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Urteil

8 K 1740/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:0314.8K1740.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist am 1. März 1954 in H. Kasasachstan, geboren. Er, seine Ehefrau und ihre beiden Kinder stellten im Jahr 1992 von Kasachstan aus Anträge auf Erteilung von Aufnahmebescheiden. Die zuständige Behörde lehnte eine Erteilung mit Bescheid vom 13. Juli 1993 ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2000 zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht N. die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 1. August 2003 im Verfahren 5 K 300/03 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, der Ehefrau des Klägers einen originären Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger als Ehegatten sowie die Kinder als Abkömmlinge einzubeziehen. Das Gericht verneinte einen eigenen Anspruch des Klägers auf Aufnahme, weil bei ihm nicht das erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum festzustellen sei. Denn insoweit hinderlich sei, dass in seinen ersten sowjetischen Inlandspass die Nationalität "polnisch" angegeben sei. Seine hierzu gegebenen Erklärungen würden dieses Gegenbekenntnis nicht ausräumen. Der Kläger reiste dann im Januar 2004 mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Ehefrau ist als Spätaussiedlerin anerkannt, er selbst als Ehegatte einer Spätaussiedlerin. Am 14. August 2006 beantragte der Kläger die Ausstellung einer Bescheinigung seiner Spätaussiedler-Eigenschaft nach § 15 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG). Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. September 2006 ab. Zur Begründung hieß es unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des VG N. 5 K 300/03, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 4 BVFG nicht. Er sei vielmehr Ehegatte einer Spätaussiedlerin und habe danach lediglich den Status nach § 7 Abs. 2 BVFG. In seinem hiergegen erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, eine Bindungswirkung bezüglich des Antrages entfalte das Urteil des VG N. nicht. Die damals streitbefangene Aufnahme habe auch mit dem Einbeziehungsbescheid erreicht werden können. Damit sei das vorliegende Verfahren mit dem Ziel einer Höherstufung von § 7 BVFG nach § 4 BVFG nicht ausgeschlossen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde im Wesentlichen aus, der Kläger erfülle die für eine Spätaussiedlerbescheinigung erforderlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG nicht. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum habe er nicht hinreichend erbracht. Dies habe auch das VG N. durch Urteil vom 1. August 2003 - 5 K 300/03 - festgestellt. Durch die nicht erzwungene Eintragung der Nationalität als Pole in seinen ersten sowjetischen Inlandspass habe er es versäumt, ein glaubhaftes nachhaltiges Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit darzulegen. Der Kläger hat am 27. Dezember 2006 Klage erhoben. Am 5. Januar 2012 stellte er vorsorglich einen gesonderten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, damit ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erteilt werden könne. Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 wies die Beklagte darauf hin, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides für den Kläger bereits rechtskräftig abgelehnt worden sei (Urteil des VG N. 5 K 300/03). Eine erneute Antragstellung sei nicht möglich. Im Übrigen stehe der vom Kläger begehrten Spätaussiedlerbescheinigung der § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, ihm könne nicht angelastet werden, dass seine Nationalität in seinem ersten sowjetischen Inlandspass als polnisch angegeben worden sei. Wie er schon früher angegeben habe, habe die Schule damals diese Eintragung eigenmächtig veranlasst. Er habe keinen Passantrag ausgefüllt oder unterschrieben. Es sei im Übrigen ständige Rechtsprechung, dass die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität ohne eine entsprechende Erklärung des Betroffenen kein Bekenntnis i. S. d. § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG sei, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391/94 -, BVerwGE 99, 133; Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8/96 -, BVerwGE 102, 214. Der Kläger sei überdies damals, am 1. April 1970, gerade 16 Jahre alt geworden, jung und unerfahren gewesen. Er sei über die Bedeutung der Sache nicht aufgeklärt worden. So habe er nicht gewusst, dass er für den Inlandspass eine deutsche Nationalität nach seiner Mutter hätte eintragen lassen können. Er habe noch (abhängig) bei seinen Eltern gelebt, was schon gegen eine Bekenntnisfähigkeit spreche. Im Regelfall solle die Bekenntnisfähigkeit erst ab dem 18. Lebensjahr gegeben sein, aber nur bei besonderer Reife, so v. Schenckendorff, E 1 § 6 Anm. 3 m. w. N. Eine nicht zurechenbare Passerklärung führe zu einem Nichtbekenntnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -. Es gelte nicht die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG, weil diese Vorschrift erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten sei. Der Einbeziehungsbescheid habe aber zu einer Aufnahme des Klägers i. S. d. § 4 Abs. 1 BVFG ins Bundesgebiet bereits vor dem Inkrafttreten, nämlich hier am 10. Januar 2004, geführt. Die Sperrwirkung setze immer zumindest einen abgelehnten Aufnahmebescheid ab dem 1. Januar 2005 voraus, vgl. BVerwG Urteil vom 5. Juli 2007 - 5 C 30/06 -. Das rechtskräftige Urteil des VG N. vom 1. August 2003 - 5 K 300/03 -entfalte in dieser Sache keine Bindungswirkung, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 30/00 -. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2006 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, aus dem Urteil des VG N. vom 1. August 2003 - 5 K 300/03 -, Seite 6 (letzter Absatz) und Seite 7 (erster Absatz) gehe der Status des Klägers hervor. Dieses Urteil entfalte Bindungswirkung für den Beklagten. Außerdem stehe dem Antrag § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Hierzu sei auf das Urteil des OVG NRW vom 12. Oktober 2011 - 11 A 747/11 - hinzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Spätaussiedler-Bescheinigung. Der Ablehnungsbescheid vom 14. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem geltend gemachten Anspruch nach § 15 Abs. 1 BVFG steht der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingeführte § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann eine Spätaussiedler-Bescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Vorschrift ist auch auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar, in denen die Betroffenen vor dem 1. Januar 2005 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 im Verfahren 11 A 747/11 ausgeführt: Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG diesem Anspruch entgegensteht. Nach dieser Vorschrift kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Klägerin hatte unter dem 29. Oktober 1990 einen Aufnahmeantrag gestellt, den das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 2. Januar 1992 ablehnte. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1994 zurück. Klage hat die Klägerin damals nicht erhoben, so dass ihr Aufnahmeantrag bestandskräftig abgelehnt worden ist. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist auf die vorliegende Fallgestaltung auch anwendbar. Die Vorschrift ist durch Art. 6 Nr. 4 Buchst. b) des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in das Bundesvertriebenengesetz eingefügt worden. Eine Übergangsvorschrift für Altfälle existiert nicht. Die damals eingeführte und mittlerweile wieder aufgehobene Anwendungsvorschrift des § 100b Abs. 2 BVFG enthielt nur eine Zuständigkeitsregelung für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher das Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu verpflichten, nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 (266); ferner OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2011 - 12 A 2561/09 -, UA Seite 11 Die Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG im Fall der Klägerin führt nicht zu einer wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) unzulässigen Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor bei einem nachträglich ändernden Eingriff in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände. Der hierdurch gewährte Vertrauensschutz tritt zurück, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 (268 f.). Es kann dahinstehen, ob hier eine derartige Rückbewirkung von Rechtsfolgen vorliegen kann. Der Klägerin ist zwar durch § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG die zuvor bestehende Möglichkeit genommen worden, nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Vaters und Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers im Wege der sogenannten Höherstufung noch eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erlangen. Bei ihr hat sich jedoch kein Vertrauen auf den Bestand dieser Möglichkeit bilden können. Im Vertriebenenrecht besteht generell kein Vertrauensschutz dahingehend, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtsstatus nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht für die Zukunft modifiziert. Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (138); ferner etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2011 - 12 A 2561/09 -. Die Bescheinigung nach § 15 BVFG hat keine konstitutive, sondern nur bestätigende Wirkung. Der zu bestätigende Status als Spätaussiedler entsteht bereits bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG mit der Aufnahme in das Bundesgebiet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114 (116). Wer daher die Spätaussiedlereigenschaft aufgrund eines eigenen Aufnahmebescheides (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG) kraft der bei der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet geltenden Rechtslage erworben hat, kann darauf vertrauen, dass sie ihm nicht rückwirkend genommen wird. Vgl. BVerwG Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 (270 f.). Die Klägerin hatte jedoch ein dahingehendes Vertrauen nicht erworben. Die Spätaussiedlereigenschaft setzt nach § 4 Abs. 1 BVFG voraus, dass der Betreffende deutscher Volkszugehöriger ist. