Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 18. August 2010 verpflichtet, den Anspruch der Klägerin auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes M. F. U. im Zeitraum vom 2. Juni 2010 bis 31. Oktober 2010 über den bislang bewilligten Betrag hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt ein Viertel, die Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage als Tagespflegeperson für die Betreuung des Kindes M. F. U. für die Zeit ab dem 2. Juni 2010 bis zum 31. Oktober 2010 eine monatliche laufende Geldleistung, die unter Zusammenfassung der Kosten für den Sachaufwand und des Anerkennungsbetrages für ihre Förderleistung bei 5,50 EUR pro Betreuungsstunde liegen und damit die Höhe der von der Beklagten bewilligten monatlichen Zahlung in Höhe von 244,- EUR übersteigen soll. Die Klägerin, selbst Mutter eines Kindes, ist Inhaberin einer Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege, mit der sie insgesamt bis zu acht Kinder, jedoch nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig, betreuen darf. Dies entspricht der sog. "5 + 3"-Regelung des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiZ). Sie hat - nach ihren Angaben - keine Ausbildung/Studium im sozialen oder pädagogischen Bereich absolviert, sondern eine Qualifizierungsmaßnahme für die Kindertagespflege auf der Grundlage eines anerkannten, wissenschaftlich entwickelten Lehrplans im Umfang von 160 Unterrichtsstunden bei der Familiären Tagesbetreuung e. V. erfolgreich abgeschlossen. Außerdem besuchte sie nach ihren Angaben regelmäßige Fortbildungen im Umfang von mindestens zwölf Unterrichtsstunden pro Jahr. Die Mutter von M. F. U. , Frau T. T1. , beantragte am 1. Februar 2010 erstmals die Bewilligung von Kindertagespflege für ihren am 13. April 2009 geborenen Sohn mit der Begründung, sie schreibe ihre Diplomarbeit am Fachbereich Sozialwesen der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen, Abteilung B., und werde zu diesem Zweck in der Bibliothek und in der Hochschule arbeiten müssen. Da keine andere Betreuungsperson zur Verfügung stehe, benötige sie ab dem 1. März 2010 einen Platz in der Kindertagespflege. Diese zeitliche Planung ließ sich aus dem Gericht nicht bekannten Gründen nicht umsetzen. Insbesondere verzögerte sich die beabsichtigte Aufnahme der Arbeit an der Diplomarbeit. Mit Schreiben vom 29. April 2010 teilte Frau T1. dem Jugendamt der Beklagten mit, dass sie voraussichtlich erst ab Juni einen Platz in Kindertagespflege für ihren Sohn erhalten und erst dann mit der Anfertigung ihrer Diplomarbeit beginnen werde. Im Übrigen hielt sie an ihrem Antrag auf Bewilligung von Kindertagespflege fest. In einer Bescheinigung der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen, Abteilung B., vom 2. Juni 2010 wurde nochmals bestätigt, dass Frau T1. wöchentlich 25 Stunden, aufgeteilt auf vier Tage in der Woche, in der Hochschule verbringe, um ihre Diplomarbeit zu schreiben und insbesondere entsprechende Recherchen in der Bibliothek durchzuführen. Nach den Angaben von Frau T1. , der Mutter von M. F. , müsse die Diplomarbeit bis zum 31. Oktober 2010 abgegeben werden. Frau T1. trug weiter vor, dass sie anschließend wieder eine berufliche Tätigkeit aufnehmen wolle. Sie erhalte keine Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), da die Regelstudienzeit überschritten sei. Sie erhalte jedoch regelmäßig Wohngeld. Frau T1. wies ferner darauf hin, dass ihr Lebensunterhalt während der Examensphase durch Darlehen ihres Vaters sichergestellt sei. Der Vater des Kindes absolviere zurzeit eine Ausbildung zum Informationselektroniker. Er sei täglich mindestens acht Stunden außer Haus. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit seiner monatlich ausgezahlten Ausbildungsvergütung. Zum 1. Juli 2010 zeigte Frau T1. der Beklagten an, dass sie nicht mehr mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebe. Als Tagespflegeperson benannte die Mutter des Kindes die Klägerin. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 bestätigte der Verein Familiäre Tagesbetreuung e. V. der Beklagten, dass die Klägerin geeignet sei, das Kind M. F. U. in Tagespflege zu betreuen. Die Klägerin habe den Grundkurs der Tagespflege besucht und arbeite mit dem Verein zusammen. Ein Hausbesuch sei durchgeführt worden; alle erforderlichen Unterlagen lägen vor. Mit Bescheid vom 18. August 2010 bewilligte die Beklagte rückwirkend zum 2. Juni 2010 der Klägerin Aufwendungsersatz für Tagespflege für M. F. U. . Im Bescheid war eine Betreuungszeit von insgesamt 20-30 Wochenstunden, verteilt auf vier Tage pro Woche, in Ansatz gebracht. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungszeit von 20-30 Stunden ergebe sich in der Altersstufe I ein monatlicher Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von maximal 244 EUR. Die Hilfe sei bis zum 31. Oktober 2010 befristet, weil dann die Diplomarbeit von Frau T1. beendet sein werde. Weiter wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für Tagespflege nur für die Zeiten bestehe, in denen die Betreuung tatsächlich notwendig sei. Die Klägerin wurde gebeten, Unterbrechungen im Rahmen der Betreuung, insbesondere durch Urlaubszeiten, frühzeitig anzuzeigen, damit keine Überzahlung eintrete. Überzahlte Beträge würden in jedem Fall zurückgefordert bzw. nach Möglichkeit verrechnet. Mit Abrechungsbogen vom 15. Juli 2010 bestätigte die Klägerin, dass M. F. U. ab dem 20. Mai 2010 bis zum 1. Juni 2010 an vier Tagen jeweils von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr in der Eingewöhnungsphase von ihr betreut worden sei. In der Zeit vom 2. bis zum 30. Juni 2010 haben die Betreuungszeit 96 Stunden umfasst. Der Abrechungsbogen vom 4. August 2010 ergab in der Zeit vom 1. bis zum 30. Juli 2010 eine Betreuungszeit von 81,75 Stunden. Unter dem 1. September 2010 dokumentierte der Abrechungsbogen für den Monat August 2010 96 Betreuungsstunden. Der unter dem 30. September 2010 ausgefüllte Betreuungsbogen wies für M. F. im Monat September 2010 114 Betreuungsstunden, der Abrechnungsbogen vom 29. Oktober 2010 im Monat Oktober 104 Betreuungsstunden nach. Für die Eingewöhnungszeit bewilligte die Beklagte unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bescheides vom 18. August 2010 einen Zahlbetrag von 19,04 EUR. Für den Monat Juni 2010 bezifferte sie den Aufwendungsersatz für 96 Stunden Betreuungszeit auf 228,75 EUR und für den Monat Juli 2010 bei 81,75 Stunden Betreuungszeit auf 198,25 EUR. Im Monat August 2010 betrug die Betreuungszeit von M. F. U. 96 Stunden und die danach bemessene laufende Geldleistung 228,75 EUR. Im Monat September 2010 wurden der Klägerin von der Beklagten für 114 Stunden sowie im Oktober 2010 für 104 Stunden Betreuung des Kindes M. F. U. in Kindertagespflege jeweils 244 EUR gezahlt. Die Klägerin hat am 13. September 2010 Klage erhoben, mit der sie eine deutlich höhere laufende Geldleistung erstrebt, als sie von der Beklagten auf Grundlage des Bescheides vom 18. August 2010 bislang bewilligt und ausgezahlt worden war. Das beim erkennenden Gericht anhängige Verfahrens 2 K 948/11 könne der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegengehalten werden. Es betreffe ein anderes Kind, werde von dessen Eltern betrieben und habe letztlich auch andere Rechtsfragen der Kindertagespflege zum Gegenstand. Deshalb verstoße die vorliegenden Klage nicht gegen das Verbot doppelter Rechtshängigkeit. Sie sei als Tagespflegeperson bezüglich des hier streitbefangenen Umfangs der laufenden Geldleistung auch klagebefugt. In der Sache ist sie der Auffassung, dass das von der Beklagten angewandte Honorarsystem für Tagespflegepersonen den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche und der Höhe nach völlig unzureichend sei. In der von der Beklagten zur Ermittlung der laufenden Geldeistung herangezogenen Tabelle setze sich bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 20 bis 30 Stunden der Gesamtbetrag von 244 EUR aus 165 EUR für die Sachkosten und 79 EUR als Anerkennungsbetrag für die Erziehungsleistung zusammen. Der Bundesverband für Kinderbetreuung in der Tagespflege empfehle einen Stundensatz in Höhe von 5,50 EUR, den sie auch mit der vorliegenden Klage erstrebe. Dieser Betrag werde von der ständigen Praxis der Beklagten weit verfehlt. Lege sie beispielsweise im Fall M. F. U. die Abrechnung für den Monat Juni 2010 zugrunde, errechne sich bei 96 Stunden Betreuungszeit und einer dafür gezahlten laufenden Geldleistung von 228,75 EUR ein Stundensatz von 2,38 EUR, mit dem der Sachaufwand und der Anerkennungsbetrag für die von ihr erbrachte Förderleistung abzudecken seien. Nach Abzug des Sachaufwands liege der Betrag für die von ihr zu erbringende Förderleistung