Beschluss
6 L 8/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0825.6L8.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 12.250,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Mit dem vorliegenden Eilantrag begehrt der Antragsteller im Wesentlichen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage - 6 K 33/11 - gegen einen Bescheid des Polizeipräsidiums B. , mit dem die ihm als Sportschütze seit dem 21. Mai 1990 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition widerrufen wurden, aufgrund deren er insgesamt 26 erlaubnispflichtige Schusswaffen und ein erlaubnispflichtiges Wechselsystem besitzt. 4 Dem Widerruf der dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse vorausgegangen war der Widerruf der seinem Bruder I. seit dem 14. April 1988 als Sportschütze erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse durch Bescheid des Polizeipräsidiums B. vom 17. März 2008. Aufgrund dieser waffenrechtlichen Erlaubnisse besaß der Bruder zuletzt insgesamt 49 erlaubnispflichtige Schusswaffen und drei erlaubnispflichtige Wechselsysteme. (SA, 1) 5 Der Widerruf der dem Bruder des Antragstellers erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse erfolgte, weil bei einer Ende Januar 2008 erfolgten Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Bruders festgestellt worden war, dass der Bruder strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen zuletzt durch das Amtsgericht Aachen wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden war. (SA, 2) 6 Der Bruder des Antragstellers erhob gegen den Widerrufsbescheid vom 17. März 2008 Klage beim erkennenden Gericht - 6 K 860/08 -. (SA, 3) Seine Schusswaffen bewahrte er während des Klageverfahrens noch in einem Kellerraum auf, den er im Jahre 1992 im elterlichen Haus mit der Anschrift H. im B. Stadtteil I1. von seiner Mutter angemietet und zu einer Waffenkammer umgebaut hatte, gemeinschaftlich mit dem Antragsteller auf, der seine Schusswaffen ebenfalls in der Waffenkammer im elterlichen Haus aufbewahrte. Hierzu war der Bruder des Antragstellers berechtigt, weil er durch den Bescheid des Polizeipräsidiums B. vom 17. März 2008 lediglich verpflichtet war, seine Schusswaffen spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides entweder einem Berechtigten zu überlassen, sie unbrauchbar zu machen oder sie zu vernichten. 7 In einem Erörterungstermin im Verfahren 6 K 860/08 am 11. Dezember 2008 gab der Einzelrichter zu erkennen, dass die Klage des Bruders keine Aussicht auf Erfolg habe. In der anschließenden Erörterung bat der Bruder des Antragstellers um Auskunft, ob es ihm in der Zukunft grundsätzlich möglich sei, als Waffensammler neue Waffenbesitzkarten zu erwerben, und ob er die abzugebenden Waffen auf seinen Bruder F. - den Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren - übertragen dürfe, um die Waffen auf diese Weise in Familienbesitz zu halten. Der Vertreter des Polizeipräsidiums B. erklärte daraufhin sinngemäß, nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG stehe der Erteilung von Waffenbesitzkarten für die Gründung einer Waffensammlung nichts entgegen, wenn ein Bedürfnis hierfür zu bejahen und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Bruders des Antragstellers nicht aufgrund neuer Erkenntnisse zu verneinen sei. Auf den Bruder F. , der als Sportschütze erwerbsberechtigt sei, dürften allerdings höchstens sechs Schusswaffen übertragen werden. Welche sechs der insgesamt abzugebenden 49 Schusswaffen er auf seinen Bruder F. übertragen wolle, dürfe der Bruder des Antragstellers selbst entscheiden. Schließlich verlängerte der Vertreter des Polizeipräsidiums B. in dem Erörterungstermin die dem in dem Bescheid des Polizeipräsidiums B. vom 17. März 2008 zum Überlassen der Waffen des Bruders an einen Berechtigten gesetzte Frist für den Fall der Klagerücknahme im Termin um etwas mehr als zwei Monate bis zum 31. März 2009. Zugleich wies er den Bruder des Antragstellers unmissverständlich darauf hin, dass er im Fall der Klagerücknahme nach dem 31. März 2009 nicht mehr Zugriff auf Waffen im Waffenkeller nehmen dürfe. Daraufhin nahm der Bruder des Antragstellers die Klage zurück. 8 Auf nochmalige Nachfrage des Gerichts versicherte der Bruder des Antragstellers im Erörterungstermin abschließend, er werde es schaffen, seiner Verpflichtung zur Abgabe aller Waffen bis Ende März 2009 nachzukommen, weil er einen Helfer habe, nämlich seinen Bruder, den Antragsteller im vorliegenden Verfahren. 9 Am 9. Januar 2009 besprachen der zuständige Sachbearbeiter des Polizeipräsidiums B. und der Bruder des Antragstellers fernmündlich, auf welche Weise es möglich sei, sechs Schusswaffen des Bruders - wie im gerichtlichen Erörterungstermin angedacht - auf den Antragsteller als Sportschützen zu übertragen. In einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters des Polizeipräsidiums B. ist dazu festgehalten: 10 "Am heutigen Tage wurde telefonische Rücksprache zwischen Herrn I2. und dem Unterzeichner gehalten. Es galt zu klären, ob Herr F. I2. ... auf eine WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG sechs Waffen erwerben könne. Grundsätzlich ist nur der Erwerb von zwei Waffen pro halbes Jahr möglich (sog. Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG). 11 Ausnahmsweise solle eine Ausnahme von der Regel zugelassen werden. Alle sechs Waffen werden auf die WBK von Herrn F. I2. übertragen. Im Gegenzug wird Herr I. I2. seinem Bruder mitteilen, dass, da er nun die sechs 'Widerrufswaffen' von seinem Bruder hat übernehmen können, er bis zum Sommer 2010 (Stichtag 01.07.2010) keine weitere Waffe nach § 14 Abs. 4 WaffG erwerben soll. 12 Der Waffenerwerb in dieser Zeit darf nur nach § 14 Abs. 2, Abs. 3 WaffG zugelassen werden." 