Urteil
3 K 231/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:1206.3K231.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Eigentümer eines Wiesengrundstücks in T. -H. , Gemarkung H. , Flur XX, Flurstück XX. Mit Bescheid vom 14. Januar 2010 teilte ihm die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit, das Grundstück sei teilweise als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen worden, und zwar als Bestandteil des - weitere Grundstücke umfassenden - Bodendenkmals "Römische Siedlung (Vicus) und Gräberfeld H. ". Dem Bescheid war das Bodendenkmalblatt nebst Denkmalbeschreibung sowie ein Lageplan des Schutzbereiches beigefügt. Der Kläger hat am 10. Februar 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Die teilweise Unterschutzstellung seines Grundstücks sei rechtswidrig, weil sie nicht durch denkmalpflegerische oder wissenschaftliche Zwecke gerechtfertigt sei. So fehle für diesen Flächenbereich die Dokumentation eines denkmalrechtlichen Fundes. Auch beim Bau des angrenzenden Sportplatzes und der unweit entstandenen Wohnbebauung im Bereich "C. " seien keine Hinweise auf eine römische Siedlung entdeckt worden. Vielmehr lägen die im angegriffenen Bescheid aufgelisteten Fundstellen weit von seinem Grundstück entfernt und seien darüber hinaus auch nicht hinreichend dokumentiert. Die Stellungnahmen des Amtes für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland, die dem Bescheid zu Grunde lägen, seien einseitig und damit als bloßer Parteivortrag anzusehen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2010 über die Eintragung des ortsfesten Bodendenkmals XX XXX "Römische Siedlung (Vicus) und Gräberfeld H. " in die Denkmalliste hinsichtlich seines Grundstücksteiles Gemarkung H. , Flur XX, Flurstück XX aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und die Ausführungen des Amtes für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland. Am 24. Mai 2011 hat die Berichterstatterin die Örtlichkeit in Augenschein genommen, insoweit wird auf den Inhalt des Terminsprotokolls Bezug genommen. Die Beteiligten haben im Termin am 24. Mai 2011 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2010 über die Eintragung als Bodendenkmal ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen (Eigentums-) Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen sind gewahrt. Das gilt insbesondere für die hinreichende Bestimmtheit der Eintragung, vgl. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Aus der dem Bescheid vom 14. Januar 2010 beigegebenen Karte mit dem Maßstab von 1:5000 lässt sich nämlich der Bereich der Unterschutzstellung mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen. Vgl. zu den Anforderungen an den Kartenmaßstab in diesem Zusammenhang: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Unterschutzstellung liegen ebenfalls vor. Die Eintragung in die Denkmalliste als Bodendenkmal beruht auf § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW). Nach dieser Bestimmung sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Hierbei steht den Denkmalbehörden kein Ermessensspielraum zu. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, im Rahmen einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW kein Raum. Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich, ob die betreffende Sache die Denkmaleigenschaft besitzt oder nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -, juris. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein Bodendenkmal, wie es hier in Rede steht, ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW definiert als bewegliches oder unbewegliches Denkmal, das sich im Boden befindet oder befand. Diese Begriffsbestimmung ist für Bodendenkmäler dahin zu verstehen, dass nicht nur im Boden vermutete Artefakte oder Zeugnisse tierischen oder pflanzlichen Lebens Bodendenkmäler sind oder als solche gelten, sondern dass dies auch für den sie umgebenden Boden gilt, der mit ihnen eine Einheit bildet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2003 - 8 A 3552/02 - juris. Voraussetzung für eine Eintragung in die Denkmalliste ist allerdings, dass in dem für eine Unterschutzstellung vorgesehenen Boden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler verborgen sind. Das Erfordernis eines derartig hohen, nahezu an eine Gewissheit heranreichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ergibt sich aus folgendem: Die Ausgrabung eines im Boden verborgenen Funds bedeutet in der Regel seine Zerstörung. Deshalb steht die die gleichzeitige Vernichtung bedeutende Sichtbarmachung des Denkmals mit dem Ziel, den Beweis seiner (zwangsläufig zerstörten) Existenz liefern zu können, nicht im Einklang mit den in § 1 Abs. 1 DSchG NRW niedergelegten Aufgaben des Denkmalschutzes. Ist danach für die Unterschutzstellung eine Gewissheit durch Sichtbarmachung des im Boden Verborgenen einerseits nicht geboten, so reichen andererseits bloße Mutmaßungen über die Existenz des Bodendenkmals nicht für eine Eintragung in die Denkmalliste aus. Die wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung kann das sachverständige Amt für Bodendenkmalpflege je nach Umständen durch Oberflächenfunde, Bodenveränderungen, Sondierungen, Luftbilder oder durch Vergleiche mit bereits erforschten Fällen sowie Analogieschlüsse aus ihnen, abgesichert auch durch anerkannte Erfahrungssätze, führen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 - und vom 21. Dezember 1995 - 10 A 4827/94 -, jeweils in juris. Gemessen daran ist die Unterschutzstellung zu Recht erfolgt. Für die Kammer besteht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass sich im Flurstücksteil des Klägers Bodendenkmäler verbergen. Auf dem unter Schutz gestellten Nordwestteil des klägerischen Flurstückes fand sich in etwa 20 m Ausdehnung eine Streuung von Ziegelstücken, Schiefer und Schlacken. Ebenso wurde ein Stück Bleiglanz sowie ein Stück Bohnerz aufgefunden. Diesbezüglich ist in der Fundmeldung (Aktivitätsnummer NW 1968/0022) zwar unter der Rubrik Geländenutzung "Acker" aufgeführt. Dies vermag Zweifel an der Zuordnung zum klägerischen Grundstück jedoch nicht zu begründen, obwohl nach Angaben des Klägers sein Flurstück immer eine Wiese darstellte. Der Begriff "Acker" wird im allgemeinen Sprachgebrauch nicht immer vollständig mit einer Feldbestellung, die das Umpflügen des Bodens beinhaltet, gleichgesetzt. Zudem findet sich in der "Kurzansprache" der deutliche Hinweis, dass sich die Fundstelle "im Wiesengelände nach Westen und Nordwesten" fortsetzen dürfte. "Acker" wird daher vorliegend als Oberbegriff für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück verwendet, so dass auch eine Wiese mitumfasst wird. Auf der nord-nordöstlich des klägerischen Grundstückes gelegenen, direkt angrenzenden Flur "C. " wurde zudem im Jahre 2002 eine bauvorgreifende Flächengrabung durchgeführt. Auf der gesamten Fläche konnten rudimentär erhaltene Hausgrundrisse sowie Relikte der frührömischen Besiedlung (1. und 2. Jahrhundert) wie Pfosten, Gruben und Gräbchen nachgewiesen werden (vgl. Phasenplan NW 2002/1078, Bl. 63 der Akte, sowie Denkmalbeschreibung). Insbesondere im Bereich an der Grenze zum Grundstück des Klägers konnte ein Hausgrundriss rekonstruiert sowie zahlreiche weitere Funde wie mit Schotterbruch angefüllte Fundamentgräben und der Rest einer Bruchsteinmauer aus Grauwacke (spätrömische Phase, 2. bis 4. Jahrhundert) festgestellt werden. Auf der westlich an das Grundstück des Klägers angrenzenden Flur "Q. " wurden schließlich große Mengen an Keramik, Bauschutt und Schlacken sowie Reste von Mauern aufgefunden (vgl. Denkmalbeschreibung sowie Fundmeldung Aktivitätsnummer NW 1956/0009). Der Umstand, dass die Fundmeldung für das klägerische Grundstück aus dem Jahre 1968 und diejenige für die