Urteil
9 K 716/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:0617.9K716.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid. Mit Zuwendungsbescheid Nr. 00/00/00 bewilligte der Beklagte nach Maßgabe der Richtlinien des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen freier gemeinnütziger und kommunaler Träger im Bereich der Sozialhilfe sowie der beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) und der Baufachlichen Nebenbestimmungen als Projektförderung eine Zuwendung in Form eines zweckgebundenen Darlehens in Höhe von 1.053.570,- DM. Die Zuwendung war für den Neubau einer Einrichtung mit zehn Kurzzeit- und zwölf Tagespflegeplätzen in I. bestimmt mit einer Zweckbindungsfrist von 50 Jahren. Das Landesdarlehen betrug für die zwölf Bettplätze 420.000,- DM und für die zehn Bettplätze 633.570,- DM. Mit Bescheiden von13. Juni 1997 und 27. Juni 1997 erfolgte die Umwandlung der Darlehensanteile jeweils in einen bedingt rückzahlbaren Zuschuss. In dem Zeitraum von 1998 bis 2003 ergingen fünf Bewilligungsbescheide hinsichtlich betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für die Tagespflege in Höhe von insgesamt 71.629,52 EUR. In seinem Schreiben vom 18. September 1997 an den Beklagten führte der Kläger aus, er sei von der Entwicklung in der Gesetzgebung, insbesondere mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XI, eingeholt worden. Die Vielzahl neuer Kurzzeitpflegeplätze in stationären Einrichtungen im Kreis I.1 habe dazu geführt, dass seine Solitäreinrichtung jetzt und absehbar in der Zukunft nicht im notwendigen Umfang ausgelastet sein werde. Der Kläger bat um Prüfung, ob die Kurzzeitpflegeeinrichtung in I. im Verbund mit seinem Altenzentrum I1. als gemeinsame stationäre Einrichtung geführt werden könnte. Der Beklagte wies unter dem 23. August 1997 unter anderem darauf hin, dass dies eine Veränderung des Verwendungszweckes bedeuten würde und die bewilligten Zuschüsse für Bau und Inneneinrichtung anteilig zurückgefordert werden müssten. Darüber hinaus würde die Übernahme der Annuitäten für die Kurzzeitpflegeeinrichtung ausgesetzt werden. Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 führte der Kläger aus, die Tages- und Kurzzeitpflege hätten am 1. Juli 1996 belegt werden können. Leider sei dann festgestellt worden, dass die Nachfrage nach Plätzen entgegen aller Erwartungen sehr gering gewesen sei. Der Kreis I1. sei ländlich strukturiert mit teilweise erheblichen Entfernungen auch zu einem im Kreisgebiet zentral gelegenen Ort wie I. . Für die Kunden in der Tagespflege bedeute dies täglich lange Anfahrtswege mit hohem Kosten- und Zeitaufwand. Zwischenzeitlich gebe es auch in anderen Städten des Kreises Tagespflegeeinrichtungen. Nachdem alle vollstationären Einrichtungen auch Kurzzeitpflegeplätze angeboten hätten, habe sich das Einzugsgebiet seiner Kurzzeitpflege auf das Stadtgebiet I. beschränkt. Seine Einrichtung habe zudem in Konkurrenz zu allen Pflegeheimen in der Stadt gestanden. In einem Aktenvermerk des Beklagten über ein Gespräch mit Vertretern des Klägers am 6. September 2000 heißt es, dass die Tendenz zur Aufgabe der Tagespflege unausweichlich erscheine. Seinerseits sei auf die Darlehensförderung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen bei einer Nutzungsänderung "(Beispiel: B. E. )" hingewiesen worden. Die Auslastung der Kurzzeitpflege sei ungleich besser als bei der Tagespflege. Unter dem 19. April 2002 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er sich, wie aus den beiderseitigen Kontakten in den vergangenen Jahren bekannt sei, nicht in der Lage sehe, die Kurzzeitpflegeeinrichtung in der jetzigen Form wirtschaftlich zu betreiben. Seine Vorstellungen gingen dahin, eine Lösung zu finden, die es einerseits ermögliche, die Kurzzeitpflegeeinrichtung wirtschaftlich zu betreiben und andererseits die bisherige Tagespflege, die ebenfalls nur defizitär betrieben werden könne, aufzulösen. Ausweislich eines Aktenvermerkes des Beklagten über eine Besprechung am 10. März 2003 zwischen den Beteiligten wurde seitens des Beklagten darauf hingewiesen, dass bei Schließung der Tagespflege und Umwandlung in weitere Kurzzeitpflegeplätze die Fördermittel für die Tagespflege zurückzuzahlen seien. Für die Kurzzeitpflegeplätze müsste dann ein Zuschuss gewährt werden. Dies sei jedoch