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Beschluss

7 L 220/11.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:0614.7L220.11A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 1035/11.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2011 anzuordnen, ist unbegründet. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes das Individualinteresse der Antragsteller, vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen verschont zu bleiben. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678. An der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid des Bundesamtes vom 20. April 2011 erfolgten Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet bestehen keine derartigen Zweifel. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine Anerkennung der Antragsteller als asylberechtigt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) liegen offensichtlich nicht vor (vgl. § 30 Abs. 1, 3 AsylVfG). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) bestehen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise keine Zweifel, so dass sich die Ablehnung des Asylantrags nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 -, NVwZ 1991, 258; BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, InfAuslR 146 ff. Das Vorbringen des Antragstellers zu 1. insgesamt erweist sich als unglaubhaft. Seine Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt weichen in wesentlichen Punkten von den früheren Angaben bei der Bundespolizeiinspektion am Flughafen Frankfurt am Main (im Folgenden Bundespolizei) ab. Sie sind zudem in weiten Teilen unsubstantiiert und in sich widersprüchlich; teilweise entspricht das Vorbringen zudem offenkundig den Tatsachen nicht (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Schon die Angaben zu der Einreise der Antragsteller nach Deutschland widersprechen den Tatsachen. Der Antragsteller zu 1. gab mehrfach an, per Direktflug von Luanda nach Frankfurt am Main geflogen zu sein. Demgegenüber flogen die Antragsteller nachweislich mit dem Flug XX von Windhuk/Namibia nach Frankfurt am Main. Abgesehen hiervon erfolgten nach Recherchen des Bundesamtes an dem Flugreisetag der Antragsteller (Mittwoch dem 30. März 2011) nach Auskunft des Flughafens Luanda keine Direktflüge von dort aus nach Frankfurt am Main. Unglaubhaft sind die weiteren Angaben des Antragstellers zu 1. bezüglich der Abläufe beim Abflug, wonach sie ohne sich Kontrollen unterziehen zu müssen, zum Flugzeug gelangt seien und für die Schleusung bzw. Reise nach Deutschland keine finanzielle Gegenleistung hätten aufbringen müssen. Zudem sind die Angaben des Antragstellers zu 1. in dem Punkt widersprüchlich, wer sie zum Flugzeug gebracht haben soll. Bei der Bundespolizei gab er an, der (uniformierte) General C. L. habe ihn und seine Tochter persönlich zum Flugzeug gebracht "ohne Flugtickets, Bordkarten und Pässe"; in der Maschine habe dann ein Helfer des Generals die Plätze angewiesen. Demgegenüber führte er gegenüber dem Bundesamt aus, der General habe sie nicht selbst zum Flugzeug gebracht. Leute des Generals hätten es geschafft, dass sie in den Flieger gekommen seien. Auch bezüglich der Aufenthaltszeit in der Wohnung des Generals divergieren die Angaben des Antragstellers zu 1. trotz der zeitnahen Befragungen im Anschluss an die Ankunft in Frankfurt am Main deutlich. Während er gegenüber der Bundespolizei ausführte, er habe gemeinsam mit seiner Tochter eine Woche lang bei dem General übernachten können, will er laut Angaben gegenüber dem Bundesamt dort vom 14. März 2011 bis zur Ausreise gelebt haben - also zwei Wochen -. Wenig nachvollziehbar sind auch die Angaben des Antragstellers zu 1. beim Bundesamt, er habe keinen Kontakt mehr zu anderen Mitgliedern seiner Reportergruppe gehabt. Demgegenüber reisten zwei "Kollegen" von ihm zum gleichen Zeitpunkt mit demselben Flug nach Deutschland ein, wie der Antragsteller zu 1. noch bei der Bundespolizei