Unabhängig davon ist bei der Beurteilung der Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO eine mögliche Gefährdung vorhandener Einzelhandelsstrukturen infolge eines durch das Vorhaben bewirkten Kaufkraftabflusses unter Berücksichtigung des städtebaulichen Planungskonzepts der Beklagten und der Nachbargemeinden in der Städteregion B1. auch nicht allein ausschlaggebend. Bei der Prüfung, ob eine atypische Fallkonstellation vorliegt, die ein Abweichen von der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gebietet, sind die konkreten Verhältnisse in den Blick zu nehmen. Das schließt auch die von der jeweiligen Gemeinde planerisch verfolgte städtebauliche Entwicklung und Ordnung ein. Wie ausgeführt beinhalten die mit den Regelungen zur Einzelhandelssteuerung im Bebauungsplan Nr. 143/2. Und 9. Änderung verfolgten Planungsziele der Beklagten - die ausweislich des Städteregionalen Einzelhandelskonzepts STRIKT denen der Nachbargemeinden entsprechen - gerade nicht nur den Schutz der zentralen Versorgungsbereiche, sondern auch die Stärkung und Förderung der Attraktivität der gewachsenen Zentren. Letzteres Ziel soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass in Zukunft - auch großflächige - Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nur noch in dem dafür festgelegten zentralen Versorgungsbereich - hier der X2. Innenstadt als Hauptzentrum - angesiedelt werden sollen. Mit Blick auf dieses Planungsziel kommt es auf die durch das (Gesamt-)Vorhaben verursachten Kaufkraftabflüsse und Umsatzumverteilungen, die allein für den Schutz des bestehenden Zentrums von Bedeutung sind, jedoch nicht entscheidend an. Dieses Anliegen kann nämlich bereits dann berührt sein, wenn Betriebe mit - wie hier - zentrenrelevanten Sortimente an städtebaulich nicht integrierten Standorten angesiedelt oder erweitert werden, weil dadurch die Ansiedlung dieser Sortimente in dem gerade zu fördernden Zentrum verhindert bzw. zumindest erschwert wird. 134 Vgl. zur Entbehrlichkeit konkreter Ermittlungen zur Zentrenschädlichkeit im Falle eines sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses, wenn als Planungsziel auch die Stärkung der Zentren verfolgt wird: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = juris, Rn. 19; OVG, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris, Rn. 20. 135 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, der Betrieb der Firma "L. " sei aufgrund seiner Größe, seiner hohen Frequentierung während der Karnevalssaison und des damit verbundenen Verkehrsaufkommens überhaupt nicht für eine Ansiedlung im Zentrum der Beklagten geeignet, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Sollte dies zutreffen, ließe sich daraus kein Baugenehmigungsanspruch außerhalb des Zentrums, mithin auf dem Vorhabengrundstück ableiten. Abgesehen davon hat der Vertreter der Beklagten ausgeführt, dass in der Innenstadt der Beklagten Standorte für eine Ansiedlung eines Betriebs dieser Art und Größe in Betracht kämen, nämlich das "S. -Gelände" und das "T. -Gelände". Ferner verkennt die Klägerin insoweit, dass, selbst wenn das Vorhaben aus den von ihr angeführten Gründen als nicht zentrumsgeeignet anzusehen wäre, es entsprechend der Wertung der Normgebers in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO allenfalls in einem eigens dafür ausgewiesenen Sondergebiet, nicht aber - wie hier - in einem Gewerbegebiet zu verwirklichen wäre. 136 Eine die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO entkräftende Ausnahmekonstellation wird auch nicht dadurch begründet, dass der Betrieb der Firma "L. " schon jetzt die Schwelle zur Großflächigkeit überschreitet. Wird ein Einzelhandelsbetrieb, der bereits großflächig ist und die Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO überschreitet, unter Beibehaltung des bisherigen Sortiments lediglich erweitert, begründet dies nämlich für sich allein noch keinen Anhaltspunkt im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür, dass Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht vorliegen. Da für die planungsrechtliche Beurteilung die Auswirkungen des Gesamtvorhabens in seiner geänderten Gestalt maßgeblich sind, kommt es weder für das Eingreifen der Regelvermutung noch für deren Widerlegung darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll. Im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO stellt sich bei der Erweiterung eines bereits großflächigen Einzelhandelsbetriebs daher nicht die Frage einer "Vorbelastung" oder "Vorprägung" des Gebiets. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 -, BauR 2006, 484 = juris, Rn. 4 f.; vorgehend: VGH BW, Urteil vom 12. August 2005 - 5 S 2363/04 -, juris, Rn. 26. 137 Nach alledem ist festzustellen, dass die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO eingreift. Eine Zulassung des Vorhabens im Wege einer Befreiung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO folgt dies daraus, dass nach § 31 Abs. 2 BauGB nur von Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden kann. § 11 Abs. 3 BauNVO bestimmt aber unabhängig davon, welche Festsetzungen der Bebauungsplan trifft, dass die dort genannten großflächigen Betriebe nur in Kerngebieten oder in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann die Geltung des § 11 Abs. 3 BauNVO daher nicht suspendieren. 138 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 -, BauR 2006, 484 = juris, Rn. 6. 139 Im Hinblick auf Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 143/2. und 9. Änderung scheidet eine Befreiung aus, weil dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden. 140 Die Klägerin kann einen Genehmigungsanspruch für die Erweiterung der Verkaufsfläche der Firma "L. " schließlich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte im Jahr 2003 die erste Erweiterung des Betriebs, die bereits zu dessen Großflächigkeit geführt hat, baurechtlich genehmigt hat. Die Legalisierungswirkung dieser Baugenehmigung erstreckt sich nur auf das von ihr erfasste Vorhaben, nicht aber auf die streitbefangene (zweite) Erweiterung. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass eine erneute Erweiterung genehmigt werden wird, besteht nicht. 141 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.