unter 1 EUR pro Betreuungsstunde. Für die Monate September und Oktober 2010 falle dieser Stundensatz noch geringer aus. Die Beklagte könne dieser Berechnung auch nicht entgegenhalten, dass sie nach der erteilten Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege insgesamt fünf Kinder in öffentlich geförderter Tagespflege in Vollzeit betreuen könne, so dass ihr in der Summe ein auskömmliches Einkommen verbleibe. Zum einen sei eine solche Auslastung organisatorisch nur schwierig zu bewerkstelligen. Zum anderen müsse sie selbst den bei einer Auslastung mit fünf Kindern zu erzielenden Anerkennungsbetrag von insgesamt ca. 5 EUR pro Stunde für die pädagogische Leistung auch noch versteuern und daraus ihren Eigenanteil zur Sozialversicherung finanzieren. Unter Würdigung dieser Aspekte könne man nicht mehr ernsthaft von einem leistungsgerechten Entgelt sprechen. Der Platz für M. F. umfasse 25 Wochenstunden. Für einen Platz in diesem Betreuungsumfang (monatlich ca. 108 Stunden) habe sie den Eltern der von ihr betreuten Kinder im Jahr 2010 einen monatlichen Pauschalbetrag von 433 EUR in Rechnung gestellt. Ab dem Jahr 2011 habe sie diese Pauschale auf 540 EUR wegen der mittlerweile bestehenden Rentenversicherungspflicht, der qualitativ hochwertigen und größeren Betreuungsräume sowie ihrer weiteren Qualifizierung erhöhen müssen. Fast alle Tagespflegepersonen in Aachen, die überhaupt die Betreuung eines Kindes übernähmen, für das die Beklagte öffentlich geförderte Tagespflege bewilligt habe, seien gehalten, zusätzliche Zahlungen der Eltern zu verlangen, weil der bewilligte Betrag nach Deckung des Sachaufwands zur Bestreitung des Lebensunterhalts einer Tagespflegeperson nicht ausreiche. Frau T1. sei diese Zuzahlung aufgrund ihrer finanziellen Verhältnissen nicht möglich gewesen. Sie habe M. F. trotzdem betreut, weil ihr die Mutter des Kindes leid getan habe und sie Frau T1. beim Abschluss des Studiums, das ihr einen qualifizierten Zugang zum Berufsleben eröffnen solle, habe unterstützen wollen. Nicht zuletzt sei dies auch Antrieb für das vorliegende Klageverfahren gewesen. Im Übrigen bestreite sie, dass die Beklagte sie bereits im Vorverfahren aufgefordert habe, den ihr tatsächlich entstehenden Sachaufwand im Einzelnen zu belegen. Sie sei lediglich aufgefordert worden, gemeinsam mit der Mutter des Kindes den zeitlichen Umfang der von ihr erbrachten Betreuungsleistung darzulegen. Das habe sie getan. Soweit die Beklagte sie im Klageverfahren nunmehr erstmals auffordere, den ihr entstehenden Sachaufwand detailliert zu belegen, so sei dies schon rein faktisch nicht möglich. Für den Sachaufwand gebe die steuerrechtliche Behandlung einen Hinweis. Danach seien monatliche Betriebskosten in Höhe von 300 EUR für 40 Wochenstunden ein durchaus geeigneter Vergleichswert. Eine nähere Differenzierung müsse zwangsläufig scheitern. Die Kindertagespflege finde in ihrem Wohnzimmer statt. Soweit die von ihr betreuten Kleinkinder schliefen, werde diese Ruhephase in den oberen Kinderzimmern des Hauses abgewickelt. Sie koche für die Tageskinder in ihrer Küche. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sei es ihr nicht möglich, einen bestimmten Betrag der von ihr zu tragenden Raum-/Mietkosten als angemessenen Anteil des Sachaufwands in Ansatz bringen. Sie wasche Bettwäsche, Lätzchen, Spucktücher und Handtücher mit ihrer Wäsche zusammen in der Waschmaschine mit von ihr gekauften Waschmitteln. Das Geschirr des Frühstücks und des Mittagessens werde in ihrem Geschirrspüler gespült. Es sei nicht möglich, die dabei entstehenden jeweiligen Kosten für Geräte, Energie oder Waschmittel zu trennen. Wenn sie Spinat oder Fischstäbchen, das Mittagessen etwa für einen Freitag, in den Tiefkühlschrank mit den Vorräten der Familie lege, sei es ihr nicht möglich, die auf die Tagespflege entfallenden Energiekosten zu ermitteln. Die Mülltonne werde wöchentlich geleert. Dort würden sowohl der Hausmüll als auch der Müll der Tagespflege entsorgt. Anhand dieser Beispiele ergebe sich, dass der Sachaufwand sowohl tatsächlich als auch sachgerecht nur in Form einer Pauschale erfasst werden könne. Der Förderbedarf des Kindes M. F. habe weder besondere Anforderungen an sie gestellt noch sei das Kind durch Behinderungen oder ähnliche Besonderheiten beeinträchtigt. Sie habe ein ganz normales, seinem Alter entsprechend durchschnittlich entwickeltes Kind betreut. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. August 2010 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 2. Juni 2010 bis 31. Oktober 2010 eine höhere laufende Geldleistung zu bewilligen, wobei ein Betrag von 5,50 EUR pro Betreuungsstunde zugrunde gelegt werden soll. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig. Es stelle sich bereits die Frage, inwieweit die hier verfolgten Ansprüche auch Gegenstand des beim VG Aachen anhängigen Verfahrens 2 K 948/11 seien und die vorliegende Klage wegen eines Verstoßes gegen das Verbot doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei. Geltend gemachte Zweifel an der Klagebefugnis der Klägerin hat sie allerdings nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht mehr weiter vertieft. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, die Klage sei in jedem Fall unbegründet. Der Bescheid vom 18. August 2010 sei rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine höhere laufende Geldleistung. Die Betreuung der unter dreijährigen Kinder sei vom Gesetzgeber in den Jahren seit 2004 als vordringliches Anliegen betrachtet worden. In diesem Zusammenhang komme neben der Schaffung neuer Plätze in den Kindertageseinrichtungen dem Ausbau der Kindertagespflege vorrangige Bedeutung zu. Die Beklagte unterstütze in Kenntnis der wachsenden Bedeutung der Kindertagespflege diese Form der Förderung der Kinder vor allem der unter drei Jahre alten Kinder sehr bewusst. Allein die gesetzgeberischen Rahmenbedingungen der den Tagespflegepersonen zu gewährenden Geldleistungen habe sie - die Beklagte als örtlicher Jugendhilfeträger - für ihren Bereich zurzeit noch nicht in aller Konsequenz in der Praxis umgesetzt. Dies werde nach entsprechenden Entscheidungen der dafür verantwortlichen Gremien erst zum 1. August 2012 der Fall sein. Die nach § 23 SGB VIII geeignete Tagespflegeperson habe unstreitig einen Anspruch auf laufende Geldleistungen. Derzeit orientiere sich der Geldbetrag, den die Beklagte zahle, an Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Deutscher Verein) aus dem Jahr 2008, die auch von den Landesjugendämtern übernommen worden seien. Diese Empfehlungen knüpften an die für die Vollzeitpflege bestimmten standardisierten Beträge an, die durch prozentuale Abschläge auf die ambulante Kindertagespflege übertragen und angepasst worden seien. So sei auch der der Klägerin zuerkannte Betrag dem Grunde nach ermittelt worden. Dass dieser Betrag hier nicht hinreichend sei, um die entstandenen angemessenen Kosten der Klägerin als Tagespflegeperson für M. F. U. zu ersetzen, müsse die Klägerin substantiiert vortragen. Dies sei nicht geschehen. Der Hinweis auf die steuerlich relevante Betriebskostenpauschale reiche nach ihrer Einschätzung nicht aus, um den Umfang der Sachkosten darzulegen. Soweit die Klägerin rüge, die Anerkennung der Förderleistungen müsse leistungsgerecht ausgestaltet sein, stimme die Beklagte grundsätzlich zu. Mit ihrem sich noch in der Entwicklung befindenden Konzept beabsichtige sie, die Kindertagespflege als eine der Förderung in Kindertagesstätten gleichwertige Form der Förderung zu etablieren. Bei aller gebotenen Anstrengung vertrete sie die Auffassung, dass in erster Linie die Kinder und nicht die Tagespflegeperson Ziel dieser Förderung seien. Die für die Tagespflegeperson vorgesehenen Geldzahlungen sollten vornehmlich motivierenden und ausgleichenden Charakter haben. In erster Linie sollten die Zahlungen an die Tagespflegeperson die dieser entstehenden Aufwendungen abdecken, sie sozialversicherungsrechtlich absichern und darüber hinaus einen Anerkennungsbetrag für die individuell erbrachte Leistung umfassen. Dieser zuletzt genannte Anteil der laufenden Geldleistung solle nach dem Willen des Gesetzgebers aber keine arbeitsrechtlich zu bewertende Vergütung darstellen. Deshalb habe sie, die Beklagte, bei der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung auch keine an Lohn- oder Gehaltsvorstellungen anknüpfenden Überlegungen berücksichtigen können. Wenn man die Auffassung vertrete, im streitbefangenen Zeitraum sei zur Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung die Bezugnahme auf einen prozentualen Abschlag der Förderungsleistung in der Vollzeitpflege nicht mehr zulässig, fehle es an einem anderen verbindlichen Maßstab, an den