13 Mit Schreiben vom 13. März 2009 teilte der Bruder des Antragstellers dem zuständigen Sachbearbeiter des Polizeipräsidiums B. mit, welche Schusswaffen er seinem Bruder F. überlasse. Handschriftlich ist auf diesem Schreiben gesondert vermerkt: "Verkaufsdatum 18.03.09" (Vorgang I, 155 und 156) 14 Mit Schreiben vom 17. April 2009 bat der zuständige Sachbearbeiter des Polizeipräsidiums B. den Antragsteller, einen beigefügten Antrag auf Eintragung der sechs ihm von seinem Bruder überlassenen Waffen ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. (Vorgang II, 160) Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 erinnerte er den Antragsteller unter Fristsetzung bis zum 26. Juni 2009 an die Übersendung des Antrags auf Eintragung der sechs ihm von seinem Bruder überlassenen Schusswaffen in seine Waffenbesitzkarte. Am 26. Juni 2009 wurden die sechs von seinem Bruder überlassenen Schusswaffen in zwei sogenannte "Gelbe Waffenbesitzkarten" des Antragstellers - dies sind Waffenbesitzkarten für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen gemäß § 14 Abs. 4 WaffG - eingetragen. Eine dieser beiden Waffenbesitzkarten enthält die amtliche Eintragung: "Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Waffen erworben werden." (Vorgang II, 196-199) Die für die Umschreibung der sechs übernommenen Schusswaffen angefallenen Gebühren in Höhe von 76,68 EUR zahlte der Antragsteller. 15 Nach Ablauf der dem Bruder des Antragstellers bis zum 31. März 2009 eingeräumten Frist stellte das Polizeipräsidium B. fest, dass für eine der 49 Schusswaffen des Bruders - eine Selbstladebüchse - der Nachweis fehlte, dass er diese Waffe entweder einem Berechtigten überlassen, sie unbrauchbar gemacht oder sie der Vernichtung zugeführt hatte. Auf Nachfrage teilte der Bruder des Antragstellers dem Polizeipräsidium B. am 20. Juli 2009 hierzu fernmündlich mit, die Selbstladebüchse werde bei seinem Bruder, dem Antragsteller, gelagert. (SA, 3) 16 Mit Schreiben vom 30. November 2009 erstattete das Polizeipräsidium B. gegen den Antragsteller und dessen Bruder Strafanzeige mit der Begründung, es liege der Verdacht nahe, dass der Bruder des Antragstellers die Selbstladebüchse aus seinem früheren Bestand einem Nichtberechtigten - dem Antragsteller - überlassen und sich damit nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG strafbar gemacht habe. Gegenüber dem Antragsteller liege der Verdacht nahe, dass dieser mit der Selbstladebüchse eine erlaubnispflichtige Schusswaffe ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde erworben habe, sie nun besitze und sich damit strafbar nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG gemacht habe. (SA, 3) 17 Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - 601 Js 43/10 - erwirkte die Staatsanwaltschaft Aachen einen amtsgerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 29. Januar 2010. Am 25. März 2010 wurde zur Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses die Wohnanschrift des Antragstellers und seines Bruders - beide wohnen im früher elterlichen Haus, in dem sich die Waffenkammer befindet - aufgesucht. Es öffnete der Bruder des Antragstellers. Er war mit der Maßnahme sofort einverstanden, holte aus seiner Wohnung den Schlüssel zu dem Kellerraum, der als Waffenraum dient, und schloss die Stahltür auf. In dem Raum hing eine Vielzahl von Langwaffen offen an den Wänden. Aus einem separat verschlossenen Stahlschrank entnahm der Bruder des Antragstellers die gesuchte Waffe und händigte sie den Beamten aus. In dem Schrank befanden sich noch zirka zehn weitere Langwaffen. Im Schrank und auf einer Werkbank befanden sich eine Vielzahl von Munition und Hülsen sowie eine Vorrichtung zum Befüllen von Hülsen. Der Bruder des Antragstellers gab an, diese Waffen und die Munition würden seinem dazu berechtigten Bruder gehören. (SA, 20) 18 Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 wurde der Bruder des Antragstellers zu einer Vernehmung als Beschuldigter in das Polizeipräsidium B. gebeten. Er erschien zu dem Vernehmungstermin nicht und entschuldigte sein Fernbleiben am 25. Mai 2010 fernmündlich damit, dass er erst am 22. Mai 2010, am Pfingstsamstag, die Vorladung erhalten habe. Er kündigte an, er werde sich über seinen Rechtsanwalt zur Sache äußern. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 bat Herr Rechtsanwalt Dr. T. aus E. um Akteneinsicht für seinen Mandanten I. I2. . Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2010 bestellte sich Herr Rechtsanwalt Dr. T. zum Verteidiger des Antragstellers. (SA, 38) Nach Hinweis der Staatsanwaltschaft auf § 146 StPO (Verbot der Doppelverteidigung) legte Herr Dr. T. das Mandat für den Antragsteller nieder und teilte mit, er vertrete weiter dessen Bruder. (SA, 41) Zur Sache äußerten sich weder der Antragsteller noch sein Bruder noch dessen Verteidiger. 19 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Aachen das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller ein und führte zur Begründung aus: 20 Ein Tatnachweis sei mit einer für eine Anklage erforderlichen Sicherheit nicht zu führen. Zu Gunsten des Antragstellers sei davon auszugehen, dass Besitzer und verantwortlicher Gewahrsamsinhaber der Selbstladebüchse der Bruder des Antragstellers gewesen sei. Schließlich habe der Bruder die Türe geöffnet, aus seiner Wohnung den Schlüssel zum Kellerraum, der als Waffenraum gedient habe, geholt und selbst die Stahltür aufgeschlossen, die den Zugang zu den Waffen ermöglichte. Bei dieser Sachlage sei dem Antragsteller nicht nachzuweisen, selbst (und allein) die Verfügungsgewalt über die gesuchte und sichergestellte Waffe gehabt zu haben. Dass er möglicherweise auch auf die Waffe hätte zugreifen können, ändere hieran nichts. Zudem müsse der Antragsteller auch nicht gewusst haben, dass seinem Bruder waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen worden seien. Gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetzverordnung sei grundsätzlich auch eine gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen durch berechtigte Personen die - wie offenbar hier - in einer häuslichen Gemeinschaft lebten, zulässig. (SA, 44) 21 Mit inzwischen rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. Oktober 2010 verurteilte das Amtsgericht Aachen den Bruder des Antragstellers wegen unerlaubten Waffenbesitzes gemäß § 52 Abs. 3 Ziff. 2 a WaffG zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen. (SA, 48) 22 Mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 widerrief das Polizeipräsidium B. die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition und zur Mitnahme von Schusswaffen aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes. Zugleich gab es dem Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 EUR für den Fall der Nichtbefolgung auf, die Erlaubnisurkunden spätestens mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zu übergeben. Weiter ordnete es an, die in den o.g. Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Bescheides entweder einem Berechtigten zu überlassen, sie unbrauchbar zu machen oder sie zu vernichten und darüber einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Ferner erhob der Beklagte für die Entscheidung Verwaltungskosten i. H. v. 515,00 EUR. 23 Zur Begründung seiner Entscheidungen führte das Polizeipräsidium B. im Wesentlichen aus: 24 Die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse hätten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG widerrufen werden müssen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die bei Erteilung der Erlaubnis zur Versagung geführt hätten. In der Person des Antragstellers sei nachträglich ein Versagungsgrund dadurch eingetreten, dass er entgegen seiner Verpflichtung aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder Dritte sie unberechtigt an sich nehmen können. Er habe nämlich seinem Bruder I. den Zutritt zu seinem Waffenraum im Keller seines Hauses ermöglicht, obwohl er gewusst habe, dass sein Bruder nicht mehr Berechtigter i.S.d. Waffengesetzes gewesen sei. Dies sei im Rahmen einer Durchsuchung in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft am 25. März 2010 bekannt geworden, weil sein Bruder damals den Durchsuchungsbeamten den Waffenraum geöffnet und ihnen die gesuchte Selbstladebüchse übergeben habe. Losgelöst davon, dass er bereits bei Auflösung des Waffenbestands seines Bruders hätte wissen müssen, dass dieser kein Berechtigter mehr nach dem Waffengesetz gewesen sei, habe er spätestens am 26. Juni 2009 durch den Erwerb von sechs Schusswaffen seines Bruders wissen müssen, dass dieser nicht mehr über die erforderlichen Erlaubnisse nach dem Waffengesetz verfügt habe. Denn damals sei zu Gunsten des Antragstellers eine Ausnahme von dem sog. Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG gemacht worden, um ihm den gleichzeitigen Erwerb von sechs Schusswaffen seines Bruders zu ermöglichen. 25 Die Pflicht zur Rückgabe aller Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden folge aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Androhung eines Zwangsgeldes beruhe auf § 55 Abs. 1 und 58 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). 26 Die Anordnung, Schusswaffen, über die der Antragsteller befugt die tatsächliche Gewalt ausgeübt habe, innerhalb einer angemessenen Frist entweder unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies nachzuweisen, werde auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt. Da der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht im Ermessen der Waffenbehörde stehe, eine derartige Entscheidung aber nicht wirkungslos bleiben dürfe, sei die Waffenbehörde gehalten, den nicht mehr durch eine entsprechende Erlaubnis gedeckten Waffenbesitz zu beenden, rechtmäßige Zustände herzustellen und dadurch die Allgemeinheit vor Gefahren, die sich aus dem unsachgemäßen und/oder rechtswidrigen Umgang mit Schusswaffen und anderen gefährlichen Gegenständen ergeben können, zu schützen. Im Rahmen der Ermessensausübung überwiege das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eindeutig das persönliche Interesse des Antragstellers an der weiteren Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen. 27 Die Gebührenforderung beruhe auf § 50 Abs. 1 WaffG i.V.m. den Tarifstellen 26.40 und 26.36 f) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 2001 (GV NRW 2001, 262) - AVerwGebO NRW -. Danach seien für den Widerruf der Erlaubnisse auf Waffenbesitzkarten und den Widerruf der europäischen Feuerwaffenpässe jeweils 240,00 EUR und für die Anordnung nach § 46 WaffG 35,00 EUR festzusetzen. 28 Am 10. Januar 2011 hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 15. November 2010 Klage erhoben - 6 K 33/11 -, über die noch nicht entschieden worden ist. Zugleich hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. 29 Zur Begründung seines Eilantrags trägt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen vor: 30 Der angefochtene Bescheid sei bereits rechtswidrig, weil er verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei. Es sei keine ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt worden. Der Inhalt des Bandes 2 des vom Polizeipräsidium B. im vorliegenden Eilverfahren zur Gerichtsakte gereichten Verwaltungsvorganges sei seinem Anwalt vor dem Erlass des Widerrufsbescheids nicht zugänglich gemacht worden. 31 Der Widerrufsbescheid sei außerdem schon deshalb rechtswidrig, weil das Ergebnis der Durchsuchung des Waffenkellers des Antragstellers am 25. März 2010 nicht verwertbar sei. Ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss habe nicht vorgelegen. Zudem seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden. Der Antragsteller sei bei der Durchsuchung nicht anwesend gewesen. Ein unabhängiger Zeuge sei nicht hinzugezogen worden. Sein Bruder habe nicht rechtswirksam für ihn, den Antragsteller, in die Durchsuchung einwilligen können. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Bruder ordnungsgemäß belehrt worden sei. 32 Insbesondere aber seien hinreichende Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG, auf den das Polizeipräsidium B. den Widerruf stütze, nicht gegeben. 