Beschluss
3 L 289/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:1222.3L289.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Er ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung S. , Flur X, Flurstück X. Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. 4 Mit mehreren Bescheiden (vom 28. April 2011, 25. August 2011, 27. September 2011 und 2. Dezember 2011) erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Einzelhandelsfiliale (Discountmarkt) mit einer Verkaufsfläche von 1.010,73 m² sowie einer Gesamtfläche von 1.514,41 m² auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur X, Flurstück X. Das Vorhabengrundstück besitzt eine gemeinsame Grenze mit dem Grundstück des Antragstellers. 5 Grundlage der Baugenehmigung ist der am 18. April 2011 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 0 - C.-----straße 00 - der Gemeinde S. . Der Bebauungsplan erfasst allein das Vorhabengrundstück. 6 Der Antragsteller hat am 14. Juni 2011 Klage - 3 K 1084/ 11 - erhoben und im vorliegenden Verfahren mit dem Antrag um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, 7 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 3 K 1084/11 - gegen die Baugenehmigung vom 28. April 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Dezember 2011 zur Errichtung einer Einzelhandelsfiliale (Discounter) auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur X, Flurstück X anzuordnen. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, 9 den Antrag abzulehnen. 10 Die Beigeladene beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtakten im vorliegenden Verfahren und im zugehörigen Klageverfahren - 3 K 1084/11 -, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der Aufstellungsvorgänge der Gemeinde S. zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 0 - C.-----straße 0 - verwiesen. 13 II. 14 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 15 Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotenen Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der erteilten Baugenehmigung. Das gegenläufige Aufschub- oder Aussetzungsinteresse des antragstellenden Nachbarn kann sich demgegenüber nicht durchsetzen, weil seine in der Hauptsache erhobene Nachbarklage - 3 K 1084 /11 - voraussichtlich keinen Erfolg verspricht. 16 Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften vermag das Gericht bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. Insbesondere verletzt die angegriffene Baugenehmigung nach Lage der Akten kein öffentlich-rechtliches Nachbarrecht des Antragstellers auf Bewahrung der Gebietsart. 17 a) Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem (faktischen oder durch Bebauungsplan festgesetzten) Baugebiet das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass sowohl faktische als auch festgesetzte Baugebiete kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Diese weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer "bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft" verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine "schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen". 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, NJW 1994, 1546, und vom 23. August 1996 - 4 C 13/94 -, NVwZ 1997, 384; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55/07 -, NVwZ 2008, 427. 19 Vorliegend scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch des antragstellenden Nachbarn aus. Sein Hausgrundstück und das Vorhabengrundstück sind zwar benachbart, sie liegen aber nicht wie erforderlich in einem gemeinsamen Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 0 - C.-----straße 0 - der Gemeinde S. , auf dessen Grundlage die angefochtene Baugenehmigung erteilt worden ist, begründet nämlich in planungsrechtlicher Hinsicht ein eigenes, auf das Vorhaben zugeschnittenes Baugebiet. 20 Denkbar ist ein Gebietsbewahrungsanspruch des Antragstellers also nur dann, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan als unwirksam anzusehen ist. Dabei ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob der Bebauungsplan offensichtlich unwirksam ist. Ergeben sich dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte, ist im - hier gegebenen - Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes auszugehen. 21 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, BRS 70 Nr. 181. 22 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 0 - C.