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Urteil

7 K 1212/10.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0923.7K1212.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde am 0. Dezember 0000 in Q. Q1. geboren, besitzt die srilankische Staatsangehörigkeit und ist Tamile. Er reiste Ende Oktober/ Anfang November 2009 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. 3 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 6. November 2009 gab er an, außer seinem Personalausweis habe er keine Papiere dabei. Er könne eine Geburtsurkunde nachreichen. Seine letzte Anschrift in der Heimat sei E. K. L. gewesen. Seine Mutter lebe in O. . In Sri Lanka lebe auch eine Cousine und die Großfamilie des Klägers. Er sei in O. auf die Mittelschule gegangen und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Bei dem nachfolgenden Anhörungstermin vom 17. November 2009 gab er ergänzend an, er habe lediglich eine Identitätskarte besessen und keinen Reisepass. Er habe sich vor der Ausreise nur eine Woche lang in Colombo aufgehalten, davor in L. . Er habe in Sri Lanka keine Geschwister. In der Landwirtschaft habe er Zwiebeln und Chili eigenen Ländereien der Familie angebaut. Er habe Sri Lanka am 29. Oktober 2009 verlassen und sei zunächst nach Dubai geflogen. Am 31. Oktober 2009 sei er von dort aus nach Frankfurt geflogen. Während der gesamten Reise habe ihn ein Singhalese als Agent begleitet. Der Agent habe die Reise organisiert gehabt und einen falschen Pass für den Kläger bei den Kontrollen vorgelegt. Die Ausreise habe wohl zwei Millionen Rupien gekostet. Der Onkel des Klägers habe die Reise organisiert. Zu seinem Verfolgungsschicksal führte der Kläger aus, er sei seit 2005 für die LTTE tätig gewesen. Im Jahre 2006 sei die LTTE wegen versperrter Wege im Norden (bei Jaffna) abgezogen. Er sei aber mit seiner Mutter dort geblieben. Nach und nach seien Unterstützer der LTTE ermordet worden. Eines Tages seien Uniformierte zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten sich nach dem Kläger bei seiner Mutter erkundigt. Sie habe angegeben, dass er im Ausland sei. Die Uniformierten hätten dennoch seine Mutter bedroht. Sie hätten ihr gesagt, sie würden ihn irgendwann bekommen und dann töten. Er sei Ende Juli 2006 zusammen mit seiner Mutter nach L. gegangen. Auch dort habe es Probleme gegeben. Die LTTE habe aus jeder Familie eine Person rekrutieren wollen. Seine Mutter habe ihn nicht als einziges Kind gehen lassen wollen. Die LTTE habe ihn aber 2008 gegen seinen Willen mitgenommen. Anschließend habe er in einem Lager der LTTE bei N. ca. vier Wochen lang ein Training absolvieren und auch beim Bunkerbau helfen müssen. Irgendwann sei er aus dem Lager geflohen. Er habe nach Hause zu seiner Mutter gehen wollen; dort sei er aber von der LTTE gesucht worden. Seit dieser Zeit sei er nur noch auf der Flucht gewesen. Ende März 2009 sei der Höhepunkt des Krieges gewesen. Er habe seine Mutter bei der Flucht aus den Augen verloren und nicht mehr gefunden. Das Militär habe die Kontrolle in der Gegend übernommen und ihn festgenommen. Er sei mit einem Bus in ein Internierungslager nach B. O1. O2. gebracht worden. Das Lager liege bei W. in der Nähe von D. . Dort sei er zweimal verhört worden. Beim ersten Mal hätten sie ihn geschlagen und getreten. Beim zweiten Mal sei er gefesselt und geschlagen worden. Sein Onkel habe ihn in dem Lager gefunden und durch Bestechung die Freilassung erwirkt. Anschließend habe er eine Zeit lang bei dem Onkel in W. gelebt. Er habe dort aber mangels Meldemöglichkeit nicht lange bleiben können. Der Onkel habe einen Schlepper besorgt, mit dessen Hilfe der Kläger nach Colombo gereist sei. Der Onkel habe auch die Mutter des Klägers in einem anderen Lager gefunden und ihre Freilassung ohne Bezahlung erreicht, da sie bereits älter als 60 Jahre gewesen sei. 4 Bezüglich seiner Tätigkeit für die LTTE gab der Kläger weiter an, er habe von Geschäftsleuten Gelder für die LTTE eingetrieben, indem er sie zur Zahlung aufgefordert habe. Auch für die Erteilung von Genehmigungen, Sand aus dem Boden zu entnehmen, sei er zuständig gewesen. Bezüglich der Rekrutierung durch die LTTE führte er ergänzend aus, er sei ca. sechs Wochen lang in dem LTTE-Lager gewesen und zusammen mit einem Kollegen geflohen. Seine Internierung in einem Armeelager habe vom 24. März 2009 bis zum 30. September 2009 gedauert. Er sei zweimal - noch vor dem 18. Mai 2009 - verhört worden. Sein Onkel habe ihn fünfzehn Tage nach einem Lagerbesuch freibekommen. Ein Soldat habe ihn aus dem Lager herausgebracht und zu einem Mittelsmann des Onkels gebracht. Der Onkel habe für die Freilassung 200.000 Rupien gezahlt. Mit Hilfe eines Agenten sei der Kläger nach einem fünfzehntägigen Aufenthalt bei seinem Onkel per Bus nach Colombo gefahren. Bei den Kontrollen habe der Agent die Identitätspapiere vorgelegt und mit den Kontrolleuren Singhalesisch gesprochen. In Negombo habe der Kläger bis zur Ausreise etwa sieben Tage bei einer singhalesischen Familie verbracht. 5 Über seine Verfahrensbevollmächtigten machte er geltend, er sei für die LTTE aktiv gewesen und zum Schluss in D1. N1. gewesen. Dort sei nach ihm gesucht worden und er habe aus dem D1. entkommen können. 6 Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben seien. