Urteil
4 K 1265/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0530.4K1265.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 5. Januar 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2009 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe 110 vom Hundert des gegen sie auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach "Deutsch" ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe durch das Landesprüfungsamt für die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Prüfungsamt). Die 1982 geborene Klägerin wurde am 1. Februar 2007 in den Vorbereitungsdienst an der Gemeinschaftsgrundschule "L. Straße" in T. eingestellt. Ihre im Juni 2008 abgegebene Hausarbeit wurde mit "ausreichend (4,0)" bewertet, bei der Abschlussbeurteilung im Fach Sachkunde erhielt sie die Not "befriedigend (3,0)" und im Fach "Deutsch" die Note "mangelhaft (5,0)". Der Hauptseminarleiter am Studienseminar beurteilte ihre Leistungen als "befriedigend (3,3)", der Schulleiter zusammenfassend als "gut (2,3)". Am 14. November 2008 unterzog sich die Klägerin den unterrichtspraktischen Prüfungen ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe. Der Prüfungsausschuss bewertete ihre Leistungen im Fach "Deutsch" mit "gut (2,3)" und Fach "Sachunterricht" mit "befriedigend (3,0)", für das Kolloquium wurde die Note "gut (2,3)" vergeben. Das Thema der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach "Deutsch" lautete "Gedichte-Werkstatt - Gedichten nahekommen - Gedichte verstehen - Gedichte schreiben". Die von der Klägerin vorgelegte "Schriftliche Planung des Unterrichts" umfasste einschließlich des Literaturverzeichnisses elf Seiten. Vor der Unterschrift der Klägerin heißt es: "Ich versichere, dass ich die schriftliche Planung eigenständig verfasst, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt und die Stellen der schriftlichen Planung, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als "Entlehnung" kenntlich gemacht habe. Das Gleiche gilt auch für die beigegebenen Zeichnungen, Karten, Skizzen und Darstellungen." Mit Schreiben an das Prüfungsamt vom 25. November 2008 machte die Seminarleiterin des Studienseminars T. /X. darauf aufmerksam, dass das Unterrichtsthema der Klägerin im Fach "Deutsch" mit dem Thema einer Unterrichtsdokumentation der Lehramtsanwärterin T1. übereinstimme. Ein Vergleich der beiden Entwürfe habe ergeben, dass die Klägerin den Entwurf von Frau T1. ohne Verweise bzw. Zitate fast vollständig übernommen habe. Nachdem die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, teilte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2009 mit, die Zweite Staatsprüfung gelte nach § 37 Abs. 2 Buchstabe c der Ordnung des Vorbereitungsdienstes der Zweite Staatsprüfung (OVP) als "nicht bestanden". Die unterrichtspraktische Prüfung vom 14. November 2008 sei im Fach "Deutsch" mit der Note "ungenügend (6,0)" und im Fach "Sachunterricht" der Note "befriedigend (3,0)" bewertet worden. Hieraus ergebe sich als Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen die Note "mangelhaft (4,5)". Zur Begründung ihres hiergegen unter dem 3. Februar 2009 erhobenen Widerspruchs ließ die Klägerin vortragen, sie habe die schriftliche Planung von Frau T1. nicht in unzulässiger Weise benutzt. Hiervon unabhängig stelle die fehlende Kennzeichnung einer Übernahme eine bloße Ordnungswidrigkeit dar und rechtfertige nicht die Bewertung als "ungenügend". Aus der OVP ergebe sich nicht, dass die schriftliche Planung Gegenstand der Bewertung sei, nach ihrem Kenntnisstand werde nur die unterrichtspraktische Prüfung als solche bewertet. Eine rechtlich relevante Täuschungshandlung liege deshalb nicht vor. Dies sei auch deshalb nicht der Fall, weil schriftliche Planungen von Dritten übernommen werden könnten, wenn sie - was sie getan habe - als solche gekennzeichnet seien. Schließlich sei es unverhältnismäßig, die von ihr erbrachten Prüfungsleistungen wie eine mit der Note "ungenügend" bewertete unterrichtspraktische Prüfung zu behandeln. Nach ihrem