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Gerichtsbescheid

2 K 703/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0103.2K703.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen B. -B1. 0000 (PKW, SEAT (E)), für das zunächst - seit November 2010 - eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei der D. Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit bestand (Vertrags-Nr.: 00000000-0-0000). Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 änderte die Versicherung die Beitragssatzdaten zum 1. Januar 2011 und stufte den Kläger in eine höhere Schadensfreiheitsklasse ein, mit der Folge, dass sie von dem Kläger noch eine Nachzahlung von 51,15 EUR forderte. Der Kläger war mit der Höherstufung nicht einverstanden; eine Einigung konnte jedoch nicht erzielt werden. Die Versicherung mahnte mit Schreiben vom 1. Februar 2011 die Nachzahlung zuzüglich Mahnkosten an. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 erklärte die Versicherung wegen Nichtzahlung des ausstehenden Beitrages die fristlose Kündigung. Sie wies darauf hin, dass die Wirkungen der Kündigung mit Zahlung binnen eines Monats entfallen; ein Versicherungsschutz trete erst mit Zahlung des Beitrages wieder ein. Die Versicherungsgesellschaft teilte dem Straßenverkehrsamt der Beklagten am 10. März 2011 mittels einer elektronisch übermittelten Anzeige mit, dass für das Fahrzeug seit dem 25. Februar 2011 kein Versicherungsschutz mehr bestehe. 3 Mit Ordnungsverfügung vom 10. März 2011 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die Mitteilung der Versicherung, untersagte ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr (§ 25 Abs. 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV -) und forderte ihn auf, unverzüglich den Fahrzeugschein und die Kennzeichen und zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vorzulegen. Die Maßnahme werde eingestellt, wenn eine neue Versicherungsbestätigung über das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorgelegt werde oder das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werde. Zugleich drohte die Beklagte dem Kläger die zwangsweise Außerbetriebsetzung an, wenn der Kläger nicht innerhalb von 8 Tagen ab Ausstellungsdatum die Ordnungsverfügung befolge. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger am 12. März 2011 zugestellt. 4 Der Kläger überwies am 11. März 2011 den geforderten Versicherungsbeitrag und teilte dies der Beklagten am 14. März 2011 fernmündlich mit. Die Beklagte erhielt eine weitere Mitteilung der Versicherungsgesellschaft vom dem 16. März 2011, die als Versicherungsbeginn den 14. März 2011 auswies. 5 Mit Gebührenbescheid vom 16. März 2011 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Gebühren in Höhe von insgesamt 32,50 EUR gemäß §§ 1, 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest (29,40 EUR Gebühren und 3,10 EUR Auslagen für die Postzustellung). Die Gebühren seien wegen der im Hinblick auf den fehlenden Versicherungsschutz erforderlichen ordnungsbehördlichen Maßnahmen angefallen. 6 Der Kläger hat am 12. April 2011 Klage erhoben. Die inzwischen erledigte Ordnungsverfügung sei nicht rechtmäßig gewesen. Die Anzeige der Versicherung müsse gemäß § 25 Abs. 1 FZV einen vorgeschriebenen Inhalt aufweisen. Die Anzeige der D. -Versicherung sei insoweit nicht eindeutig gewesen. Eine Bezugnahme auf die Haftpflichtversicherung werde nicht deutlich. Es könne nicht bereits von einem - vollständigen - fehlenden Versicherungsschutz ausgegangen werden, wenn lediglich wegen einer zwischen den Vertragsparteien streitigen Höherstufung ein Nachzahlungsbetrag ausstehe und im Übrigen der Versicherungsbeitrag bezahlt worden sei. Er habe ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung, da noch ein Gebührenbescheid gegen ihn ergangen sei, gegen den er sich ebenfalls wende. Nach Zahlung der Gebühren erhebe er hilfsweise ebenfalls eine Fortsetzungsfestklage gegen den Gebührenbescheid. 7 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, 8 1. festzustellen, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. März 2011 rechtswidrig gewesen ist und 9 2. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. März 2011 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. März 2011 rechtswidrig gewesen ist. 10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Sie sei nach § 25 Abs. 4 FZV verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs zu ergreifen, wenn ihr eine Anzeige der Versicherung über das Erlöschen des Versicherungsschutzes vorliege. Gesetzliches Ziel sei es, die Verkehrsteilnehmer vor Fahrzeugen ohne Versicherungsschutz zu schützen. Die Zulassungsbehörde müsse nicht überprüfen, ob die Anzeige des Versicherers zu Recht erfolge. Vielmehr treffe den Halter die Pflicht, einen ununterbrochenen Versicherungsschutz nachzuweisen. Die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung hänge nicht davon ab, ob die Anzeige des