man bei der Bestimmung eines leistungsgerechten Betrages zur Anerkennung der Förderleistung anknüpfen könne. Es bedürfe dann zumindest weiterer tatsächlicher Feststellungen, die aber bislang ihr nicht vorlägen. Bis auf den zeitlichen Umfang der Leistungen der Klägerin kenne sie - die Beklagte - keine weiteren Parameter, die für die Festlegung eines angemessenen leistungsgerechten Anerkennungsbetrages relevant seien. Sie, die Beklagte, sehe sich in der Ausgestaltung der von ihr zu bestimmenden Höhe der laufenden Geldleistung weitestgehend frei. Auch unter Berücksichtigung der übrigen rechtlichen Vorgaben in § 23 Abs. 2 a SGB VIII, etwa der berufliche Qualifikation der Klägerin, der Qualität der erbrachten Tätigkeit im Einzelnen und des individuellen Förderbedarfs der betreuten Kinder, ergebe die Bewertung der Förderleistung der Klägerin unter Einschluss der Sachkosten keinen Hinweis, dass die im Bescheid vom 18. August 2010 ausgesprochene Bewilligung öffentlich geförderter Kindertagespflege und die vorgegebene Höhe der sich daran ausrichtenden Auszahlungsbeträge rechtsfehlerhaft seien. Während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens hat die Beklagte am 14. Dezember 2011 die "Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII" verabschiedet, die am 1. August 2012 in Kraft treten. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 2 K 1089/11 sowie die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig. Der Klage steht insbesondere nicht das Verbot doppelter Rechtshängigkeit (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG-) entgegen. Denn das von der Beklagten benannte, von Eltern eines anderen durch die Klägerin in Kindertagespflege betreuten Kindes bei dem erkennenden Gericht anhängig gemachte Verfahren 2 K 948/11 hat einen anderen Streitgegenstand als die vorliegende Klage. Im zuletzt genannten Verfahren wird um die Bewilligung des Zugangs zu aus öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII für das Kind der dortigen Kläger gestritten, während hier die Ansprüche der Klägerin als Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII aus der Betreuung des Kindes M. F. U. streitgegenständlich sind. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag entsprechend den Vorgaben des § 82 Abs. 1 Satz 2 (Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) auf einen bestimmten Stundenbetrag konkretisiert. Soweit darin eine Klageänderung zu sehen seinsollte, ist diese sachdienlich. Im Übrigen hat sich die Beklagte darauf rügelos eingelassen (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO). Die Klägerin ist als Tagespflegeperson auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Die Zulässigkeit der von der Klägerin verfolgten Verpflichtungsklage setzt nach der letztgenannten Vorschrift voraus, dass diese durch den Verwaltungsakt, seine Ablehnung oder Unterlassung die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte - also nicht lediglich ideeller oder wirtschaftlicher Interessen - geltend machen kann. Diese von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung will sogenannte Popularklagen ausschließen. Ob die geltend gemachte Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, ist im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen. Die Klagebefugnis der Tagespflegeperson in Bezug auf laufende Geldleistungen ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus der heute geltenden Fassung des § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB VIII. Die Klagebefugnis der Tagespflegeperson war in den letzten Jahren wegen der mehrfachen Änderungen der Vorschriften über die Kindertagespflege streitig geworden. Zunächst waren nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 23 SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998, BGBl. I S. 3546, - SGB VIII 1998 - Rechtsprechung und Literatur einhellig der Auffassung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tagespflege und bei Vermittlung einer geeigneten Tagespflegeperson letzterer vom örtlichen Jugendhilfeträger die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung zu ersetzen waren. Da diese Ansprüche für erbrachte Leistungen der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 3 SGB VIII 1998 allein der Tagespflegeperson und nicht dem Kind oder seinen Eltern zustanden, konnten sie auch nur von ihr - und nicht von den Eltern der Kinder - im Klagewege verfolgt werden, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 C 51/95 -, BVerwGE 102, 274 ff., wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Entscheidung zu § 23 SGB VIII in der seit dem 1. April 1993 neu bekannt gemachten Fassung (SGB VIII 1993), BGBl. I S. 637 ff, ergangen ist; Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 27. Februar 2004 - 12 E 187/02 -, juris; Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 2360/00 -, FEVS 53, 425 ff. = JAmt 2002, 26 ff. Durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) vom 27. Dezember 2004, BGBl. I 3852, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten war, wurden der Wortlaut der §§ 23 f. SGB VIII und damit auch die Regelungen über die vom Jugendhilfeträger zu ersetzenden Leistungen der Tagespflege so weitgehend abgeändert, dass nunmehr in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde, aus diesen Vorschriften ließen sich weder eigene Rechte der Tagespflegeperson noch der Eltern ableiten, deren Kinder in Tagespflege betreut wurden, vgl. etwa OVG Schleswig, Urteil vom 6. August 2006 - 2 LB 46/05 -, juris, und Verwaltungsgericht (VG) Schleswig, Urteil vom 15. Juni 2005 - 15 A 468/04 -, juris. Diese wenig glückliche Situation wollte der Gesetzgeber bei einer weiteren Novellierung des § 23 Abs. 1 SGB VIII beseitigen, indem er in der durch Artikel 1 Ziff. 5 a) des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2403, in Kraft getreten am 16. Dezember 2008, eingeführten Neufassung dieser Vorschrift ausdrücklich bestimmte, dass die Gewährung einer laufenden Geldleistung "an die Tagespflegeperson" zu erfolgen habe. Dass diese Änderung vom Gesetzgeber bewusst gewollt war, lässt sich anhand der Gesetzesmaterialien nachvollziehen. So heißt es bereits in der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD, mit der vorgenommenen Präzisierung des § 23 Abs. 1 SGB VIII werde klargestellt, "dass der Anspruch auf das Tagespflegegeld der Tagespflegeperson zusteht", Deutscher Bundestag, Drucksache 16/9299 vom 27. Mai 2008, S. 14. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sind zwar vom Bundesrat noch materielle Änderungen der Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in § 23 Abs. 2 und Abs. 2 a SGB VIII angemahnt worden, vgl. Abdruck dieser Stellungnahme des Bundesrates in Deutscher Bundestag, Drucksache 16/10173 vom 28. August 2008, S. 9. Die beabsichtigte und letztlich auch verabschiedete Novellierung des § 23 Abs. 1 SGB VIII mit der Bewilligung und Auszahlung des Tagespflegegeldes an die Tagespflegeperson war aber nicht Gegenstand der weiteren Diskussion. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass seit dem Tag des Inkrafttretens des KiföG - das war nach Art. 10 KiföG hinsichtlich der durch dieses Gesetz verabschiedeten Fassung des § 23 Abs. 1 SGB VIII der 16. Dezember 2008 - wieder eine vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte rechtliche Zuordnung der "laufenden Geldleistung" an die Tagespflegeperson vorliegt. Folgerichtig ist bei einer völligen oder teilweisen Versagung der laufenden Geldleistung nur die Tagespflegeperson klagebefugt. Bestätigt wird die hier vertretene Auffassung zur Klagebefugnis der Tagespflegeperson auch durch die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verfasste Stellungnahme, Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 8. August 2010, S. 5, allgemein zugänglich über Internet. Diese Stellungnahme ist nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erstellt worden. Sie zeichnet detailliert das Zustandekommen der Neufassung des § 23 Abs. 1 SGB VIII nach und betont, wie wichtig dem Gesetzgeber die Klarstellung gewesen sei, dass die Vergütung an die Tagespflegeperson gezahlt werden müsse. Diese Stellungnahme betont dabei insbesondere, dass bei der Neuregelung gerade Verfahren ähnlich der vorliegenden Klage im Fokus des Interesses gestanden hätten. Denn nach der Intention des Gesetzgebers des KiföG sollte es mit dieser Zuweisung der Rechte der Tagespflegeperson auch erleichtert werden, die Bewilligung laufender Geldleistungen einer gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen, Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 8. August 2010, a.a.O. Diese Möglichkeit wäre - ohne diese Klarstellung - zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die