Kenntnisstand sei bislang noch nie eine Prüfung für "nicht bestanden" erklärt worden, weil ein Täuschungsversuch im Hinblick auf die schriftliche Planung vorgeworfen worden sei. In einer "Eidesstattlichen Erklärung" vom 26. März 2009 führte die Klägerin unter anderem aus, es habe im Fachseminar kein Verbot gegeben, fertige Materialien für die eigene Planung zu verwenden. Dort seien gute Planungen vorgestellt worden, damit andere Referendare darauf zurückgreifen konnten. Die Fachleiter hätten zum gegenseitigen Helfen und Informieren aufgefordert. Für ihre unterrichtspraktische Planung im Fach "Deutsch" habe sie beschlossen, nach dem Konzept von O. X1. vorzugehen und mit deren "Gedichte-Werkstatt" zu arbeiten. Ihre Unterrichtsplanung sei im Wesentlichen diesem Werk entnommen worden. Den Text über die individuellen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler habe sie selbst verfasst und noch mehrfach mit ihrer Mentorin durchgegangen und verbessert. Die Formulierung des Reihenthemas, des Studienthemas und der Studienziele sei im Rahmen der "kollegialen Beratung" im Rahmen der Fachseminare "Deutsch" am 15. Oktober und 29. Oktober 2008 gemeinsam mit anderen Lehramtsanwärtern in einer Gruppe erfolgt. Zusätzlich habe sie sich von einer der anwesenden Fachleiterinnen beraten lassen. Den Entwurf des Stundenthemas habe sie ihrer Mentorin zum Korrekturlesen gegeben und danach noch kleinere Änderungen vorgenommen. Am Ende des zweiten Beratungstermins habe Frau T1. ihr angeboten, ihr ihren Unterrichtsentwurf per E-Mail zuzuschicken. Sie habe dabei gesagt, wenn sie wolle, könne sie bei ihr abschreiben. Dies habe sie aber abgelehnt. Am 1. November 2008 habe sie dennoch vollkommen unerwartet eine E-Mail von Frau T1. erhalten, in deren Anhang sich die komplette Dokumentation befunden habe. Sie habe diese E-Mail sofort, ohne sie zu öffnen, in den Papierkorb verschoben. Nachdem das Prüfungsamt Stellungnahmen der Bezirksregierung und von Frau T1. eingeholt hatte, wies es mit Bescheid vom 8. Juni 2009 den Widerspruch der Klägerin zurück. Es führte im Wesentlichen aus, es sei von einem zu sanktionierenden Täuschungsversuch auszugehen, weil die Klägerin eine Versicherung abgegeben habe, dass sie ihre schriftliche Planung selbstständig verfasst und keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt habe. Nach Überprüfung der nicht gekennzeichneten Übernahmen sei es zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin getäuscht habe. Planung und Durchführung von Unterricht seien untrennbar miteinander verbunden, weshalb ein Täuschungsversuch bei der schriftlichen Planung auch eine Täuschung über die Durchführung des Unterrichts darstelle. Um sicherzustellen, dass die Planung des Unterrichts auch eine eigenständige Leistung des Prüflings sei, werde von diesem eine entsprechende Versicherung am Ende der schriftlichen Planung verlangt. Schriftliche Planungen Dritter könnten übernommen werden, wenn sie als solche gekennzeichnet würden. Eine solche Kennzeichnung habe die Klägerin hinsichtlich der Übernahmen aus dem Entwurf von Frau T1. jedoch nicht vorgenommen und auch im Literaturverzeichnis sei kein Hinweis auf diese Quelle enthalten. Soweit die Klägerin vortrage, es habe im Fachseminar kein Verbot gegeben, fertige Materialien für die eigene Planung zu verwenden und die Fachleiter hätten zum gegenseitigen Helfen und Informieren aufgefordert, treffe dies zwar zu, jedoch dürften Planungen Dritter nur bei entsprechender Kennzeichnung als Übernahme verwendet werden. Soweit vorgetragen werde, die schriftlichen Planungen seien in großen Teilen aus der "Gedichte-Werkstatt" der O. X1. entnommen und stellenweise umgeändert worden, sei dies nochmals eingehend geprüft worden. Dabei habe sich gezeigt, dass die schriftliche Planung der Klägerin größere Übereinstimmung mit der Unterrichtsplanung der Frau T1. zeige als mit der "Gedichte-Werkstatt" der Frau X1. . Die Darstellung der Klägerin, sie habe den Unterrichtsentwurf von Frau T1. nicht erhalten, werde von dieser in