OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 282/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0812.9L282.11.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1317/11 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2011 wiederherzustellen, 4 ist unbegründet. 5 Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung des Antragsgegners auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung. 6 Vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Auflage, § 80 Rn. 47 mit weiteren Nachweisen. Die seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf ein das private Aussetzungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung abgestellt und des Weiteren ausgeführt hat, der verfassungsrechtliche Anspruch des Kindes auf angemessene Erziehung und Bildung gebiete, für eine seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Schulausbildung zu sorgen; durch den Besuch einer Förderschule oder Grundschule mit Gemeinsamem Unterricht sollten nachteilige Folgen, die bei einem weiteren Besuch der allgemeinen Schule auftreten könnten, weil diese auf den festgestellten Förderbedarf konzeptionell und mit der vorhandenen Ausstattung nicht angemessen reagieren könne, vermieden werden. Die Feststellung eines konkreten sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung eines entsprechenden Förderortes oder mehrerer Förderorte erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine solche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht abschließend geklärt sein sollte. 7 Vgl. in diesem Zusammenhang: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris. 8 Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die Kammer eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung. In diese Interessenabwägung fließt die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. 9 Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners sowohl hinsichtlich des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" als auch der alternativen Festlegung der Förderorte auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes - AO-SF -). 10 In formeller Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken. 11 Dies gilt insbesondere mit Blick auf die nach §§ 13 Abs. 5 AO-SF, 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderliche Begründung. Zwar erscheint zweifelhaft, ob die in dem Bescheid lediglich enthaltene Begründung, gegenläufige Gutachten seien von dem Prozessbevollmächtigten nicht vorgelegt worden, den Anforderungen genügt. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil ein allfälliger Begründungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG NRW durch die Stellungnahme des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren geheilt wäre. 12 Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2011 - 19 B 85/11 -. 13 Im Übrigen ist hier nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, dass das Ergebnis des schulärztlichen Gutachtens entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 AO-SF nicht in das Gutachten zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 AO-SF einbezogen werden konnte, weil das schulärztliche Gutachten bei Abschluss der sonderpädagogischen Begutachtung noch nicht vorgelegen hat. Es ist nämlich offensichtlich, dass dieser Verfahrensmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, weil kein vernünftiger Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides besteht. 14 vgl. hierzu ebenfalls OVG NRW, a.a.O. Dies gilt besonders im Hinblick auf die in dem sonderpädagogischen Gutachten enthaltene Wiedergabe der Ausführungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie der RWTH Aachen, die eine Beschulungsmöglichkeit im Gemeinsamen Unterricht an der Grundschule von der Wirksamkeit von Medikamenten abhängig macht. 15 In materieller Hinsicht bestehen mit Blick auf die Begründung des Antrages auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf der von ihm besuchten Gemeinschaftsgrundschule und das sonderpädagogische Gutachten keine Zweifel daran, dass beim Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" vorliegt, auch wenn das schulärztliche Gutachten so verstanden werden könnte, dass dieser fraglich sei. 16 Nach § 5 Abs. 3 AO-SF liegt eine Lern- und Entwicklungsstörung mit dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" vor, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen oder Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. 17 Diese Voraussetzungen sind aufgrund der Begründung der besuchten Gemeinschaftsgrundschule von Dezember 2010 und vor allem aufgrund des vom Antragsgegner eingeholten sonderpädagogischen Gutachtens vom 2. März 2011 als erfüllt anzusehen. In der Begründung der Gemeinschaftsgrundschule heißt es u.a., dass der Antragsteller in Konfliktsituationen sehr schnell aggressiv werde und seine Wut nicht kanalisieren könne; er prügele auf sein Gegenüber ein und sei dann kaum zu beruhigen. Er wirke in diesen Situationen so, als sei er zu keiner Empathie fähig. Seine Mitarbeit im Unterricht habe sich in den letzten Monaten stark verringert. Er sei leicht ablenkbar, unkonzentriert und störe das Unterrichtsgeschehen. Bei einer 1:1-Betreuung gelinge es ihm teilweise erstaunlich schnell, sich zu konzentrieren. Während einer Partner- bzw. Gruppenarbeit könne es schnell zu Konflikten kommen. Es gebe Phasen, in denen der Antragsteller im Klassenraum herumlaufe und zu einem Mitschüler gehe, um diesen zu ärgern und auch zu schlagen, weil er sich von diesem provoziert fühle. Er nehme häufig keinerlei Material für die Hausaufgaben mit und reagiere völlig ungerührt auf Ermahnungen. Ausweislich des sonderpädagogischen Gutachtens war bei den Verhaltensbeobachtungen festzustellen, dass der Antragsteller sich in der ersten Stunde unruhig verhielt und in der zweiten Stunde seine Mitarbeit einstellte. In der Einzelsituation der Testung konnte er sich recht lange auf eine Aufgabenstellung konzentrieren. Die Gutachterinnen gelangen in der Zusammenfassung der Beobachtungsergebnisse zu der Beurteilung, dass eine Grundschule nur mit medikamentöser Unterstützung in der Lage sei, der besonderen sozial-emotionalen Problematik des Antragstellers gerecht zu werden. Er benötige zum Abbau der Defizite eine kleine überschaubare Lerngruppe, viel emotionale Zuwendung und Ermutigung, aber auch einen klaren Handlungsrahmen. Soweit der Antragsteller demgegenüber u.a. auf Stellungnahmen seines Schwimmlehrers sowie seiner Russischlehrerin verweist, handelt es sich dabei um außerschulische Wahrnehmungen. Ob ein Förderbedarf besteht, welcher Förderschwerpunkt vorliegt und welcher Förderort angezeigt ist, beurteilt sich aber grundsätzlich nach dem seitens des Schülers in der Schule gezeigten Lern- und Leistungsverhalten und seinem sonstigen schulischen Verhalten. 18 Zu Recht hat der Antragsgegner als Förderort - abstrakt - eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" oder eine Grundschule mit Gemeinsamem Unterricht bestimmt. 19 Die durchschnittlichen schulischen Leistungen des Antragstellers führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn ausgehend davon, dass ein Schüler nicht nur Anspruch auf schulische Bildung, sondern auch auf Erziehung und individuelle Förderung hat, kann der Besuch einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung geboten sein, wenn die allgemeine Schule den Schüler zwar noch bilden, aber nicht hinreichend erziehen kann. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 19 A 459/11 -. 21 Schließlich lassen auch die Aussagen im Zeugnis vom 20. Juli 2011, der Antragsteller habe sich gegenüber seiner Lehrerin nicht mehr so verschlossen gezeigt, er sei in den letzten Monaten etwas zugänglicher geworden und sei zunehmend bereit gewesen, mit anderen zu kooperieren, angesichts des Ergebnisses der Begutachtung sowie auch der sonstigen Ausführungen im Zeugnis zum Arbeits- und Sozialverhalten nicht die Feststellung zu, dass der Antragsteller weiter ohne sonderpädagogische Förderung beschult werden kann. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.