33 Der Antragsteller habe seine Waffen so verwahrt, dass sie dem Zugriff anderer entzogen gewesen seien und sind. Von der Möglichkeit eines Nichtberechtigten, Zugriff zu nehmen, habe er nicht gewusst. Sein Bruder I. habe in keinem Zeitpunkt nach Ablauf seiner Berechtigung zum Besitz mit seinem, des Antragstellers, Wissen Zugriff auf die Waffen gehabt. Nachdem sein Bruder nicht mehr zum Waffenbesitz berechtigt gewesen sei, gebe es nämlich nur noch einen Schlüssel für die Tür des Waffenkellers, den der Antragsteller in seiner Wohnung verwahre, zu der sein Bruder keinen eigenen Schlüssel habe. Sein Bruder verfüge unter der Anschrift "H. s " lediglich über ein abgetrenntes Zimmer mit gesondertem Eingang. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Erkenntnisse das Polizeipräsidium B. die falsche Behauptung stütze, der Bruder habe über einen eigenen Schlüssel zum Waffenraum verfügt und jederzeit Zugriff auf die Waffen gehabt. Festgestellt worden sei lediglich, dass der Bruder am 25. März 2010 Zugriff auf den Schlüssel zum Waffenraum genommen habe. Für einen weiteren Zeitpunkt oder gar einen Zeitraum sei dies nicht festgestellt worden. Genauso wenig seien die konkreten Umstände aufgeklärt worden, unter denen der Bruder am 25. März 2010 in den Besitz des Schlüssels zum Waffenraum gelangt sei. 34 Die Behauptung des Polizeipräsidiums B. , der Bruder I. habe von Juni 2009 bis Oktober 2010 Zugang zur Waffenkammer gehabt, könne nicht nachvollzogen werden. Seit dem Jahr 2007 sei der Bruder nur sporadisch in Deutschland gewesen, weil er sich seitdem den Hauptteil des Jahres beruflich im Ausland aufhalte. Von Januar 2008 bis März 2010 habe sich sein Bruder ununterbrochen im Ausland aufgehalten. Nach seinem Besuch in Deutschland sei der Bruder im April 2010 erneut arbeitsbedingt nach Indien ausgereist und halte sich seitdem - ebenfalls ununterbrochen - dort auf. Eine gemeinsame Verwahrung von Waffen und Munition habe schon deshalb - auch am 25. März 2010 - nicht vorgelegen. 35 Überdies sei es nicht korrekt, die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit isoliert auf ein einzelnes Ereignis zu stützen, anstatt eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der das Polizeipräsidium B. allerdings nicht auf einen mehr als fünfzehn Jahre zurückliegenden Sachverhalt zurückgreifen dürfe. Vielmehr sei zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er seit mehr als zwanzig Jahren Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sei und die in diesem Zeitraum durchgeführten Überprüfungen jeweils zu einem positivem Ergebnis geführt hätten. Dies spreche eindeutig für seine Zuverlässigkeit. 36 Schließlich sei festzuhalten, dass das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren eingestellt worden sei, weil sich ein hinreichender Tatverdacht nicht ergeben habe. Mit Blick auf § 52 a WaffG habe die Staatsanwaltschaft nicht einmal einen Anfangsverdacht bejaht. Selbst eine Verurteilung wegen einer nur fahrlässigen Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 4 WaffG sei nicht erfolgt. 37 Der Antragsteller beantragt, 38 die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 33/11 gegen Ziffer I, Ziffer II Satz 2 und Ziffer IV des Bescheides des Polizeipräsidiums B. vom 7. Dezember 2010 anzuordnen. 39 Der Beklagte beantragt, 40 die Klage abzuweisen. 41 Er bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: 42 Dem Antragsteller könne nicht geglaubt werden dass, nur er über einen Schlüssel für den Waffenkeller verfügt und diesen in seiner eigenen Wohnung, zu der auch nur er selbst einen Wohnungsschlüssel habe, aufbewahrt habe. Dagegen spreche, dass der Bruder I. den Polizeibeamten anlässlich der Durchsuchung des Objekts nicht nur den Zugang zum Waffenkeller verschafft, sondern auch einen dort befindlichen Stahlschrank habe aufschließen und die gesuchte Waffe aus dem Stahlschrank habe entnehmen können. Die Tatsache, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt worden sei, sei für die Beurteilung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse unerheblich. Gegen den Antragsteller sei nämlich nicht wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die sichere Aufbewahrung nach § 52 a WaffG ermittelt worden. Es sei auch als erwiesen anzusehen, dass seit vielen Jahren Schusswaffen und Munition i.S.d. § 13 Abs. 10 AWaffV gemeinsam aufbewahrt worden seien. Hierfür gebe es zahlreiche Belege. Deshalb hätte der Antragsteller spätestens ab dem 26. Juni 2009 Vorkehrungen treffen müssen, um das Betreten des Waffenkellers durch den Bruder auszuschließen. Eine geeignete Maßnahme wäre z.B. ein Austausch der Schließzylinder gewesen. Auch habe es sich nicht nur um ein isoliertes Ereignis gehandelt, weil der Bruder zu jedem beliebigen Zeitpunkt seit Juni 2009 bis Oktober 2010 (Anhörung im Widerrufsverfahren) habe Zugriff auf die Waffen im gemeinsamen Waffenkeller nehmen können. 43 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte, die Gerichtsakte 6 K 33/11 und den in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang (1 Leitz-Ordner mit 4 Vorgängen) verwiesen. 44 II. 45 Der Eilantrag hat keinen Erfolg. 46 Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer I, Ziffer II Satz 2 und Ziffer IV des Bescheides des Polizeipräsidiums B. vom 7. Dezember 2010 gerichtete Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist insgesamt statthaft, weil jede dieser (Teil-)Verfügungen des Bescheides vom 7. Dezember 2010 kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, und zwar die Ziffer I (der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse) gemäß § 45 Abs. 5 WaffG, die Ziffer II Satz 2 (die Androhung eines Zwangsgeldes) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -) und die Ziffer IV (die Gebührenfestsetzung) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. 47 Der Eilantrag ist insgesamt unbegründet. 