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Zugleich wurde dem Kläger die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht. 7 Der Kläger hat am 21. Juni 2010 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben, dass mit Beschluss vom 7. Juli 2010 das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Aachen verwiesen hat. Zur Klagebegründung trägt der Kläger vor, er sei vorverfolgt ausgereist. Er sei nicht mit seinem eigenen Pass bzw. seiner ID-Karte über den Flughafen Colombo ausgereist, sondern mit einem falschen Pass. Bei den Kontrollen habe der Schleuser mit den Kontrolleuren gesprochen. Ob er dabei Identitätspapiere des Klägers vorgezeigt habe, wisse der Kläger nicht. Er sei für die LTTE zunächst im wirtschaftlichen Bereich tätig gewesen, später bei Kampfhandlungen als Handlanger verwandt worden (Bunkerbau, Löcher ausheben, Versorgung der LTTE mit Essen). Nachdem das Gebiet, in dem er sich zuletzt aufgehalten habe, von Regierungstruppen eingenommen worden sei, sei er in einem D1. inhaftiert worden und habe den Kontakt zu seiner Mutter verloren. Diese habe ihn mit Hilfe von Vermisstenanzeigen suchen lassen. Zwischenzeitlich habe er den Kontakt wieder herstellen können und von seiner Mutter einen Polizeibericht aus dem Jahre 2009 erhalten sowie eine Eingabe bei einem Menschenrechtsvertreter in Sri Lanka. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, 10 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, 11 weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 15 Mit Beschluss vom 13. Januar 2011 ist das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen worden und dem Kläger Prozesskostenhilfe zunächst versagt worden. Mit Beschluss vom 24. August 2011 ist ihm - abgesehen von dem Asylbegehren - auf einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag hin, diese gewährt worden. 16 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Oberbürgermeisters Stadt B1. (Ausländerbehörde) Bezug genommen. Die Erkenntnismittel zum Herkunftsland Sri Lanka sind in das Verfahren eingeführt worden. Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist unbegründet. 18 Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). In dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) hat der Kläger weder einen Anspruch auf Asylgewährung noch einen solchen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Auch ein Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung unionsrechtlich begründeter Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. 19 Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a Abs. 1 GG) scheitert zunächst daran, dass er für die von ihm behauptete Einreise auf dem Luftweg - für die er beweispflichtig ist - keinerlei Nachweise beigebracht hat. Zur näheren Begründung wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG), denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist. 20 Unabhängig hiervon weist das Gericht darauf hin, dass dem Kläger im Hinblick auf sein Aussageverhalten auch sein individuelles Verfolgungsvorbringen (einschließlich der behaupteten Luftwegseinreise) nicht geglaubt werden kann. Seine Angaben im Zusammenhang mit dem Training bei der LTTE und anschließenden Flucht von L. nach Q2. sowie der Befreiung aus der Militärhaft sind vage und differieren erheblich. 21 Bei der Anhörung durch das Bundesamt sprach der Kläger hinsichtlich der Ausbildung bei der LTTE zunächst von ca. 4 Wochen Dauer, änderte diese Angabe aber anschließend auf ca. 1 1/2 Monate ab. In der mündlichen Verhandlung berichtete er nunmehr von einem Training, das ca. 45 Tage gedauert habe; der Beginn sei "ca. im Juni 2008" gewesen. Unstimmig und vage sind die Angaben des Klägers hinsichtlich der Dauer seines weiteren Verbleibs im D1. der LTTE nach Absolvierung des Trainings; in diesem Zusammenhang führte er beim Bundesamt aus, nach Absolvierung des Trainings sei er "im Lager geblieben und irgendwann jedoch geflohen". In der mündlichen Verhandlung erwähnte er nicht mehr, nach Beendigung des Trainings eine "unbestimmte Zeit" im Lager der LTTE geblieben zu sein; er führte vielmehr aus, seine Arbeiten alle während des 45-tägigen Trainings ausgeführt zu haben. Seine Angaben zum Bunkerbau hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung dadurch gesteigert, dass er von Bunkerbauarbeiten in der Nähe der Front berichtete. Nachfragen des Gerichts bezüglich konkreter Orte oder Fahrtwege wich er aus. Wenig nachvollziehbar sind die Angaben über einen nahezu zeitlichen Zusammenfall der Suche nach ihm in L. durch die LTTE und die Einnahme dieses Ortes durch Regierungstruppen. Ferner unterscheiden sich die Angaben des Klägers über die Aufenthaltsorte nach dem Weggang von L. . Beim Bundesamt gab er an, sie seien zunächst nach V. gegangen und hätten anschließend unter anderem in Waldgebieten gelebt, bis sie Ende März 2009 schließlich nach Q3. gekommen seien. Demgegenüber führte er in der mündlichen Verhandlung aus, sie seien von L. innerhalb eines Tages nach L1. geflohen, wo sie ca. einen Monat lang gelebt hätten. Erst als die Militärs dorthin gelangt seien, seien sie von Ort zu Ort (vier bis fünf Orte) gezogen. Abgesehen hiervon fällt auf, dass dem Kläger Hintergrundwissen über die Errichtung der sogenannten "No Fire Zones" (die im Verlaufe des Frühjahres 2009 von der Regierung bekannt gegeben worden waren, um der Zivilbevölkerung des Vanni-Gebietes Ausweichmöglichkeiten vor den Bürgerkriegsauseinandersetzungen aufzuzeigen) fehlte. Gerade in dem maßgeblichem Zeitraum will sich der Kläger aber in dem umkämpften Gebiet aufgehalten haben. Mehrere der von ihm benannten Orte (wie V. bzw. V1. oder L1. bzw. Q4. sowie Q5. bzw. Q6. ) lagen innerhalb der ersten No Fire Zone vom 21. Januar 2009 bzw. sogar innerhalb der deutlich kleineren zweiten No Fire Zone vom 21. Februar 2009, 22 vgl. zu der Lage der No Fire Zonen: War Crimes, Asia Report No 191 vom 17. Mai 2010 und zur Lage von Hospitälern innerhalb dieser Zonen: UN-Report vom 31. März 2011, Annex 4. 