Urteil
4 K 186/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:1107.4K186.11.00
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Tenor
Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 3. Januar 2011 wird insoweit aufgehoben, als eine den Betrag von 180,- EUR übersteigende Hundesteuer festgesetzt ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 3. Januar 2011 wird insoweit aufgehoben, als eine den Betrag von 180,- EUR übersteigende Hundesteuer festgesetzt ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist unter anderem Halter eines Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier". Mit Hundesteuer-Heranziehungsbescheid vom 3. Januar 2011 zog die Beklagte den Kläger wegen dieses Hundes zu einer Hundesteuer für gefährliche Hunde für das Jahr 2011 in Höhe von 600,- EUR sowie für einen weiteren Hund zu einer Hundesteuer von 90,- EUR heran. Grundlage für diese Heranziehungen war die Hundesteuersatzung der Beklagten vom 1. Oktober 2001 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. Dezember 2010. Die Satzung enthält folgende Regelung: Artikel 1 § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: "§ 2 - Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird, 75,00 EUR b) zwei Hunde gehalten werden, 90,00 EUR je Hund c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, 102,00 EUR je Hund d) gefährliche Hundegehalten werden, 600,00 EUR je Hund (2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. (3) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d) sind, a) Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte so genannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteile des Menschen erfolgt; b) Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben; c) Hunde, die in Gefahr drohender Weise einen Menschen angesprungen haben; d) Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. e) Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden (§3 LHundG NRW); f) Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Ino sowie deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden (§10 LHundG NRW). Wird die Ungefährlichkeit des einzelnen Hundes der Rassen nach § 10 LHundG NRW durch einen anerkannten Sachverständigen bzw. durch eine anerkannte sachverständige Stelle nach § 10 Abs. 2 LHundG NRW oder das Veterinäramt bescheinigt, richtet sich die Hundesteuer nach Abs. 1 a) bis c). Der Kläger hat am 2. Februar 2011 Klage erhoben. Er macht unter Vorlage einer Stellungnahme des Herrn Gregor von Dungen vom 10. April 2010 zum Thema "Mythos Kampfhund" im Wesentlichen geltend, es lägen Anhaltspunkte vor, dass die Einstufung der hier maßgeblichen Hunderasse als gefährlich völlig überholt und wissenschaftlich haltlos sei. Das vorgelegte Gutachten widerlege den falschen Ansatz der Beklagten. Es sei vor allem nicht mehr haltbar, Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier als gefährlich anzusehen, andere Hunderassen vergleichbarer Größe und vergleichbaren Gewichts indes nicht. Weder das Zuchtgeschehen noch die kaum brauchbaren Statistiken des zuständigen nordrhein-westfälischen Ministeriums, die mitunter nicht existente Hunderassen wie etwa den Alano aufführten und Bestandszahlen völlig falsch wiedergäben beziehungsweise häufig vorkommende Beißvorfälle in Familien, im Bekanntenkreis oder Tierarztpraxen außer Acht ließen, rechtfertigten den Ansatz der Beklagten. Im Übrigen reichten rein statistische Beobachtungen nicht aus, da der Gesetzgeber verpflichtet sei, ein tiermedizinisches Sachverständigengutachten über die Frage einzuholen, ob die gelisteten Rassen tatsächlich aufgrund genetischer Disposition gefährlicher als nicht gelistete Rassen seien. Komme der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nicht nach, müsse sich der Ortsgesetzgeber dies zurechnen lassen. Der Kläger beantragt, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 3. Januar 2011 insoweit aufzuheben, als eine den Betrag von 180,00 EUR übersteigende Hundesteuer festgesetzt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist insoweit auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2010 (Az.: 14 A 3021/08). