Urteil
9 K 1651/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:0113.9K1651.10.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. August 2010 verpflichtet, die Schülerfahrkosten für den Besuch des Gymnasiums I. durch den Kläger im Schuljahr 2010/2011 zu übernehmen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. August 2010 verpflichtet, die Schülerfahrkosten für den Besuch des Gymnasiums I. durch den Kläger im Schuljahr 2010/2011 zu übernehmen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger war zu Beginn des Schuljahr 2010/2011 dreizehn Jahre alt. Den Antrag vom 23. Juni 2010 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 16. August 2010 ab. Zur Begründung führte er aus, die mit 3,474 km gemessene Fußwegstrecke führe über folgende Straßen: O.-----------weg - M.-----straße - X. Straße - M1. N. - M1. Straße - I1.---straße - F. -Q. -Straße - M2. Straße. Die als besonders gefährlich anzusehende Straßenverengung auf der X. Straße zwischen T. Straße und X1.---------straße werde hierbei nicht passiert. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) sei ein Schulweg nicht besonders gefährlich oder ungeeignet, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 SchfkVO an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar sei (Schulersatzweg), bei dem diese Gründe nicht vorlägen. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. § 6 Abs. 2 SchfkVO sehe eine Übernahme von Fahrkosten unabhängig von der Länge des Schulweges erst dann vor, wenn der Schulweg nicht nur gefährlich, sondern besonders gefährlich sei. Dieses qualifizierende Merkmal umschreibe eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Aufgrund einer Stellungnahme der Kreispolizeibehörde sei der zugrunde gelegte Schulersatzweg nicht als besonders gefährlich oder ungeeignet einzustufen. Der Kläger hat am 15. September 2010 Klage erhoben. Er macht geltend, der nächstgelegene Eingang werde weder von den Schülern noch vom Lehrpersonal genutzt. Maßgebend sei der genutzte Hintereingang. Dorthin betrage der Fußweg 3,6 km. Der von dem Beklagten angegebene Schulersatzweg sei beim Überqueren der X. Straße zur M1. N. als besonders gefährlich anzusehen. Es herrsche dort starker Berufsverkehr. An dieser Stelle bestehe die gesteigerte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Darüber hinaus gebe es im Einmündungsbereich der M.-----straße in die X. Straße weder einen Zebrastreifen noch eine Fußgängerampel, sodass dieser Einmündungsbereich besonders gefährlich sei. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Schulweg als besonders gefährlich anzusehen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 16. August 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten für den Besuch des Gymnasiums I. im Schuljahr 2010/2011 stattzugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, der Schulweg beginne an der Haustür des Wohngebäudes und ende am nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes. Vor dem Hintergrund der konkreten Verkehrssituation, dem Vorliegen von Querungshilfen und besonderen Fußgängerwegen sei von einer abstrakten Gefahr, die das Kriterium der besonderen Gefährlichkeit erfülle, nicht auszugehen. Hierbei sei insbesondere auch das Alter von 13,5 Lebensjahren des Klägers zu berücksichtigen. Dem Kläger ist durch Beschluss vom 25. Mai 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Kammer hat Beweis durch Augenscheinseinnahme erhoben über den Schulersatzweg des Klägers. Die Verkehrszählung auf der X. Straße, Höhe Einmündung M1. N. , erfolgte am 20. sowie 21. September 2011. Das Gesamtverkehrsaufkommen (Motorräder, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen) betrug am ersten Tag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr 672 und in der Zeit von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr 652 Fahrzeuge. Am darauffolgenden Tag wurden in der Zeit von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr 849 und in der Zeit von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr 710 Kraftfahrzeuge gemessen. Zum Ortstermin sowie zur Verkehrszählung nimmt der Beklagte im Wesentlichen dahin gehend Stellung, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. SchfkVO von einer besonderen Gefährlichkeit spreche, wenn der Schulweg überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg führe. Lege man dieses Kriterium zugrunde, wäre selbst der kürzere Schulweg vom O.-----------weg direkt über die X. Straße in Richtung I. zumutbar. Hier wären im Ortskern von Kirchhoven lediglich zwei Teilstücke von insgesamt 100 m Länge zu bewältigen, die nicht gänzlich ohne Gehweg, sondern nur mit einem Gehweg von geringerer Breite versehen seien. Dieser Schulweg hätte nicht nur eine geringere Entfernung als Vorteil, sondern würde die von der Klägerseite monierte Nutzung der M.