aufgrund fehlender Haushaltsmittel nicht zu realisieren. Auch mit Blick auf die zu erwartende Änderung des Landespflegegesetzes sei davon auszugehen, dass die ursprüngliche Förderung an das Land zurückzuzahlen sei. Der Verband der Angestellten-Krankenkassen/Arbeiter-Ersatzkassen (VdAK/AEV) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2004 mit, dass bei Eintreffen der Prüfer des Medizinischen Dienstes aus Anlass einer Qualitätsprüfung am 29. Juni 2004 in der Tagespflegeeinrichtung weder Tagespflegegäste noch -personal anwesend gewesen seien. Einrichtungsvertreter hätten darüber informiert, dass die zwölf Tagespflegeplätze seit 1996 nicht mehr angeboten würden. Ferner werde kein entsprechendes Personal vorgehalten. Auf telefonische Rücksprache sei erklärt worden, dass die Tagespflegeeinrichtung nicht in Betrieb genommen worden sei. Somit sei der Versorgungsvertrag vom 11. Dezember 1996 als gegenstandslos anzusehen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung NRW führte in seinem an den VdAK/AEV gerichteten und dem Beklagten zur Kenntnis gegebenen Schreiben vom 24. November 2006 aus, ihm sei seitens der Heimaufsicht des Kreises I1. mitgeteilt worden sei, dass es die Kurzzeitpflegeeinrichtung nicht mehr gebe. In seinem Aktenvermerk vom 30. November 2006 hielt der Beklagte fest, dass seitens der Heimaufsicht des Kreises I1. auf telefonische Nachfrage mitgeteilt worden sei, die Tagespflege sei nie in Betrieb gegangen sei und die Kurzzeitpflege sei seit einigen Monaten wegen fehlender Nachfrage nicht belegt. Unter dem 11. Dezember 2006 führte der Kläger aus, zum Zeitpunkt des Baubeginns im Herbst 1994 sei zwar zwischenzeitlich erkennbar gewesen, dass im politischen Raum der Wille zur baldmöglichen Einführung einer Pflegeversicherung bestanden habe. Die Ausgestaltung des Gesetzes mit seinen Auswirkungen im Bereich der Pflege sei jedoch noch nicht erkennbar gewesen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes und dem Leistungsbeginn bei der häuslichen Pflege sei seiner Einrichtung dann schon frühzeitig das Wasser abgegraben worden. Trotz großer Anstrengungen sei die Tagespflege so gut wie nicht nachgefragt worden. In der Kurzzeitpflege seien seine Bemühungen um eine Auslastung aber durchaus belohnt worden. Für die Jahre 2002, 2003 und 2004 sei eine Auslastung von 82,15 %, 82,39 % und 67,78 % zu verzeichnen gewesen. Nachdem Ende 2004 eine immer schwächer werdende Nachfrage erkennbar gewesen sei (November 30,3 %, Dezember 31 %) und im Januar 2005 nur eine Belegung von 23,5 % zu realisieren gewesen sei, habe er aus existenziellen Gründen beschließen müssen, eine Belegung vorläufig nicht mehr durchzuführen. Der Beklagte bat mit Datum vom 27. Dezember 2006 um die Vorlage von Unterlagen zum Beleg des Zeitraumes des Betriebs der Tagespflege. Unter dem 23. Januar 2007 legte der Kläger den Anstellungsvertrag vom 16. Juli 1996 für die Leiterin der Tagespflege vor. Ferner überreichte er für die Tagespflege zehn Abrechnungen für das Jahr 1997, eine Abrechnung für das Jahr 2002, drei Abrechnungen für das Jahr 2003 und vier für das Jahr 2004. Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass nach Auswertung der eingereichten Unterlagen nunmehr die genauen Rückforderungsbeträge errechnet werden könnten. Die Tagespflege sei in den Jahren 1997 bis 2004 nur an 138 Tagen mit je einer Person belegt gewesen. 129 dieser Belegungstage entfielen auf das Jahr 1997. In den Jahren danach sei keine Belegung erfolgt. Von 2002 bis 2004 sei die Tagespflege nur an neun Tagen mit einer Person belegt gewesen. Dies entspreche einer Auslastung von 0,1 %. Bei dieser niedrigen Belegung müsse von einer Quasi-Schließung angenommen werden. Er gehe deshalb auch davon aus, dass seit 1998 kein Personal für die Tagespflege mehr vorgehalten worden sei. Der Kläger habe zudem noch vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Juli 2003 Quartalszahlungen erhalten, welche sich auf 71.629,52 EUR beliefen. Der Kläger führte in seiner Stellungnahme vom 11. September 2007 aus, er habe sich bereits im Jahre 2000 an den Beklagten gewandt, über die Probleme bei der Belegung der Einrichtung berichtet und ihn um Hilfe gebeten. Das Gespräch vom 6. September 2000 sei jedoch erfolglos geblieben. Eine erneute Bitte um Hilfe aus April 2006 habe ebenfalls zu keinem greifbaren