einer Stellungnahme vom 26. April 2009 bestritten. Die Klägerin sei im Gegenteil für die Bereitschaft von Frau T1. dankbar gewesen, ihr die Unterrichtsdokumentation zukommen zu lassen. Dies habe sie sowohl am 29. Oktober 2008 mündlich als auch nach Zusendung der Dokumentation in einer Antwort-Mail am 2. November 2008 schriftlich geäußert. Insoweit sei die Darstellung der Klägerin, sie habe diese E-Mail sofort in den Papierkorb verschoben, nachweislich falsch. Darüber hinaus habe Frau T1. versichert, in der schriftlichen Planung der Klägerin ihr ureigenes Gedankengut wiederzuerkennen. Hinsichtlich der Vorgänge während der Ausbildung habe das Prüfungsamt die Bezirksregierung um eine Stellungnahme gebeten. Diese habe festgestellt, dass Anleitungen zur Kooperation und zur gegenseitigen Beratung selbstverständlich zur Prüfung enden müssten. Dieser Notwendigkeit habe das Seminar nicht im notwendigen Umfang Rechnung getragen. Allerdings hätten auch die kollegialen Beratungen am 15. Oktober und 29. Oktober 2008 nicht der Anfertigung von kompletten Unterrichtsplanungen, sondern der Beratung zu ersten Planungsschritten gedient. An diesen Beratungen hätten die Ausbilder und Ausbilderinnen nicht teilgenommen. Der Hauptseminarleiter habe der Klägerin am 20. August 2008 im Rahmen des Hauptseminars ausdrücklich die Bedeutung der Versicherung am Ende des Unterrichtsentwurfs erklärt und in diesem Zusammenhang die Konsequenzen für Täuschungshandlungen erläutert. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin bei der Anfertigung ihrer schriftlichen Planung die schriftliche Unterrichtsvorbereitung von Frau T1. in unzulässiger Weise benutzt habe. Die Bewertung mit "ungenügend" sei auch nicht unverhältnismäßig. Die schriftliche Planung bestehe in weiten Teilen aus Übernahmen der schriftlichen Planung von Frau T1. . Auf Grund des Umfangs der Übernahmen handele es sich um eine schwerwiegende Täuschungshandlung. In vergleichbaren Fällen habe das Prüfungsamt davon abgesehen, die Zweite Staatsprüfung für "nicht bestanden" zu erklären, sondern es habe die Prüfungsleistung wie eine mit "ungenügend" bewertete Prüfungsleistung behandelt und dementsprechend mit in die Bewertung einbezogen. Soweit dies dazu führe, dass die Klägerin die Zweite Staatsprüfung insgesamt nicht bestanden habe, sei darauf zu verweisen, dass die Berücksichtigung der übrigen Leistungsnoten eines Prüflings bei der Festlegung der Folge eines Täuschungsversuchs einer sachfremden Erwägung gleichkäme. Damit würden Prüflinge, die vergleichbare Täuschungshandlungen ausübten, bei der Festsetzung der Folgen des ordnungswidrigen Verhaltens jeweils unterschiedlich behandelt, was den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde. Die Klägerin hat am 10. Juli 2009 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend vor, ihre Fachleiterin habe ihr erklärt, ihr schriftlicher Entwurf sei zwar nicht besonders gut gewesen, jedoch diene dieser nur der Information über die Lerngruppe und die Inhalte und Ziele der Stunde. In der Prüfung komme es auf die Qualität des Unterrichts an. In dem Bescheid werde nicht deutlich, in welchem Verhältnis die knappe schriftliche Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung stehe. Sie habe auch nicht suggeriert, dass sie eine eigene Leistung erbracht habe. Vielmehr habe sie aus dem Werk "Gedichte-Werkstatt" von O. X1. zitiert und damit ihre Leistungen nicht als eigene dargestellt. Gehe man von der Darstellung des Prüfungsamtes aus, habe sie lediglich fehlerhaft zitiert, weil sie die Arbeit von Frau T1. nicht erwähnt habe. In solchen Fällen sei es unverhältnismäßig, die Arbeit als "ungenügend" zu bewerten. Bei der Beurteilung des Schweregrades der Täuschungshandlung komme es nicht auf den Umfang, sondern auf die inhaltliche Bedeutung eines Plagiats an. Hierbei hätte das Prüfungsamt berücksichtigen müssen, dass die Rechtslage unklar sei, sie lediglich fehlerhaft zitiert habe und beide Arbeiten auf dem Werk von O. X1. basierten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 