-----straße , aber auch die Querung der X. Straße/M1. N. überflüssig machen. Der Kläger könnte dann den "Zebrastreifen" im Bereich der Grundschule Kirchhoven nutzen. Dort seien auch Schülerlotsen im Einsatz. Maßgeblich sei die Straßenseite in Richtung I. rechts nach Querung der X. Straße in Höhe der Grundschule Kirchhoven mittels Zebrastreifen. Ausgehend von der Einmündung Tüllmer Straße in Richtung I. sei auf einer Strecke von ca. 20 m bei den Häusern Nr. 175 und 173 der Bürgersteig zwischen einem halben und einem Meter breit. Er weite sich dann wieder auf. Im weiteren Verlauf verenge sich der Bürgersteig dann erneut im Bereich der Häuser Nr. 163, 161 und 159 auf eine Breite von einem halben bis einem Meter. Die Breite von einem halben Meter werde nicht unterschritten. Die geringste Breite von einem halben Meter befinde sich insgesamt nur auf einer Strecke von drei Metern. Ansonsten sei der Gehweg deutlich breiter als einen Meter. Die gegenüberliegende Straßenseite sei vergleichbar. Die X. Straße sei unstreitig als verkehrsreich einzustufen. Es mangele jedoch an der zusätzlichen Voraussetzung "ohne besondere Sicherung" des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO. Nicht nur ein Zebrastreifen oder eine Fußgängerampel könnten als Querungshilfe dienen, sondern auch bauliche Maßnahmen, wie dies vorliegend der Fall sei. Der Kläger trägt unter anderem vor, dass Schüler auf der Strecke über die X. Straße vom O.-----------weg aus zum Gymnasium im morgendlichen Berufsverkehr in akuter Lebensgefahr seien. Schülerlotsen seien dort für die Grundschüler erst nach 7.30 Uhr präsent. Wegen der besonderen Gefährlichkeit dieser Straße werde eine Umgehungsstraße gebaut, die künftig die Ortsdurchfahrt erheblich entlasten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. August 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Fahrkosten für das Schuljahr 2010/2011 ergibt sich aus § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchulG in Verbindung mit §§ 4 und 6 Abs. 2 SchfkVO. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG werden Schülerinnen und Schülern unter anderem der Gymnasien, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. § 97 Abs. 4 Nr. 5 SchulG enthält die Verordnungsermächtigung zur Regelung der Erstattungsvoraussetzungen. Zunächst handelt es sich bei dem Gymnasium um die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform (§ 9 Abs. 3 SchfkVO). Darüber hinaus entstehen die Beförderungskosten im Beurteilungszeitraum notwendig. Nach § 5 Abs. 2 SchfkVO ist das der Fall, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil der Schulersatzweg wie auch der Schulweg weniger als 3,5 km beträgt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO beginnt der Schulweg an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstückes. Auf Gepflogenheiten auf dem Schulgrundstück kommt es daher schülerfahrkostenrechtlich nicht an. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen Fahrkosten unabhängig von der Länge des Schulweges notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung ist ein Schulweg insbesondere dann gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Vor diesem Hintergrund erweist sich der dem ablehnenden Bescheid zugrunde gelegte Schulersatzweg wegen der Querung im Bereich X. Straße/M1. N. als besonders gefährlich, weil hier eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss und dies dreizehnjährigen Schülerinnen und Schülern auch unter Beachtung der dort vorhandenen Sicherungsmaßnahmen - noch - nicht zuzumuten ist. Zunächst handelt es sich bei der X. Straße um eine verkehrsreiche Straße. Legt man für diese Beurteilung zugrunde, dass bei einem Verkehrsaufkommen von 350 Kraftfahrzeugen in den Zeiträumen 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr eine Straße nicht als verkehrsreich einzustufen ist, vgl. Schlaf, "Das Recht der Schülerfahrkosten in Nordrhein-Westfalen", NWVBl 1991, 366, 367 m.w.N., so ist bei einer deutlichen Überschreitung des doppelten Verkehrsaufkommens das Merkmal "verkehrsreich" zu bejahen. Vgl. in diesem Zusammenhang: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. April 1989 - 16 A 2246/86 -. Nach der Messung des Beklagten lag morgens am zweiten Messtag das Gesamtaufkommen mit 849 Kraftfahrzeugen deutlich über der Obergrenze. Des Weiteren fehlt es an einer besonderen Sicherung für Fußgänger. Besondere Sicherungen für Fußgänger sind gemäß Nr. 6.2 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung zum Beispiel gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen sowie Schülerlotsendienste. Diesen Beispielen ist gemeinsam, dass es sich um die Fußgänger bevorrechtigende Sicherungen für die Überquerung handelt. Eine solche befindet sich an der in den Blick zu nehmenden Querung nicht. Zwar ist davon auszugehen, dass die dort vorgenommenen straßenbautechnischen sowie straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen in Form der Verengung sowie der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h geeignet sind, eine Entschleunigung des Kraftfahrzeugverkehrs herbeizuführen sowie eine Steigerung der Aufmerksamkeit der querenden Fußgänger und der Kraftfahrzeugführer zu bewirken. Dies stellt eine Sicherung für Fußgänger, jedoch