Urteil
9 K 1408/09.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:0915.9K1408.09A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2009 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2009 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin reiste ihren Angaben zufolge am 12. April 2008 nach Deutschland ein. Sie ist syrische Staatsangehörige, Kurdin und islamischen Glaubens. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte ihren Asylantrag durch Bescheid vom 21. Juli 2009, abgesandt am 22. Juli 2009, ab. Des Weiteren stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Im Übrigen drohte es die Abschiebung nach Syrien für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise an. Die Klägerin hat am 6. August 2009 Klage erhoben. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2009 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 23. November 2009 auf den Einzelrichter übertragen. Durch weiteren Beschluss vom 26. März 2010 ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das eingeholte Gutachten des Zentrums für Europäische Studien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nach dem Hauptantrag begründet. Der Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Die Verfolgung kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Auch nach erneuter Befragung in mündlicher Verhandlung erscheint fraglich, ob von einer geschlechtsspezifischenVerfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgegangen werden kann. Das Vorbringen der Klägerin ist im zentralen Bereich ihrer Verfolgungsgeschichte, dem fluchtauslösenden Ereignis, detailarm. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, von ihrem Vater hart geschlagen worden zu sein und Angst zu haben, von ihm getötet zu werden. Hinsichtlich einer Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit lässt sich ihrem Vorbringen indes lediglich entnehmen, dass er gesagt habe, sie habe keine andere Wahl. Es kann jedoch offen bleiben, ob eine geschlechtsspezifische Verfolgung angenommen werden kann, weil mit Blick auf die aktuelle Entwicklung in Syrien davon auszugehen ist, dass der Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Bei der Verfolgungsprognose ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen erforderlich; in diese Beurteilung ist die Schwere des befürchteten Eingriffs einzubeziehen und dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung zu tragen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, nachgewiesen in juris. Stellte sich die Situation vor Beginn der Demonstrationen und der gewaltsamen Auseinandersetzungen, vgl. hier zu Auswärtiges Amt (AA), Reisewarnung Syrien vom 23. August 2011, bereits so dar, dass die Abschiebung aus Deutschland und das illegale Verlassen Syriens zu einer (mehrwöchigen) Inhaftierung führen konnte, ist auf der Grundlage der aus der aktuellen Berichterstattung gewonnenen Erkenntnislage beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin heute wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt die Festnahme und damit verbunden die Gefahr von Folter drohen, vgl. VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 25. August 2011 - 9 A 239/10 MD, weil einer vermuteten Einstellung gegen das derzeitige politische System nachgegangen werden wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin eine solche politische Einstellung vertritt. Denn bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, kommt es nach Art. 10 Abs. 2 der EU-Qualifikationsrichtlinie nicht darauf an, ob ein Antragsteller tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Maßgeblich für dieses Betrachtungsweise ist das brutale Vorgehen der Armee und der Sicherheitskräfte bei gewaltsamen Auseinandersetzungen im ganzen Land, vgl. in diesem Sinne: AA, a.a.O., das nach Schätzungen der UNO mindestens 2.600 Tote und mehr als 70.000 Festnahmen zur Folge hat. Vgl. Spiegel online vom 12. September 2011: "2600 Menschen sterben im Aufstand gegen Assad"; Neue Zürcher Zeitung vom 14. September 2011: "Gewalt ohne Ende in Syrien". Selbst verletzte Personen aus einem Krankenhaus wurden verschleppt. Vgl. Bundesamt, Informationszentrum für Asyl und Migration, Briefing Notes vom 12. September 2011, nachgewiesen in juris. Auch über ein Vorgehen der Armee bzw. der Sicherheitskräfte gegen Kinder wurde berichtet. Vgl. Die Welt online vom 2. Juni 2011: "Syrische Soldaten sollen 13-Jährigen gefoltert haben"; Frankfurter Rundschau vom 3. Juni 2011: "Warum hasst du unsere Kinder?" Bei der Beurteilung, dass ein Vorgehen der syrischen Behörden gegen die Klägerin bei deren Rückkehr beachtlich wahrscheinlich ist, muss auch berücksichtigt werden, dass aus dortiger Sicht eine ausländische Verschwörung für die Unruhen im Land verantwortlich sein soll. Vgl. in diesem Zusammenhang Bundesamt, Informationszentrum für Asyl und Migration, Briefing Notes vom 22. August 2011, nachgewiesen in juris. Vor diesem Hintergrund ist derzeit von einer für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen politischen Verfolgung auszugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.