5. Januar 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, unter Beibehaltung der vom Prüfungsausschuss festgelegten Noten ihre Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe für "bestanden" zu erklären, hilfsweise, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter haben die Vertreter des beklagten Landes unter anderem ausgeführt, es sei berücksichtigt worden, dass ein großer Teil der Arbeit abgeschrieben worden sei, dass aber die mündlich erbrachte Leistung ein gewisses Gewicht habe. Man sei deshalb davon ausgegangen, dass eine Wiederholung der Prüfungsleistung als Sanktion nicht angebracht gewesen sei, dass aber auch kein Anlass bestanden habe, die Prüfung insgesamt als "nicht bestanden" zu werten. Der Umstand, dass es sich um eine vorbereitende Arbeit gehandelt habe, sei berücksichtigt worden. Für den Fall, dass etwa eine Hausarbeit nahezu ganz abgeschrieben werde, werde regelmäßig die Sanktion "Erklärung des Nichtbestehens der Prüfung" greifen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 1265/09 und 4 K 627/10 und der in diesen Verfahren von dem beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgänge. 2 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Dass die Kammer im Verfahren 4 K 627/10 den Bescheid des Prüfungsamtes vom 28. September 2009 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet hat, die Klägerin erneut an einer Wiederholungsprüfung teilnehmen zu lassen, steht einem Rechtsschutzbedürfnis bereits deshalb nicht entgegen, weil dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Prüfungsamtes vom 5. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat zwar keinen Anspruch darauf, ihre unterrichtspraktische Prüfung vom 14. November 2008 für bestanden zu erklären, das Prüfungsamt ist indes verpflichtet, hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer prüfungsrechtlichen Sanktion liegen vor. Nach § 40 Abs. 1 OVP hält der Prüfungsausschuss im Falle eines Täuschungsversuches oder eines anderen erheblichen ordnungswidrigen Verhaltens die Art und den Umfang des Verstoßes in der Prüfungsniederschrift fest. Über die Folgen entscheidet nach Abs. 2 das Prüfungsamt. Es kann nach Abs. 3 dem Prüfling die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegen (Buchstabe a), Prüfungsleistungen, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, wie eine mit der Note "ungenügend" bewertete Prüfungsleistung behandeln und entsprechend in die Ermittlung der Note im Fach und der Gesamtnote einbeziehen (Buchstabe b) oder es kann die Prüfung für nicht bestanden erklären, in besonders schweren Fällen unter Ausschluss einer Wiederholungsprüfung (Buchstabe c). Diese Sanktionsmöglichkeiten bestehen nach § 40 Abs. 4 OVP auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung. Erst recht muss dies nach Sinn und Zweck der Vorschrift gelten, wenn ein Täuschungsversuch zwar nicht im Protokoll festgehalten wurde, das Prüfungsamt hiervon aber noch vor Erstellung und Aushändigung des Prüfungszeugnisses Kenntnis erlangt. Ein Täuschungsversuch im Sinne des § 40 Abs. 1 OVP liegt vor. Angesichts der zahlreichen Übereinstimmungen hinsichtlich Aufbau, Wortwahl und Gedankenführung zwischen der schriftlichen Unterrichtsplanung der Klägerin und der schriftlichen Unterrichtsvorbereitung von Frau T1. bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin deren Unterrichtsvorbereitung in wesentlichen Teilen übernommen hat. Zumindest aufgrund der unterzeichneten schriftlichen Versicherung musste der Klägerin auch bekannt sein, dass sie die Übernahmen aus der Arbeit von Frau T1. hätte kennzeichnen müssen. Die fehlende Kennzeichnung stellt eine Täuschungshandlung im Sinne des § 40 OVP dar, weil dadurch bei den Prüfern ein Irrtum über die Urheberschaft der geistigen Leistung erregt wird, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. August 2010 - 14 A 847/09, juris Rdnr. 16; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. August 2004 - 7 CE 04.2058 -, juris Rdnr. 18; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15. April 2009 - 12 A 319/08 -, juris Rdnr. 22 ff. Wegen der weiteren Einzelheiten der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 OVG sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die insoweit zutreffende Begründung des Widerspruchbescheides. Soweit die Klägerin vortragen lässt, die schriftliche Planung als solche werde nicht bewertet, maßgeblich sei allein der tatsächlich gehaltene Unterricht, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach § 34 Abs. 2 OVP unterrichtspraktische Prüfungen so anzulegen sind, dass in der methodischen und didaktischen "Planung und Durchführung" des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich wird, komplexe unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen zu gestalten. Hieraus wird deutlich, dass auch die Planung des Unterrichts in die Bewertung einfließt und deshalb die Eigenständigkeit der schriftlichen Planung Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis haben kann. War hiernach ein rechtlich relevanter Täuschungsversuch im Sinne des § 40 Abs. 1 OVP gegeben, lag die Rechtsfolge, wie aus der Verwendung des Begriffs "können" in § 40 Abs. 3 OVP hervorgeht, im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfungsamtes. Von diesem Ermessen hat es, was das "Ob" einer Reaktion anbelangt, in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Insoweit ist davon auszugehen, dass nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 OVP ein Täuschungsversuch mit einem "erheblichen" ordnungswidrigen Verhalten gleichgesetzt wird, so dass ein "unerheblicher" Täuschungsversuch eher die Ausnahme sein dürfte. Von einem solchen Ausnahmefall kann im vorliegenden Fall angesichts des Umfangs der verdeckten Übernahmen aus der Arbeit von Frau T1. nicht ausgegangen werden. Rechtsfehlerhaft ist die Entscheidung des Prüfungsamtes indes insoweit, als es nach § 40 Abs. 3 Buchstabe b OVP die Prüfungsleistung der Klägerin im Fach "Deutsch" wie eine mit der Note "ungenügend" bewertete Prüfungsleistung behandelt hat. Maßgeblich für die Angemessenheit der aus einem Täuschungsversuch resultierenden Sanktion sind die Erheblichkeit oder Intensität der Täuschungshandlung, der Grad der Verletzung der "Spielregeln des Wettbewerbs", das Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit mit anderen Prüflingen und der Grad des Verschuldens, vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht 5. Auflage 2010, Rdnr. 240; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2009 - 14 E 1349/09 -, juris Rdnr. 5 ff, und vom 12. August 2010 - 14 A 847/09 -, juris Rdnr. 20. Bei den Sanktionsmöglichkeiten des § 40 Abs. 3 Buchstaben a bis c OVP geht die Kammer davon aus, dass diese nach ihrem Schweregrad geordnet sind und demnach das Prüfungsamt im vorliegenden Fall eine Sanktion im mittleren Bereich gewählt hat. Dies ist, selbst wenn die schriftliche Unterrichtsplanung der Klägerin in erheblichen Teilen mit der Unterrichtsvorbereitung von Frau T1. übereinstimmt, bei dem hier zu beurteilenden Einzelfall unverhältnismäßig. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass nach § 34 Abs. 4 Satz 5 OVP der Prüfling vor der Prüfung nur eine "knappe schriftliche Planung des Unterrichts" vorzulegen hat. Bereits die Formulierung "knapp" deutet darauf hin, dass die "schriftliche Planung" vom Verordnungsgeber nicht als selbständige wissenschaftliche Leistung konzipiert ist, sondern in erster Linie dazu dienen soll, zur Vorbereitung der Prüfung die Mitglieder der Prüfungskommission über die methodischen und didaktischen Planungen des Lehramtsanwärters zu informieren und einen Vergleich der - theoretisch erarbeiteten - Unterrichtsplanung mit der tatsächlichen Durchführung zu ermöglichen. Auf diese - weniger gewichtige - Bedeutung deutet auch hin, dass die "schriftliche Planung" bei entsprechender Kennzeichnung ohne weiteres durch die Übernahme aus der Fachliteratur oder anderen Quellen erfolgen kann, im Rahmen "kollegialer Beratungen" mit anderen Lehramtsanwärtern