23 Kennzeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger seinen Angaben zufolge trotz medialer Verbreitung der Informationen über die No Fire Zonen durch die Regierung u.a. mit Hilfe von Flugblättern und Rundfunkmitteilungen lediglich mit anderen Flüchtlingen mitgelaufen sein will, ohne die Hintergründe der Wahl des jeweiligen Zufluchtsortes zu kennen, 24 vgl. zu "No Fire Zone" 1-3 und deren Bekanntmachung: War Crimes, Asia Report, a.a.O. , S. 12. 25 Zudem war dem Kläger auch unbekannt, dass gerade sein letzter Zufluchtsort, an dem seien Festnahme erfolgt sein soll, im Frühjahr 2009 eines der letzten Krankenhäuser in den sog. No Fire Zone-Bereichen beherbergte. Auch andere Gebäude an diesem Ort vermochte er nicht zu benennen. Gerade in der Nähe öffentlicher Gebäude - wie dem Krankenhaus oder der Schule - hatten sich aber humanitäre Einrichtungen u.a. der UN behelfsmäßig eingerichtet. Im Umfeld solcher humanitären Einrichtungen wiederum suchten Binnenvertriebene im Frühjahr 2009 Schutz und lagerten zum Teil in Zelten unter Bäumen, 26 vgl. War Crimes Report, a.a.O., S. 18 f. insbesondere zu Q6. und UN-Report vom 31. März 2011, S. 27 mit einem Foto eines Zeltlagers von Binnenvertriebenen im Bereich des Krankenhauses von Q6. und Berichten S. 30 f. 27 Schließlich kann dem Kläger auch seine angebliche Inhaftierung in einem Militärlager nicht geglaubt werden. Die Schilderung der Verhöre blieb trotz Nachfragen des Gerichts detailarm, wobei erstaunlich ist, dass der Kläger - als einfacher Zivilist - über den Aufenthaltsort des Chefs der LTTE verhört worden sein will und zuvor einen solchen Befragungsgegenstand beim Bundesamt nicht erwähnte. Zudem schilderte der Kläger die Umstände seiner Freilassung widersprüchlich. Beim Bundesamt gab er ausdrücklich an, sein Onkel habe ihn nicht persönlich beim Lager abgeholt, sondern ein Soldat habe ihn herausgebracht und einem Mittelsmann des Onkels übergeben. Dieser Mann habe ihn dann zu seinem Onkel gebracht. Demgegenüber führte er in der mündlichen Verhandlung aus, ein Militärangehöriger habe ihm gesagt, dass er jetzt entlassen sei. Er sei dann aus dem Lager gegangen und habe zu seinem vor dem Lager in einem Van wartenden Onkel gehen können. 28 Die vom Kläger im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übersandten Kopien eines Polizeiberichts vom 24. August 2009 und eines Schreibens einer Menschenrechtsorganisation vom 5. August 2010 rechtfertigen keine für ihn günstigere Einschätzung. Zunächst fällt auf, dass die Mutter des Klägers noch am 21. August 2009 und 4. September 2009 derartige Suchanzeigen gemacht haben soll, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, sein Onkel habe ihm ca. 15 Tage vor der Freilassung (die am 30. September 2009 gewesen sein soll) berichtet, dass seine Mutter noch in einem anderen Flüchtlingslager lebe und er sich um deren Freikauf bemühe. Wenn die Mutter Mitte September 2009 hätte freigekauft werden müssen, hätte sie kaum wenige Wochen zuvor bei Polizeibehörden außerhalb eines Lagers oder bei Menschenrechtsorganisationen Suchanzeigen für den Kläger aufgeben können. Unstimmig ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass nach der ursprünglichen Darstellung gegenüber dem Bundesamt, der Onkel des Klägers ihm berichtet habe, dass die Mutter schon vor der Freilassung des Klägers in den Norden nach Jaffna zurückgegangen sei. Der Onkel habe sie in einem anderen Lager gefunden, wegen ihres Alters aber ohne Bezahlung freibekommen, nachdem er für sie gebürgt habe. 29 Unabhängig hiervon belegen die Suchbemühungen der Mutter des Klägers u.a. bei der srilankischen Polizei - selbst wenn sie authentisch sein sollten - nicht, dass der Kläger tatsächlich mehrere Monate lang inhaftiert gewesen ist. Festnahmen von kurzer Dauer und bloße Befragungen zu LTTE-Kontakten würden hingegen nicht die Schwelle der Asylerheblichkeit überschreiten. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009 - 3 A 627/07.A -, S. 22 des Urteilsabdrucks mit weiteren Nachweisen. 31 Der Kläger hat auch keinen Anspruch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Er ist unverfolgt aus Sri Lanka ausgereist und muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr dorthin relevanten Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein. 32 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach letzterer Bestimmung darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Die Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn es besteht eine inländische Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) - nachfolgende Qualifikationsrichtlinie bzw. QRL - ergänzend anzuwenden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 33 Hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei behaupteter erlittener Verfolgung im Heimatland gilt der sich aus Art. 4 Abs. 4 QRL ergebende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Danach besteht nunmehr eine widerlegliche gesetzliche Vermutung, die sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz (gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) nach der Richtlinie gilt, wonach sich frühere Verfolgungshandlungen und Bedrohungen im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Der Vorverfolgte bzw. Geschädigte wird hierdurch von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe darzulegen, wonach sich verfolgungsbegründende oder schadensstiftende Umstände bei Rückkehr erneut realisieren werden, 34 vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, Juris und vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, InfAuslR 2010, 410. 35 Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, durch stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Vorverfolgung bzw. des Eintritts eines Schadens zu entkräften. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt zudem, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen und dabei einen unter Angabe genauer Einzelheiten in sich stimmigen und schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsrelevante Verfolgung droht. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, S. 20 des Urteilsabdrucks mit weiteren Nachweisen. 37 Die Annahme einer relevanten Verfolgungssituation im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG setzt weiter voraus, dass eine spezifische Zielrichtung vorliegt, d.h. die Verfolgung muss nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit wegen der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgen. An einer solchen gezielten Rechtsverletzung fehlt es indes bei Nachteilen, die jemand aufgrund allgemeiner Zustände im Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, schlechter wirtschaftlicher Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 38 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 334 f.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 204f.; OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 2009 - 3 A 3295/07.A -; hierzu auch Art. 9 Qualifikationsrichtlinie. 39 Unter Geltung der Qualitätsrichtlinie steht eine interne Schutzalternative, die nach der Ausreise entfallen ist, nicht mehr der Annahme entgegen, der Betroffene sei vorverfolgt ausgereist. Demgegenüber führt eine innerstaatliche Fluchtalternative, die zum Zeitpunkt der Ausreise vorlag und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts unverändert fortbesteht, nach wie vor dazu, eine Vorverfolgung abzulehnen. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, kommt dann wegen Vorliegens internen Schutzes im Sinne von Art. 8 Abs. 2 QRL nicht zum Tragen. 40 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, in: BVerwGE 133, 55-67 und vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, Juris. 41 Die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt schließlich voraus, dass dem Betroffenen in eigener Person abschiebungsrelevante Verfolgung droht. Eine solche Gefahr, kann sich aus dem individuellen Verfolgungsvorbringen des Betroffenen ergeben oder aus gegen Dritten gerichteten Maßnahmen, wenn diese wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, dass der Betroffene mit den Dritten teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung). 42 Vgl. zur Gruppenverfolgung: BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216, 231; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 202 f. 43 Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt zum einen voraus, dass die Verfolgungsmaßnahmen die Betroffenen gerade in Anknüpfung an die verfolgte Gruppe kennzeichnende relevante Merkmale - wie etwa die Volkszugehörigkeit - treffen. Auch ein pauschaler Verdacht gegenüber einer ethnisch definierten Bevölkerungsgruppe, sie würde Separatisten unterstützen oder habe eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten, kann nach den Umständen des Falles eine "Separatismus-Verfolgung" bzw. "ethnische Gruppenverfolgung" begründen. 44 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105, 108; OVG NRW, Urteile vom 8. Juli 2009 - 3 A 3295/07 - und vom 10. März 2010 - 3 A 784/08.A - mit weiteren Nachweisen. 45 Weiter erfordert die Annahme einer Gruppenverfolgung, eine bestimmte Verfolgungsdichte - mit einer Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter - oder jedenfalls sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms. 46 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 142 f., vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 f.; vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 ff, zu diesen Voraussetzungen auch unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie: Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, InfAuslR 2009, 315. 47 Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung "zahlreicher oder häufiger" Eingriffe reicht nicht aus. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich quantitativ und qualitativ so ausweiten, wiederholen oder um sich greifen, dass für jeden Gruppenangehörigen - nicht nur die bloße Möglichkeit - sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Dies gilt sowohl für eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung als auch für eine von Dritten ausgehende Gruppenverfolgung. 48 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243 und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200f. 49 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht als politisch Verfolgter aus Sri Lanka ausgereist. Er war vor seiner Ausreise weder in Gefahr, Opfer einer Gruppenverfolgung zu werden, noch war er von individueller politischer Verfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht. 50 Eine Gruppenverfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise seitens des srilankischen Staates oder Dritter lag nicht vor. Auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist keine Verfolgungssituation eingetreten, wonach der Kläger in Anknüpfung an seine tamilische Volkszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung seitens des srilankischen Staates oder Dritter befürchten müsste. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in mehreren aufeinanderfolgenden Entscheidungen sowohl für das Jahr 2006 als auch die Zeiträume danach jeweils das Vorliegen einer Gruppenverfolgung betreffend Tamilen - oder relevanten Untergruppe, wie etwa der Gruppe der jungen männlichen Tamilen aus dem Norden oder Osten Sri Lankas - unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den vorliegenden Gutachten und Auskünften mit detaillierten Ausführungen verneint. 51 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2006 - 21 A 3940/04.A -, vom 17. Januar 2007 - 21 A 554/02.A -, vom 29. April 2009 - 3 A 3013/04.A -, vom 8. Juli 2009 - 3 A 3295/07.A -, vom 10. März 2010 - 3 A 784/08.A - und zuletzt Urteil vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -. 