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Urteil

5 K 40/10

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung ist aufzuheben, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht (§ 30 Abs.1 BauGB). • Flächen, die im Bebauungsplan ohne Zweckbestimmung als "Private Grünfläche" ausgewiesen sind, dürfen nicht einer Nutzung zugeführt werden, die über reine Begrünung hinausgeht. • Eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB kann unzulässig sein, wenn durch sie nachbarliche Schutzbestimmungen des Bebauungsplans nicht gewahrt werden und die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Ermessensausübung fehlen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Baugenehmigung wegen Zufahrt über als Ausfahrtverbot und private Grünfläche festgesetzte Flächen • Eine Baugenehmigung ist aufzuheben, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht (§ 30 Abs.1 BauGB). • Flächen, die im Bebauungsplan ohne Zweckbestimmung als "Private Grünfläche" ausgewiesen sind, dürfen nicht einer Nutzung zugeführt werden, die über reine Begrünung hinausgeht. • Eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB kann unzulässig sein, wenn durch sie nachbarliche Schutzbestimmungen des Bebauungsplans nicht gewahrt werden und die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Ermessensausübung fehlen. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks an der O.-straße; die Beigeladene besitzt das angrenzende frühere Fabrikgrundstück. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Tuchfabrik in ein Lager für Kraftfahrzeuge und Ersatzteile mit Zufahrt über die O.-straße. Im Bebauungsplan Nr. 00 ist das Grundstück des Klägers als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt; Teile der Zufahrt der Beigeladenen liegen in Bereichen, die als "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" bzw. als "Private Grünfläche" ausgewiesen sind. Vorab hatte die Gemeinde eine vorübergehende Befreiung zur Nutzung der O.-Straßen-Zufahrt und einen Erschließungsvertrag zugelassen. Der Kläger rügte, die Genehmigung verstoße gegen § 30 Abs.1 BauGB und die Befreiung sei rechtsfehlerhaft, da nachbarliche Schutzbestimmungen zu beachten seien. Die Beklagte verteidigte die Zulässigkeit mit Verweis auf § 31 Abs.2 BauGB und technische nachbarschaftsverträgliche Auflagen. • Die Klage ist begründet; die Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Nach § 30 Abs.1 BauGB ist das Vorhaben unzulässig, weil die geplante Zufahrt Teile des Bebauungsplans verletzt: Eine Fläche mit Festsetzung "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" darf nicht als Einfahrt genutzt werden. • Weiterhin ist ein Teil der vorgesehenen Zufahrt als "Private Grünfläche" festgesetzt; solche ohne nähere Zweckbestimmung ausgewiesene Grünflächen dürfen nicht einer Nutzung zugeführt werden, die über bloße Begrünung hinausgeht, sodass die Zufahrt dort nicht zulässig ist. • Die begehrte Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB kann das Vorhaben nicht rechtmäßig machen; die Kammer verweist insoweit auf die inhaltlich gleichlautenden Ausführungen im parallel entschiedenen Verfahren 5 K 57/10 und stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Befreiung nicht gegeben sind. • Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden aus Billigkeitsgründen nicht erstattet. • Eine Zulassung der Berufung kommt nach §§124a Abs.1,124 Abs.2 Nr.3,4 VwGO nicht in Betracht, da keine abweichende Rechtsprechung vorliegt und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage ist erfolgreich: Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.01.2009 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 20.09.2010 wird aufgehoben, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht und die Zufahrt über Flächen führen würde, die als "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" bzw. als "Private Grünfläche" festgesetzt sind, sodass das Bauvorhaben nach § 30 Abs.1 BauGB unzulässig ist. Eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB kann den Verstoß nicht heilen; die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Befreiung liegen nicht vor. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Eine Berufung wird nicht zugelassen.