48 Die in Bezug auf alle angefochtenen Ziffern des Bescheides vom 7. Dezember 2010 kraft Gesetzes entfallene aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 33/11 des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, wenn das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das gegenläufige öffentliche Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, überwiegt. Im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, kann ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen, wie auch im umgekehrten Fall eines offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Frage kommt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Gericht auf Grund einer reinen Interessenabwägung über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Hat schließlich der Gesetzgeber - wie hier durch die im Rahmen der Statthaftigkeitsprüfung aufgezeigten Rechtsvorschriften - einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, ist eine Aussetzung nur gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder andere gleichermaßen gewichtige besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise für den Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses sprechen. "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. 49 Vgl. Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2003 - 6 L 1161/03 -, juris, Rdnrn. 22 und 23, m.w.N. 50 In Bezug auf die Gebührenfestsetzung kommt letztlich in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch dann in Betracht, wenn - worauf sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren allerdings nicht beruft - die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 51 Davon ausgehend lässt sich bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ziffern des Bescheides vom 7. Dezember 2010 ernstlichen Zweifeln begegnet. Vielmehr erweist sich der Bescheid vom 7. Dezember 2010 bei summarischer Bewertung als rechtmäßig. 52 Der Widerrufsbescheid ist nicht bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. 53 Der Einwand, eine ordnungsgemäße Anhörung sei nicht durchgeführt worden, greift nicht durch. Denn selbst wenn der Inhalt des Bandes II des vom Polizeipräsidium B. vorgelegten Verwaltungsvorgangs dem Anwalt des Antragstellers vor dem Erlass des Widerrufsbescheids hätte zugänglich gemacht werden müssen, ist der Verfahrensfehler inzwischen entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW dadurch geheilt worden, dass dem Anwalt des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren der Inhalt des Bandes II der Verwaltungsakte zugänglich gemacht worden ist. Nach erfolgter Einsichtnahme hatte der Anwalt des Antragstellers ausreichend Gelegenheit, ergänzend zur Sache Stellung zu nehmen. Die Heilung ist auch rechtzeitig erfolgt, weil das verwaltungsgerichtliche Verfahren I. Instanz noch nicht abgeschlossen ist, vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG NRW. Unabhängig davon kann der Antragsteller daraus, dass seinem Anwalt Band II der Verwaltungsakte erst verspätet zugänglich gemacht worden ist, keine für sich günstigen Schlussfolgerungen ziehen, weil es sich bei dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse um sog. "gebundene Entscheidungen" handelt. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines gebundenen Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt der Sachverhalt hier. Offensichtlich haben sich für den Anwalt des Antragstellers aufgrund der Einsichtnahme keine neuen Erkenntnisse ergeben, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung ergeben könnte. Hätten sich solche Erkenntnisse ergeben, hätte der Anwalt sie pflichtgemäß vorgetragen. 54 Der Widerrufsbescheid ist auch nicht rechtswidrig, weil - wie der Anwalt des Antragstellers meint - die Durchsuchung des Waffenkellers des Antragstellers am 25. März 2010 verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei. Denn entgegen der Einschätzung des Anwalts des Antragstellers stehen die behaupteten Verfahrensfehler einer Verwertung der bei der Durchführung des Durchsuchungsauftrags getroffenen Feststellungen im behördlichen Widerrufsverfahren wie auch im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren nicht entgegen. 55 Die Behauptung des Anwalts des Antragstellers, ein Durchsuchungsbeschluss habe nicht vorgelegen, ist bereits nicht nachzuvollziehen. Denn die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume des Antragstellers und seines Bruders I. ist durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen am 29. Januar 2010 angeordnet worden; der Beschluss ist in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Aachen - 601 Js 43/10 - abgeheftet. Aber auch die darüber hinaus vom Anwalt des Antragstellers gerügten Verfahrensfehler führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheids, und zwar schon deshalb nicht, weil Durchsuchung in der Wohnung des Antragstellers überhaupt nicht stattgefunden hat. Vielmehr hat der Bruder des Antragstellers, dem gegenüber die Durchsuchung ebenfalls angeordnet worden war, eine Durchsuchung dadurch abgewendet, dass er freiwillig die gesuchte Selbstladebüchse aus dem Waffenschrank im Waffenkeller geholt und sie den Durchsuchungsbeamten übergeben hat. Dass die Durchsuchungsbeamten ihn in den Waffenkeller begleitet haben, ändert nichts daran, dass der Bruder des Antragstellers sie nicht nach der Waffe suchen ließ, sondern ihnen freiwillig die Waffe aushändigte und - um Aufsehen zu vermeiden - auch auf die Hinzuziehung von Zeugen verzichtete. 56 Unabhängig davon würden Verfahrensfehler der behaupteten Art - selbst wenn sie in einem Strafverfahren unberücksichtigt bleiben müssten - in einem waffenrechtlichen Widerrufsverfahren kein Verwertungsverbot begründen, weil das präventive waffenrechtliche Verfahren nicht auf eine Bestrafung, sondern auf den Schutz maßgeblicher Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter und der Allgemeinheit gerichtet ist. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor waffenrechtlich nicht mehr zuverlässigen Waffenbesitzern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Waffenbehörde an der Verwertung strafprozessual eventuell fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wäre und damit sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätte, die mit dem weiteren Waffenbesitz eines unzuverlässigen Waffenbesitzers verbunden sind. 57 Vgl. zu einer vergleichbaren Sachlage im Fahrerlaubnisrecht OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 8 B 1626/10 -, nachgewiesen in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de. 58 Der Widerrufsbescheid verstößt auch nicht gegen materielles Recht. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass das Polizeipräsidium B. in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG verpflichtet war, die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen, weil der Antragsteller die für die Erteilung erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besaß. 59 Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2b und 2c WaffG. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis "nach diesem Gesetz" zu widerrufen, wenn "nachträglich" Tatsachen eintreten, "die zur Versagung hätten führen müssen". Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 WaffG nicht erfüllt sind, insbesondere wenn dem Betroffenen die gemäß § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. 60 Der Antragsgegner ist bei summarischer Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Regeltatbestände der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2b und 2c WaffG dadurch erfüllt hat, dass er nach dem 31. März 2009 seinem Bruder I. , der ab dem 1. April 2009 nicht mehr berechtigt war, die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition auszuüben, den Zugriff auf die im Waffenkeller in dem gemeinsam bewohnten Haus über einen längeren Zeitraum dadurch wissentlich ermöglicht hat, dass er es unterlassen hat, Maßnahmen zu treffen, um den Bruder am Betreten des Waffenkellers zu hindern. Aufgrund dieses Unterlassens hat er seine Waffen und Munition unsorgfältig verwahrt und seinem hierzu nicht berechtigten Bruder die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände ermöglicht. 61 Vorsichtig und sachgemäß ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherheitsmöglichkeiten ausgenutzt und nicht nur die eigene Gefährdung, sondern auch die dritter Personen so weit wie möglich ausgeschlossen wird. Dementsprechend ist an der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers zu zweifeln, wenn sich konkret zeigt, dass er mit gefährlichen Gegenständen wie Waffen und Munition nicht sorgfältig umgeht, indem er Vorschriften missachtet, die Dritte vor den von diesen Gegenständen ausgehenden Gefahren schützen sollen. Schließlich rechtfertigt insbesondere das Überlassen von Waffen oder Munition an Personen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, die Annahme eines verantwortungslosen Umgangs mit Waffen und Munition, der die waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers entfallen lässt. 62 Vgl. Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, § 5 Rdn. 15 bis 17. 63 Zu den Schutzvorschriften gehört § 36 WaffG, der unter Sicherheitsgesichtspunkten eine der zentralen Regelungen im Waffenrecht ist, i.V.m. den §§ 13 und 14 AWaffV. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG dürfen Schusswaffen grundsätzlich nur getrennt von Munition aufbewahrt werden. Nach § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG müssen Schusswaffen grundsätzlich in Behältnissen aufbewahrt werden, die den in diesen Vorschriften bezeichneten technischen Normen entsprechen. Ebenso gehört zu den unbedingt zu beachtenden Schutzvorschriften § 52a WaffG in der seit dem 25. Juli 2009 geltenden Fassung (eingefügt durch Art. 3 Abs. 5 Buchst. r) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009, BGBl. I 2062), wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer eine in § 53 Absatz 1 Nummer 19 WaffG bezeichnete Handlung - danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 WaffG eine Schusswaffe aufbewahrt - vorsätzlich begeht und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird. 64 Gegen diese Aufbewahrungsvorschriften hat der Antragsteller mit deutlicher Wahrscheinlichkeit dadurch verstoßen, dass er entgegen seiner Behauptung nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Bruder I. daran zu hindern, die früher gemeinsam genutzte Waffenkammer weiterhin zu betreten und Zugriff auf die dort gelagerten Waffen und Munition zu nehmen. Für diese Wertung sind die nachfolgenden Erwägungen ausschlaggebend: 65 Dass solche Vorkehrungen - etwa ein Austausch des Schließzylinders - nicht getroffen worden sind und der Bruder auch nach dem 31. März 2009 zumindest bis zum 25. März 2010 auf die Waffen zugreifen konnte, ist offen zutage getreten, als am 25. März 2010 im Rahmen einer Durchsuchung der Bruder die Eingangstür zur Wohnung des Antragstellers von innen heraus öffnete, dann aus dem von ihm bewohnten Zimmer mit separatem Eingang den Schlüssel zur Waffenkammer holte, dann die Polizeibeamten durch die Eingangstür zur Wohnung des Antragstellers zur Waffenkammer im Kellergeschoss des Hauses führte, anschließend die Waffenkammer, einen darin aufgestellten Waffenschrank aufschloss und daraus zielsicher die gesuchte Selbstladebüchse entnahm und den Beamten übergab. Das sichere und entschlossene Auftreten des Bruders lässt bei lebensnaher Betrachtung nur die Schlussfolgerung zu, dass er zu diesem Zeitpunkt noch immer die Schlüssel zur Waffenkammer und zum Waffenschrank aus der Zeit der gemeinsamen Nutzung besaß und diese Schlüssel wie früher in dem von ihm bewohnten Zimmer mit separatem Eingang aufbewahrte. 66 Der dagegen erhobene Einwand des Antragstellers, 67 er habe von der Möglichkeit eines Nichtberechtigten, auf die Schusswaffen in der Waffenkammer Zugriff zu nehmen, nicht gewusst, 68 nachdem sein Bruder nicht mehr zum Waffenbesitz berechtigt gewesen sei, gebe es nur noch einen Schlüssel für die Tür des Waffenkellers, den er in seiner Wohnung aufbewahre, zu der sein Bruder keinen eigenen Schlüssel habe, 69 kann den durch das Auftreten des Bruders am 25. März 2010 entstandenen Eindruck nicht ausräumen. 