52 Das Gericht schließt sich der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der in der Erkenntnisliste aufgeführten aktuellen Erkenntnisse seit Herbst 2009, die den Befund des Oberverwaltungsgerichts bestätigen, an. Danach ergibt sich zusammenfassend aus den Auskünften des Auswärtigen Amtes (AA), von amnesty international (ai), dem UNHCR, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Human Rights Watch sowie weiterer in der Erkenntnisliste aufgeführter Organisationen und aktueller Presseberichte im Wesentlichen folgendes: 53 Seit Dezember 2006 verschlechterte sich die Sicherheitslage und die Menschenrechtslage in Sri Lanka erheblich. Die militärischen Auseinandersetzungen zwischen Regierung und LTTE konzentrierten sich vorwiegend auf den Nordosten des Landes, auch wenn landesweit mit terroristischen Anschlägen der LTTE zu rechnen war. Tamilen standen unter einer Art Generalverdacht, in Verbindung zur LTTE zu stehen und mussten daher landesweit mit Kontrollen und Überprüfungen rechnen, wobei schon geringste Verdachtsmomente für eine Verhaftung ausreichten. Tamilen waren zudem nach übereinstimmender Auskunftslage deutlich überproportional von längeren Haftzeiten betroffen, als andere Bevölkerungsgruppen. Im Frühjahr des Jahres 2009 spitzten sich die Kampfaktivitäten zu. Hierbei kamen im Mai 2009 der LTTE-Chef Prabhakaran, sein Sohn und fast alle LTTE-Führungsmitglieder ums Leben. Trotz der Beendigung der Kampfhandlungen wurde der Ausnahmezustand auch nach dem Ende des Bürgerkriegs monatlich verlängert. Trotz der von der Regierung reklamierten Niederringung der LTTE, unterstellte sie zur Begründung des Ausnahmezustandes eine fortbestehende Bedrohungslage - insbesondere aus dem Ausland - für die staatliche Sicherheit. In der letzten Bürgerkriegsphase sollen von Januar bis April 2009 nach UN-Angaben ca. 7000 Zivilisten getötet worden sein und mehr als 280.000 (bis ca. 300.000) Binnenvertriebe (IDP) in Lager geflohen sein. Hiervon sollen nach Angaben des UNHCR im April 2010 noch ca. 82.000 in Flüchtlingslagern gelebt haben. In sogenannten "Rehabilitationslagern" befinden sich noch ca. 9.000 mutmaßliche ehemalige LTTE-Kämpfer, zu denen selbst das Internationale Rote Kreuz keinen Zutritt hat. Die Strukturen der LTTE sind zerstört. Neben in Haft oder Lagern befindlichen Kämpfern und ehemaligen Funktionären sind weitere LTTE-Angehörige in Sri Lanka oder im Ausland untergetaucht. Sie sind derzeit nicht in der Lage, koordiniert eine Nachfolgeorganisation der LTTE zu betreiben oder die Organisationsstrukturen der LTTE wiederaufzubauen. 54 Vgl. International Crisis Group, War Crimes in Sri Lanka, Bericht vom 17. Mai 2010; Deutscher Bundestag, Drucksache 17/1530, Antwort der Bundesregierung vom 27. April 2010 auf die Kleine Anfrage vom 13. April 2010 betreffend die Menschenrechtslage und den Friedensprozess in Sri Lanka; SFH, Positionspapier vom 8. Dezember 2009, wonach von ca. 280.000 IDP inzwischen 130.000 aus den Lagern freigelassen worden seien; SFH, Update vom 7. Juli 2009: u.a. zu dem Kriegsverlauf im Frühjahr 2009. 55 Nach Beendigung der militärischen Auseinandersetzung bemühte sich die Regierung in kleinen Schritten um eine Normalisierung der Lage und ließ zunächst Kommunalwahlen durchführen. Nach einer Phase einer gewissen Entspannung im zweiten Halbjahr 2009 nach Beendigung des Bürgerkrieges verschlechterte sich die Menschenrechtslage wieder mit dem Präsidentschaftswahlkampf im Dezember 2009 und dem Wahlkampf zu den Parlamentswahlen im April 2010. Oppositionelle (Tamilen und auch Singhalesen) hatten mit Einschüchterungen und Repressalien zu rechnen. Trotz einiger Unregelmäßigkeiten verliefen die Präsidentschaftswahlen am 26. Januar 2010 und die Parlamentswahlen am 8. April 2010 weitgehend ruhig, wobei Präsident Mahinda Rajapaksas und die Regierungsparteien in den Wahlen bestätigt wurden. Die Regierung unternahm seit Beendigung des Bürgerkrieges alles, um eine Neuformierung der LTTE zu verhindern. Die Sicherheitslage in Sri Lanka hat sich danach gegenüber der Phase der militärischen Auseinandersetzung weder erheblich verbessert noch verschlechtert. Im Mai 2010 lockerte die Regierung aber die Notstandsverordnungen durch Aufhebung mehrerer Bestimmungen, einschließlich derer, die die Verhängung von Ausgangssperren, Propagandaaktivitäten, Druck und Verteilung von Schriften zur Unterstützung des Terrorismus betrafen, sowie jene Bestimmungen, die Prozessionen und Versammlungen gegen die nationale Sicherheit einschränkten; im August 2011 wurden diese Gesetze schließlich vollständig aufgehoben - allerdings blieben Anti-Terrorismus-Gesetze in Kraft, die Haftzeiten von 3 bis 18 Monaten ermöglichen. 56 Vgl. u.a. Auswärtiges Amt (AA), Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage - Lagebericht - vom 2. September 2009 und vom 16. Juni 2010; SFH, Positionspapier vom 8. Dezember 2009; Deutscher Bundestag, Drucksache 17/1530, a.a.O.; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Sri-lankischer Asylsuchender, 5. Juli 2010, S. 3 und 5; SFH, Sri Lanka - Update vom 1. Dezember 2010, S. 23 (u.a. zu Ein- und Ausreisekontrollen und Verhören bei konkretem LTTE-Verdacht); Reuters Alert Net, Bericht über Aufhebung der "emergency laws" vom 25. August 2011. 