bestätigte. Unabhängig hiervon kann dem Antragsteller zu 1. auch sein Vorbringen bezüglich der Demonstration vom 7. März 2011 und der hieran anknüpfenden Nachstellungen angolanischer Behörden nicht geglaubt werden. Unabhängig von der tatsächlichen Größe des Teilnehmerkreises fällt zunächst auf, dass der Antragsteller zu 1. hierzu nur ausweichende Angaben machte, die weder seinem Bildungsstand noch seiner angeblich mehrjährigen Tätigkeit bei einer Sendeanstalt als Elektriker entsprechen. So gab er zunächst an, zu sehr mit dem Generator beschäftigt gewesen zu sein. Auf Nachfrage nach der groben Größenordnung (mehr als 1000 Teilnehmer oder nur 100 Teilnehmer) gab er an, es sei für jemanden, der sich mit anderen Sachen beschäftige nicht so einfach eine solche Zahl zu nennen. Auf nochmalige Nachfrage hin, gab er an, er sei nicht in der Lage anzugeben, ob es 10 / 100 / oder 1000 Teilnehmer gewesen seien. Nunmehr gibt er gegenüber dem Gericht - anwaltlich vertreten "ca. 300" Teilnehmer an, wobei zugleich auf Presseberichte verwiesen wird, in denen von "einigen Hundert" Teilnehmern berichtet worden sein soll. Im Hinblick auf die unzureichenden Angaben des Antragstellers zu 1. bezüglich der Demonstration kann offen bleiben, wie groß Teilnehmerkreis tatsächlich gewesen ist. Die sonstigen Angaben des Antragstellers zu 1. über den Verlauf der Demonstration blieben substanzarm und vage. Auch seine weiteren Angaben über sein Verhalten im Anschluss an die Demonstration sind widersprüchlich. Bei der Bundespolizei und gegenüber dem Bundesamt gab der Antragsteller zu 1. an, er und seine Arbeitskollegen hätten an der Demonstration am 7. März 2011 an dem Ort "1 de Maio" teilgenommen und Aufnahmen für ihre Fernsehanstalt gemacht. Nachdem auf die Demonstranten geschossen worden sei, seien er und seine anderen Kollegen verfolgt worden. Bei der Bundesamtsanhörung schilderte er zunächst, alle seien nach den Schüssen weggerannt und hätten versucht, nach Hause zu gehen. Sie hätten zurück zum Sender gehen sollen, dies aber nicht gekonnt. Er sei nach der Demonstration nach Hause gegangen und erst am 10. März 2011 rausgegangen, um bei der Bank Geld zu besorgen und einzukaufen. Sein Chef habe bereits am 8. März 2011 gesagt, er solle nicht zur Arbeit kommen. Demgegenüber führte der Antragsteller zu 1. im weiteren Verlauf seiner Anhörung im Zusammenhang mit den Angaben über eine Kopie der Film-Kassette von der Demonstration aus, für alle an der Reportage beteiligten Mitarbeiter sei im Anschluss an die Demonstration eine Kassetten-Kopie erstellt worden. Nach Filmaufnahmen sei das Team regelmäßig zunächst im Aufnahmestudio im Haus des Teamleiters gewesen und erst nach Erstellung der Reportage zum Sender gegangen. Nach der Demonstration seien sie deshalb zu dem Chef des Reportageteams gegangen, um die Reportage fertig zu machen. Danach seien sie nach Hause gegangen. Die Angaben des Antragstellers zu 1. über den Tod seiner Partnerin vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, auch wenn er mit Hilfe einer Kopie einer am 13. März 2011 ausgestellten Sterbeurkunde belegen will, dass diese am 10. März 2011 (im Hospital in Luanda) verstorben ist. So gab er bei der Bundespolizei zunächst an, am 10. März 2011 hätten Regierungssoldaten ihn in seiner Wohnung verhaften wollen. Seine Frau habe ihm von dem Besuch der Polizisten berichtet und davor gewarnt nach Hause zu kommen. Zwei Stunden später hätten Nachbarn angerufen und ihm gesagt, dass seine Frau von den Regierungssoldaten erschossen worden sei. Belege über die Tötung seiner Frau könne er nicht vorweisen, weil er aus Angst vor Verhaftungen nicht nach Hause habe zurückkehren können. Ähnliche Angaben machte er zunächst auch gegenüber dem Bundesamt. Er habe am 10. März 2011 einen Anruf von seiner Frau bekommen, die ihn gewarnt habe, nach Hause zu kommen, weil ihn dort mindestens 20-30 Leute suchen würden. Ungefähr zwei Stunden später hätten