70 Die damit konkludent aufgestellte Behauptung, die früher dem Bruder gehörenden Schlüssel seien vernichtet worden, ist schon deshalb unglaubhaft, weil der Antragsteller sich damit bei einem für die Beurteilung seines Verhaltens wesentlichen Geschehen auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, anstatt lebensnah, konkret und detailreich zu schildern, wann genau und aufgrund welcher Absprachen sich sein Bruder von den Schlüsseln getrennt hat, wem er die Schlüssel übergeben hat und weshalb nur noch ein Schlüssel für die Waffenkammer existiert. Eine dementsprechende Schilderung nachprüfbarer und plausibler Einzelheiten obliegt in erster Linie nicht dem Polizeipräsidium B. , sondern dem Antragsteller, weil nur er und sein Bruder erlebt haben und wissen, was mit den früheren Schlüsseln des Bruders geschehen ist. Schweigt der Antragsteller hierzu ohne erkennbaren rechtfertigenden Grund, obwohl er nach Lage der Dinge darlegungspflichtig ist, muss er es hinnehmen, dass ihm die pauschale Behauptung, es habe nach dem 31. März 2009 nur einen Schlüssel für die Waffenkammer gegeben, den er sicher verwahrt habe, nicht geglaubt wird. 71 Davon, dass bis zum 25. März 2010 weiterhin beide Brüder Zugriff auf die Waffen in der Waffenkammer hatten, ist im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft Aachen ausgegangen. Sie hat das wegen unerlaubten Waffenbesitzes gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren mit der Begründung eingestellt, dem Antragsteller könne nicht nachgewiesen werden, dass er alleinigen Besitz an den Waffen im Waffenkeller hatte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass auch sein Bruder gemeinsamer Besitzer war. Folgerichtig hat sie gegen den Bruder wegen unerlaubten Waffenbesitzes einen Strafbefehl beantragt, der auch erlassen und rechtskräftig wurde. Der damit zum Ausdruck gekommenen rechtlichen Würdigung der bei der Durchführung des Durchsuchungsauftrags am 25. März 2010 getroffenen Feststellungen durch die Staatsanwaltschaft Aachen - gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen gemäß § 13 Abs. 10 AWaffVO durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben - schließt sich die Kammer für das vorliegende Verfahren an. 72 Dass sein Bruder jedenfalls bis zum 25. März 2010 die Schlüssel zur Waffenkammer und zum Waffenschrank besaß, kann der Antragsteller auch nicht erfolgreich mit der Behauptung bestreiten, sein Bruder habe sich von Januar 2008 bis März 2010 ununterbrochen im Ausland aufgehalten. Schon deshalb könne eine gemeinsame Verwahrung von Waffen und Munition nicht vorgelegen haben. Im Erörterungstermin im Verfahren 6 K 860/08 am 11. Dezember 2008 ist der Bruder des Antragstellers in Aachen vor Gericht erschienen. Am 9. Januar 2009 besprachen der zuständige Sachbearbeiter des Polizeipräsidiums B. und der Bruder des Antragstellers fernmündlich, auf welche Weise es möglich sei, sechs Schusswaffen des Bruders auf den Antragsteller als Sportschützen zu übertragen. Mit Schreiben vom 13. März 2009 teilte der Bruder des Antragstellers dem Polizeipräsidium B. mit, welche Schusswaffen er seinem Bruder F. überlasse. Auf telefonische Nachfrage teilte der Bruder des Antragstellers dem Polizeipräsidium B. am 29. Juli 2009 fernmündlich weiter mit, die Selbstladebüchse werde bei seinem Bruder, dem Antragsteller, aufbewahrt. Mit diesen Aktivitäten des Bruders ist die Behauptung, er habe sich in dem gesamten genannten Zeitraum überhaupt nicht in Deutschland, sondern in Indien aufgehalten, nicht zu vereinbaren. 73 Schließlich hat der Antragsteller die Schlüssel zur Waffenkammer und zum Waffenschrank seinem Bruder auch in Kenntnis der danach fehlenden waffenrechtlichen Berechtigung zum Besitz von Waffen und Munition nach dem 31. März 2009 weiter belassen. Denn ihm war bekannt, dass sein Bruder seit dem 1. April 2009 nicht mehr zum Waffenbesitz berechtigt war. Dies folgt schon daraus, dass sein Prozessbevollmächtigter ausdrücklich vorträgt, der Bruder I. habe in keinem Zeitpunkt "nach Ablauf seiner Berechtigung zum Besitz" mit Wissen des Antragstellers Zugriff auf die Waffen gehabt. Gegenüber dieser eindeutigen Festlegung des Antragstellers, die in zwei Schriftsätzen seines Anwalts - also nicht versehentlich - erfolgt ist, kommt der Einschätzung der Staatsanwaltschaft Aachen in deren Einstellungsverfügung, es sei nicht zwingend, dass der Antragsteller vom Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse seines Bruders gewusst habe, keine Bedeutung zu. 74 Unabhängig davon legt auch der Umstand, dass dem Antragsteller nicht entgangen sein kann, dass sein Bruder seinen gesamten Waffenbestand im Waffenkeller auflöste, ebenso wie die Tatsache, dass der Antragsteller sechs der Waffen des Bruders mit Unterstützung des Polizeipräsidiums B. übernahm, die Annahme nahe, dass er wusste, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse seines Bruders widerrufen worden waren. Dass der Antragsteller nicht mit seinem Bruder darüber gesprochen hat, weshalb dieser seinen gesamten Waffenbestand auflöste, ist unvorstellbar. 75 Bei einer Gesamtbewertung kann dem Antragsteller damit nicht geglaubt werden, dass er alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hatte, um seinen Bruder am Betreten der Waffenkammer ab dem 1. April 2009 zu hindern. Vielmehr spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass er wissentlich seinem Bruder die Schlüssel belassen hat. 76 Unabhängig davon ergibt sich aus dem Durchsuchungsprotokoll, dass der Antragsteller auch gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG verstoßen hat. Danach müssen Schusswaffen getrennt von Munition aufbewahrt werden. Mit dieser Bestimmung soll der besonderen Gefahr begegnet werden, dass Unberechtigte, die Zugriff auf eine Waffe nehmen können, zugleich auch Zugriff auf passende Munition nehmen können und deshalb die Waffe auch sofort zum Schießen einsetzen können. Diese Vorschrift ist auch bei gemeinsamem Aufbewahren von Waffen und Munition in einer Waffenkammer zu beachten. 77 Vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 27. August 2010 - 5 K 38/10.DA -, <juris>, Rdn. 78. 78 Der Antragsteller hat das Trennungsgebot des § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG jedoch nicht beachtet. Denn ausweislich des Durchsuchungsprotokolls lag Munition offen in der Waffenkammer herum; zugleich waren zahlreiche Schusswaffen außerhalb des Waffenschrankes gelagert. 