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Urteil

2 K 748/10

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schenkungsrückübertragungsanspruch nach § 528 BGB gehört zum verwertbaren Vermögen im Sinne des § 25 f BVG und ist bei der Prüfung des Anspruchs auf Hilfe zur Pflege zu berücksichtigen. • Entsteht der Unterhaltsbedarf des Schenkers binnen zehn Jahren nach der Schenkung, ist die 10-Jahres-Ausschlussfrist des § 529 Abs.1 BGB nicht entgegenstehend, auch wenn nachfolgend mehr als zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen sind. • Bei regelmäßig wiederkehrendem Unterhaltsbedarf richtet sich der Rückforderungsanspruch aus § 528 Abs.1 BGB auf wiederkehrende Geldleistungen bis zur Erschöpfung des Schenkungswertes. • Das Vorliegen einer unbilligen Härte i.S. von § 25 f Abs.1 BVG ist zu prüfen; bloße familiäre oder biographische Erschwernisse begründen sie nicht ohne Weiteres.
Entscheidungsgründe
Schenkungsrückübertragungsanspruch als verwertbares Vermögen bei Hilfe zur Pflege • Ein Schenkungsrückübertragungsanspruch nach § 528 BGB gehört zum verwertbaren Vermögen im Sinne des § 25 f BVG und ist bei der Prüfung des Anspruchs auf Hilfe zur Pflege zu berücksichtigen. • Entsteht der Unterhaltsbedarf des Schenkers binnen zehn Jahren nach der Schenkung, ist die 10-Jahres-Ausschlussfrist des § 529 Abs.1 BGB nicht entgegenstehend, auch wenn nachfolgend mehr als zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen sind. • Bei regelmäßig wiederkehrendem Unterhaltsbedarf richtet sich der Rückforderungsanspruch aus § 528 Abs.1 BGB auf wiederkehrende Geldleistungen bis zur Erschöpfung des Schenkungswertes. • Das Vorliegen einer unbilligen Härte i.S. von § 25 f Abs.1 BVG ist zu prüfen; bloße familiäre oder biographische Erschwernisse begründen sie nicht ohne Weiteres. Die Klägerin, Witwe, schwerbehindert und Pflegebedürftige mit Pflegestufe 3, lebt in einem Altenheim und beantragte Hilfe zur Pflege nach § 26c BVG. 1999 verkaufte sie ihr Haus und zahlte drei Töchtern aus dem Erlös jeweils 87.500 DM (insgesamt 134.214 EUR) aus; die Klägerin behielt danach Vermögen, das bis Anfang 2004 aufgebraucht wurde. Seit Anfang 2004 leisteten die Töchter Zahlungen zur Deckung ungedeckter Heimpflegekosten; insgesamt haben sie bis Ende 2009/Anfang 2010 rund 74.700 EUR erbracht. Der Beklagte lehnte Hilfe zur Pflege ab, weil die Klägerin einen Schenkungsrückübertragungsanspruch gegen die Töchter habe, der als verwertbares Vermögen anzusehen sei und die Vermögensfreigrenze übersteige. Die Klägerin klagte mit dem Ziel, Hilfe zur Pflege zu erhalten; streitig war insbesondere die Verwertbarkeit und der Ausschluss wegen der 10-Jahres-Frist des § 529 BGB. • Rechtsgrundlage des Leistungsanspruchs ist § 26c i.V.m. § 25, § 25b, § 25f BVG; Hilfe zur Pflege wird nur gewährt, soweit Bedarf nicht aus Einkommen oder verwertbarem Vermögen gedeckt werden kann. • Nach § 25f BVG ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen; dazu zählen auch zivilrechtliche Forderungen des Hilfesuchenden gegen Dritte. • Die Klägerin verfügt über einen Rückforderungsanspruch aus § 528 Abs.1 BGB gegen ihre Töchter, weil sie im August 1999 Schenkungen leistete und ab Anfang 2004 außerstande war, ihren Unterhalt zu bestreiten; bei regelmäßig wiederkehrendem Unterhaltsbedarf richtet sich dieser Anspruch auf wiederkehrende Leistungen bis zur Erschöpfung des Schenkungswerts. • Die 10-Jahres-Ausschlussfrist des § 529 Abs.1 BGB greift nicht, weil der Unterhaltsbedarf der Klägerin binnen zehn Jahren nach der Schenkung eingetreten ist; danach kann der binnen der Frist entstandene fortlaufende Bedarf auch nach Ablauf der zehn Jahre weiter geltend gemacht werden. • Ein Ausschluss nach § 529 Abs.2 BGB oder eine rückforderungsfeste Pflicht- oder Anstandsschenkung nach § 534 BGB liegt nicht vor; ebenso besteht keine unbillige Härte i.S. des § 25f Abs.1 BVG, da die Umstände der Klägerin keine atypische Lage begründen, die die Anwendung der Regelvorschriften unzumutbar machten. • Der Rückforderungsanspruch ist verwertbar und steht der Klägerin als "bereites Mittel" zur Verfügung, da die Töchter bereits fortlaufend zahlen und keine ernsthafte zukünftige Leistungsverweigerung erkennbar ist; sollte gerichtliche Durchsetzung nötig werden, könnte der Beklagte bei Leistungserbringung den Anspruch gemäß § 27g BVG auf sich überleiten. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege, weil ihr ein verwertbarer Schenkungsrückübertragungsanspruch gegen ihre Töchter zusteht, der zur Deckung der Heimpflegekosten eingesetzt werden kann. Die 10-Jahres-Frist des § 529 Abs.1 BGB steht dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen, da der Unterhaltsbedarf binnen zehn Jahren nach der Schenkung entstanden ist; der Anspruch richtet sich bei fortlaufendem Bedarf auf wiederkehrende Zahlungen bis zur Erschöpfung des Schenkungswerts. Eine unbillige Härte oder sonstiger Ausschlussgrund liegt nicht vor, und es ist erkennbar, dass die Töchter bereits in der Vergangenheit geleistet haben, weshalb das Vermögen als verwertbar anzusehen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.