Ergebnis geführt. Auch jetzt habe der Beklagte keine Lösung für das Problem, an dem er nicht unbeteiligt sei. Die Kurzzeitpflegeeinrichtung sei zum 1. Februar 2005 vorübergehend geschlossen worden. Er sei bemüht, diese Einrichtung wieder der bestimmungsgemäßen Nutzung zuzuführen. Bei der Beantragung der Mittel habe er sich auf die Prognosen des Landes verlassen. Weder das Land noch der Landschaftsverband hätten gewusst, dass die Nachfrage im ländlichen Raum so schwach sein würde. Ausweislich eines Aktenvermerkes des Beklagten über eine weitere Besprechung der Beteiligten am 23. November 2007 wurde von diesem darauf hingewiesen, dass er Zweifel an der Darstellung des Klägers habe, wonach das Personal ununterbrochen vorgehalten, aber vorübergehend zusätzlich in anderen Einrichtungen der AWO weiterbeschäftigt und somit kurzfristig in der Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtung wieder einsetzbar gewesen sei, sodass der Kläger aufgefordert worden sei, zu dem Personaleinsatz schriftlich Stellung zu nehmen. Nachdem der Kläger unter dem 28. Juni 2008 mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt sei, für die Kurzzeitpflegeeinrichtung in I. und das Altenzentrum in I1. einen einheitlichen Versorgungsvertrag abzuschließen und auch die Tagespflege kurzfristig wieder in betrieb zu nehmen, hörte der Beklagte den Kläger unter dem 2. Juli 2008 zu den Rückforderungsbeträgen, ausgehend von einer Wiederinbetriebnahme der Einrichtung zum 1. August 2008, an. Er verwies unter anderem darauf, dass im gemeinsamen Gespräch vom 23. November 2007 zugesagt worden sei, schriftlich zum Personaleinsatz in der Tagespflege Stellung zu nehmen und dass diese Stellungnahme bislang nicht vorgelegt worden sei. Unter dem 7. August 2008 schlug der Kläger vor, die Zweckbindungsfrist um die Zeiten vorübergehender Nichtnutzung zu verlängern. Die Vorlage erbetener Unterlagen mache vor dem Hintergrund seines Vorschlags, über den zunächst entschieden werden solle, keinen Sinn. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen führte unter dem 26. November 2008 aus, bei der vorerst bis zum 1. August 2008 angenommenen Dauer der zweckwidrigen Verwendung handele es sich nicht um eine nur vorübergehende Übergangszeit oder nur teilweise zweckwidrige Verwendung eines Teils der Plätze. Zudem sei die über einen längeren Zeitraum andauernde und nicht mehr zweckentsprechende Nutzung nur zufällig aufgedeckt worden. Der Träger habe damit in schwerwiegender Weise gegen die Mitteilungspflichten verstoßen und trotz mehrfacher Aufforderung des Beklagten zur Sachverhaltsaufklärung angeforderte Nachweise bzw. Unterlagen nicht vorgelegt. Aus diesen Gründen könne eine Verlängerung der Zweckbindungsfrist nicht befürwortet werden. Unter dem 2. Dezember 2008 hörte der Beklagte zu dem beabsichtigten Widerrufs- und Erstattungsbescheid an, wobei er hinsichtlich der Tagespflege eine Wiedereröffnung zum 1. Januar 2009 zugrunde legte. Unter dem 9. Dezember 2008 erteilte der Beklagte sein Einvernehmen zum Abschluss eines Versorgungsvertrages über zwölf Tagespflegeplätze ab dem 1. Januar 2009. Der Kläger führte unter dem 2. Januar 2009 aus, er habe keine Mitteilungspflichten verletzt. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Einrichtung nach Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes Belegungsprobleme gehabt habe und dass er als "armer Träger" nicht in der Lage gewesen sei, dauerhaft Defizite abzudecken. Es seien das Land und der von ihm beauftragte Landschaftsverband gewesen, die ihn zum Bau der unwirtschaftlichen Einrichtung gedrängt hätten. Im Rahmen des Zweiten Landesaltenplans habe das Land festgestellt, dass in Nordrhein-Westfalen Tages- und Kurzzeitpflegeplätze in erheblichem Umfang fehlten. Um diese zu schaffen, sei ein Investitionsprogramm aufgelegt worden, das der Beklagte verwaltet habe. In einer Vielzahl von Gesprächen seitens des Landes und des Landschaftsverbandes seien die Träger animiert worden, die fehlenden Tages- und Kurzzeitpflegeplätze zu schaffen. Da der Beklagte aber Versorgungsverträgen für so genannte eingestreute Kurzzeitpflegeplätze zugestimmt habe, sei er in erheblichem Maße dafür mitverantwortlich, dass die solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtung nicht mehr ausgelastet gewesen sei. Der Versorgungsvertrag für