Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2010 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens tragt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger reisten am 25. Juni 2009 unter Verwendung von Alias-Identitäten auf dem Luftweg von H. aus nach Deutschland ein. Sie sind syrische Staatsangehörige und Kurden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte ihren Asylantrag durch Bescheid vom 5. Juli 2010 ab. Des Weiteren stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Im Übrigen drohte es die Abschiebung nach Syrien für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise an. Die Kläger haben am 22. Juli 2010 Klage erhoben. Sie beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 sowie 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, und hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 sowie 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 1. Oktober 2010 auf den Einzelrichter übertragen und durch weiteren Beschluss vom 19. November 2010 teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juli 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Sie haben Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte kann offen bleiben, ob sich der Anspruch wegen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (VO Dublin II) aus Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergibt, vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Band 3, § 27 a AsylVfG Rn. 65 (Stand: Februar 2010), oder von einem einfachrechtlichen Anspruch vor dem Hintergrund des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) auszugehen ist; für Letzteren spricht, dass einerseits Art. 16 a Abs. 5 GG mit Blick auf den Selbsteintritt die Absätze 1 bis 4 des Art. 16 a GG sperrt, andererseits § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG den Ausschluss der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG für den Fall der Einreise aus einem sicheren Drittstatt bei Zuständigkeitsbegründung nach Art. 3 Abs. 2 VO Dublin II aufhebt. Vgl. hierzu Hoffmann in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, Handkommentar, AsylVfG § 26 a Rn. 18; Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Band 2, § 26 a Rn. 126 (Stand: November 2009); Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Auflage 2009, § 26 a Rn. 133; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 26 a AsylVfG Rn. 10. Das Entscheidungsprogramm des § 31 Abs. 2 AsylVfG sieht insoweit keine Differenzierung vor. Bei H. handelt es sich nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG um einen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft und damit kraft normativer Vergewisserung um einen sicheren Drittstaat. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, Amtliche Entscheidungssammlung Band 94, 49. Die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung sind hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter und bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung deckungsgleich. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. Gemessen an diesen Maßstäben haben die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) glaubhaft gemacht, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung droht. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Verfolgung kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Offen bleiben kann, ob wegen einer im Herkunftsstaat erlittenen Verfolgung von einer begründeten Verfolgungsfurcht der Kläger auszugehen ist mit der Folge, dass der Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 304/12), § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG zugrunde zu legen wäre. Denn mit Blick auf die aktuelle Entwicklung in Syrien ist davon auszugehen, dass den Klägern für den Fall ihrer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Bei der Verfolgungsprognose ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen erforderlich; in diese Beurteilung ist die Schwere des befürchteten Eingriffs einzubeziehen und dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, nachgewiesen in juris. Stellte sich die Situation vor Beginn der Demonstrationen und der gewaltsamen Auseinandersetzungen, vgl. hierzu Auswärtiges Amt (AA), Reisewarnung Syrien vom 23. August 2011, bereits so dar, dass die Abschiebung aus Deutschland und das illegale Verlassen Syriens zu einer (mehrwöchigen) Inhaftierung führen konnte, ist auf der Grundlage der aus der aktuellen Berichterstattung gewonnenen Erkenntnislage beachtlich wahrscheinlich, dass den Kläger heute wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt die Festnahme und damit verbunden die Gefahr von Folter drohen, vgl. VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 25. August 2011 - 9 A 239/10 MD, weil einer vermuteten Einstellung gegen das derzeitige politische System nachgegangen werden wird. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger eine solche politische Einstellung vertritt. Denn bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, kommt es nach Art. 10 Abs. 2 der EU-Qualifikationsrichtlinie nicht darauf an, ob ein Antragsteller tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Maßgeblich für diese Betrachtungsweise ist das brutale Vorgehen der Armee und der Sicherheitskräfte bei gewaltsamen Auseinandersetzungen im ganzen Land, vgl. in diesem Sinne: AA, a.a.O.; AA, Reisewarnung Syrien vom 9. Januar 2012, das nach Schätzungen der Vereinten Nationen und internationaler Beobachter mindestens 5.000 Tote zur Folge hat. Vgl. Spiegel online vom 9. Januar 2012: "Die Schutzmacht zeigt ihre Waffen" und vom 10. Januar 2012: "Assad belügt die Welt". Auch nach Beginn der Beobachtermission der arabischen Liga gab es Tötungen u.a. durch Heckenschützen. Vgl. Spiegel online vom 3. Januar 2012: "Blinde Beobachter"; Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 4. Januar 2012 "Friedensmission droht zu scheitern"; Spiegel online vom 5. Januar 2012: "Hoher Regierungsbeamter rechnet mit Assad ab". Zudem wurde von mehr als 70.000 Festnahmen, Vgl. NZZ vom 14. September 2011: "Gewalt ohne Ende in Syrien", sowie aktueller von 32.000 Inhaftierten berichtet. Vgl. Spiegel online vom 6. Januar 2012: "Menschenrechtler werfen Assad Kinderfolter vor". Selbst verletzte Personen aus einem Krankenhaus wurden verschleppt. Vgl. Bundesamt, Informationszentrum für Asyl und Migration, Briefing Notes vom 12. September 2011, nachgewiesen in juris. Ferner gibt es Berichte über ein Vorgehen der Armee bzw. der Sicherheitskräfte gegen Kinder. vgl. Die Welt online vom 2. Juni 2011: "Syrische Soldaten sollen 13-Jährigen gefoltert haben"; Frankfurter Rundschau vom 3. Juni 2011: "Warum hasst du unsere Kinder?"; Spiegel online vom 6. Januar 2012. Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte befürchtet, dass mehr als 300 Kinder getötet worden sind. vgl. t-online nachrichten vom 14. Dezember 2011: "UN prangern Gewalt in Syrien an". Seitens der Vereinten Nationen wird über Inhaftierung und Folterung von Kindern unter 10 Jahren berichtet, vgl. Bericht der Generalversammlung vom 23. November 2011 "Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic", S. 13f.; "Report of the Fact-Finding Mission on Syria pursuant to Human Rights Council resolution S-16/1 vom 18. August 2011", S. 15f., so dass auch eine politische Verfolgung der Klägerin zu 3) beachtlich wahrscheinlich ist. Bei der Beurteilung, dass ein Vorgehen der syrischen Behörden gegen die Kläger bei deren Rückkehr beachtlich wahrscheinlich ist, muss auch berücksichtigt werden, dass aus dortiger Sicht eine ausländische Verschwörung für die Unruhen im Land verantwortlich sein soll. Vgl. in diesem Zusammenhang Bundesamt, Informationszentrum für Asyl und Migration, Briefing Notes vom 22. August 2011, nachgewiesen in juris; NZZ vom 11. Januar 2012 "Asad lenkt nicht ein". Vor diesem Hintergrund ist derzeit von einer für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen politischen Verfolgung auszugehen. Die Kammer gelangt zu einer abweichenden Beurteilung auch nicht mit Blick auf den ihr erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Januar 2012 - 14 A 2848/11.A -, mit dem Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung hinsichtlich § 60 Abs.1 AufenthG abgelehnt und bezüglich § 60 Abs. 2 AufenthG bewilligt worden ist. Angesichts der Berichte über anhaltende Gewalt gegen Demonstranten, Aktivisten und abtrünnige Soldaten, vgl. Spiegel online vom 11. Januar 2012: "Syrien-Beobachter gibt entsetzt auf" und vom 15. Januar 2012:"Emir von Katar fordert Einsatz ausländischer Streitkräfte", NZZ vom 16.1.2012: "Asad erlässt Generalamnestie", verbleibt es bei einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung. Der Anerkennung als Asylberechtigte steht schließlich im Falle des Klägers und der Klägerin zu 2) § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - die Klägerin zu 3) unterfällt bereits altersmäßig der Ausnahme des Satzes 2 - nicht entgegen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung wird ein Asylbewerber in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen des Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Auch in diesem Zusammenhang kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger nicht bereits vorverfolgt ausgereist ist, wofür insbesondere die Verurteilung spricht. Denn bei der illegalen Ausreise des Klägers und der Asylantragstellung der Kläger handelt es sich zwar um so genannte subjektive Nachfluchtgründe. Diese sind aber aufgrund einer latenten Gefährdungslage, vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 56/88 - Amtliche Entscheidungssammlung Band 81, 170, beachtlich, von der mit Blick auf die Verurteilung des Klägers und die durch das Untertauchen des Klägers ausgelösten Befragungen der Klägerin zu 2 ) durch Sicherheitskräfte auszugehen ist. Die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, weil sie sich in Anbetracht der Verpflichtung der Beklagten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, als rechtswidrig erweist (vgl. §§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 Abs. 3 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.