57 Für die Annahme einer Gruppenverfolgung kann für den Zeitraum seit 2006 zunächst nicht von einer ausreichenden Verfolgungsdichte ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der Anzahl der in Sri Lanka lebenden Tamilen und der belegten Anzahl von Festnahmen und berichteter Repressalien gegenüber Tamilen, fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Tamilen im allgemeinen oder entsprechende Untergruppen tamilischer Volkszugehörigkeit (wie etwa die Gruppe zurückkehrender, junger tamilischer Männer, die aus dem Norden des Landes stammen) aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit oder regional einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Das vorliegenende Erkenntnismaterial reicht nicht aus, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Dichte von Übergriffen (insbesondere auf aus Europa zurückkehrende Asylbewerber) annehmen zu können. 58 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. März 2010 - 3 A 784/08.A - und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, S. 69 f. des Urteilsabdrucks, jeweils mit weiteren Nachweisen. 59 Bezüglich der Verfolgungsintensität ist zu berücksichtigen, dass zurückkehrende Asylbewerber, die bislang ausschließlich über den Flughafen von Colombo einreisen können, dort mit Einreisekontrollen rechnen müssen. Bei denjenigen, die über keinen srilankischen Reisepass verfügen, können diese Kontrollen eingehender sein. Bei einer Rückkehr mit Dokumenten, die von srilankischen Auslandsvertretungen ausgestellt wurden (sog. Emergency-Pass oder ICOM) ist regelmäßig mit einer Personenüberprüfung und Befragung durch die Kriminalpolizei am Flughafen bezüglich Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel zu rechnen. 60 vgl. AA, Lageberichte vom 7. April 2009, vom 2. September 2009 und vom 16. Juni 2010. 61 Derartige Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sind dem Grunde nach als Bestandteil präventiver und repressiver Tätigkeit staatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen von Kriminalitäts- und Terrorismusabwehr einzustufen, denen in der Regel schon die erforderliche Eingriffsintensität fehlt. 62 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 9 B 576.99 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 225. 63 Auch sofern im Zusammenhang mit Schwierigkeiten bei der Identifizierung kurzfristige Festnahmen erfolgen lässt sich jedenfalls bei einem Staat wie Sri Lanka, in dem seit mehreren Jahrzehnten Bürgerkrieg herrschte und die Sicherheitskräfte landesweit mit Terroranschlägen konfrontiert waren, aus einer Inhaftierung von wenigen Tagen ohne zusätzliche Rechtsverletzungen kein Ausschluss aus der staatlichen Friedensordnung herleiten. 64 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 9 B 576.99 - a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 2009 - 3 A 3295/07.A - und vom 29. April 2009 - 3 A 3013/04.A -. 65 Den Auskünften lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass (tamilische) Rückkehrer generell mit längerdauernden Verhaftungen, körperlichen Misshandlungen oder Folter rechnen müssten, auch wenn in Einzelfällen hierüber berichtet wurde und Haft und Folter nicht auszuschließen sind. 66 Vgl. AA, Lageberichte vom 7. April 2009, vom 2. September 2009 und vom 16. Juni 2010; SFH, Bericht vom 11. Dezember 2008 über im Frühjahr 2007 bekannt gewordene Verhaftungsfälle; SFH, Update vom 7. Juli 2009 zu Entführungen und Festnahmen in Colombo im Frühjahr 2009, die sich sowohl gegen Tamilen als auch Singhalesen richteten; Update vom 1. Dezember 2010 über Verhaftungen und Folterungen von Brüdern, die aus Australien nach Sri Lanka im Jahre 2009 zwangsweise zurückgebracht worden waren und erneut Sri Lanka verlassen wollten. 67 Auch die Verhältnisse in Colombo und Umgebung sind nicht geeignet, eine Gruppenverfolgung annehmen zu können. Eine allein ethnisch begründete Verfolgung von Tamilen in Colombo, die dort nach einer Studie aus dem Jahre 2005 die Bevölkerungsmehrheit stellen, fand und findet nicht statt. In diesem Zusammenhang fehlt es an Belegen für die notwendige Verfolgungsdichte bzw. dafür, dass quasi jeder dort lebende Tamile einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sei. 68 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009, a.a.O., wonach die Anzahl der dokumentierten Verhaftungsfälle in einer Größenordnung von 1-2 % der dort lebenden Tamilen (bzw. der Untergruppe junger Tamilen) liege; SFH, Update vom 7. Juli 2009: ca. 280 Verhaftungsfälle im Frühjahr 2009 - hiervon ca. 85 % betreffend Tamilen; SFH, Update vom 11. Dezember 2008: ca. 450 Verhaftungsfälle im Zeitraum von April 2008 bis November 2008; zudem sollen sich Anfang September 2009 ca. 1.200 junge Tamilen in Haftzentren Colombos befunden haben. 69 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass quasi jeder junge Tamile, der aus nördlichen Landesteilen stammt, in Colombo der Gefahr einer Gruppenverfolgung ausgesetzt ist. Viele der in Colombo lebenden Tamilen stammt aus dem Norden und zählen zu der jüngeren Bevölkerungsgruppe. Nach Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe zogen allein im August 2008 weitere ca. 6.950 Personen dieser Gruppierung nach Colombo. Jeden Monat kämen weitere Tamilen aus verschiedenen Landesteilen ohne "valid reason" hinzu. Registrierungsaufrufe richten sich verstärkt an Tamilen in bestimmten Wohnquartieren. Es gibt auch Berichte über Razzien und Suchaktionen in geringem Umfang; Verhaftungen an Checkpoints scheinen aber abgenommen zu haben. 70 vgl. SFH, Update vom 11. Dezember 2008; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009 - 3 A 30103/04.A -, wonach 1.200 junge Tamilen in Haft einem Bevölkerungsanteil von ca. 1,3 % der in Colombo lebenden jungen Tamilen entspreche; SFH, Update vom 1. Dezember 2010, S. 7. 