Beschluss
6 L 40/12
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte Auflage ist wiederherzustellen, wenn die Behörde die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Gefahr nicht hinreichend darlegt.
• Ein Verbot oder einschneidende Auflage einer Versammlung setzt eine konkrete, unmittelbar bevorstehende Gefährdung voraus; bloße Befürchtungen oder allgemeine Gefahrenprognosen genügen nicht.
• Die Behörde kann die Bildung paramilitärischer "schwarzer Blöcke" und das dichtes Zusammenstehen verbieten, wenn aus Erfahrung hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass daraus Straftaten und damit nicht beherrschbare Gefahren folgen.
• Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dem Schutz der Versammlungsfreiheit besondere Bedeutung beizumessen; der Erfolg der Klage spielt vorläufig gewichtig mit ein.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Weg- und Zeitaufallage, Verbot "schwarzer Blöcke" zulässig • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte Auflage ist wiederherzustellen, wenn die Behörde die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Gefahr nicht hinreichend darlegt. • Ein Verbot oder einschneidende Auflage einer Versammlung setzt eine konkrete, unmittelbar bevorstehende Gefährdung voraus; bloße Befürchtungen oder allgemeine Gefahrenprognosen genügen nicht. • Die Behörde kann die Bildung paramilitärischer "schwarzer Blöcke" und das dichtes Zusammenstehen verbieten, wenn aus Erfahrung hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass daraus Straftaten und damit nicht beherrschbare Gefahren folgen. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dem Schutz der Versammlungsfreiheit besondere Bedeutung beizumessen; der Erfolg der Klage spielt vorläufig gewichtig mit ein. Der Antragsteller hatte eine Demonstration mit bestimmter Wegstrecke und zeitlicher Dauer angemeldet. Die Behörde bestätigte die Versammlung jedoch unter Auflagen: Verkürzung der Wegstrecke und zeitliche Beschränkung bis 21:00 Uhr (Ziffer 1) sowie Verbot der Bildung "schwarzer Blöcke" und Anordnung von Reihenabständen (Ziffer 3). Der Antragsteller klagte gegen beide Auflagen und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Behörde begründete die Auflagen mit der Gefahr von Auseinandersetzungen mit rechtsextremen Gruppen, Fußball-Fanblockkonflikten und der Dunkelheit sowie mit Erfahrungen zu Gewalttaten aus "schwarzen Blöcken". Das Gericht prüfte summarisch, ob die Voraussetzungen für den Sofortvollzug vorliegen und ob die Interessenabwägung zugunsten der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausfällt. • Rechtliche Grundlagen: § 15 Abs. 1 VersG, Art. 8 GG, § 80 Abs. 5 VwGO. Sofortvollzug darf nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse erfolgen; im Eilverfahren ist besondere Bedeutung den Erfolgsaussichten der Klage beizumessen. • Gefährdungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 VersG: Es muss eine unmittelbar bevorstehende Gefahr nach erkennbaren Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen; abstrakte oder pauschale Gefahrenprognosen genügen nicht. • Auflage Ziffer 1 (Wegverkürzung/zeitliche Beschränkung): Die Behörde hat zwar Gefahrenpotenziale dargetan, aber nicht hinreichend substantiiert, dass die befürchteten Ausschreitungen mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade auf dem vom Antragsteller angemeldeten Teil der Wegstrecke zu erwarten sind. Örtliche Umstände sprechen vielmehr teilweise dafür, dass die gestrichenen Hauptverkehrsstraßen geeignet wären, Gegner auseinanderzuhalten. Deshalb ist die Auflage erkennbar rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. • Auflage Ziffer 3 (Verbot "schwarzer Blöcke" und Reihenabstand): Die Behörde legte auf Basis polizeilicher Erfahrung dar, dass bei dem erwarteten Teilnehmerkreis die Bildung paramilitärischer Blockbildungen mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten und eine Erschwerung polizeilichen Handelns begünstigt. Das Verbot und die Anordnung von Abständen sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die öffentliche Sicherheit zu schützen; daher bleibt die sofortige Vollziehung insoweit bestehen. • Interessenabwägung: Zugunsten des Antragstellers bei Ziffer 1 wegen erheblicher Bedeutung der Versammlungsfreiheit und fehlender hoher Gefährdungswahrscheinlichkeit; zugunsten der Behörde bei Ziffer 3 wegen konkreter Erfahrung und verhältnismäßiger Eingriffsbegrenzung. Das Eilverfahren hatte teilweisen Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 der Bestätigungsverfügung wird wiederhergestellt, weil die Behörde die für einen Sofortvollzug erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Gefahr für die angemeldete Wegstrecke und Dauer nicht hinreichend nachgewiesen hat. Der Antrag gegen Ziffer 3 ist unbegründet; das Verbot der Bildung paramilitärischer "schwarzer Blöcke" und die Anordnung von Reihenabständen sind geeignet und verhältnismäßig, um konkrete Gefahren zu verhindern, sodass die sofortige Vollziehung dieser Auflage bleibt. Die Verfahrenskosten wurden anteilig verteilt; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.