von der Rechtsprechung ab dem 1. Januar 2005 gerügte Adressatenoffenheit der damals geltenden Fassung der §§ 23 f. SGB VIII zumindest umstritten gewesen. Bei dieser Sachlage schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung mehrerer anderer erstinstanzlicher Gerichte sowie der Fachliteratur an, wonach auf der Grundlage des seit dem 16. Dezember 2008 geltenden Rechts die Klagebefugnis der Tagespflegeperson in Bezug auf die laufenden Geldleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 zu bejahen ist, vgl. VG Schleswig, Urteil vom 11. Februar 2010 - 15 K 162/09 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 21. Februar 2011 - 13 A 2020/10 -, juris; so auch VG Würzburg, Urteil vom 21. Dezember 2010 - W 3 K 10.320 -, juris, das unter Hinweis auf die nach heutiger Rechtslage zu bejahende Klagebefugnis der Tagespflegeperson eine entsprechende Rechtsposition der Kindeseltern verneint; Struck in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. München 2011, § 23 Rdnr. 27; in diesem Sinne sind auch Kaiser in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. Baden-Baden 2011, § 23 Rdnr. 10, und Lakies in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., Baden-Baden 2009, § 23, zu verstehen. Schließlich ist die Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Fall auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass bei Antragstellung im Rahmen der Übergangsregelung des § 24 a SGB VIII die von der Beklagten während des - bis zum 31. Juli 2013 dauernden - Übergangszeitraums vorgehaltenen finanziellen Mittel für die öffentlich geförderte Kindertagespflege bereits ausgeschöpft gewesen wären und deshalb keine entsprechenden Fördermittel für weitere öffentlich geförderte Tagespflege mehr zur Verfügung gestanden hätten. Denn dies hat die Beklagte im Klageverfahren nicht vorgetragen. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2010 ist teilweise - nämlich soweit er im Betreuungsfall M. U. im Zeitraum vom 2. Juni 2010 bis 31. Oktober 2010 eine höhere laufende Geldleistung als monatlich 244 EUR ablehnt - rechtswidrig und verletzt insoweit die Klägerin in ihren Rechten (dazu unten unter 1.). Eine nach der Prozessordnung grundsätzlich mögliche Verpflichtung der Behörde zur Leistungsbewilligung durch das Gericht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) scheidet hier aus, da nach § 23 Abs. 2a) Satz 1 SGB VIII die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Das Gericht ist durch diese Ausgestaltung der Zuständigkeit gehindert, die Höhe der laufenden Geldleistung selbst zu bestimmen und die Beklagte - wie mit dem Klageantrag erstrebt - zu verpflichten, eine Bewilligung in dieser Höhe auszusprechen. Deshalb ist die Klage, soweit sie nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf die Verpflichtung der Beklagten zu einer laufende Geldleistung in Höhe von exakt 5,50 EUR pro Betreuungsstunde gerichtet ist, abzuweisen. Da der in der mündlichen Verhandlung gestellte Verpflichtungsantrag nach Auffassung der Kammer auch ein Bescheidungsbegehren im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO umfasst, ist - mangels einer abweichenden landesrechtlichen Vorgabe - die Beklagte nunmehr verpflichtet, den Antrag auf Bewilligung von Kindertagespflege für den streitbefangenen Zeitraum vom 2. Juni 2010 bis 31. Oktober 2010 hinsichtlich der laufenden Geldleistung für die Betreuung des Kindes M. F. U. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (vgl. dazu unter 2.). 1.) Die von der Beklagten mit Bescheid vom 18. August 2010 bei der Betreuung des Kindes M. F. U. vorgenommene Festsetzung der laufenden Geldleistung gegenüber der Klägerin bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 20 bis 30 Stunden in Höhe von maximal 244 EUR entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben der nach der Novellierung durch Art. 1 Nr. 5 KiföG geltenden Fassung des § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2 a SGB VIII, die - wie bereits oben ausgeführt - am 16. Dezember 2008 in Kraft getreten ist. Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung weiterer Qualifizierungen sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII insgesamt nach Nr. 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, Nr. 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, Nr. 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und Nr. 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Im vorliegenden Verfahren ist die laufende Geldleistung lediglich hinsichtlich der Anteile gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 sowie Nr. 2 SGB VIII streitig. Zur Höhe dieser Anteile der laufenden Geldleistung bestimmt der durch Art. 1 Zif. 3 KiföG erstmals eingefügte § 23 Abs. 2a) SGB VIII in Satz 1 zunächst, dass diese von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird. Zugleich geben die Sätze 2 und 3 dieser Vorschrift die dabei zu berücksichtigende Maßstäbe vor, nach denen der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist. Bei der Bestimmung der "leistungsgerechten Ausgestaltung der Förderleistung" sind dabei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Die von der Beklagten zur Bestimmung der hier streitigen Anteile der laufenden Geldleistung herangezogene Tabelle, die - nach ihrem Vortrag - auf einer Empfehlung des Deutschen Vereins aus dem Jahr 2008 beruht, genügt diesen geltenden gesetzlichen Vorgaben nicht. Dabei ist es für die Entscheidung der Kammer unerheblich, ob es im hier maßgeblichen Zeitraum vom 2. Juni 2010 bis 31. Oktober 2010 oder zu einem sonstigen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des KiföG eine Empfehlung des - für den örtlichen Bereich der Beklagten zuständigen - Landesjugendamtes für das Land Nordrhein-Westfalen gegeben hat, zur Bestimmung der laufenden Geldleistung in der öffentlich geförderten Kindertagespflege auf diese Tabelle zurückzugreifen. Nach der Überzeugung der Kammer konnte sich die Beklagte im streitbefangenen Zeitraum auf diese Tabelle rechtsfehlerfrei schon deshalb nicht mehr berufen, weil sie - sofern die von der Beklagten vorgetragenen Daten zu ihrer Erarbeitung und Publizierung zutreffen - vor der Verabschiedung des KiföG erstellt worden war und deshalb die mit diesem Gesetz eingeführten rechtlichen Änderungen - insbesondere die Vorgaben des § 23 Abs. 2a SGB VIII - gar nicht hätte berücksichtigen könnten. Die Novellierung durch das KiföG wollte den mit dem TAG beschrittenen Weg fortschreiben und die Attraktivität der Kindertagespflege zu einem der Betreuung von Kindern in Kindertagestätten gleichwertigen Angebot verbessern. Dazu gehörten einerseits die in der Regel erhöhten Qualifizierungsanforderungen an die Tagespflegepersonen, die bei Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 43 SGB VIII vertiefte fachliche Kenntnisse nachzuweisen haben. Andererseits - damit korrespondierend - enthielt das KiföG in § 23 Abs. 2a SGB VIII konkrete Vorgaben für die finanzielle Ausgestaltung der laufenden Geldleistung. Die Umsetzung blieb zwar in der Hand des jeweiligen örtlichen Jugendhilfeträgers; ihm wurden aber bei Ausübung seiner bestehenden Gestaltungsfreiheit bestimmte Strukturprinzipien vorgegeben, die er bei der Bestimmung des Umfangs der laufenden Geldleistung zu berücksichtigen hatte. Anlass für dieses Vorgehen des Gesetzgebers war die Vorstellung, mit der verbesserten Qualität die Attraktivität der Kindertagespflege einerseits für die Eltern zu steigern, und mit einer Verbesserung der laufenden Geldleistung eine ausreichende Zahl von qualifizierten Tagespflegepersonen gewinnen zu können, die bereit sind, langfristig oder dauerhaft in diesem Berufsfeld zu arbeiten. Anderseits waren bis dahin die von etlichen örtlichen Jugendhilfeträgern tatsächlich gezahlten laufenden Geldleistungen in der Praxis hinter den - in den Gesetzgebungsmaterialien in konkreter Zahlenhöhe - erfassten Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Verabschiedung des TAG zurückgeblieben. Der Gesetzgeber wollte solchen Umsetzungsproblemen durch punktuelle Klarstellungen und Ergänzungen bzw. redaktionelle Verbesserungen des Regelwerks der Kindertagespflege Rechnung tragen. Vgl. hierzu die Begründung des gemeinsamen Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD , Deutscher Bundestag, Drucksache 16/9299 vom 27. Mai 2008, S.10 f; Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 8. August 2010, a.a.O. Ausdrücklich heißt es in der Begründung der Neufassung des § 23 SGB VIII durch das KiföG dazu: Deutscher Bundestag, Drucksache. 16/9299 vom 27. Mai 2008, S. 14): "Mit einem geplanten Anteil von 'bundesdurchschnittlich' 30 % an den neu zu schaffenden Plätzen kommt der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung eine große Bedeutung zu. Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, muss das Berufsbild der Tagesmütter und -väter attraktiver werden. Die Kindertagespflege soll mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Untrennbar damit verbunden sind die Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen und die Sicherung und Steigerung der Qualität der Kindertagespflege. Derzeit bewegt sich die öffentlich finanzierte Kindertagespflege überwiegend im Niedriglohnsektor. Für die reine Betreuungsleistung zahlen die Kommunen teilweise weniger als einen Euro pro Kind und Stunde. Zur Attraktivitätssteigerung muss der Bund Vorgaben für die Höhe des Betrages machen, mit dem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Förderleistungen der Tagespflegeperson entgelten. Gleichzeitig muss den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden. Über entsprechende Vorgaben muss ihm genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen." All diese gesetzlichen Neuerungen konnten in der in Rede stehenden Tabelle des Deutschen Vereins nicht berücksichtigt werden. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass bereits der rechtliche Ansatz fehlerhaft war, zur Bestimmung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII an die im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) jährlich neu festgesetzten Pauschalbeträge für Vollzeitpflege anzuknüpfen. Auch wenn sich das Zustandekommen eines Betrages von 244 EUR für eine wöchentliche Betreuungszeit von 20 bis 30 Stunden aus dem streitbefangenen Bescheid der Beklagten vom 18. August 2010 nicht nachvollziehen lässt, so ergibt sich aus der Klageerwiderung, dass dieser Betrag und die in der Zeit vom 2. Juni 2010 bis zum 31. Oktober 2010 gezahlten laufenden Geldleistungen letztlich nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 2008 ermittelt wurden. Diese Empfehlungen knüpften an die für die Vollzeitpflege bestimmten standardisierten Beträge an, die durch prozentuale Abschläge auf die ambulante Kindertagespflege übertragen und angepasst worden sind. Eine Anknüpfung an die Leistungen in der Vollzeitpflege nach § 39 Abs.1 und 4 SGB VIII zur Bestimmung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII scheidet schon deshalb aus, weil diese Normen sich nach Auffassung des Gerichts an unterschiedliche Leistungsempfänger richten und unterschiedliche Bedarfe abdecken, also einen unterschiedlichen Regelungsinhalt haben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch der heutige Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erst durch Art. 1 Zif. 11 a) KiföG eingeführt worden ist, vgl. hierzu Regierungsbegründung in Deutscher Bundestag, Drucksache 16/9299, S.16. Erst seit diesem Zeitpunkt gleicht die Wortwahl der gesetzlichen Grundlage der sogenannten "wirtschaftlichen Jugendhilfe" - also § 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII - der in § 23 Abs. 2 SGB VIII insofern, als § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII hinsichtlich des abzudeckenden notwendigen Unterhalts außerhalb des Elternhauses von "Kosten für den Sachaufwand" sowie von den "Kosten für die Pflege und die Erziehung des Kindes" spricht. Vor dem Inkrafttreten des KiföG - also zu Zeiten des Erlasses der Tabelle - bestimmte § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F., dass u.a. bei der Bewilligung der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses (vom Jugendamt) sicherzustellen ist. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. umfasste diese Verpflichtung auch die Kosten der Erziehung. Da diese sogenannte "wirtschaftliche Jugendhilfe" nicht isoliert gewährt werden kann, sondern immer schon als bloße Annexleistung die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII voraussetzte, war Inhaber des Rechts auf Bewilligung dieser Annexleistung der oder die Personensorgeberechtigte(n), auch wenn die wirtschaftliche Jugendhilfe in der Regel an die Pflegeeltern ausgezahlt wurde. Anspruchsberechtigter der laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII ist demgegenüber - wie oben im Rahmen der Klagebefugnis ausgeführt - die Tagespflegeperson. Aber auch das Spektrum der Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe bei Vollzeitpflege ist ein völliges anderes als der Sachaufwand der Kindertagespflege. Was nach der früheren Regelung des § 39 SGB VIII a.F. zum "notwendigen Unterhalt des Kindes" bzw. nach der heutigen Regelung zum "Sachaufwand" im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB VIII gehört, ist gesetzlich weder umfassend geregelt noch beispielhaft angesprochen. Nach allgemeiner Auffassung werden mit beiden Fassungen des Gesetzes die Kosten der Deckung des Lebensbedarfs des Minderjährigen - das sind die Kosten für Unterkunft, Ernährung, Bekleidung, Körperpflege und Dinge des täglichen persönlichen Bedarfs - erfasst, also die Kosten zur Deckung des Lebensunterhalts, die beim Leben in einem familiären oder familienähnlichen Verband für ein Kind oder einen Jugendlichen üblicherweise anfallen. Vgl. zu den Regelungsbereichen der genannten Normen nach altem Recht: Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnrn. 12 und 21; nach neuem Recht: Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 39 Rdnr. 13; Tammen in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 39 Rdnr. 7; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl., § 23 Rdnr. 7. Die Grundlage der Ermittlung der laufenden Leistungen im Rahmen der Vollzeitpflege sollen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII die tatsächlichen Kosten sein, sofern sie den angemessenen Umfang nicht übersteigen. Mit dieser Formulierung stellt das Gesetz nicht auf die Kosten im jeweiligen Einzelfall ab, sondern wie sich aus §§ 39 Abs. 4 Satz 3 im Zusammenhang mit Abs. 5 SGB VIII ergibt, auf die in einer durchschnittlichen Familie entstehenden Kosten. Den von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Pauschalen - und auch den entsprechenden Empfehlungen des Deutschen Vereins - liegen die Ergebnisse von Einkommens- und Verbrauchsstichproben zugrunde, wobei von mittleren Einkommens-verhältnissen ausgegangen wird. Allein der Anerkennungsbetrag für die erzieherische Leistung ist Pauschale ein "gegriffener Betrag", dem keine entsprechende Ermittlungen zugrunde liegen. Vgl. Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnr. 21. § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII spricht hingegen von der Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson "für den Sachaufwand" entstehen. Somit unterscheiden sich im Vergleich der Rechtsnormen bereits die Adressaten, bei denen unterschiedliche Bedarfssituationen gedeckt werden sollen. Dabei ist es selbstverständlich, dass es in diesem Rahmen nur um den Sachaufwand gehen kann, der im Zusammenhang mit der Kindertagespflege entsteht bzw. der erforderlich ist, um überhaupt in eigenen Räumlichkeiten Kindertagespflege anbieten zu können. Im Übrigen unterscheidet sich auch das Leistungsspektrum des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII völlig von dem des § 39 SGB VIII. Zwar hat der Gesetzgeber auch hier nicht normiert, was im Einzelnen von diesem Sachaufwand umfasst ist. Anhand der Gesetzesmaterialien und der Literatur lässt sich aber erkennen, dass zumindest in den Fällen, in denen die Tagespflegeperson die Kindertagespflege in der eigenen Wohnung/eigenen zu diesem Zweck angemieteten Räumlichkeiten erbringt, damit ein Anteil der Kosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten einschließlich der Betriebs- und Verbrauchskosten (Wasser, Strom, Heizung, Müllgebühren), ferner die Aufwendungen für Ausstattungsgegenstände/Mobiliar, für Beschäftigungsmaterialien wie etwa Spiel- und Bastelmaterialien, Hygiene- und Pflegeartikel, Freizeitaktivitäten sowie Büro- und Fortbildungskosten gedeckt werden sollen. Offen und von den Jugendhilfeträgern unterschiedlich geregelt ist, inwieweit Verpflegungskosten (Essen) und Pflege- und Hygienematerialien für Kleinstkinder von diesem Sachaufwand umfasst sind. Vgl. Struck in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 23 Rdnr. 31; Diskussionspapier des Deutschen Vereins zur qualitativen, rechtlichen und finanziellen Ausgestaltung der Kindertagespflege - Ergänzung der Empfehlungen von 2005, NDV 2008, S. 151 (156), mit weiteren Nachweisen. Schon diese beispielhafte Aufzählung zeigt, dass der "Sachaufwand der Kindertagespflege" in § 23 Abs. 2 SGB VIII andere Bereiche umfasst und somit im Vergleich zu den entsprechenden finanziellen Leistungen der Vollzeitpflege als ein "aliud" zu bewerten ist. Diese unterschiedlichen Regelungsinhalte der § 39 Abs. 1 SGB VIII und des § 23 Abs. 2 SGB VIII (Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes einerseits - Kostenaufwand der Tagespflegeperson bei der Ausübung ihres Berufs andererseits) schließen es aus, die Höhe der Leistungen der Tagespflegeperson in Abhängigkeit vom Regelwerk der wirtschaftlichen Jugendhilfe bei Vollzeitpflege zu bestimmen. Auch der Ansatz von Abschlägen, die sich letztlich auf eine nur schematische prozentuale Anrechnung der Pauschalbeträge für Vollzeitpflege beschränken, können diesen Mangel nicht korrigieren. Schließlich führt das Arbeiten mit dem Einsatz prozentualer Abschläge gerade dazu, dass die öffentlich finanzierte Kindertagespflege sich in dem - wie oben dargelegt - vom Gesetzgeber nicht angestrebten Niedriglohnsektor bewegt. Bei einem wöchentlichen Betreuungsumfang - wie hier streitig - von 20 bis 30 Stunden (das entspricht einer monatlichen Betreuungszeit zwischen 86 und 130 Stunden) ist die Bestimmung einer laufenden Geldleistung nicht als leistungsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 2a SGB VIII zu erachten, wenn hierfür lediglich ein Sachkostenanteil von monatlich 165.