71 Auch für die übrigen Landesteile fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte bezogen dort lebende ca. 2 Millionen Tamilen. Selbst die Vorkommnisse während der Großoffensive im Frühjahr 2009 rechtfertigen nicht die Einschätzung, das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte sei als politische Verfolgung einzustufen und gezielt gegen die tamilische Zivilbevölkerung gerichtet. Die vorliegenden Auskünfte stimmen darin überein, dass es der Regierung um die Zerschlagung der LTTE und Rückeroberung von ihr besetzter Gebiete ging. 72 Vgl. zur Berechnung des tamilischen Bevölkerungsanteils und bezüglich der Lage während der Großoffensive seit Januar 2009: OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009, a.a.O. mit weiteren Nachweisen; Deutscher Bundestag, Drucksache 17/1530, a.a.O. S. 6 f. 73 Es steht außer Frage, dass die überwiegend tamilische Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas besonders unter den kriegerischen Auseinandersetzungen im Frühjahr 2009 zu leiden hatte. Bei Bewertung des Kampfgeschehens ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Regierung um die physische Vernichtung der im Norden lebenden tamilischen Bevölkerungsgruppe ging. Auch rücksichtslose Aktionen der Sicherheitskräfte zielten nach ihrer objektiven Gerichtetheit nicht auf die Zivilisten ab, sondern betrafen sie allein wegen ihrer faktischen Anwesenheit in jeweils umkämpften Gebieten. 74 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 2009 - 3 A 3295/07.A - mit weiteren Nachweisen. 75 Es liegen inzwischen zwar Anhaltspunkte dafür vor, dass in der letzten Kriegsphase durch Angehörige der Regierungstruppen verübte Kriegsverbrechen u.a. im Zusammenhang mit Angriffen auf Hospitäler erfolgt sein könnten. Soweit derartige Übergriffe von der Regierung eingeräumt werden, beruft sie sich zur Rechtfertigung darauf, die Einrichtungen seien von der LTTE als menschlicher Schutzschild missbraucht worden. Eine Aufarbeitung der Kriegsverbrechen der Regierung und der LTTE ist bislang nicht erfolgt. 76 Vgl. International Crisis Group, War Crimes in Sri Lanka, Bericht vom 17. Mai 2010; ai, Pressebericht vom 18. Mai 2010. 77 Bei wertender Betrachtung handelt es sich - auch wenn derartige Kriegsverbrechen noch zur Verurteilung einzelner Militärs führen sollten - letztlich um Exzesse, die Ausdruck von Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber noch im Kampfgebiet lebenden Zivilisten sind. 78 Es bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm gegenüber Tamilen bzw. relevante Untergruppen. Regierungsverlautbarungen lässt sich nichts dergleichen entnehmen. Auch soweit die tamilische Bevölkerungsgruppe in höherem Maße von Verhaftungen und Anti-Terror-Maßnahmen aufgrund der Anti-Terror-Gesetzgebung betroffen ist, lässt sich hierin bei objektiver Betrachtung keine staatliche Gerichtetheit der Maßnahmen im Sinne einer Schlechterbehandlung von Tamilen erkennen. Sämtliche staatlichen Maßnahmen dienten vielmehr dem Ziel der Bekämpfung der LTTE und der Aufklärung oder Verhinderung von ihr verübter oder befürchteter Straftaten. 79 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 2009, a.a.O., vom 8. Juli 2009 - 3 A 3295/07.A - und zuletzt Urteil vom 10. März 2010 - 3 A 784/08 -mit weiteren Nachweisen; Deutscher Bundestag, Drucksache 17/1530, a.a.O., S. 7. 80 Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger befürchten müsste, eine Gruppenverfolgung seitens Dritter - insbesondere der LTTE - zum Opfer zu fallen. Nachdem die LTTE im Mai 2009 militärisch besiegt wurde und der Führungsstab der LTTE in den Kämpfen getötet wurde, ist die LTTE gegenwärtig rein faktisch nicht mehr in der Lage, generelle Verfolgungsmaßnahmen gegenüber größeren Teilen der tamilischen Bevölkerung zu verüben. Auch eine Verfolgung durch Mitglieder der Karuna-Gruppe, deren Herrschaftsbereich auf die Ostprovinz beschränkt ist, würde Tamilen nicht landesweit treffen. 81 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Juli 2009 - 3 A 3295/07.A - und vom 10. März 2010 - 784/08.A -, Deutscher Bundestag, Drucksache 17/1530, a.a.O. S. 6. 82 Auch soweit im Jahr 2005 Übergriffe der Sicherheitskräfte gegenüber aus dem Ausland abgeschobenen Asylbewerbern bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka erfolgt sein sollen, gilt im Ergebnis nichts anderes. Derartige Übergriffe hätten für den Kläger, der auch freiwillig ausreisen könnte, keine Aussagekraft. 83 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 10 B 18.09 - und OVG NRW, Urteil vom 10. März 2010 - 3 A 784/08 -. 84 Unabhängig hiervon ist aufgrund der zwischenzeitlichen politischen Entwicklungen nunmehr außer der Rückkehrmöglichkeit nach Colombo von weiteren inländischen Ausweichmöglichkeiten (Umfeld von Colombo, oder südwestliche Provinzen - soweit möglich - auch die jeweilige Herkunftsregion) auszugehen, die auch jungen Tamilen, die nach Colombo zurückkehren oder dort leben, offen stünden. Zahlreiche Binnenvertriebene sind seit Mitte 2009 in ihre Heimatregionen zurückgekehrt. Von insgesamt 192.000 seit Kriegsende aus Flüchtlingslagern entlassenen Binnenvertriebenen konnten etwa 105.000 zu ihren ursprünglichen Wohnorten zurückkehren. Die Binnenvertriebenen nutzen zudem die Möglichkeit, Lager zu verlassen oder bei Bedarf wieder aufzusuchen. Während der Parlamentswahlen, den "Sinhala-Ferien" und dem tamilischen Neujahr trat eine dreiwöchige Unterbrechung der Rückkehrwelle ein. Im Anschluss hieran kehrten weitere 7.000 Binnenvertriebene (IDP) in die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu zurück; die Rückkehr erfolgte auch in Gegenden mit erheblichen Zerstörungen. Die Betroffenen konnten entweder in die eigenen Häuser zurückkehren oder bei Freunden oder Verwandten in Vavuniya , Mannar, Jaffna oder anderen Distrikten Zuflucht finden. Der UNHCR unterstützt die Rückkehr auch finanziell und gewährt rückkehrenden Familien eine Startunterstützung in Höhe von 220 US-Dollar (bzw. 25.000 Rupien). Bis März 2010 hatten mehr als 40.000 Familien eine solche Unterstützung erhalten. Neben der finanziellen Unterstützung werden Rückkehrern Moskitonetze, Schlafmatten und Kochgeschirr zur Verfügung gestellt. Der UNHCR unterstützt auch Aktivitäten zur Räumung von Minen und dem Wiederaufbau der Infrastruktur. 