keine besondere Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO dar. Des Weiteren ist nach Auffassung der Kammer einer Schülerin oder einem Schüler die dortige Querungssituation im Alter von dreizehn Jahren noch nicht zumutbar. Ausgehend davon, dass zwar die Geschwindigkeit für Kraftfahrzeuge auf 30 km/h begrenzt ist, aber keine Fahrtrichtung bevorrechtigt ist, bedarf die Querungssituation insbesondere in den Morgenstunden bei Dunkelheit und/oder schlechter Witterung einer hohen Aufmerksamkeit und Konzentration. Diese Fähigkeit ist jedoch bei Kindern erst mit zirka vierzehn Jahren voll ausgebildet. vgl. Limbourg, "Überforderte Kinder im Straßenverkehr", Vortrag beim Verkehrsgerichtstag in Goslar, 1998, http://www.uni-due.de, aufgerufen am 2. Januar 2012. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt zu Beginn des Schuljahres 2010/2011 dreizehn Jahre alt, sodass sich für dieses Schuljahr der dem Bescheid zugrunde gelegte Schulweg noch als gefährlich erweist. Dass es auch bei Fehlen einer besonderen Sicherung im Falle der Querung einer verkehrsreichen Straße auf das Alter einer Schülerin oder eines Schülers ankommt, ergibt sich aus der Systematik des § 6 Abs. 2 SchfkVO. § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO beinhaltet Regelbeispiele für die besondere Gefährlichkeit, die in Satz 1 dieser Bestimmung allgemein geregelt ist. Danach kommt es darauf an, ob der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist, was nicht unabhängig vom Alter beurteilt werden kann. Im Interesse der Beteiligten weist die Kammer darauf hin, dass sich der Schulersatzweg ansonsten nicht als besonders gefährlich darstellt. Er ist einem dreizehnjährigen Schüler nach den objektiven Gegebenheiten zumutbar, insbesondere führt er weder überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg noch muss eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger, abgesehen von dem Bereich X. Straße/M1. N. , überquert werden. Zwar ist der O.-----------weg schmal, indes ist hier kein Durchgangsverkehr eröffnet. Die M.-----straße kann auch vor deren Einmündungsbereich in die X. Straße überquert werden. Zudem ist eine Querung mittels der vor diesem Einmündungsbereich befindlichen Mittelinsel zumutbar. Was den (kürzeren) Schulweg von der M.-----straße über die X. Straße anbetrifft, erweist sich dieser jedenfalls für eine Schülerin oder einen Schüler im Alter von dreizehn Jahren als besonders gefährlich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO. Zwar ist eine Überquerung der X. Straße nach der Einmündung des Nachtigallenwegs mittels eines gekennzeichneten Fußgängerüberweges möglich. Die besondere Gefährlichkeit ergibt sich jedoch aus den zwei Engstellen der X. Straße, die ab der Einmündung Tüllmer Straße zu passieren sind. Zwar dürfte von Kindern im Alter von elf Jahren erwartet werden, dass sie als Fußgänger eine Engstelle in Form eines Straßenteilstücks von 22 m Länge, auf dem der Gehweg nur 0,55 m breit ist, passieren können, ohne auf die Fahrbahn zu gelangen, und zwar auch bei Dunkelheit und schlechter Witterung; dies gilt für eine Gesamtsituation, in der einzelne Wohnhäuser vorhanden sind und auch nicht in nennenswertem Umfang mit entgegenkommenden Fußgängern gerechnet werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 - 19 E 206/06 -. Hiervon abweichend zeigen die beiden Engstellen auf der X. Straße aber eine nahezu geschlossene Bebauung. Des Weiteren ist in nennenswertem Umfang mit entgegenkommenden Fußgängerverkehr zu rechnen, da sich in Gegenrichtung auf dieser Seite der X. Straße eine Schule befindet. Der schmalste Bereich der ersten Engstelle befindet sich in Höhe des Hauses Nr. 173. Hier erreicht die Fahrbahn ausgehend von den mit Gitternetzlinien versehenen Ablichtungen eine Breite von etwa 5,70 m; indes ist hier keine Fahrtrichtung bevorrechtigt. Die Gehwegbreite liegt ohne Bordstein etwa bei 0,5 m. Der schmalste Bereich der nach etwa 80 m folgenden zweiten Engstelle befindet sich in Höhe des Hauses Nr. 159. Die Fahrbahnbreite verbleibt hier unterhalb von 5 m, wobei eine Fahrtrichtung bevorrechtigt ist. Wiederum aufgemessen nach den Gitternetzlinien weist der Gehweg eine Breite von ca. 0,5 m auf. Ferner fällt für die Beurteilung als nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich für beide Schmalstellen ins Gewicht, dass passierende Fußgänger in Richtung I. nicht nur eine Begegnung mit entgegenkommendem Fußgängerverkehr abstimmen müssten, sondern auch stets den rückwärtig auf sie zufließenden Fahrzeugverkehr beachten müssten. Ob sich angesichts dessen auch für den Schulweg eine Zumutbarkeit für 14jährige Schülerinnen und Schüler annehmen ließe, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer lässt die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, weil die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen hinsichtlich der Anforderungen an eine besondere Sicherung sowie der Bestimmung der altersabhängigen Zumutbarkeit über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung haben.