-----straße 0 - der Gemeinde S. lässt keine durchgreifenden formellen und/oder materiellen Mängel erkennen. Der Plan setzt ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "großflächiger Einzelhandel" und einer maximalen Verkaufsfläche von 1.050 m² fest. Die verkehrliche Anbindung des geplanten Fachmarktzentrums soll nach den Vorgaben des Bebauungsplans über die C.-----straße 0 (XXX) erfolgen. 23 Formelle Mängel, die zur Unwirksamkeit dieses Planes führen, sind nicht ersichtlich. 24 Der Bebauungsplan ist vom Rat der Gemeinde S. am 12. April 2011 formell ordnungsgemäß nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen worden, nachdem der Aufstellungsbeschluss gefasst und öffentlich bekannt gemacht sowie die öffentliche Auslegung vom 27. Dezember 2010 bis zum 28. Januar 2011 durchgeführt worden war. Nach Ausfertigung durch den Bürgermeister und Bekanntmachungsanordnung durch den dazu beauftragten Bürgermeister ist der Plan gemäß § 10 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Buchstabe und c) der Bekanntmachungsverordnung durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde S. in der Zeit vom 18. April 2011 bis 18. Mai 2011 öffentlich bekannt gemacht worden. 25 Materielle Mängel, die zur Unwirksamkeit des Planes führen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung der Planung des Einkaufszentrums als solche unterliegt keinen Bedenken. Sie ergibt sich aus der Planbegründung, die folgendermaßen lautet: 26 "Ziel der Planung Ziel der Planung ist eine flächendeckende Sicherung der Nahversorgung im Gemeindegebiet S. . Für S. bedeutet dies die Notwendigkeit eines Ausbaus der bestehenden Strukturen, welches im Rahmen des Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzeptes (BBE, Retail Experts vom November 2008) und im Rahmen einer Auswirkungsanalyse (BBE, Handelsberatung vom August 2010) nachgewiesen wurde. Beide Konzepte bestätigen, dass innerhalb des Gemeindegebietes ein Potential für weitere Ansiedlungen des Einzelhandels und der Nahversorgung gegeben ist (...) Die geplante Nutzungsstruktur verfolgt das Ziel eines ausreichenden Versorgungsangebotes. An zentraler Stelle soll ein möglichst breit gefächertes Angebot mit Waren des täglichen Bedarfs geboten werden. (...) Der städtebauliche Entwurf sieht eine den heutigen Nutzungs- und Flächenansprüchen gerecht werdende Planung vor und weist eine angemessene Reaktion auf vorhandene Strukturen auf. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die bestehende Baulücke in einer ansonsten weitestgehend geschlossenen und heterogenen Struktur in Anlehnung an das Straßenbild zu schließen. (...) Aufgrund der Grundstücksproportionen mit größeren Breiten im rückwärtigen Bereich ist eine funktionale Anordnung des Marktes nur im hinteren Bereich des Plangrundstückes möglich. (...) Aufgrund seiner integrierten Lage innerhalb der Ortschaft S. und der unmittelbaren Nähe zu bereits bestehenden Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen ist das Plangebiet aus städtebaulicher Sicht zur Ansiedlung einer weiteren Einzelhandelseinrichtung geeignet. Es verfügt über einen unmittelbaren Anschluss an die C.-----straße XXX als örtliche und überörtliche verkehrliche Anbindung und ist für die Bevölkerung auf sehr kurzen Wegen auch fußläufig zu erreichen (...)". 27 Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Kommune. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gebietsteile zur Unterbringung von großflächigem Einzelhandel zur Verfügung stellt. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, juris. 29 Gemessen daran fehlt hier jeder Ansatz für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB. 30 Der angegriffene Bebauungsplan wahrt auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die für seine Abwägung relevanten Belange, mithin das Abwägungsmaterial, hat der Rat im Zuge des Verfahrens sachgerecht ermittelt und bewertet, vgl. § 2 Abs. 3 BauGB. Auch die hieran anknüpfende Gewichtung der gegenläufigen Belange ist nicht zu beanstanden. 31 Ohne Erfolg bleiben die in diesem Zusammenhang erhobenen Nachbareinwendungen des Antragstellers, sein Hausgrundstück werde insbesondere durch lärmintensiven LKW-Anlieferungsverkehr des Vorhabens unzumutbar belastet. Derartige Beeinträchtigungen seien mit dem bauplanungsrechtlichen Charakter der bestehenden Wohnlage unvereinbar und damit rücksichtslos. 32 Dieser Vortrag zielt der Sache nach darauf ab, es sei mit der Abwägungsdirektive des § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) nicht vereinbar, direkt neben einer Wohnnutzung ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel zu planen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen (...) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete (...), so weit wie möglich vermieden werden. Dem mit dieser Regelung begründeten sog. Trennungsgrundsatz ist indes kein Verbot in dem Sinne zu entnehmen, gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung dürften nie nebeneinander liegend geplant werden. 33 Es lässt sich daraus keine Planungsschranke in dem Sinne entnehmen, eine Gemeinde dürfe es nicht zum Gegenstand ihrer abwägenden Entscheidung machen, neben Wohnnutzung ein gewerblich geprägtes Sondergebiet festzusetzen. Vielmehr ist § 50 BImSchG eine der Abwägung unterliegende Planungsdirektive, die der Gemeinde vorgibt, bei der Planung einer neu anzulegenden, einer Wohnbebauung benachbarten gewerblichen Gebietsnutzung die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in die Abwägung einzustellen. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1992 - 4 NB 41. 92 -, juris. 35 Verlangt ist von der planenden Kommune allerdings, dass sie durch die Art und Weise der planerischen Festsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit vermeiden muss. Diese Anforderung ist vorliegend als erfüllt anzusehen mit der Folge, dass die Festsetzung des Sondergebietes "Großflächiger Einzelhandel" unter Berücksichtigung der konkreten Betroffenheit vorliegend nicht als abwägungsfehlerhaft anzusehen ist. 36 Die von der geplanten Einzelhandelsnutzung ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen sind in nicht zu beanstandender Weise ermittelt und bewertet worden. 37 Der Rat der Gemeinde S. hat gestützt auf schalltechnische Berechnungen, 38 vgl. die von der B. d., Institut für Immissionsschutz GmbH, erstellte schalltechnische Untersuchung über die zu erwartende Geräuschemission und -immission durch den Betrieb eines geplanten Verbrauchermarktes der Fa. B1. an der C.-----straße 0 in S. , und zwar in der Fassung vom 25. Februar 2011 (im Folgenden: Gutachten), 39 und unter Berücksichtigung der - als allgemeines Wohngebiet angesetzten - Bebauung an der I.--straße /P.--------straße /X.---------straße (vgl. auch hierzu Nr. 1.1 der Bebauungsplanbegründung unter "Städtebauliche Situation") Festsetzungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen in den Bebauungsplan aufgenommen, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. 40 Zum Lärmschutz heißt es z.B. unter Ziffer 6.1 in Bezug auf die zum Grundstück des Antragstellers ausgerichtete Anlieferung, dass diese nur in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr zulässig ist. Ziffer 6.4 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass der Bereich der Ladezone des Supermarktes einschließlich des Rampentisches vollständig einzuhausen ist (ohne Tor). Nach dem vorzitierten Gutachten sind unter Berücksichtigung der darin geforderten "Bewertungspunkte" bzw. Vorgaben, die mit Nachtrag vom 25. August 2011 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wurden, keine Lärmimmissionen für das Grundstück des Antragstellers zu erwarten, die über dem Tagesgrenzwert von 55 dB (A) für ein allgemeines Wohngebiet liegen. 41 Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen die Aussagekraft der schalltechnischen Begutachtung greifen nicht durch. 42 Der Antragsteller bemängelt, dass die Geräuschimmissionen durch Einkaufswagen nicht im Gutachten angesetzt wurden. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Gutachten die "Parkplatzlärmstudie" des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz (6. Auflage 2007) zugrunde liegt, die Zuschläge für Einkaufswagen miteinschließt. Im Gutachten (S. 11) ist zudem angeführt, dass Einkaufswagen nach dem Stand der Technik zum Einsatz kommen müssen, so dass das Gutachten erkennbar auch den Lärm durch Einkaufswagen in den Blick genommen und bewertet hat. 43 Auch die Einwände gegen die angesetzte Vorbelastung bezüglich des benachbarten Discountmarktes der Firma "O. " greifen nach Aktenlage nicht durch. Der Antragsteller bemängelt, dass das Schalltechnische Gutachten des Büros T. vom 10. März 2008, das Bestandteil der Baugenehmigung 000/2007 des Kreises B2. vom 10. April 2008 war, nicht zur Beurteilung herangezogen wurde. Indes geht das Gutachten zum angefochtenen Bauvorhaben unter Ziffer 6.2 dezidiert auf die Immissionen eines entsprechenden Discounters unter Berücksichtigung eigener Beobachtungen vor Ort ein und berücksichtigt alle Geräuschquellen wie die Geräusche des Parkplatzes, des Lieferverkehrs, der Anlieferung im Freien sowie der Haustechnik. Es werden somit die tatsächlichen Verhältnisse plausibel und nachvollziehbar in den Blick genommen und bewertet. Damit lässt sich aus der Nichtbeiziehung des angeführten Schallgutachtens kein Ermittlungsdefizit herleiten. 