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2011 ist, soweit er hier angefochten worden ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beklagte hat den Kläger auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Lit. b) und d) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Lit. e) der Hundesteuersatzung der Stadt C. vom 1. Oktober 2001 (HuStS) in der Fassung der letzten Änderungssatzung vom 15. Dezember 2010 zur Zahlung von Hundesteuern in der geltend gemachten Höhe für das Jahr 2011 herangezogen. Zwar ist der Kläger u.a. als Halter eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier gemäß § 1 Abs. 1 und 2 HuStS hundesteuerpflichtig. Der hier maßgebliche § 2 Abs. 1 Lit. d) HuStS in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Lit. e) HuStS stellt jedoch keine wirksame Rechtsgrundlage für den angefochtenen Hundesteuerbescheid der Beklagten dar. Denn die formell wirksam zustande gekommene Satzung ist materiell - soweit sie hier in Betracht kommt - kein gültiges Ortsrecht. § 2 Abs. 1 Lit. f) Satz 2 HuStS ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar; dies führt zur Nichtigkeit des § 2 Abs. 3 Lit. e) und f) HuStS und damit zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Hundesteuerbescheides. Gemäß § 2 Abs. 1 Lit. d) HuStS beträgt die Steuer abweichend von Absatz 1 Lit. a) bis c) HuStS für gefährliche Hunde je Hund 600,- EUR jährlich. In Abs. 3 der Vorschrift werden unter den Buchstaben a) bis d) diejenigen Hunde definiert, die als gefährlich gelten. Hierbei wird angeknüpft an Zucht, Ausbildung sowie an bestimmte tatsächliche Verhaltensweisen des Tieres. Für die in Abs. 3 Lit. e) der Vorschrift genannten Hunde wird die Gefährlichkeit dagegen unter Anknüpfung an die Rassezugehörigkeit vermutet. Als gefährliche Hunde gelten hier die Hunde der unter § 3 Abs. 2 LHundG NRW aufgeführten Rassen, zu denen auch der Hund des Klägers zählt. Für diese Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander besteht nach der Satzung keine Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung ihrer Gefährlichkeit bzw. der Herabsetzung der Steuer. Gefährliche Hunde gemäß § 2 Abs. 3 Lit. f) Satz 1 HuStS, die den in § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführten Rassen entsprechen, sowie deren Kreuzungen untereinander und deren Kreuzungen mit anderen Hunden gelten hingegen nur solange als gefährlich, bis für den einzelnen dort genannten Hund dessen Ungefährlichkeit durch einen anerkannten Sachverständigen bzw. durch eine anerkannte sachverständige Stelle nach § 10 Abs. 2 LHundG NRW oder das Veterinäramt nachgewiesen wird. Die Satzungsbestimmungen beruhen zwar auf der Ermächtigung des § 7 der Gemeindeordnung NRW und stehen im Einklang mit Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG), da es sich bei der Hundesteuer um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer handelt. Vgl. insoweit nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. August 2011 - 9 B 4/11 -, juris. Die Regelung in § 2 Abs. 3 Lit. f) Satz 2 HuStS verstößt jedoch, soweit sie die Widerlegung der Vermutung der konkreten Gefährlichkeit für die in Absatzes 3 Lit. f) Satz 1 HuStS aufgeführten Rassen ausdrücklich zulässt, für die in Absatzes 3 Lit. e) HuStS genannten Rassen dagegen nicht, gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Danach muss der Normgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten ist, wenn kein sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung besteht. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 -, BVerfGE 122, 210 (230); BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929, 931 mit weiteren Nachweisen; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), u.a. Urteil vom 8. Juni 2010 - 14 A 3021/08 -, KStZ 2011, 52, und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Wütt.), Urteil vom 26. März 2009 - 2 S 1619/08 -, juris. Der Steuergesetzgeber ist auch nicht gehindert, außerfiskalische Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen, wenn er den Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 -, a.a.O.; BVerwG u. a. Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22.05 -, juris; OVG NRW, u.a. Urteile vom 19. Oktober 2010 - 14 A 1027/10 -, KStZ 2011, 95, und vom 8. Juni 2010 - 14 A 3021/08 -, a.a.O.; VGH Bad.-Wütt., Urteil vom 26. März 2009 - 2 S 1619/08 -, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Sachsen-Anhalt), Urteil vom 22. Juni 2010 - 4 K 252/08 -, mit weiteren Hinweisen, juris, und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München), Urteil vom 23. November 2005 - 4 ZB 04.3497 -, juris; auch bereits VG Aachen, u.a. Urteile vom 30. August 2007 - 4 K 2582/05 -, und vom 14. Mai 2009 - 4 K 570/08 -. Die legitime Verfolgung eines Lenkungszwecks bei der Besteuerung entbindet die Gemeinde als Satzungsgeber jedoch nicht von der Beachtung der Anforderungen, die sich aus höherrangigem Recht ergeben. Diesen Anforderungen hält die Regelung in § 2 Abs. 1 Lit. f) Satz 2 HuStS nicht stand. Die Rechtfertigung der hier in § 2 Abs. 3 Lit. f) HuStS vorgenommenen Differenzierung müsste sich - um dem Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen - auf Unterschiede im Sachverhalt stützen, die einen inneren Zusammenhang aufweisen. Zum Beispiel müsste sich die Aggressivität und Gefährlichkeit der in der Satzung aufgeführten gefährlichen Hunde nach § 2 Abs. 3 Lit. e) HuStS gegenüber den Hunden, bei denen von der Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Lit. f) Satz 2 HuStS abgesehen werden kann, deutlich abheben. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 6. Dezember 2006 - 5 UE 3545/04 -, KStZ 2007, 109. Der Gestaltungsspielraum des Normgebers endet nämlich dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als objektiv willkürlich beurteilt werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 -, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 5 UE 3545/04 -, a.a.O. Losgelöst von der sonst getroffenen Regelung ist an sich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in § 2 Abs. 3 HuStS die erhöhte Hundesteuer an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen anknüpft. Auch rechtfertigt der oben genannte Lenkungszweck die erhöhte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird. Vgl. die Rechtsprechung der Kammer, u.a. Urteil vom 28. März 2011 - 4 K 97/11 -, (betreffend Staffordshire Terrier) mit weiteren Nachweisen. Grundsätzlich kann dies auch dann der Fall sein, wenn im Einzelfall Umstände wie etwa die nachgewiesene Zuverlässigkeit und Eignung des Halters und die positive Überprüfung des Hundes (Wesenstest) vorliegen, die gegen dessen konkrete Gefährlichkeit sprechen. Denn zum einen bieten Wesenstests, tierärztliche Begutachtungen und ähnliche Maßnahmen, wie sie das LHundG NRW zur Überprüfung und Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden vorsieht, selbst wenn sie von sachkundigen Personen durchgeführt werden, keine vollkommen verlässliche Grundlage für eine hinreichend sichere Gefährlichkeitsprognose. Sie ermöglichen nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tiers in einer bestimmten "Krisensituation", vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. und BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22/05 -, (Nr. 8), juris, und NVwZ - RR 2005, 844. Zum anderen ändert ein Zuverlässigkeits - und Sachkundenachweis für den Halter und ein Wesenstest für den Hund häufig schon deshalb nichts an der Verwirklichung des Steuertatbestandes, weil die Satzung für den Fall, dass der Hundehalter, der einen derartigen Nachweis erbringt, der erhöhten Besteuerung entginge, ihre generelle Lenkungswirkung verlöre. Die Begrenzung der Zahl der nach Rassemerkmalen als gefährlich vermuteten Hunde würde nur mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen können, das jedenfalls mit seinem Erlaubnisverfahren für das Halten gefährlicher Hunde hierauf nicht abzielt. Der steuerliche Lenkungszweck, Hunde bestimmter Rassen, in ihrer Population im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, kann mithin unabhängig davon greifen, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, die im Hinblick auf die nachgewiesene Zuverlässigkeit und Eignung des Halters und den bestandenen Wesenstests des Hundes gegen dessen konkrete Gefährlichkeit sprechen, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22/05 -, (Nr. 10, 11), a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 5 UE 3545/04 -, (Nr. 65), juris und KStZ 2007, 109 ff, so auch VG Aachen u.a. Urteile vom 12. Juli 2011 - 4 K 193/11 -, und vom 26. November 2009 - 4 K 1077/09 -. Die legitime Verfolgung eines Lenkungszwecks bei der Besteuerung entbindet indes, wie oben bereits dargelegt, nicht von der Beachtung der Anforderungen, die sich aus dem Gleichheitssatz ergeben. Diesen Anforderungen hält die Regelung in § 2 Abs. 3 Lit. f) Satz 2 HuStS nicht stand. Vernünftige, nachvollziehbare oder sonst einleuchtende Gründe dafür, die nach § 2 Abs. 3 Lit. e) und nach § 2 Abs. 3 Lit. f) Satz 1 HuStS gelisteten Hunderassen derart zu differenzieren, dass lediglich die unter Lit. e) genannten Rassen dem die Möglichkeit der Widerlegung der konkreten Gefährlichkeit ausschließenden Lenkungszweck unterworfen werden, während eben diese Möglichkeit beim Halten der unter Lit. f) genannten Rassen zugestanden wird, sind weder von der Beklagten dargelegt worden noch ohne weiteres ersichtlich. Auch dem LHundG NRW ist eine solch gravierende