Flur "Q. " aus dem Jahre 1956 stammt, lässt deren Existenz und Aussagekraft nicht entfallen. Soweit es der Kläger für möglich hält, dass die vorgenannten Belege für das Vorhandensein einer römischen Siedlung nicht von seinem Flurstück stammen, sondern diesem nur infolge einer fehlerhaften Fundstellenbezeichnung zugeordnet worden seien, fehlen Anhaltspunkte für diese nicht näher belegte Vermutung. Sämtliche Funde sind im Übrigen vom Amt für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland verifiziert worden. Das gilt auch für diejenigen, die der Begeher des klägerischen Grundstückes M. als Schüler des Bergbauingenieurs Q1. getätigt hat. Die Grabung in der Flur "C. " stand schließlich unter der Fachaufsicht des Amtes für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland; die wissenschaftliche Sicherung der Funde war durch Nebenbestimmung zur Grabungserlaubnis sichergestellt. Die vorgenannten Funde hat das zuständige Amt für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland fachwissenschaftlich bewertet und darin den Nachweis für eine "Römische Siedlung (Vicus) und ein Gräberfeld" erkannt. In seiner dem Eintragungsbescheid beigefügten Stellungnahme vom 5. März 2009 (Denkmalbeschreibung) hat es die Denkmaleigenschaft wie folgt begründet: "Das Bodendenkmal "Römische Siedlung (Vicus) und Gräberfeld H. " hat eine überregionale Bedeutung für die Geschichte von T. und das Rheinland. Der Vicus repräsentiert einen herausragenden und im Rheinland seltenen Typ einer römischen, dorfähnlichen Siedlung mit Gewerbecharakter. Die im Boden erhaltenen Relikte des Vicus vermitteln die sozialen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten einer römischen Siedlung. Seine Funktion als regionales Subzentrum mit Straßenstation, Gewerbebetrieben, Läden, Speicherbauten und Unterkünften drückt sich in den nachgewiesenen Funden und Befunden aus. Die umfangreichen Funde und Befunde weisen zudem eine Siedlung mit gewerblicher Ausrichtung in der Metallverarbeitung aus. Diese Funde und Befunde besitzen eine herausragende Bedeutung für die Geschichte der Siedlung und für das Leben, den Handel und den metallurgisch technischen Wissensstand der in ihr wohnenden und arbeitenden Menschen. Die nachgewiesenermaßen gute Erhaltung der archäologischen Relikte vermittelt vertiefende Erkenntnisse zur Bautechnik, zum Wirtschaftsleben, Bauablauf, zur Erbauung, Veränderungen und Aufgabe der Siedlung. [...] Von besonderer Bedeutung ist die Lage der Siedlung in einer von Bergbau geprägten Landschaft. Für die Erhaltung des Bodendenkmals sprechen vorwiegend wissenschaftliche Gründe, da in den archäologischen Relikten wertvolle und bedeutende Informationen zur Geschichte und Metallverarbeitung im Bereich der Siedlung, aber auch darüberhinaus zum sozialen und wirtschaftlichen Einfluss auf die Region und das Umland erhalten sind. An der Erhaltung des ortsfesten Bodendenkmals "Römische Siedlung (Vicus) und Gräberfeld H. " besteht aus wissenschaftlich siedlungsgeschichtlichen und naturwissenschaftlich technischen Gründen ein öffentliches Interesse im Sinne des § 2 DSchG NRW." Ferner hat das Amt für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland nicht nur auf die erheblichen Fundkonzentration, sondern auch auf den topographischen Umstand hingewiesen, dass der unter Schutz gestellte Flurstücksbereich Teil einer Anhöhe sei, die sich von der Flur " T1. " im Westen bis zur Flur "C. " im Osten quer über die Höhe südlich von H. ziehe und das Flurstück erst im Anschluss an den unter Schutz gestellten Teil zur Flur " M1. " hin abfalle. Angesichts dieser deutlichen Geländekante erscheine die Annahme gerechtfertigt, dass sich die römische Siedlung (Vicus) über die gesamte Höhenlage erstreckt habe und somit das Bodendenkmal auch auf dem unter Schutz gestellten Flurstücksteil selbst zu erwarten sei. Dafür spreche zudem der siedlungsgeschichtliche