44 Soweit der Antragsteller anführt, dass punktuelle Geräusche der im Rahmen des Lieferverkehrs eingesetzten Lastzüge nicht berücksichtigt seien bzw. die Verkehrsführung des Lieferverkehrs nicht eindeutig zu bestimmen sei, schränkt dies die Aussagekraft des zugrundeliegenden Gutachtens ebenfalls nicht ein. Das Gutachten (S. 12) setzt Emissionen für Einzelereignisse an, und zwar pro LKW und Stunde mit Lw,1h = 85,9 dB(A). Es ist daher davon auszugehen, dass punktuelle Geräusche wie Entspannungsgeräusche der Bremsluftsysteme, Quietschgeräusche etc. in die Bewertung eingeflossen sind. Auch wenn die Abbildung 6-1 (S. 13) nicht ganz eindeutig erscheinen mag, ist die Verkehrsführung über zwei Fahrwege aufgrund der Abbildungen 1-1 bzw. 1-2 (S. 2) und im Hinblick auf die von Beginn der Planung an unverändert vorgesehenen zwei Ein- bzw. Ausfahrten Gegenstand des Gutachtens. 45 Was den zugelassenen Anlieferungsverkehr betrifft, der auf der dem Wohnhaus des Antragstellers zugewandten Grundstücksseite erfolgt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass während der Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr jeder Lieferverkehr untersagt ist. Die Annahme des Gutachtens, dass den Discountmarkt insgesamt acht Lkw und davon vier in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit von 06:00 bis 07:00 Uhr sowie 20:00 bis 22:00 Uhr anfahren, erscheint plausibel und realistisch. Außerdem ist durch die 19,66 m lange Einhausung der Anlieferung sichergestellt, dass während des Entladens der Lkw keine unzumutbaren Lärmemissionen für die Umgebung entstehen. Die insoweit getroffene Nebenbestimmung hinsichtlich der technischen Ausführung der Einhausung (Schalldämmmaß von 25 dB für Wände und Decke) entspricht dem Gutachten, um eine Überschreitung der in der TA-Lärm vorgesehenen Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet zu verhindern. 46 Des Weiteren sind die Lärmimmissionen des Straßenverkehrs abwägungsgerecht unter Heranziehung der "Verkehrsuntersuchung für die Ansiedlung eines B1. -Discounters an der XXX in S. " der Ingenieurgruppe XXX von Oktober 2010 berücksichtigt worden. Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler sind nicht gegeben mit der Folge, dass der Bebauungsplan einstweilen als wirksam zu behandeln ist. 47 Des Weiteren ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten des Antragstellers vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan abweicht, vgl. § 30 Abs. 2 BauGB. 48 b) Das genehmigte Vorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) verankerte Gebot der Rücksichtnahme. 49 Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundstückseigentümern gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr Rücksichtnahme kann verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. 50 Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22/75 -, BVerwGE 52, 122, 126. 51 § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bestimmt, das ein Vorhaben auch dann wegen mangelnder Rücksichtnahme unzulässig ist, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die außerhalb des eigentlichen Baugebiets, mithin "in dessen Umgebung" unzumutbar sind. 52 Vom zugelassenen Discountmarkt gehen keine für das Nachbargrundstück des Antragstellers unzumutbaren Lärmbelästigungen aus. 53 Als Maßstab für die Erfassung von unzumutbaren Lärmeinwirkungen dient dabei das Bundes-Immissionsschutzgesetz. 54 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74/78 -, BVerwGE 68, 58, 60. 55 Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen solche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zur weiteren Konkretisierung des Schutzstandards stellt die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm Immissionsrichtwerte auf. Aufgrund der für den Discounter zugelassenen Öffnungszeiten von 07:00 bis 21:30 Uhr und der Anlieferung von 06:00 bis 22:00 Uhr sind hier allein die folgenden Tagesgrenzwerte in den Blick zu nehmen: 56 50 dB(A) für reine Wohngebiete, 55 dB(A) für allgemeine Wohngebiete und 60 dB(A) für Dorf- bzw. Mischgebiete. 