Differenzierung nicht zu entnehmen. Im Gegenteil hat die Kammer bereits in früheren Entscheidungen festgestellt, dass der Gesetzgeber bei Hunderassen im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW und Hunderassen im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW ein vergleichbares Gefahrenpotential sieht. Hierzu hat die Kammer u.a. in einem Urteil vom 26. November 2009 - 1248/09 - Folgendes ausgeführt: ".......Den gesetzlichen Bestimmungen des Landeshundegesetzes ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG weitgehend gleich behandelt und in den aufgeführten Hunderassen ein vergleichbares Gefahrenpotential sieht. Die Verpflichtungen, die den Haltern von Hunden sowohl der Rasseliste des § 3 Abs. 2 als auch derjenigen des § 10 Abs. 1 LHundG auferlegt sind, unterscheiden sich jeweils nur in geringem Maße. Für die Haltung der Hunde der Rasseliste des § 10 LHundG gelten nämlich grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für "gefährliche Hunde" nach § 3 Abs. 2 LHundG. Modifikationen bestehen lediglich insoweit, als für die Haltung der erstgenannten Hunde kein Zuchtverbot (§ 9 LHundG) gilt, kein besonderes Interesse für die Haltung erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 LHundG) und die Verhaltensprüfung (§ 5 Abs. 3 S.3 LHundG) wie auch die Sachkundebescheinigung (§ 6 LHundG) nicht ausschließlich von Tierärzten, sondern auch von anderen anerkannten Stellen erbracht werden kann (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 LHundG). Im Übrigen unterliegen die Halter der in beiden Rasselisten genannten Hunde gleichermaßen den Pflichten, zur Haltung des Hundes eine behördliche Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 S. 1 LHundG) einzuholen und dabei die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 LHundG (u. a. Mindestalter des Halters, sichere Unterbringung des Tieres, Haftpflichtversicherung und fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes) erfüllen zu müssen. Ebenfalls gelten die besonderen Haltungsverpflichtungen (§ 5 LHundG) und Zuverlässigkeitsanforderungen an den Halter (§ 7 LHundG) wie bei den Hunden der Rasseliste des § 3 Abs. 2 LHundG. Schließlich haben die Halter von Hunden beider Rasselisten besondere Anzeige- und Mitteilungspflichten bei Erwerb wie aber auch bei Abgabe des Hundes. .................. Sieht aber der Gesetzgeber angesichts der deren Haltern auferlegten Pflichten bei den in den Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG aufgeführten Hunderassen ein vergleichbares Gefahrenpotential, ist es weder sachwidrig noch verstößt es gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit, wenn der Ortsgesetzgeber sowohl die Hunde aus der Rasseliste nach § 3 Abs. 2 wie auch die Hunderasse "Rottweiler" aus der Liste nach § 10 Abs. 1 LHundG hundesteuerlich gleich behandelt. Denn damit legt die Hundesteuersatzung angesichts der vom Satzungsgeber als vergleichbar erkannten Gefährlichkeit der in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG genannten Hunderassen beanstandungsfrei den unterschiedslos gleichen mit der Hundesteuersatzung verfolgten Lenkungszweck zugrunde, vgl. auch u.a. VG Münster, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 9 K 2925/04 -, juris und Urteile der Kammer vom 11. Februar 2008 - 4 K 1225/06 -, 4 K 715/06 -." Wird aber das Gefahrenpotential vom Gesetzgeber als weitgehend gleich angesehen, wäre der Ortsgesetzgeber gehalten gewesen, die von ihm dennoch vorgenommene Ungleichbehandlung im Einzelnen zu begründen, was vorliegend nicht geschehen ist. Die von der Beklagten zur Akte gereichte Verwaltungsvorlage (Vorlage für die Mitglieder des Stadtrats vom 16. Oktober 2003) zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt C. vom 1. Oktober 2001 in der Fassung vom 6. November 2003, mit der die hier maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 3 Lit. f) HuStS eingeführt worden ist, enthält keine Begründung, die die Differenzierung rechtfertigen könnte. In den Erläuterungen dieser Beschlussvorlage wird ausgeführt, dass die Begriffsbestimmung und die Rasseneinteilung in § 2 Abs. 3 des Satzungsentwurfs dem in Nordrhein-Westfalen geltenden Landeshundegesetz entnommen worden seien. Es wird darin weiter festgestellt, dass die in beiden Vorschriften aufgeführten Hunde in der ordnungsrechtlichen Behandlung weitgehend gleich gestellt würden. Als großer Unterschied wird lediglich das sogenannte "Zuchtverbot" für die in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Hunderassen angeführt. Als Fazit