die Tagespflegeeinrichtung habe bis zum Jahre 2004 bestanden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er die Räumlichkeiten für die Tagespflegeeinrichtung vorgehalten und auch die Infrastruktur angeboten, die gefordert gewesen sei. Die Quartalszahlungen seien zu Recht geleistet worden, da sie die Abschreibung und die Verzinsung der kurzfristigen Investitionen sowie die Unterhaltungskosten abgedeckt hätten. Unter dem 20. März 2009 erging der an den Kläger gerichtete Widerrufs- und Erstattungsbescheid, mit dem der Beklagte seine Zuwendungsbescheide "(Bau, Ausstattung, InvestKosten)" in Höhe von insgesamt 407.276,20 EUR für die Vergangenheit widerrief und einen entsprechenden Erstattungsanspruch geltend machte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, ab dem Jahre 1998 sei das Personal, welches für die Tagespflege bestimmt gewesen sei, entweder entlassen oder mit anderen Aufgaben beauftragt worden. Den Nachweis, dass der Kläger dauerhaft Personal für die Tagespflege vorgehalten habe, habe er nicht erbracht. Da in der Tagespflege kein Personal beschäftigt worden sei, sei die Einrichtung nicht betriebsfähig gewesen. Dennoch sei er bereit, das Jahr 1997 als Erprobungs-/Betriebsjahr zu werten. Da die Tagespflege zum 1. Januar 2009 wieder eröffnet worden sei und das zuständige Ministerium die Verlängerung der Zweckbindungsfrist abgelehnt habe, betrage die Zeit der nicht zweckentsprechenden Nutzung elf Jahre. Zu den "Quartalszahlungen Tagespflege" sei anzumerken, dass in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Juli 2003, in der Quartalszahlungen erfolgt seien, die Tagespflege nicht mehr betriebsbereit gewesen sei. Hier sei festzustellen, dass der Kläger seinen Informationspflichten nicht nachgekommen sei. Bei zeitnaher Mitteilung über die Schließung wäre die Auszahlung des Investitionskostenzuschusses sofort eingestellt worden. Die geförderte Kurzzeitpflege sei am 1. Januar 1997 eröffnet und nach Informationen des Klägers zum 1. Februar 2005 geschlossen worden. Auch hier sei festzustellen, dass der Kläger seinen Informationspflichten nicht nachgekommen sei. Die Schließung der Kurzzeitpflege sei erst durch die beabsichtigte Qualitätsprüfung der Pflegekasse festgestellt worden. Daher seien der Bauzuschuss für 503 Monate und der Zuschuss für die Ausstattung für 23 Monate zurückzuzahlen. Der Kläger hat am 22. April 2009 Klage erhoben. Er macht u.a. geltend, bei der geförderten Einrichtung habe es sich um die erste Kurzzeit-und Tagespflegeeinrichtung im Kreis I1. gehandelt. Nach Auffassung des Beklagten seien im Kreisgebiet I1. im Jahr 1992 mindestens 74 Tages- und 25 Kurzzeitpflegeplätze erforderlich gewesen. Die damalige Sozialdezernentin des Beklagten sei zu den Trägern gereist und habe diese gebeten, die erforderlichen Plätze zu schaffen. Die Auffassung des Beklagten, dass die Tagespflegeeinrichtung nicht in Betrieb gegangen sei bzw. nach kürzester Zeit schon eingestellt worden sei, sei falsch. Es sei falsch, dass die Tagespflegeeinrichtung nur an 136 Tagen von jeweils einer Person genutzt worden sei. Tatsächlich sei die Tagespflegeeinrichtung von wesentlich mehr Besuchern und an wesentlich mehr Tagen genutzt worden. Selbst in den Jahren 2003 und 2004 sei die Pflegeeinrichtung noch betrieben worden. Für die Ausstattungsmittel für die Tagespflege gelte eine Zweckbindungsfrist von zehn Jahren. Die geförderte Einrichtung sei für die Tagespflege angeschafft worden. Das Inventar sei seit der ersten Eröffnung der Einrichtung vorgehalten und bis zum Jahr 2004 genutzt worden; es werde seit dem 1. Januar 2009 nach wie vor von den Gästen der Tagespflege genutzt. Mithin gebe es keinen Grund für eine Rückforderung. Selbst wenn kein Versorgungsvertrag in der Zeit von August 2004 bis Dezember 2008 bestanden habe, sei das Inventar von Januar 1997 bis August 2004 mehr als siebeneinhalb Jahre genutzt worden. Da es derzeit erneut genutzt werde, ende die Zweckbindungsfrist spätestens Mitte 2011. Ein Grund für eine Rückforderung bestehe daher nicht. Die Quartalszahlungen seien unabhängig von der tatsächlichen Auslastung der Einrichtung übernommen worden. Da die Einrichtung tatsächlich in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Juli 2003 bestanden habe und genutzt worden sei, seien die Quartalszahlungen für die Tagespflege