79 Die somit zur Überzeugung des Gerichts vom Antragsteller zu verantwortenden Verstöße gegen seine Pflicht zur Aufbewahrung von Waffen und Munition entsprechend den Anforderungen des § 36 Abs.1 und 2 WaffG tragen die auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG vom Antragsgegner getroffene Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Schon ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten kann die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Bei der Beurteilung, ob ein Waffen- und/oder Munitionsbesitzer künftig gesetzesgemäß mit Waffen und Munition umgeht, wird keine umfassende Zukunftsprognose verlangt; vielmehr können schon Zweifel für die Verneinung der Zuverlässigkeit reichen. Ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen genügt, denn im Waffenrecht muss kein Restrisiko eingegangen werden. 80 Vgl. Apel/Bushart, a.a.O., § 5 Rdn. 10 und 19; VG Würzburg Beschluss vom 29. Dezember 2009 - W 5 S 09.1236 -, VG Dresden, Beschluss vom 17. April 2010 - 4 L 621/09 -, <juris>, Rdn. 49 ff. 81 Davon ausgehend rechtfertigt die Schwere des Verstoßes des Antragstellers gegen die in § 36 Abs.1 und 2 WaffG normierten, durch § 53 Absatz 1 Nummer 19 WaffG bußgeld- und durch § 52a WaffG im Tatzeitpunkt sogar strafbewehrten Aufbewahrungspflichten zumindest Zweifel an einer verantwortungsvollen und sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in der Zukunft. Immerhin hat er seinem Bruder den Zugriff auf mehr als zwanzig Schusswaffen und die für diese Waffen passende Munition ermöglicht. Erschwerend kommt hinzu, dass ihm als langjährigem Sportschützen die Aufbewahrungsvorschriften nicht nur sicherlich bekannt waren, sondern er auch durch die Übernahme von sechs der Waffen des Bruders konkret wusste, dass der Bruder nicht mehr zum Waffenbesitz berechtigt und zur Abgabe der Waffen gezwungen war. Damit hat er in einem solchen Maß verantwortungslos gehandelt, dass nicht mehr darauf vertraut werden kann, dass er künftig wieder gewissenhaft die Rechtsordnung beachten wird. 82 Anhaltspunkte dafür, das hier ein Sonderfall vorliegen könnte, der es gebieten würde, die Pflichtverstöße des Antragstellers in einem milden Licht zu sehen und deshalb im Einzelfall ausnahmsweise nicht von einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten auszugehen, sind nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. 83 Vgl. hierzu VG Dresden, Beschluss vom 17. April 2010 - 4 L 621/09 -, <juris>, Rdn. 51. 84 Vielmehr spricht eher gegen eine Bagatellisierung des überwiegend wahrscheinlichen Pflichtverstoßes, dass der Antragsteller bei der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts nicht mitwirkt, sondern mit einer unglaubhaften Schutzbehauptung jede Verantwortung von sich weist. Vertrauensbildend wirkt ein solches Verhalten nicht. 85 Schließlich entfallen die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht, weil er sich in Bezug auf waffenrechtliche Vorschriften - wie er vorträgt - seit mehr als 20 Jahren stets zuverlässig verhalten hat. Dies ist für die Entscheidung, ob Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gerechtfertigt sind, unerheblich. Denn die Annahme der Unzuverlässigkeit setzt gerade nicht voraus, dass außer dem Tatbestand, der die Zweifel rechtfertigt, weitere Umstände hinzutreten. 86 Nachdem der Antragsteller somit nach der Erteilung der widerrufenen waffenrechtlichen Erlaubnisse unzuverlässig geworden ist, war das Polizeipräsidium B. nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zum Widerruf der Erlaubnisse verpflichtet. 87 Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 EUR für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung, die Erlaubnisurkunden spätestens mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zu übergeben, ist auf der Grundlage der §§ 50, 51, 53, 56 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen rechtmäßig erfolgt. Auch liegt ihr eine zutreffend auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG gestützte rechtmäßige Grundverfügung zugrunde. 88 Das Polizeipräsidium hat bei summarischer Prüfung auch zu Recht bezüglich sämtlicher Waffen und Munition angeordnet, der Antragsteller müsse die in die widerrufenen Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen spätestens innerhalb eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides entweder einem Berechtigten zu überlassen, sie unbrauchbar zu machen oder sie zu vernichten und darüber einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Rechtsgrundlage dieser Anordnung ist § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Der Antragsgegner hat die ihm durch § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG eingeräumte Befugnis ermessensfehlerfrei ausgeübt. Die Erwägung, der Waffen- und Munitionsbesitz des Antragstellers sei zu beenden, um der Gefahr der unvorsichtigen und unsachgemäßen Verwendung von Waffen durch ihn effektiv begegnen zu können, ist sachlich nicht zu beanstanden. 89 Schließlich lässt sich bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids ernstlichen Zweifeln begegnet. Da die festgesetzten Gebühren den maßgeblichen Bestimmungen der Tarifstellen 26.40 und 26.36 f) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - AVerwGebO NRW - entsprechen, können sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nur daraus ergeben, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Amtshandlungen bestehen, für die die Gebühren erhoben werden. Solche Zweifel bestehen jedoch - wie dargelegt wurde - nicht. 90 Nach alledem erweisen sich die streitgegenständlichen waffenrechtlichen Anordnungen nach summarischer Prüfung als insgesamt rechtens. 91 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 92 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren mit der Maßgabe, dass im Eilverfahren wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Regelung nur der halbe Streitwert anzusetzen ist.