57 Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, sein Hausgrundstück sei Bestandteil eines reinen Wohngebietes mit der Folge, dass der Gutachter nicht den Schutzstandard eines allgemeinen Wohngebietes habe heranziehen dürfen. Nach dem Inhalt der vorgelegten Pläne gehört das Grundstück des Antragstellers erkennbar nicht zu einem (faktischen) reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO. 58 Für den Bereich, welcher hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen ist, dürfte mindestens das Straßengeviert X.---------straße , P.--------straße , I.--straße bis zur C.-----straße XXX (XXX) maßgeblich sein. Selbst in der durch Wohnhäuser geprägten P.--------straße befindet sich nach Aktenlage eine gemeldete und auch betriebene A. /I1. (Nr. 00), ein C1. (Nr. 00) und ein Gewerbe "S2. " (Nr. 00). Entlang der XXX finden sich zahlreiche gewerbliche Nutzungen: So der ca. 80 m vom Grundstück des Antragstellers entfernte Discountmarkt der Firma O. (C.-----straße Nr. 00), ein G. (C.-----straße Nr. 00) und ein B3. (C.-----straße Nr. 00). Schon deswegen scheidet das Vorliegen eines reinen Wohngebietes aus mit der Folge, dass es auf die Frage der Einbeziehung weiterer gewerblicher Nutzungen auf der anderen (westlichen) Straßenseite der XXX (U. , F. , eine T1. , E. und U1. ) ebenso wenig ankommt wie auf diejenige der nordöstlich der X.---------straße gelegenen "S1. ", einem I2. . 59 Es kann hier ebenfalls offen bleiben und mag gegebenenfalls im Klageverfahren zu klären sein, ob das Grundstück des Antragstellers, das eine Entfernung von lediglich ca. 60 m zur XXX aufweist, in städtebaulicher Hinsicht durch die gewerbliche Nutzung entlang der C.-----straße derart geprägt wird, dass eine besondere Vorbelastung im Sinne der Duldungspflicht anzunehmen ist, die zum eingeschränkten Schutzstandard einer Gemengelage oder sogar eines Mischgebietes führt. 60 c) Ein Abwehrrecht des Antragstellers gegen das Vorhaben lässt sich auch nicht aus Verstößen gegen das Bauordnungsrecht herleiten. Ein Verstoß gegen die nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandflächen (§ 6 BauO NRW) ist nicht ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW kommt nicht in Betracht. Danach müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm und Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht sind. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, juris. 62 Unzumutbare Lärmbelästigungen sind durch die genehmigten 84 Stellplätze nach dem plausiblen Gutachten nicht zu erwarten. Diesbezüglich ist festgesetzt, dass die Oberfläche der Fahrwege in Asphaltbeton oder in einem nicht geriffelten Gußbeton sowie die Stellplatzoberflächen bei Verwendung von Pflasterbauweise in ungefastem Verbundsteinplaster auszuführen sind. Die Parkplatzanlage muss bis 22:00 Uhr vom Kundenverkehr geräumt sein, was durch eine Schließung des Discountmarktes um 21:30 Uhr gewährleistet ist. Schließlich wird der Parkplatz in der Nachtzeit gegen unbefugtes Befahren durch zwei Schrankenanlagen gesichert. 63 d) Die beantragte Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung ist schließlich nicht deswegen gerechtfertigt, weil die Beigeladene sich vorbehält, den Anlieferverkehr in der Zukunft auch mit längeren Lastzügen (sog. Gigaliner) vorzunehmen. Für den Fall, dass zukünftig tatsächlich Gigaliner zum Einsatz kommen sollten, sieht die Baugenehmigung auf der Grundlage der schalltechnischen Begutachtung vor, dass das Kühlaggregat am Tag außerhalb der Einhausung maximal eine halbe Stunde betrieben werden darf. Diese Bestimmung ist jedenfalls nicht offensichtlich ungeeignet, den erforderlichen Lärmschutz zu gewährleisten. Den vom Antragsteller geltend gemachten Zweifel an der effektiven Kontrolle und Umsetzung wird im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. Bei der hier vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen fehlt ihnen indes das maßgebliche Gewicht. Im vorliegenden Eilverfahren ist zu berücksichtigen, dass Gigaliner derzeit in der Bundesrepublik Deutschland gar nicht allgemein für den Straßenverkehr zugelassen sind. Herkömmliche Lastzüge mit einer zulässigen Gesamtlänge von bis zu 18,75 m können aber beim Entladevorgang vollständig in die von der Baugenehmigung zur Lärmreduzierung vorgesehene Einhausung einfahren. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt hat, Kosten zu tragen, waren ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. 65 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer beurteilt den Wert des Nachbarstreites in der Hauptsache, da es sich um eine Baugenehmigung für einen gewerblichen Betrieb handelt, mit 10.000,- EUR und halbiert diesen Wert wegen des vorläufigen Charakters des hier vorliegenden Eilverfahrens.