zu Recht geleistet worden. Das geförderte Inventar für die Kurzzeitpflege stehe nach wie vor in der Einrichtung zur Verfügung und solle nach dem notwendigen Umbau und der Ausstellung des beantragten Versorgungsvertrages für eine einheitliche Einrichtung wieder genutzt werden. Da mit der Inbetriebnahme noch in diesem Jahr gerechnet werde, ende die Zweckbindungsfrist der Förderung im Laufe des Jahres 2011. Raum für eine Rückforderung verbleibe daher nicht. Der Förderbescheid könne nicht mehr aufgehoben werden, da der Beklagte bereits seit langer Zeit gewusst habe, dass die Einrichtung keine Bewohner mehr betreute. Da er den Widerrufsbescheid nicht in der Jahresfrist erlassen habe, sei er rechtswidrig. Bei seiner Entscheidung habe der Beklagte zudem von dem ihm zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Er sei offensichtlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass er verpflichtet sei, seinen Bescheid aufzuheben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20. März 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, sofern es keine Besucher der Tages- oder Kurzzeitpflege gebe und auch kein entsprechendes Personal beschäftigt werde, sei das mit öffentlichen Mitteln geförderte Ziel der Betreuung pflegebedürftiger Menschen tagsüber bzw. auf Zeit nicht erreicht. Dass Personal ab 1998 für die Tagespflege beschäftigt worden sei, habe der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen und Fristsetzung weder dargelegt noch belegt. Es sei lediglich der Anstellungsvertrag von Frau X. als Leiterin der Tagespflege vorgelegt worden, deren Einsatz bei Bedarf jederzeit in einer anderen Einrichtung des Klägers hätte erfolgen dürfen. Die Kurzzeitpflege sei vom 1. Januar 1997 bis zum 01. Februar 2005 in Betrieb gewesen. Seit März 2005 sei der Betrieb bis heute nicht mehr aufgenommen worden. Die Präklusionsfrist von einem Jahr sei nicht verletzt. Aus der sporadischen Mitteilung des Klägers alle zwei Jahre in Bezug auf die Auslastungsprobleme der solitären Tages- und Kurzzeitpflege könne nicht auf die Kenntnis von der Betriebsaufgabe bzw. fehlende Betriebseröffnung geschlossen werden. Da es sich ausschließlich um Landesmittel gehandelt habe, sei erst am 26. November 2008 mit der Entscheidung des Ministeriums die Rückforderung entscheidungsreif gewesen. Für die rechtliche Beurteilung der Ermessensausübung ergäben sich in Fällen der vorliegenden Art Besonderheiten aus den Grundsätzen eines gelenkten bzw. intendierten Ermessens. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar seien, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen und die von der Behörde nicht erwogen worden seien, liege ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor. In diesem Zusammenhang sei auch nicht die vom Kläger konstruierte angebliche Mitverantwortung des Beklagten für die schlechte Auslastung der Einrichtung als atypischer Fall heranzuziehen. Der Kläger argumentiere nach dem Motto, dass der, der eine Einrichtung fördere, auch dafür verantwortlich sei, dass sie laufe. Das wirtschaftliche Risiko einer Tages- bzw. Kurzzeitpflegeeinrichtung habe aber der Betreiber zu tragen, auch wenn durch entsprechende Fördermittel des Landes ein Anreiz für die Errichtung geschaffen worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe mit Hilfe von Landesmitteln zur Stärkung der ambulanten Versorgung die Tages- und Kurzzeitpflege ausgebaut werden sollen. Dem Kläger habe es freigestanden, entsprechende öffentliche Mittel zu beantragen. Sofern die Einrichtung nicht ausreichend ausgelastet sei, gehe dies zu Lasten des Einrichtungsträgers, was im umgekehrten Fall auch für Gewinne gelte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere hinsichtlich des nach dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Februar 2011 ergangenen Auflagenbeschluss erfolgten weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zugehörigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Gerichtsakte des erledigten Verfahrens 9 K 505/09. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Die Klageerhebung am 22. April 2009 wahrte die für die Anfechtungsklage geltende einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ausweislich des Eingangsstempels des Klägers ging der Widerrufs- und Erstattungsbescheid dort am 26. März 2009 ein. Dieser wurde an den Prozess- und damaligen Verfahrensbevollmächtigten ausweislich des Abvermerks auf dem Schreiben vom 23. März 2009 am 25. März 2009 abgesandt. Der Beklagte geht von einem Zugang am 30. März 2009 aus. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Widerrufsbescheid vom 20. März 2009 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in dessen Rechten. Ermächtigungsgrundlage für den (teilweisen) Widerruf der die Bau-, Ausstattungs- und Investitionskosten betreffenden Zuwendungsbescheide in Höhe von 407.276,20 EUR ist § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Erstattungsbescheides, was die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung anbetrifft. Der Kläger wurde, nachdem Unterlagen zur Auslastung der Tagespflege vorgelegt worden waren, unter dem 5. Februar 2007 erstmals zu einer Rückforderungsberechnung angehört. Weitere Anhörungen vom 2. Juli 2008 sowie 3. Dezember 2008 waren zwar zu demselben Förderungssachverhalt an die AWO Pflege adressiert, wurden aber dem Prozessbevollmächtigten und damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis gegeben, der auf die Anhörung vom 2. Juli 2008 hin unter dem 7. August 2008 auch Stellung nahm. Der Widerrufsbescheid ist ferner im Sinne von § 33 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt. Zwar werden im Gegensatz zu den Zuwendungsbescheiden für den Bau und die Ausstattung die fünf Bewilligungsbescheide betreffend die Investitionskosten im diesbezüglichen Rückforderungszeitraum nicht einzeln aufgeführt. Dessen bedarf es aber mit Blick darauf nicht, dass es sich um quartalsweise über einen bestimmten Zeitraum gewährte Leistungen handelt, gegen deren Erhalt bzw. deren Gesamthöhe seitens des Klägers auch im Anhörungsverfahren nichts erinnert worden ist. Im Übrigen entspricht die Begründung des Widerrufs- und Erstattungsbescheides den Anforderungen des § 35 Abs. 1 SGB X, und zwar auch mit Blick auf § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Danach muss die Begründung von Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Ob und in welchen Umfang unter dem Gesichtspunkt eines intendierten Ermessens bei der Rückforderung von Zuwendungen wegen Zweckverfehlung Ermessenserwägungen dargestellt werden müssen, kann hier dahinstehen. Der Beklagte hat nämlich sein Ermessen ausweislich der Bescheidbegründung erkannt und auch ausgeübt. Zum einen hat er mit der Formulierung, dass ein Verwaltungsakt unter den dort genannten Voraussetzungen widerrufen werden "darf", eine Ermessenseröffnung zum Ausdruck gebracht. Zum anderen ergibt sich die Ermessensausübung aus der Prüfung eines entlastenden Argumentes des Klägers sowie der Anerkennung eines Erprobungsjahres. Unabhängig davon würde es auf einen Begründungsmangel hier nicht mehr ankommen, weil im Klageverfahren Ermessenserwägungen in zulässiger Weise gemäß §§ 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB X nachgeholt worden sind. In materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X vor, weil die Zuwendung nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet worden ist. Als Verwendungszweck der Bauförderung für die Tages- sowie die Kurzzeitpflegeplätze ist im Zuwendungsbescheid vom 23. Dezember 1993 angeführt, dass die Zuwendung für den Neubau einer Einrichtung mit zehn Kurzzeit- und zwölf Tagespflegeplätzen mit einer Zweckbindungsfrist von 50 Jahren bestimmt ist. Zudem erhebt dieser Bescheid die Inbetriebnahme der Einrichtung bis zu einem festgelegten Datum ausdrücklich zur Nebenbestimmung. Bereits daraus ergibt sich, dass Zweck der Zuwendung (auch) der Betrieb der Einrichtung ist. Nichts anderes folgt aus Nr. 1.1 der ausdrücklich zur Grundlage des Zuwendungsbescheides gemachten Richtlinien. Danach werden Zuwendungen für Bauvorhaben für bestimmte Einrichtungen gewährt. Durch die Umwandlungsbescheide von 13. Juni 1997 sowie 27. Juni 1997 ist keine Veränderung des Zuwendungszweckes erfolgt. Mit der Zweckbestimmung, die Einrichtung zu errichten und zu betreiben, ist ein langjähriger Leerstand unvereinbar. Hinsichtlich der Bauförderung der Tagespflege ist der Beklagte in seinem Widerrufs- und Erstattungsbescheid zutreffend von einem Nichtbetrieb von 1998 bis 2009, mithin während eines Zeitraumes von elf Jahren ausgegangen und im Verhältnis zu einer 50-jährigen Zweckbindung zu einem Erstattungsbetrag