- EUR (entspricht je nach tatsächlich erbrachtem Betreuungsumfang einem Stundensatz bei 86 Stunden von 1,92 EUR und bei 130 Stunden 1,28 EUR) und ein Anerkennungsbetrag für die Erziehungsleistung der Klägerin in der Tagespflege in Höhe von monatlich 79.- EUR (entspricht je nach tatsächlich erbrachtem Betreuungsumfang einem Stundensatz bei 86 Stunden von 0,92 EUR und bei 130 Stunden von 0,61 EUR) in Ansatz gebracht wird. Mag sich der Betrag für den Sachaufwand - insbesondere im Bereich des Mittelwertes - in etwa im Rahmen angemessener Kosten für den Sachaufwand im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII bewegen, so ist der zugrunde gelegte Betrag für die Anerkennung der Förderleistung von unter 1 EUR jedenfalls nicht leistungsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr 2 i.V.m. Abs. 2a) SGB VIII. Deshalb entspricht auch der monatliche Zahlbetrag in Höhe von 244 EUR insgesamt (Stundensatz je nach Betreuungszeit zwischen 2,84 EUR und 1,88 EUR) für diesen Betreuungsumfang nicht den genannten gesetzlichen Vorgaben der laufenden Geldleistung. Dabei ist im vorliegenden Fall noch zu berücksichtigen, dass die Beklagte im streitbefangenen Zeitraum in den Monaten Juni 2010 und August 2010 die laufende Geldleistung für die Klägerin noch weiter (nämlich auf jeweils 228,75 EUR) gekürzt hat, obwohl sich die Stundenzahl der Betreuungszeit mit jeweils monatlich 96 Stunden in dem anerkannten Zeitrahmen der wöchentlichen Betreuungszeit von 20 bis 30 Stunden bewegte. Diese Erwägungen schließen es insbesondere aus, dass das Ergebnis einer nach etwaiger Rechtskraft des Urteils anstehenden rechtlichen Überprüfung mit anderen rechtlichen Erwägungen - wie es in der mündlichen Verhandlung kurz anklang - zum rechnerisch gleichen Ergebnis einer laufenden Geldleistung in Höhe von 244 EUR führen würde. Die im angefochtenen Bescheid vom 18. August 2010 ausgesprochene Beschränkung der laufenden Geldleistung auf maximal 244 EUR bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 20 bis 30 Stunden ist ferner deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte bei dieser Entscheidung die mittlerweile geänderte Besteuerung der Einnahmen der Tagespflegepersonen und die davon abweichende steuerliche Behandlung der Einnahmen der Pflegeeltern aus Vollzeitpflege nicht berücksichtigt hat. Dabei sind zwei Aspekte von Bedeutung: Einmal haben mit den Neuregelungen zur laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege durch das KiföG nach den Gesetzesmaterialien Bund und Länder auch auf die neue steuerrechtliche Behandlung der Einkünfte aus öffentlich geförderter Kindertagespflege reagiert. Vgl. hierzu Deutscher Bundestag, Drucksache. 16/9299 vom 27. Mai 2008, S. 14): Dort heißt es im Zusammenhang mit der geforderten Anhebung der Höhe der Vergütung und dem Stand der Profilierung des Berufsbildes der Kindertagespflege, generell und im Einzelfall sei "insbesondere ... die veränderte einkommensteuerrechtliche Behandlung der aus öffentlichen Kassen finanzierten Kindertagespflege" zu beachten. Mit den gesetzlichen Vorgaben zur leistungsgerechten Ausgestaltung der Vergütungsstrukturen der Kindertagespflege wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Kindertagespflege sich mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln kann und sich so ohne Verwerfung in die gängige Struktur des Steuer- und Sozialversicherungsrechts einfügen lässt. Vgl. Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 8. April 2010, Seite 1; Positionspapier des Deutschen Vereins zu den aktuellen Entwicklungen in der Kindertagespflege vom 23. März 2011, S. 19. Unter diesen Umständen ist die geänderte Besteuerung auch bei der Höhe der laufenden Geldleistung zu berücksichtigen. Die geänderte Besteuerung der Einkünfte aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege ergibt sich aus den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2007 (IV C 3-S 2342/07/0001, BStBl I 2008, 17) und vom 20. Mai 2009 (IV C - S 2246/07/10002, 2009/0327067). Danach müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auch Tagespflegepersonen, die im Bereich öffentlich geförderter Kindertagespflege tätig werden und somit vom Jugendamt laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII erhalten, diese Einkünfte versteuern. Bis dahin wurden die Einkünfte aus der öffentlich geförderten selbständigen Kindertagespflege - wie das sogenannte "Pflegegeld" der wirtschaftlichen Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII bei Vollzeitpflege - als steuerfreie Beihilfe im Sinne von § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) behandelt, während rein privat tätige Tagespflegepersonen ihre Einkünfte auch in der Vergangenheit bereits zu versteuern hatten. Seit dem 1. Januar 2010 haben nun alle Tagespflegepersonen, die nicht im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, ihre Gewinne im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Auch wenn eine Steuerfestsetzung erst erfolgt, wenn das zu versteuernde Einkommen den im Jahr 2010 geltenden Grundfreibetrag von 8.004 EUR (bei Ledigen) oder von 16.008 EUR (bei zusammen veranlagten Ehegatten) übersteigt, so kann bei einer Betreuung von fünf Kindern in Kindertagespflege im Umfang von 40 Stunden wöchentlich und unter Ansatz des dem Gesetzgeber vorschwebenden Stundensatzes für die Tagespflegeperson (was unten noch unter 2. näher erörtert werden wird) dieser jeweilige Grenzbetrag der Versteuerung deutlich überschritten werden. Zu versteuern ist der Gewinn, d. h. die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Die Tagespflegeperson kann nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen insoweit eine Betriebsausgabenpauschale geltend machen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2010 auf monatlich 300 EUR pro ganztags betreutem Kind erhöht worden ist; bei Teilzeitbetreuung ist die Pauschale zeitanteilig in Ansatz zu bringen. Steuerfrei bleiben die nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 SGB VIII vom örtlichen Jugendhilfeträger zu erbringenden Erstattungen der nachgewiesenen Beiträge zur Unfallversicherung, die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Nach der Einschätzung des Deutschen Vereins, Positionspapier des Deutschen Vereins zu den aktuellen Entwicklungen in der Kindertagespflege vom 23. März 2011, S. 19, mussten und müssen die Tagespflegepersonen lernen, mit den mit der Einkommensteuerpflicht einhergehenden Neuregelungen umzugehen bzw. teilweise auch deutliche finanzielle Einbußen in Kauf nehmen. Der zweite Aspekt betrifft den Umstand, dass im hier streitbefangenen Jahr 2010 die aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege erzielten Einkünfte einerseits und die finanziellen Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe bei Vollzeitpflege andererseits steuerlich unterschiedlich behandelt wurden und auch deshalb die entsprechenden finanziellen Förderleistungen nicht mehr vergleichbar waren. Denn die Pflegegeldzahlungen aus Vollzeitpflege nach § 39 Abs. 1 und 4 SGB VIIII - der Sachaufwand (der wie oben beschrieben ohnehin zur Sicherung des Lebensunterhalts des Minderjährigen geleistet wird) sowie der Aufwand für die Pflege und Erziehung des Minderjährigen - bleiben bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern nach einem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen weiterhin steuerfrei. Denn bei der Aufnahme von bis zu sechs Kindern in Vollzeitpflege geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Pflege von den Pflegeltern "nicht erwerbsmäßig" betrieben wird. Die für bis zu sechs Pflegekinder, in