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Urteil

9 K 1698/10.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:0111.9K1698.10A.00
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Tenor

In dem Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2010 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
In dem Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2010 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger reiste seinen Angaben zufolge am 9. Juni 2009 nach Deutschland ein. Er gab an, syrischer Staatsangehöriger und Kurde zu sein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag durch Bescheid vom 15. September 2010 ab. Des Weiteren stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungs-verbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen. Im Übrigen drohte es die Abschiebung nach Syrien für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise an. Der Kläger hat am 23. September 2010 Klage erhoben. Er hat die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt worden war. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2010 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 sowie 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, und hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 sowie 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 24. November 2010 auf den Einzelrichter übertragen und durch weiteren Beschluss vom 1. August 2011 teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes. Entscheidungsgründe: Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage nach dem Hauptantrag begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Verfolgung kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Offen bleiben kann, ob bei dem Kläger von einer begründeten Verfolgungsfurcht aufgrund einer im Herkunftsstaat erlittenen Verfolgung auszugehen ist mit der Folge, dass der Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 304/12), § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG zugrunde zu legen wäre. Zweifel an seiner Vorverfolgung sind insoweit angebracht, als ihm zum einen die Zugehörigkeit der Palästina-Abteilung zum militärischen Geheimdienst unbekannt ist und er zum anderen die Anschrift nicht kennt, obwohl er während seiner Militärdienstzeit mehrmals dorthin gefahren sein will. Mit Blick auf die aktuelle Entwicklung in Syrien ist jedoch davon auszugehen, dass dem Kläger für den Fall seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Bei der Verfolgungsprognose ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen erforderlich; in diese Beurteilung ist die Schwere des befürchteten Eingriffs einzubeziehen und dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung zu tragen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, nachgewiesen in juris. Stellte sich die Situation vor Beginn der Demonstrationen und der gewaltsamen Auseinandersetzungen, vgl. hierzu Auswärtiges Amt (AA), Reisewarnung Syrien vom 23. August 2011, bereits so dar, dass die Abschiebung aus Deutschland und das illegale Verlassen Syriens zu einer (mehrwöchigen) Inhaftierung führen konnte, ist auf der Grundlage der aus der aktuellen Berichterstattung gewonnenen Erkenntnislage beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger heute wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt die Festnahme und damit verbunden die Gefahr von Folter drohen, vgl. VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 25. August 2011 - 9 A 239/10 MD, weil einer vermuteten Einstellung gegen das derzeitige politische System nachgegangen werden wird. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger eine solche politische Einstellung vertritt. Denn bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, kommt es nach Art. 10 Abs. 2 der EU-Qualifikationsrichtlinie nicht darauf an, ob ein Antragsteller tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Maßgeblich für diese Betrachtungsweise ist das brutale Vorgehen der Armee und der Sicherheitskräfte bei gewaltsamen Auseinandersetzungen im ganzen Land, vgl. in diesem Sinne: AA, a.a.O.; AA, Reisewarnung Syrien vom 9. Januar 2012, das nach Schätzungen der Vereinten Nationen und internationaler Beobachter mindestens 5.000 Tote zur Folge hat. Vgl. Spiegel online vom 9. Januar 2012: "Die Schutzmacht zeigt ihre Waffen" und vom 10. Januar 2012: "Assad belügt die Welt". Auch nach Beginn der Beobachtermission der arabischen Liga gab es Tötungen u.a. durch Heckenschützen. Vgl. Spiegel online vom 3. Januar 2012: "Blinde Beobachter"; Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 4. Januar 2012 "Friedensmission droht zu scheitern"; Spiegel online vom 5. Januar 2012: "Hoher Regierungsbeamter rechnet mit Assad ab". Zudem wurde von mehr als 70.000 Festnahmen, Vgl. NZZ vom 14. September 2011: "Gewalt ohne Ende in Syrien", sowie aktueller von 32.000 Inhaftierten berichtet. Vgl. Spiegel online vom 6. Januar 2012: "Menschenrechtler werfen Assad Kinderfolter vor". Selbst verletzte Personen aus einem Krankenhaus wurden verschleppt. Vgl. Bundesamt, Informationszentrum für Asyl und Migration, Briefing Notes vom 12. September 2011, nachgewiesen in juris. Ferner gibt es Berichte über ein Vorgehen der Armee bzw. der Sicherheitskräfte gegen Kinder. Vgl. Die Welt online vom 2. Juni 2011: "Syrische Soldaten sollen 13-Jährigen gefoltert haben"; Frankfurter Rundschau vom 3. Juni 2011: "Warum hasst du unsere Kinder?"; Spiegel online vom 6. Januar 2012. Bei der Beurteilung, dass ein Vorgehen der syrischen Behörden gegen den Kläger bei dessen Rückkehr beachtlich wahrscheinlich ist, muss auch berücksichtigt werden, dass aus dortiger Sicht eine ausländische Verschwörung für die Unruhen im Land verantwortlich sein soll. Vgl. in diesem Zusammenhang Bundesamt, Informationszentrum für Asyl und Migration, Briefing Notes vom 22. August 2011, nachgewiesen in juris; NZZ vom 11. Januar 2012 "Asad lenkt nicht ein". Vor diesem Hintergrund ist derzeit von einer für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen politischen Verfolgung auszugehen. Die Kammer gelangt zu einer abweichenden Beurteilung auch nicht mit Blick auf den ihr erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Januar 2012 - 14 A 2848/11.A -, mit dem Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung hinsichtlich § 60 Abs.1 AufenthG abgelehnt und bezüglich § 60 Abs. 2 AufenthG bewilligt worden ist. Angesichts der Berichte über anhaltende Gewalt gegen Demonstranten, Aktivisten und abtrünnige Soldaten, vgl. Spiegel online vom 11. Januar 2012: "Syrien-Beobachter gibt entsetzt auf" und vom 15. Januar 2012:"Emir von Katar fordert Einsatz ausländischer Streitkräfte", NZZ vom 16.1.2012: "Asad erlässt Generalamnestie", verbleibt es bei einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und Abs. 2, 83 b Abs. 1 AsylVfG, 30 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.