bis ins Einzelne besprochen wird und Ausbilder zu Rate gezogen werden dürfen. Hieraus folgt, dass Schwerpunkt der Beurteilung der Prüfungsleistungen nicht die schriftliche Planung des Unterrichts sein kann, sondern - insbesondere im Primarbereich - dessen Durchführung einschließlich der dabei gezeigten pädagogischen und didaktischen Fähigkeiten. Dass dies das beklagte Land nicht anders sieht, zeigt im Übrigen dessen Vortrag im Verfahren 4 K 627/10, wo es wörtlich ausgeführt hat, es sei anzumerken, dass Defizite in den unterrichtspraktischen Prüfungen nicht dadurch kompensiert werden können, dass die Planung des jeweiligen Unterrichts das Auftreten derartiger Defizite nicht vorsehe. Gewertet werde die tatsächlich gezeigte Leistung, nicht diejenige, die beabsichtigt gewesen sei. Dementsprechend kann aus Sicht der Kammer der verdeckten Übernahme fremder Leistungen in einer schriftlichen Unterrichtsplanung bei weitem nicht das gleiche Gewicht zukommen, wie die Übernahme fremden Gedankenguts in einer Hausarbeit oder einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit. Während bei letzteren die Prüfungsleistung in der schriftlichen Arbeit als solcher liegt und diese allein die Grundlage der Bewertung der fachlichen oder wissenschaftliche Qualifikation eines Prüflings bildet, stellt sich die schriftliche Planung des Unterrichts als bloße Vorbereitung oder Vorstufe einer Prüfungsleistung dar, die mit dem tatsächlich durchgeführten Unterricht erst noch erbracht werden muss. Diese Unterschiede müssen sich zwangsläufig in der Sanktion für einen Täuschungsversuch bei der schriftlichen Unterrichtsplanung wiederspiegeln. Dies hat nach Auffassung der Kammer zur Folge, dass in Fällen vorliegender Art - zumindest in der Regel - als Sanktion für einen Täuschungsversuch allenfalls die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen (§ 40 Abs. 3 Buchstabe a OVP) in Betracht kommt. Hiervon unabhängig kann bei der hier zu beurteilenden besonderen Fallgestaltung nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin durch mehrfach wiederholte Hinweise auf das Buch "Gedichte-Werkstatt" von O. X1. zum Ausdruck gebracht hat, dass ihre schriftliche Unterrichtsplanung im Wesentlichen auf fremdem Gedankengut beruht und insofern ihre Unterrichtsvorbereitung keine eigenständige Leistung darstellt. Unstreitig war dieses Unterrichtsthema auch Gegenstand von "kollegialen Beratungen" mit anderen Lehramtsanwärtern sowie von Gesprächen mit Ausbildern. Dies zeigt, dass sich die Klägerin auch selbständig mit dem Unterrichtsgegenstand "Gedichte-Werkstatt" befasst hat und die verdeckte Übernahme großer Teile des Textes von Frau T1. nicht belegt, dass sie in gleichem Umgang auch deren geistige Arbeit übernommen hat. Soweit die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, unter Beibehaltung der vom Prüfungsausschuss festgelegten Noten ihre Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe für "bestanden" zu erklären, ist die Klage unbegründet. Die Voraussetzungen für eine prüfungsrechtliche Sanktion liegen aus Sicht der Kammer vor und ein Rechtsanspruch darauf, von eine solchen abzusehen - nur dann könnte die Prüfung für bestanden erklärt werden -, besteht nicht. Bei der notwendigen Neubescheidung wird das Prüfungsamt zu berücksichtigen haben, dass als Sanktion für die hier zu beurteilende Täuschungshandlung weder in Betracht kommt, die unterrichtspraktische Prüfung der Klägerin im Fach "Deutsch" erneut wie eine mit der Note "ungenügend" bewertete Prüfungsleistung zu behandeln (§ 40 Abs. 3 Buchstabe b OVP), noch die Prüfung für nicht bestanden zu erklären (§ 40 Abs. 3 Buchstabe c OVP). Als Sanktionsmöglichkeit verbleibt dem Prüfungsamt allein die Anwendung des § 40 Abs. 3 Buchstabe a OVP. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenteilung entspricht aus Sicht der Kammer dem Verhältnis des Obsiegens hinsichtlich der Neubescheidung und des Unterliegens mit dem Antrag, die Prüfung für bestanden zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.