Erfahrungssatz, dass sich auf Höhenlagen besonders oft Siedlungen entwickelt hätten. Vorliegend komme noch hinzu, dass die Höhenlage in unmittelbarer Nähe zu Rohstoffabbaugebieten (Blei, Zink, Eisen, Schwefelkies und Kupfer) liege, was nach wissenschaftlichen Erkenntnissen über das menschliche Siedlungsverhalten eine Ansiedlung an dieser Stelle besonders begünstigt habe. Die vorstehenden Ausführungen und Schlussfolgerungen des Amtes für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland zum Bestehen eines Bodendenkmals erscheinen anhand des Eindrucks von der Örtlichkeit, wie ihn die Berichterstatterin der Kammer vermittelt hat, überzeugend und ferner auch anhand des dem Gericht vorliegenden Kartenmaterials im einzelnen nachvollziehbar. Die Kammer macht sie sich daher zu Eigen. Bedenken gegen Verwertung und Übernahme der gutachterlichen Stellungnahmen und beigebrachten Unterlagen des Amtes für Bodendenkmalpflege bestehen nicht. Nach § 22 Abs. 4 DSchG NRW sind die Denkmalpflegeämter bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Der Landesgesetzgeber hat damit die besondere Fachkunde der Denkmalpflegeämter anerkannt und gestärkt. Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der gesetzlich verankerten Weisungsunabhängigkeit eine besondere Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris. In der Weisungsunabhängigkeit ist zudem ein wesentlicher Gesichtspunkt gegen die Annahme der Parteilichkeit zu sehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 1616/90 -, juris. Das Denkmalpflegeamt kommt allein seiner gesetzlichen Aufgabe nach, sofern es als Berechtigte nach § 3 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW die Eintragung eines Bodendenkmals beantragt. Entgegen der Ansicht des Klägers sind daher die Stellungnahmen der Denkmalpflegeämter im gerichtlichen Verfahren nicht der (beklagten) Denkmalbehörde als deren Parteivortrag zuzurechnen, vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Kommentar Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1989, § 2 Rn. 47, und zwar auch dann nicht, wenn das Denkmalpflegeamt - wie hier - bereits im vorgelagerten Verwaltungsverfahren Stellungnahmen abgegeben hat. Der in Rede stehende Bereich des klägerischen Grundstücks erfüllt den (Boden-) Denkmalbegriff des § 2 Abs. 1 DSchG NRW auch insofern, als an seiner Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches öffentliches Interesses liegt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW vor, wenn die Sache unter anderem bedeutend für die Geschichte des Menschen oder für Städte und Siedlungen ist und für die Erhaltung und Nutzung unter anderem wissenschaftliche oder volkskundliche Gründe vorliegen. Das ist vorliegend der Fall, wie sich aus der dem Bescheid beigefügten Denkmalbeschreibung des Amtes für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland betreffend die "Römische Siedlung (Vicus) und Gräberfeld H. " ergibt. Schließlich ist auch die Ausdehnung der unter Schutz gestellten Fläche nicht zu beanstanden. Nach den überzeugenden fachwissenschaftlichen Ausführungen des Amtes für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland ist nur ein Teil des klägerischen Flurstücks in die Unterschutzstellung einbezogen worden, weil nur für diesen Bereich konkrete Funde verzeichnet gewesen seien. Bezüglich des weiteren Flurstücks seien zwar Zeugnisse für das Vorhandensein einer römischen Besiedlung möglicherweise ebenfalls zu erwarten, aber nicht mit demselben Maß an Wahrscheinlichkeit wie für den unter Schutz gestellten Bereich, so dass dieser Bereich im Sinne einer Schonung des Grundstückseigentümers vom denkmalrechtlichen Schutzbereich ausgespart worden sei. Auch dieser Einschätzung folgt das Gericht, zumal eine etwaig unterbliebene weitere Ausdehnung des Schutzbereiches den Kläger nicht beschwert. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).