85 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 17/1530, S.7; UNHCR, Briefing vom 27. April 2010, wonach ca. 207.000 IDP die Lager seit August 2009 verlassen haben und an ihre Heimatorte in Vavuniya , Mannar, Jaffna und anderen Distrikten zurückgekehrt seien; UNHCR, Pressebericht vom 28. April 2010.) 86 Dem Kläger droht auch keine Verfolgung aus individuellen Gründen. Hinsichtlich seines individuellen Verfolgungsvorbringens wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, wonach ihm seine Angaben aufgrund Widersprüchen, fehlendem Hintergrundwissen und vager Ausführungen nicht geglaubt werden können. Unabhängig hiervon hat er sein Verfolgungsvorbringen in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit Bunkerbauarbeiten in Frontnähe und Befragungen über den Aufenthaltsort des LTTE-Chefs gesteigert. 87 Beim Kläger liegen auch keine anderen individuellen Risikomerkmale vor, die die Annahme rechtfertigen, er müsse aus individuellen Gründen mit Verfolgungsmaßnahmen seitens srilankischer Sicherheitskräfte oder Dritter rechnen. Nachdem er unverfolgt ausgereist ist, braucht er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle politische Verfolgung durch die Sicherheitskräfte zu befürchten. Auch wenn er im Falle einer Rückkehr am Flughafen von Colombo einer Personenüberprüfung unterzogen wird, hat er zunächst lediglich mit den üblichen Befragungen durch die Kriminalpolizei betreffend Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel zu rechnen. Gegebenenfalls werden die Sicherheitskräfte hierbei feststellen, dass er aus der Gegend von Jaffna stammt und tamilisch spricht. Selbst wenn der Kläger damit in den Anfangsverdacht einer LTTE-Unterstützung geraten könnte, ist hingegen nicht beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er mit einer längeren Inhaftierung oder Folter zu rechnen hat. 88 Nach Einreise mit einem sog. Emergency-Pass erfolgt keine automatische Vorführung beim Magistrate Court mehr. Es ist nicht auszuschließen, dass der Datensatz des Betreffenden zu einem Vermerk im Reisedokument führt. Fälle diskriminierender Behandlung einreisender Tamilen sind nicht bekannt geworden. 89 vgl. AA, Lageberichte vom 7. April 2009, vom 2. September 2009 und vom 16. Juni 2010. 90 Im Übrigen könnte der Kläger bei einer Befragung am Flughafen den etwaigen Verdacht einer LTTE-Nähe weitgehend ausräumen, indem er seine Lebensumstände in Jaffna näher darlegt, wonach er zunächst weiter Landwirtschaft betrieben habe, erst im Juli 2006 nach L. umgezogen sei und schließlich gemeinsam mit seiner Mutter als Zivilist im Norden Sri Lankas vor den Bürgerkriegsauseinandersetzungen geflohen sei. 91 Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG ist ebenfalls unbegründet. 92 Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG, d.h. eine konkrete Gefahr, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, sind nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 3 AufenthG für die Gefahr, wegen einer Straftat zum Tode verurteilt zu werden. 93 Hinsichtlich des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG fehlt es bereits an dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach Zerschlagung der LTTE und Tötung von deren Führungsriege im Mai 2009 gilt der Bürgerkrieg als beendet. Abgesehen hiervon droht dem Kläger bei einer derzeit allein möglichen Abschiebung über den internationalen Flughafen von Colombo keine erhebliche individuelle Gefahr, in einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu geraten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 3 A 2275/07.A -, Seite 80 des Urteilsabdrucks mit weiteren Nachweisen sowie Urteil vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, Seite 80 des Urteilsabdrucks unter Hinweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Juni 2010. 94 Auch der weiter hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG ist unbegründet. 95 Für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Maßgabe der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK -, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte, fehlen relevante Anknüpfungspunkte für eine konkrete Gefahr. Insbesondere ist eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers im Zusammenhang mit Verstößen gegen Ein-, Ausreise- und Passbestimmungen nicht ausreichend wahrscheinlich. 96 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 2009 - 3 A 3295/07.A -, Seite 66 des Urteilsabdrucks mit näheren Ausführungen zu den Einreise- und Passbestimmungen. 97 Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ist aus den oben aufgeführten Gründen weder ersichtlich noch vom Kläger glaubhaft gemacht worden. Es fehlen mangels Angaben des Klägers zu gravierenden Erkrankungen Anhaltspunkte für ernsthafte Gesundheitsgefahren. Auch Existenzrisiken im Sinne einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen zurückkehrenden Tamilen gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, 98 vgl. zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei verfassungskonformer Auslegung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108,77; OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 2009 - 3 A 3295/07.A -, 99 sind nicht gegeben, insbesondere nicht für den Großraum Colombo. Zudem könnte der Kläger im Falle einer Rückkehr auf Unterstützung durch seine Mutter, den Onkel oder aus der Großfamilie zählen. 100 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.