Nachbarn ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass seine Frau von den Leuten, die ihn gesucht hätten, getötet worden sei. Die Leute hätten bei ihm die Filmkassette mit den Demonstrationsaufnahmen gesucht. Weil sie die Kassette nicht gefunden hätten, hätten sie seine Frau getötet. In einer hiervon abweichenden Version gab er anschließend gegenüber dem Bundesamt an, die 20-30 Leute hätten nach ihm gefragt. Dabei sei es zu einer Schießerei mit Sicherheitskräften gekommen, die ein Warenlager auf dem Anwesen bewachen sollten. Im Laufe dieser Schießerei sei dann wohl auch seine Frau erschossen worden. Auf Vorhalt, ob seine Frau also "zufällig" bei der Schießerei ums Leben gekommen sei, war der Antragsteller bemüht, seine vorherigen Schilderungen in Einklang zu bringen. Die 20-30 Leute hätten erst seine Frau nach der Kassette befragt, anschließend habe der Streit mit den Sicherheitsleuten von dem Warenlager begonnen. Seine Frau sei erschossen worden - die Leute hätten gewusst, dass sie seine Frau gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Unstimmigkeiten im Vorbringen des Antragstellers zu 1. (u.a. keine Kontaktaufnahme / oder Reise nach Brazzaville zu den dort lebenden Kindern, trotz guter Ortskenntnisse und regelmäßiger Aufenthalte in diesem Land) wird auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 20. April 2011 Bezug genommen. Für die Antragstellerin zu 2. hat der Antragsteller zu 1. keine individuellen Asylgründe vorgetragen. Im Hinblick auf das Alter der Antragstellerin zu 2. scheidet mangels erlittener oder konkret drohender Verfolgung auch für sie die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich aus. Selbst wenn ihr Vater vorverfolgt wäre, ließe sich hieraus keine Gefährdung der Familie in Angola herleiten. So soll dort u.a. die Mutter des Antragstellers zu 1. leben und ihn mit Nachrichten aus der Heimat versorgen. Nach alledem erachtet das Gericht den in wesentlichen Punkten widersprüchlichen und unsubstantiierten Sachvortrag des Antragstellers zu 1. insgesamt als völlig unglaubwürdig. Die vorgelegte Kopie eines angeblich von der Mutter des Antragstellers zu 1. erstellten, unübersetzten und in Kikongo handschriftlich verfassten Schreibens rechtfertigt keine für die Antragsteller günstigere Entscheidung. Zum Beweis eines angeblich erlittenen Verfolgungsschicksals sind einfache Briefe zwischen Privatpersonen weitgehend ungeeignet, zumal Inhalt und Authentizität des Verfassers kaum überprüfbar sind. Zudem ergeben sich aus der zusammenfassenden Wiedergabe des Briefinhalts in der Antrags- und Klageschrift vom 3. Juni 2011 keine Anhaltspunkte dafür, dass die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten im Verfolgungsvorbringen der Antragsteller hierdurch ausgeräumt werden könnten. Es bestehen auch keine Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Angola allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Angola vom 26. Juni 2007, S. 17. Damit ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. An der entsprechenden Ablehnung durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet bestehen keinerlei Zweifel. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG erforderliche Feststellung einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit vorliegend nicht getroffen werden. Im Hinblick auf die beruflichen Erfahrungen des Antragstellers zu 1. als Elektriker und andere Tätigkeiten müsste er jedenfalls in der Lage sein, den Lebensunterhalt der Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Angola (z.B. im Großraum Luandas) zu bestreiten. Zudem könnten sie auf Rückhalt in der Großfamilie oder im Bekanntenkreis des Antragstellers zu 1. zurückgreifen. Die Abschiebungsandrohung, die auf §§ 34 Abs. 1 und 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG gestützt ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 83 b AsylVfG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Beine