Nordrhein-Westfalen ist die ohnehin als Ausnahme zu handhabende Höchstzahl der in einer Pflegefamilie unterzubringenden Kinder und Jugendlichen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - auf fünf Minderjährige begrenzt, im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII erbrachten Zahlungen des Jugendamtes werden danach insgesamt weiterhin als steuerfreie Beihilfe im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG behandelt. Vgl. insbes. zur steuerlichen Behandlung von finanziellen Leistungen des Jugendamtes bei Vollzeitpflege Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 39 Rdnr. 48 mit weiteren Nachweisen. Nach der Überzeugung der Kammer sprechen hiernach sowohl das Faktum der Besteuerung der Einkünfte aus öffentlich geförderter Kindertagespflege seit dem Jahr 2009 als auch die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung im Vergleich zu Einkünften aus Vollzeitpflege gegen die Rechtmäßigkeit eines Rückgriffs auf die von der Beklagten zur Bestimmung der laufenden Geldleistung herangezogene Tabelle des Deutschen Vereins aus dem Jahr 2008. Schließlich kommt nach Auffassung der Kammer - zumindest im hier streitbefangenen Zeitraum (Sommer 2010) - die Heranziehung der Tabelle des Deutschen Vereins auch nicht (mehr) als zwar rechtlich fehlerhafte, als Übergangslösung mit zeitlich beschränkter Geltungskraft dennoch hinzunehmende Regelung in Betracht. Denn mittlerweile waren nicht nur mehr als fünf Jahre seit dem Inkrafttreten des TAG und eineinhalb Jahre seit dem Inkrafttreten des KiföG vergangen, vgl. insoweit auch das Urteil des VG Oldenburg vom 21. Februar 2011 - 13 A 2020/10. S. 10 des Urteilsabdrucks, das unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130/07 -, JAmt 2008, 600, darlegt, dass der Jugendhilfeträger nach ordnungsgemäßer Überprüfung seine Leistungen - dazu gehört auch die Kindertagespflege - zeit- und bedarfsgerecht zu erbringen hat, da er nur so seiner Gesamtverantwortung gerecht wird, sondern es war auch aus dem zwischenzeitlich erschienenen Schrifttum zur Frage der Bestimmung der laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 SGB VIII ersichtlich, dass sich aus den Gesetzesmaterialien - wie noch auszuführen sein wird - anderweitige Anknüpfungspunkte zur rechtlichen Bestimmung der laufenden Geldleistung ergaben. Diese hätten - auch für den hier streitbefangenen Zeitraum - durchaus einen hinreichenden Ansatz für eine - bis zur Verabschiedung des eigenen (endgültigen) Regelwerkes geltende - mit den rechtlichen Regelungen in Einklang stehende "vorläufige Regelung" der Beklagten zur Bestimmung der laufenden Geldleistung geboten. Unter Berücksichtigung aller hier erörterten rechtlichen Aspekte kann die im angefochtenen Bescheid vom 18. August 2010 ausgesprochene Beschränkung der laufenden Geldleistung auf maximal 244 EUR bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 20 bis 30 Stunden hiernach rechtlich keinen Bestand haben. 2.) Erweist sich somit der Bescheid vom 18. August 2010 insoweit als rechtswidrig, als eine höhere laufenden Geldleistung für die Klägerin als 244 EUR abgelehnt wurde, sind nunmehr Stelle die rechtlichen Erwägungen des Gerichts darzulegen, an denen die Beklagte ihre Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Kindertagespflege für den streitbefangenen Zeitraum vom 2. Juni 2010 bis 31. Oktober 2010 hinsichtlich der laufenden Geldleistung für die Betreuung des Kindes M. F. U. auszurichten hat. Maßgeblich sind die bereits oben beschriebenen gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2a) SGB VIII. Nach Auffassung der Kammer ist zunächst bei der Festlegung der laufenden Geldleistungen auf eine stundenbezogene Finanzierung pro Kind abzustellen. In der Vergangenheit sind auch verschiedene andere Modelle, die z.B. nur an der Zahl der betreuten Kinder anknüpften oder für das erste Kind höhere Leistungen als für die weiteren betreuten Kinder vorsahen, erwogen, untersucht und z.T. wohl auch erprobt worden, vgl. hierzu die Darstellung im Diskussionspapier des Deutschen Vereins zur qualitativen, rechtlichen und finanziellen Ausgestaltung der Kindertagespflege - Ergänzung der Empfehlungen von 2005, NDV 2008, S. 151 (155), sowie Struck in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. München 2011, § 23 Rdnr. 32 b, die beide letztlich auch aus Rechtsgründen die stundenbezogene Finanzierung pro Kind für geboten erachten. Diese Modelle dürften den oben angeführten gesetzlichen Vorgaben aber letztlich nicht genügen. Im Hinblick auf die normative Vorgabe des § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII, der als einen maßgeblichen Gesichtspunkt zur Bestimmung der leistungsgerechten Ausgestaltung der Höhe der laufenden Geldleistung den "zeitlichen Umfang der Leistung" hervorhebt, erscheint die Anknüpfung an eine - für alle Kinder in der Höhe gleiche - stundenbezogene Finanzierung pro Kind als die sachgerechteste Lösung. Denn hierdurch kann zur Überzeugung des Gerichts am besten der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson Rechnung getragen werden. Hinsichtlich der bei der Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung für den Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII hat die Beklagte zu erwägen, welche Kosten sie in diesem Rahmen berücksichtigen will. Wie oben bereits ausgeführt, besteht bei der Erfassung weitgehende Einigkeit hinsichtlich der Kosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten einschließlich der Betriebs- und Verbrauchskosten (Wasser, Strom, Heizung, Müllgebühren), ferner bezüglich der Deckung der Aufwendungen für Ausstattungsgegenstände/Mobiliar, für Beschäftigungsmaterialien wie etwa Spiel- und Bastelmaterialien, Hygiene- und Pflegeartikel, Freizeitaktivitäten, Büro- und Fortbildungskostengedeckt. Die Beklagte muss aber klären, inwieweit sie die Verpflegungskosten (Essen) und die Pflege- und Hygienematerialien für Kleinstkinder von diesem Sachaufwand als umfasst ansieht oder ob diese gesondert mit ihr abgerechnet werden oder von den Eltern zu tragen sind. Insoweit kann wegen der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung von Kindertagespflege und Kindertagesstätten auch die dort geübte Praxis Aufschluss über die Handhabung geben. Positionspapier des Deutschen Vereins zu den aktuellen Entwicklungen in der Kindertagespflege vom 23. März 2011, S. 21. Hinsichtlich des Umfangs und der Höhe des auf die Sachkosten entfallenden Anteils der laufenden Geldleistung ergibt sich aus dem überzeugenden Sachvortrag der Klägerin, dass die Sachkosten nur pauschal erfasst werden können. Sofern die Beklagte - möglicherweise auf Grund von Untersuchungen der auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätigen und forschenden Beratungseinrichtungen oder der Landesjugendämter oder von Erhebungen aus den Kindertagesstätten - keine anderen belastbaren Daten zur Bestimmung dieser Kosten zur Verfügung stehen, sieht die Kammer keine rechtlichen Bedenken, die einkommensteuerrechtliche Betriebsausgabenpauschale von monatlich 300 EUR bei Vollzeitbetreuung in Ansatz zu erbringen. Bei einer wöchentlichen Betreuung im Umfang von 40 Stunden errechnet sich eine monatliche Arbeitszeit der Tagespflegeperson von 173 Betreuungsstunden. Der so ermittelte Ansatz für den Sachaufwand beliefe sich dann auf 1,73 EUR pro Betreuungsstunde. Da die Höhe der steuerrechtlich anzuerkennenden Betriebsausgabenpauschale mit der Verringerung der Betreuungszeit sinkt, dürfte es bei der Höhe des Stundenbetrages nur eine geringfügige Schwankungsbreite geben. Es könnte sich anbieten, für die Kindertagespflege generell einen entsprechenden "spitz berechneten" oder "gerundeten" Betrag (etwa 1,70 EUR) für den Sachaufwand in Ansatz zu bringen und - genau wie die damit abgegoltenen Leistungen - gegenüber den Tagespflegepersonen offen zu legen. Hinsichtlich des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII bestimmt § 23 Abs. 2 a Satz 1 SGB VIII, dass dieser leistungsgerecht auszugestalten ist. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl und der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (Satz 2). Da diese Regelung - wie im Folgenden ausgeführt - in sich widersprüchlich ist, sieht die Kammer für die von der Beklagten nunmehr erneut zu treffenden Entscheidung als Anhaltspunkt nur die Beträge, die im Gesetzgebungsverfahren als Vorstellung des Gesetzgebers genannt worden sind. Das waren für die Leistungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 (also Sachaufwand und Anerkennungsbetrag der Förderleistung) nach dem TAG 3 EUR und nicht zuletzt mit dem Blick auf die Besteuerung nach dem KiföG 4,20 EUR jeweils pro Stunde, vgl. mit Berechnungsgrundlage in der Begründung zum KiföG, Deutscher Bundestag, Drucksache 16/9299 vom 27. Mai 2008, S. 21 f. Das bedeutet nun nicht, dass der laufenden Geldleistung für die Klägerin bei der Betreuung von M. F. Kaufmann der Betrag von 4,20 EUR zugrunde zu legen ist. Dieser Betrag ist lediglich Ausgangspunkt für weitere von der Beklagten nach Auffassung des Gerichts anzustellende Erwägungen. Dem Streit um die Bestimmung der laufenden Geldleistung liegt aus Sicht der Kammer ein quasi "vorprogrammierter Konflikt" zwischen Tagespflegepersonen und Jugendhilfeträgern zugrunde. So spricht zum einen der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren des KiföG mehrfach von der laufenden Geldleistung als "Entgelt" oder "Vergütung": "Die Kindertagespflege soll mittelfristig eine anerkannte und damit angemessene vergütete Vollzeittätigkeit werden. Um hinreichende Anreize für eine Profilierung der Kindertagespflege zu geben, ist eine leistungsgerechte Vergütung der Tagespflegeperson unverzichtbar. Weiterhin ermöglicht nur eine leistungsgerechte Vergütung den Tagespflegepersonen, sich dauerhaft in die geltende Systematik von Steuer- und Sozialversicherungsrecht einzufügen. Dieses Ziel liegt auch der Einigung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur steuer- und sozialversicherungs-rechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege zugrunde." Deutscher Bundestag, Drucksache 16/10173 vom 28. August 2008, S. 15, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, zu Nr. 3. "Kindertagespflege soll mittelfristig zu einem anerkannten angemessen vergüteten Berufsbild werden." Ähnlich schon die Begründung des gemeinsamen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD , Deutscher Bundestag, Drucksache 16/9299 vom 27. Mai 2008, S.10. Auf diese Erwägungen stützen sich die finanziellen Vorstellungen der Tagespflegepersonen. Materiell geregelt hat der Gesetzgeber aber in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII lediglich einen "Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung", der nach den Parametern in § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII zu bestimmen ist, wobei auch diese Regelung dem Bundesrat schon zu weit ging, Deutscher Bundestag, Drucksache 16/10173 vom 28. August 2008, S. 9 Zif. 3. Ein "Anerkennungsbetrag" ist aber allenfalls ein finanzieller Anreiz oder ein "Dankeschön" für ein bestimmtes Tun oder für die Übernahme einer Aufgabe, die nicht nach Entgeltgrundsätzen entlohnt werden kann. Es ist in jedem Fall rechtlich etwas völlig anderes als eine Vergütung. Kompliziert wird die Regelung dadurch, dass dieser "Anerkennungsbetrag" "leistungsgerecht" auszugestalten ist und der Gesetzgeber ihn hiernach mit einer Komponente versehen hat, die wiederum typisch für eine Entgeltregelung ist. Aus diesem "Konflikt" hat der Gesetzgeber einerseits insoweit einen Ausweg gesucht, als er die "Verberuflichung" der Kindertagespflege und die damit verbundene Vergütung nicht sofort, sondern "mittelfristig" anstrebt, ohne dass sich aus dieser Terminologie ein bestimmter Zeitrahmen (fünf, zehn oder noch mehr Jahre) ablesen lässt. Andererseits sind mit dem TAG und dem KiföG bestimmte Regeln in Kraft gesetzt worden, die auch im streitbefangenen Zeitraum 2. Juni bis 31. Oktober 2010 vom Jugendhilfeträger bzw. den Kommunen zu berücksichtigen sind. Die Formulierung "sind zu berücksichtigen" besagt, dass der jeweilige Jugendhilfeträger an diese Vorgaben gebunden ist, ihm insoweit also kein Ermessen zusteht. Danach müssen hinsichtlich der laufenden Geldleistung beim Anerkennungsbetrag der zeitliche Umfang der Leistung, also die Dauer der Betreuungszeit, die Anzahl und der Förderbedarf der betreuten fremden Kinder, gegebenenfalls auch die Anzahl der Kinder mit besonderen Entwicklungsbedarfen, und die Art der von der Tagespflegeperson in diesem Zusammenhang zu erbringenden Förderleistungen berücksichtigt werden. In diesem Rahmen hat der Jugendhilfeträger auch zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie die Betreuung zu besonderen Zeiten - etwa bei Schichtdienst der Eltern eine Betreuung vor 7.00 Uhr und/oder nach 18.00 Uhr - bewertet werden soll. Der Katalog des § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII ist aber nicht abschließend. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, vgl. Begründung zum KiföG, Deutscher Bundestag Drucksache 16/9299 vom 27. Mai 2008, S. 14, setzt der Grundsatz der "Leistungsgerechtigkeit" bei der Ausbildung, der Qualifizierung und vorhandenen, möglicherweise informell erworbene Kompetenzen der Tagespflegeperson an, vgl. Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 8. April 2010, Seite 5; Positionspapier des Deutschen Vereins zu den aktuellen Entwicklungen in der Kindertagespflege vom 23. März 2011, S. 20. Dabei kann je nach abgeschlossener Ausbildung zum Sozialpädagogen, Heilpädagogen oder Erzieher ein höherer Stundensatz für den Anerkennungsbetrag in Betracht kommen als bei Tagespflegepersonen, die "nur" einen entsprechenden Grund- und Aufbaukurs in Kindertagespflege oder nur den Grundkurs besucht haben oder - etwa bei Verwandtenpflege - überhaupt keine entsprechende fachliche Vorbildung haben. Aber auch in besonderem Maße gezeigte Fortbildungsbereitschaft kann zu einer Höherbewertung der Leistung der jeweiligen Tagespflegeperson führen. Für die Höhe der laufenden Geldleistung kann weiter von Bedeutung sein, wie bei Erkrankung des betreuten Kindes oder der Tagespflegeperson zu verfahren ist. Entfällt für diesen Zeitraum auf den Tag genau der Anspruch auf die Geldleistung oder wird für einen bestimmten Zeitraum (etwa bis zu vier Wochen jährlich) weitergezahlt? Falls letzteres nicht der Fall ist, muss die Geldleistung höher sein, damit bei einer selbständigen Tagespflegeperson für solche Fälle Rücklagen gebildet werden können? Rechtfertigt umgekehrt eine großzügige Handhabung eine Absenkung des Stundensatzes? Diese Aspekte sind in den meisten Regelwerken anderer Jugendhilfeträger, die sich die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in dieser Sache angesehen hat, umgesetzt. Wie die einzelnen Zu- und Abschläge im vorliegenden Fall zu bewerten und umzusetzen sind, ist nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII Aufgabe der Beklagten. Schließlich hat die Beklagte in diesem Rahmen auch die örtlichen Marktverhältnisse mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass unter Anwendung der von ihr aufgestellten Kriterien ein Betrag als laufende Geldleistung festgesetzt wird, zu der eine örtlich ansässige Tagespflegeperson - ohne Zuzahlung der Eltern - für die Betreuung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege gefunden werden kann. Die Abhängigkeit des Stundensatzes von den örtlichen Verhältnissen ist für die Kammer offensichtlich. In den Metropolen des Landes, z. B. Köln oder Düsseldorf, werden Plätze in der Kindertagespflege teurer sein als in ländlichen Gebieten. Entsprechende Untersuchungen dürften auch für mittlere Großstädte vorliegen . Der Jugendhilfeträger hat aus Sicht der Kammer auch nicht zu befürchten, dass er vom Markt der Kindertagespflegepersonen insgesamt zu immer höheren Preisen "gehetzt" wird. Denn die öffentlich finanzierte Kindertagespflege bietet Leistungen und Sicherheiten, die auch bei Zahlungen unter dem örtlich zu erzielenden Höchstsatz das in § 23 Abs. 2 SGB VIII gebotene Gesamtpaket als ein attraktives Angebot erscheinen lassen. Die in diesem Rahmen aufkommende Frage der Rechtmäßigkeit der Zuzahlung der Eltern an die Tagespflegeperson bei öffentlich geförderter Kindertagespflege ist umstritten. Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 15. Dezember 2008- J 5.320 MH -, JAmt 2009, 21 ff.; Struck in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. München 2011, § 23 Rdnr. 34a. Auch wenn es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung ist, neigt die Kammer weiter zur Auffassung, dass bei Bewilligung öffentlich geförderter Kindertagespflege die gesamten Kosten der Kindertagespflege (zunächst) vom Jugendamt zu tragen sind, das anschließend die Eltern zu einem pauschalierten Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII heranzieht. Weitere Kostenbeteiligungen der Eltern sind im Gesetz nicht vorgesehen, vgl. auch Urteil der Kammer vom 13. März 2012 - 2 K 1781/11 -; NRWE; ebenso Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 8. April 2010, Seite 6. Ob die Beklagte dieser Auffassung folgt und wenn ja, wie sie die Unterbindung von Zuzahlungen gegenüber den Tagespflegepersonen umsetzt, bleibt zunächst ihrer Entscheidung vorbehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die im Tenor ausgesprochene Quotelung berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).