stellt die Verwaltung und dementsprechend später der Rat fest, dass es deshalb nicht zu beanstanden wäre, wenn der Ortsgesetzgeber die Hunde nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW ebenso wie die nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW einer höheren Besteuerung unterwerfe. Warum der Ortsgesetzgeber letztendlich unter den in § 2 Abs. 3 Lit. f) Satz 2 HuStS genannten Voraussetzungen bei den unter § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführten Hunden auf eine erhöhte Hundesteuer verzichten will, ist weder dem Ratsbeschluss noch der Verwaltungsvorlage zu entnehmen. Allein der sich aus dem Gesetz ergebende Hinweis, für die in § 3 Abs. 2 LHundG NRW aufgeführten Rassen bestehe ein Zuchtverbot, ist unabhängig davon, ob ein derartiges Verbot tatsächlich besteht, keine ausreichende Begründung für die von dem Satzungsgeber vorgenommene erhebliche Differenzierung zwischen den Rassen nach §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG NRW. Zumindest ergibt sich hieraus nicht - wie es erforderlich wäre -, dass sich die Aggressivität und Gefährlichkeit der in der Satzung aufgeführten gefährlichen Hunde nach § 2 Abs. 3 Lit. e) HuStS gegenüber den Hunden, bei denen von der Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Lit. f) Satz 2 HuStS abgesehen werden kann, deutlich abhebt. Nach allem fehlt es an einer nachvollziehbaren Zuweisung der einzelnen Hunderassen zu den beiden unterschiedlichen Gruppen, so dass die Differenzierung des § 2 Abs. 3 Lit. e) und f) HuStS objektiv willkürlich ist und deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Die Nichtigkeit des § 2 Abs. 3 Lit f) Satz 2 HuStS führt zur Unwirksamkeit der gesamten Satzungsvorschrift des § 2 Abs. 3 Lit. e) und f) HuStS. Die Frage, ob eine Teil- oder Gesamtnichtigkeit der Satzung vorliegt, bemisst sich unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches danach, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann. Diese Prüfung ist anhand einer Auslegung der Satzung vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, NVwZ 2009, 255 (257) und OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2010 - 14 A 1400/10 -, juris, sowie VG Minden, Urteil vom 14. Januar 2011 - 5 K 478/10 -, juris. Vorliegend führt die Überprüfung der Satzung zu einer Nichtigkeit der hier maßgeblichen Satzungsvorschrift des § 2 Abs. 3 Lit. e) und f) HuStS. Zwar belässt die alleinige Unwirksamkeit der Regelungen über einen möglichen Entlastungsnachweis für Hunde bestimmter Rassen eine sinnvolle Restregelung für das Verfahren der Festsetzung von erhöhten Hundesteuern für die aufgeführten Hunderassen, zu denen die hier streitige Rasse American Staffordshire Terrier zählt. Damit könnte es bei der Pflicht bleiben, für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW und Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW eine erhöhte Hundesteuer in Höhe von jeweils 600,- EUR im Jahr zu zahlen. Es kann jedoch nicht hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden, alle in der Satzung genannten "gefährlichen" Hunde ohne Entlastungsmöglichkeit einer erhöhten Hundesteuer zu unterwerfen. Der Vorlage für die Mitglieder des Stadtrates vom 16. Oktober 2003 und dem Beschluss des Stadtrates (betreffend die Einführung der "Befreiungsmöglichkeit") ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, warum für Hunderassen nach § 10 LHundG NRW eine Entlastungsmöglichkeit geschaffen worden ist. Möglicherweise sollte der Unterschied zwischen Hunden, für die ein Zuchtverbot gilt (§ 3 Abs. 2 LHundG NRW), und den Rassen nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW deutlich gemacht werden. In diesem Fall wäre jedenfalls nicht mit der hier erforderlichen hinreichenden Sicherheit davon auszugehen, dass der Ortsgesetzgeber die in § 2 Abs. 3 Lit. f) Satz 1 HuStS aufgeführten Hunde ebenfalls - auch ohne Entlastungsmöglichkeit - der erhöhten Steuer unterworfen, eventuell für alle Hunde eine solche Möglichkeit geschaffen oder auch gar keine Entlastungsmöglichkeit in Betracht gezogen hätte. Ist aber der hypothetische Wille des Ortsgesetzgebers nicht hinreichend sicher feststellbar, muss die Satzungsvorschrift insgesamt als nichtig angesehen werden. Da § 2 Abs. 3 Lit. e) und f) HuStS der Beklagten wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz unwirksam ist, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer, so dass der streitgegenständliche Hundesteuerbescheid im angefochtenen Umfang rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.