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin war im bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahren indes verneint worden, so dass der Klägerin nur der Weg über die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Vaters verblieb, um in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu können. Sie erfüllte die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG nach einer behördlichen Prüfung zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme im Bundesgebiet also gerade nicht. Ein Vertrauen der Klägerin darauf, dass sie die deutsche Volkszugehörigkeit in einem späteren Verwaltungsverfahren nochmals erfolgreich geltend machen könnte, konnte daher nicht entstehen und ist somit nicht schutzwürdig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188 (190). Soweit sich die Klägerin auf Beratungsfehler der beteiligten Behörden beruft, die sie dazu veranlasst hätten, einen Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG vor dem Jahr 2005 nicht zu stellen, ändert dies nichts daran, dass sich bei ihr ein Vertrauen auf Beibehaltung der Möglichkeit zur sogenannten Höherstufung nicht bilden konnte." Die Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts an und sieht auch angesichts des Vortrags des Klägers keinen Anlass zu einer abweichenden Betrachtung. Insbesondere trifft es nicht zu, dass - wie der Kläger meint - der Eintritt der Sperrwirkung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Juli 2007 - 5 C 30/06 - voraussetzt, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem 1. Januar 2005 abgelehnt worden ist. Dies besagt die genannte Entscheidung nicht. In dem dort entschiedenen Fall ging es lediglich um die Frage, ob grundsätzlich einer in den Aufnahmebescheid des Ehegatten einbezogenen Person im Wege der Härteentscheidung nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich ein eigener Aufnahmebescheid und sodann eine Spätaussiedler-Bescheinigung erteilt werden kann. Dies bejahte das Bundesverwaltungsgericht, allerdings in einem Fall, in dem zuvor - anders als hier vorliegend - keine Ablehnung i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG stattgefunden hatte. Daher sagt diese Entscheidung nichts zur Frage der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG aus. Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Ausschlussvorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG galt im Zeitpunkt seiner Antragstellung, am 14. August 2006, bereits seit mehr als eineinhalb Jahren. Die Kammer verkennt nicht, dass es dem Kläger vor der am 1. Januar 2005 eingetretenen Rechtsänderung nach der Rechtsprechung zur alten Rechtslage möglich gewesen wäre, seine Höherstufung zu betreiben, obwohl er nicht über einen eigenen Aufnahmebescheid verfügte, sondern nur als Ehegatte einbezogen war. Jedoch hatte ein in dieser Weise Einbezogener, wie es das Oberverwaltungsgericht in der o. g. Entscheidung ausführlich dargelegt, keine Garantie darauf, dass die damalige Rechtslage für alle Zukunft unverändert bleiben werde. Abgesehen davon hatte der Kläger nach seiner Einreise am 10. Januar 2004 bis zum Eintritt der neuen Rechtslage am 1. Januar 2005 ein knappes Jahr Zeit gehabt, einen Antrag auf Höherstufung, also auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung, zu stellen. Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers, damals hätte für ein Rechtsmittel gegen das Urteil des VG N. in seiner Person nicht einmal ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden, weil er nach alter Rechtslage seine Höherstufung auch als Einbezogener habe erreichen können, nicht richtig. Zutreffend ist lediglich, dass die Einlegung eines Rechtsmittels für ihn für das Weitere aus seiner Sicht nicht dringlich war. Es kam für die Höherstufung nicht auf einen vorherigen eigenen Aufnahmebescheid an. Dass er aus dieser Erwägung heraus kein Rechtsmittel eingelegt hat, woran er rechtlich nicht gehindert gewesen wäre, fällt in seine eigene Risikosphäre. Die Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG führt hier zum Ausschluss der Erteilung einer Spätaussiedler-Bescheinigung, weil der Kläger zuvor die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt hat, dieser Antrag durch den Ablehnungsbescheid vom 13. Juli 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2000 abgelehnt worden und die hiergegen erhobene Klage ohne Erfolg geblieben ist (rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 1. August 2003 im Verfahren 5 K 300/03). Danach bleibt auch die vorliegende Klage ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) bedarf es nicht, weil eine solche Entscheidung nur im Fall des Obsiegens der Klägerseite erforderlich ist, vgl. Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Auflage 2010, § 162 Rdnr. 12.