von 47.243,37 EUR gelangt. Nach den seitens des Klägers vorgelegten Unterlagen hat im Jahre 1997 noch eine geringe Auslastung stattgefunden, wogegen von 1998 bis 2001 eine Auslastung von null Prozent und für den Zeitraum 2002 bis 2004 lediglich von 0,1 Prozent gegeben war. Ungeachtet dessen ist ein Betrieb der Tagespflege von 1998 bis 2009 auszuschließen, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass für diesen Zeitraum ein Personaleinsatz stattgefunden hat. Eine dahin gehende Stellungnahme ist bereits in der Anhörung vom 2. Juli 2008 angefordert worden. Dem Aktenvermerk des Beklagten vom 30. November 2006 sowie dem an den Kläger gerichteten Schreiben des VdAK/ AEV vom 22. Juli 2004, wonach die Tagespflegeeinrichtung nicht in Betrieb genommen worden sein soll, braucht daher nicht mehr nachgegangen zu werden. Ferner begegnet die Ermittlung des Widerrufs- und Erstattungsbetrages für die Bauförderung der Kurzzeitpflege mit 271.569,03 EUR keinen Bedenken. Zunächst gelten hier die vorstehenden Erwägungen zur Zweckbindung gleichermaßen. Ausgehend von den Darlegungen des Klägers endete der Betrieb dieser Einrichtung am 1. Februar 2005, sodass von da an keine zweckentsprechende Verwendung mehr vorliegt. Mit Blick auf das Verhältnis von Nutzungsdauer und Zweckbindungsfrist ist der dem Widerruf unterliegende Teilbetrag zutreffend ermittelt. Außerdem erweist sich der Widerruf der Quartalszahlungen im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Juli 2003 als rechtmäßig. Wenn in dieser Zeit die Tagespflege nicht betrieben worden ist, standen dem Kläger auch keine betriebsnotwendigen Investitionen für die Tagespflege zu. Die Bescheide sind für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen ergangen. Sie enthalten zudem unter Nr. 3.1 jeweils die Förderbedingung, dass die Förderung erfolgt, solange die Einrichtung tatsächlich entsprechend dem Einrichtungszweck laut Versorgungsvertrag genutzt wird. Die Berechnung mit 71.629,52 EUR ist anhand der in den Akten befindlichen Bewilligungsbescheide für die Jahre 1998 bis 2002 sowie für 2003 anhand der Sammelauszahlungsanordnungen nachvollziehbar. Für die Jahre 1998 bis 2001 wurden umgerechnet 52.102,69 EUR und für 2002 12.213,- EUR bewilligt. Die Sammel-auszahlungsanordnungen aus 2003 belaufen sich bis Juli 2003 auf nochmals 7.313,83 EUR, was insgesamt den im Bescheid genannten Betrag ergibt. Zwar sind für 2000 außer dem Bescheid für dieses Jahr keine Sammelauszahlungsanordnungen in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen enthalten. Dem braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der Beklagte dem Kläger bereits unter dem 5. Februar 2007 mitgeteilt hat, dass vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Juli 2003 erhaltene Quartalszahlungen in Höhe vom 71.629,52 EUR erstattet werden müssten. Der Kläger hat hierzu unter dem 14. August 2008 sowie dem 2. Janaur 2009 und auch im Klageverfahren Stellung genommen, ohne den Erhalt von Quartalszahlungen für ein ganzes Jahr in Zweifel zu ziehen. Schließlich begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte die Ausstattungsförderung für die Tagespflege in Höhe von 12.424,39 EUR und für die Kurzzeitpflege in Höhe von 4.409,89 EUR widerrufen hat. Zwar liegen die in dem Widerrufs- und Erstattungsbescheid genannten Zuwendungsbescheide vom 19. Mai 1995 für die Ausstattung der Tages- und der Kurzzeitpflege in Höhe von 27.000,- DM (13.804,88 EUR) und 45.000,- DM (23.008,13 EUR) nicht vor. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Ausstattung beider Einrichtungen in dieser Höhe durch Zuwendungsbescheide mit diesem Datum gefördert worden sind. Beide Beteiligte tragen vor, nicht über diese Zuwendungsbescheide zu verfügen. Seitens des Klägers wird zudem geltend gemacht, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen keine Zahlungseingänge für die Jahre 1995 und 1996 mehr nachweisen zu können, und vermutet, dass insoweit keine Förderung erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2011 überreichten Kopien der "Begleitliste der Zuwendungen in 1995" abzustellen. Daraus ergeben sich für den Kläger Zuschüsse in Höhe von 27.000,- DM sowie 45.000,- DM. Für den Zuschuss in Höhe von 27.000,- DM findet sich unter der Rubrik "Zuwendb. am" der handschriftliche Eintrag "Zb 19.05" und das