Versicherers irrtümlich abgegeben worden sei. Auch sei der Gebührenbescheid zu Recht ergangen. Für ein etwaiges Fehlverhalten der Versicherung habe nicht die Zulassungsstelle einzustehen. Vielmehr sei im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Pflichtenbeziehung zwischen Halter und Zulassungsstelle, die Versicherung Halterseite zuzuordnen. Der Halter bzw. Versicherungsnehmer müsse sich selbst eine Fehlmitteilung der Versicherung zurechnen lassen. Bei der von der Versicherung vorgelegten Anzeige handele es sich im Übrigen um eine elektronisch übermittelte Anzeige nach § 23 Abs. 3 FZV, aus der klar das Ende des Versicherungsverhältnisses für das näher bezeichnete Fahrzeug hervorgegangen sei. 12 Die Beteiligten sind zu der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, angehört worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, weil dessen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beteiligten vorher angehört worden sind. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und kann ohne weitere Sachaufklärung entschieden werden, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Zunächst ist die gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. März 2011 gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage (Klageantrag zu 1.) analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zulässig. Zwar hat sich die Ordnungsverfügung durch den Eingang einer neuen Versicherungsbestätigung bei der Beklagten schon vor Klageerhebung erledigt, da insoweit die Regelungswirkung entfallen ist. Dem steht nicht entgegen, dass wegen der angegriffenen Ordnungsverfügung noch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. März 2011 ergangen ist. Dieser Gebührenbescheid ist vorliegend auf Grund einer eigenen Rechtsgrundlage - der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) vom 25. Januar 2011 - erfolgt und selbständig anfechtbar; dementsprechend hat auch der Kläger gegen Bescheid Klage erhoben. Der Gebührenbescheid setzt die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung voraus - hier: der Betriebsuntersagung -, die inzident zu prüfen ist. Eine spätere Erledigung der Ordnungsverfügung schließt eine Gebührenerhebung nicht aus, 18 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 - 8 B 1012/09 -; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 19. Mai 2003 - 10 S 619/03 -, und vom 15. August 2006 - 10 S 2249/05, jeweils juris; VG Saarland, Urteil vom 18. Juni 2006 - 10 K 152/09 - und Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 113 Rz. 258. 19 Eine Fortsetzungsfeststellungsklage setzt allerdings ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung voraus. Dieses kann im Wesentlichen auf die Gesichtspunkte der Wiederholungsgefahr, der Rehabilitation oder der Vorbereitung eines weiteren Prozesses gestützt werden. Ein solches berechtigtes Feststellungsinteresse hat der Kläger nicht dargelegt. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr, dass der Beklagte in naher Zukunft eine gleichartige Verwaltungsentscheidung treffen wird, oder dass sich die Vorgänge, die zur Ordnungsverfügung geführt haben, sich demnächst wiederholen, sind nicht ersichtlich. Für ein Rehabilitationsinteresse fehlt es ebenfalls an Anhaltspunkten. Eine rechtliche Notwendigkeit wegen des Gebührenbescheides, die Rechtswidrigkeit der erledigten Ordnungsverfügung vom 10. März 2011 festzustellen, besteht entgegen der Ansicht des Klägers nach den obigen Ausführungen nicht. 20 Die gegen den Gebührenbescheid vom 16. März 2011 gerichtete Anfechtungsklage (Klageantrag zu 2.) ist zwar zulässig, aber unbegründet. Soweit der Kläger - wie vorgetragen - angesichts der sofortigen Vollziehbarkeit des Gebührenbescheides (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bereits die Gebühr bezahlt haben sollte, ist zunächst keine Erledigung des Bescheides eingetreten, da die Erfüllungshandlung bzw. der Vollzug des Gebührenbescheides rückgängig gemacht werden kann und der Gebührenbescheid weiterhin Rechtsgrundlage für die angeforderte Gebühr ist, vgl. etwa Gerhard in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juni 2011, § 113 Rz. 88. 21 Der angefochtene Gebührenbescheid vom 16. März 2011 ist allerdings rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 6 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 1 GebOst. Nach der in der Anlage zu § 1 Abs. 1 GebOst aufgeführten Gebühren-Nummer 254 kann für sonstige Anordnungen u.a. nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine Gebühr im Rahmen von 14,30 EUR - 286.- EUR erhoben werden. Dies umfasst die hier mit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. März 2011 getroffenen Anordnungen der Betriebsuntersagung und zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung und des Kennzeichens zum Zwecke der Außerbetriebsetzung nach § 25 Abs. 4 und 3 FZV. Diese Anordnungen waren auch rechtmäßig. Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, unverzüglich die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs anzuordnen, wenn sie durch eine Anzeige des Haftpflichtversicherers nach § 25 Abs. 1 FZV oder auf andere Weise erfährt, dass für das fragliche Kraftfahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung mehr besteht. Die Pflicht, Maßnahmen zur Stilllegung eines nicht oder nicht mehr versicherten Fahrzeugs zu ergreifen, wird bereits durch den Eingang der Mitteilung des Versicherungsunternehmens ausgelöst, bei dem das Fahrzeug nach dem Kenntnisstand der Zulassungsbehörde zuletzt versichert war. Im Interesse der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer hat die Behörde in diesem Fall unverzüglich einzuschreiten. Sie ist grundsätzlich weder verpflichtet, die objektive Richtigkeit der Mitteilung zu überprüfen, noch den Halter vor Erlass der Stilllegungsverfügung anzuhören. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung geklärt, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2/90 -, NJW 1993, 1217 (zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 29 d StVZO); Bay.VGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2008 - 11 ZB 08/188 und vom 9. November 2009 - 11 C 09/2579, jeweils juris; OVG Saarland, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 B 10/09-, juris; Nds.OVG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 12 LA 204/05 -, juris. 22 Danach und nach dem vorliegenden Verwaltungsvorgang ist die Ordnungsverfügung vom 10. März 2011 nicht zu beanstanden. Dem Beklagten war bekannt, dass der Kläger bei der D. Versicherung versichert war. Mit Eingang der weiteren Mitteilung bzw. Übermittlung der Daten der D. Versicherung, wonach seit dem 25. Februar 2011 keine Versicherung mehr bestand, war der Beklagte zum Tätigwerden verpflichtet. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kläger mit der Versicherung über die Berechtigung der Nachforderung im Januar 2011 auf Grund einer Höherstufung uneinig war und den Versicherungsbeitrag bereits größten Teils bezahlt hatte. Die Pflicht der Behörde, Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 FZV zu ergreifen wird grundsätzlich auch durch irrtümliche bzw. unrichtige Mitteilungen eines Haftpflichtversicherers ausgelöst. Die Behörde braucht deshalb grundsätzlich nicht durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter zu überprüfen, ob die Anzeige zu Recht erstattet worden ist, vgl. obige Rechtsprechungsnachweise und BVerwG, Beschluss vom 24. September 1991 - 3 B 45/91 - und vom 29. November 1974 - 7 C 66/72 -, jeweils juris. 23 Das Einschreiten der Behörde nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV setzt im Übrigen nicht eine Anzeige in der in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift beschriebenen Form (Muster in Anlage 11 Nr. 5) voraus. Die Anzeige kann nach § 25 Abs. 1 Satz 2 FZV auch entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 - 4 FZV elektronisch übermittelt werden. Im Übrigen ist ausreichend, dass die Behörde "auf andere Weise" Kenntnis von der fehlenden Haftpflichtversicherung erlangt. Die von der D. Versicherung im elektronischen Verfahren übermittelten Daten waren eindeutig und bezogen sich auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Ihnen war ein fehlender Versicherungsschutz ab den 25. Februar 2011 zu entnehmen. Der Kläger ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt auch der richtige Gebührenschuldner. Danach ist zur Zahlung der Verwaltungsgebühr verpflichtet, wer die Amtshandlung der Zulassungsstelle veranlasst hat. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt ist. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Pflichtenbeziehungen zwischen dem Fahrzeughalter, der den ununterbrochenen Versicherungsschutz nachweisen muss, und der Zulassungsstelle, die nach den obigen Ausführungen die Versicherungsmitteilungen nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen muss, steht dabei die Haftpflichtversicherung gewissermaßen auf der Seite des Fahrzeughalters, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2/90 -, a.a.O.; Nds.OVG Beschluss vom 27. Juni 2006 - 12 LA 204/05 -, a.a.O.. 24 Die Höhe der festgesetzten Gebühr von 29,40 EUR liegt im unteren Bereich des oben ausgeführten Gebührenrahmens. Ermessensfehler sind insoweit nicht erkennbar. Die Anforderung Auslagen für die erfolgte Zustellung der Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOst, wonach der Gebührenschuldner als Auslagen auch die Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde zu tragen hat (hier: 3,10 EUR). 25 Der von dem Kläger gestellte Hilfsantrag zu 2. (Fortsetzungsfeststellungsklage) ist bereits unzulässig, da sich nach den obigen Ausführungen der Gebührenbescheid durch die Zahlung der Gebühr nicht erledigt hat. Im Übrigen wäre der Hilfsantrag entsprechend den obigen Darlegungen auch unbegründet. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).