Auszahlungsdatum 29. November 1995. Zum Zuschuss über 45.000 DM ist in der zuvor genannten Rubrik das Datum 19. Mai 1995 eingestempelt und handschriftlich "ab 24.5" eingetragen sowie das Auszahlungsdatum 30. Mai 1996 vermerkt. Zudem ist für beide Bescheide die Kurz- und Tagespflegeeinrichtung I. als Bezeichnung der Einrichtung angegeben. Da für Förderungen dieser Einrichtung außerhalb der Bereiche Bau-, Ausstattungs- sowie Investitionskosten keine Anhaltspunkte bestehen, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um Mittelgewährungen für die Ausstattung der bereits hinsichtlich der Bau- und Investitionskosten geförderten Einrichtungen gehandelt hat. Darüber hinaus kann eine zehnjährige Zweckbindungsfrist zugrunde gelegt werden, weil diese Nr. 6.1, 2. Spiegelstrich der Richtlinien entspricht. Gemessen an den Zeiten des Nichtbetriebes sind die für den Widerruf der Ausstattungsförderung für die Tages- und Kurzzeitpflege errechneten Beträge in Höhe von 12.424,39 EUR sowie 4.409,89 EUR zutreffend. Was die Ausstattungsförderung für die Tagespflege anbetrifft, ergibt sich keine abweichende Beurteilung daraus, dass diese Einrichtung zum 1. Januar 2009 wieder eröffnet worden ist. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs- und Erstattungsbescheides hatte die Tagespflegeeinrichtung schon über das Ende der Zweckbindungsfrist hinaus leer gestanden. Eine Berufung auf Vertrauensschutz scheidet aus. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Zunächst kommt es auf die Gründe für die Zweckverfehlung, insbesondere auf ein Verschulden des Zuwendungsempfängers nicht an, vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2010 - L 9 AL 45/07 -, juris, Beschluss vom 13. August 2009 - L 8 AL 189/07 -, juris, sodass dahinstehen kann, ob die Veränderung der Wettbewerbssituation der Einrichtung des Klägers eine nicht vorhersehbare Entwicklung, vgl. in diesem Zusammenhang VG Dresden, Urteil vom 8. November 2005 - 13 K 2838/03 -, juris, dargestellt hat. Des Weiteren scheidet eine Berufung auf Vertrauen nach § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X aus, soweit der Begünstigte die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. Aus dem Inhalt des Zuwendungsbescheides ist - wie bereits dargelegt - ersichtlich, dass die Zuwendung auch für den Betrieb der Einrichtung im Anschluss an deren Errichtung und Ausstattung gewährt worden ist. Zudem sind auch die ANBest-P Grundlage des Zuwendungsbescheides. Deren Nr. 8.23 hebt die Feststellung und Geltendmachung eines Erstattungsanspruches besonders für den Fall, dass eine Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, hervor. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob Vertrauensschutz im vorliegenden Verfahren auch mit Blick auf eine Verletzung von Mitteilungspflichten aus Nr. 5.13 ANBest-P ausscheidet. vgl. hierzu VG Chemnitz, Urteil vom 20. Juli 2006 - 6 K 485/99 -, juris. Der Widerruf wahrt schließlich auch die gemäß §§ 47 Abs. 2 Satz 5, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X geltende Jahresfrist. Nach diesen Bestimmungen muss die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes rechtfertigen, erfolgen. Der Frage, ob die Frist frühestens nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung zu laufen beginnen kann, braucht hier nicht nachgegangen zu werden, weil noch keine vollständige Kenntnis der Tatsachen vorlag. Am 26. November 2007 waren nämlich Unterlagen zum Personaleinsatz in der Tagespflege erbeten worden, die nicht vorgelegt worden sind. Es kommt hinzu, dass ein Antrag auf Verlängerung der Zweckbindungsfrist gestellt worden war, welcher durch das zuständige Ministerium unter dem 26. November 2008 abschlägig beschieden wurde. Der Erstattungsanspruch folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X i.V.m. Nr. 8.23 ANBest-P. Insbesondere ergibt sich aus den Umwandlungsbescheiden vom 13. Juni 1997 sowie 27. Juni 1997 kein selbstständiger Rechtsgrund für ein Behaltendürfen, weil sie lediglich die Art der Zuschussgewährung zum Gegenstand haben. Zudem enthalten diese Bescheide jeweils die Regelung, dass die bedingte Rückzahlungsverpflichtung fällig wird, sobald die Voraussetzungen für eine Förderung entfallen oder andere Gründe den Widerruf des Zuwendungsbescheides fordern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.