Beschluss
2 L 143/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:0527.2L143.11.00
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Tenor
I.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II.) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
I.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. II.) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e I.) Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist wegen Nichtvorliegens des Prozesskostenhilfeformulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie mangelnder Erfolgsaussicht als unbegründet abzulehnen, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- iVm §§ 114, 117 Zivilprozessordnung -ZPO-. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Von der in § 117 Abs. 3 ZPO enthaltenen Ermächtigung, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens entsprechende Vordrucke einzuführen, hat der Bundesjustizminister unter Zustimmung des Bundesrats mit der PKH-VordruckVO vom 17. Oktober 1994 Gebrauch gemacht und in § 1 Abs. 1 PKH-VordruckVO für die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO einen bestimmten, in der Anlage der PKH-VordruckVO wiedergegebenen Vordruck eingeführt. Sind solche Vordrucke für die Erklärung eingeführt, muss sich der Prozesskostenhilfe begehrende Beteiligte nach § 117 Abs. 4 ZPO dieser bedienen. Ein solcher Vordruck war hier weder der Antragsschrift beigefügt noch wurde er nachträglich eingereicht. Der Antragsteller, der in der Vergangenheit in anderen sozialrechtlichen Materien etliche Prozesse bei der beschließenden 2. Kammer geführt hat, verfügt nach Einschätzung des Gerichts über hinreichende forensische Erfahrung, so dass davon auszugehen ist, dass ihm die Verwendung dieses Formulars bekannt ist. Das Prozesskostenhilfegesuch ist deshalb zum derzeitigen Zeitpunkt unbegründet, weil ohne dieses Formular der Antrag nicht prüfungsfähig ist und es somit an der hinreichenden Substanziierung der Bewilligungsvoraussetzungen fehlt. Aber auch wenn der Antragsteller heute dieses Formular vorlegen würde, wäre der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da - wie in der Sache unter II. noch auszuführen sein wird - das Rechtsschutzgesuch keine Aussicht auf Erfolg hat. II.) Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, a) die bislang für die Betreuung seiner Kinder zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes, Frau I. , von der Sachbearbeitung zu entbinden, b) die Sachbearbeitung für die Familie einem anderen Mitarbeiter des Jugendamtes zu übertragen, c) der Mitarbeiterin des Jugendamtes Frau I. insbesondere zu untersagen, die Familie ständig zu überwachen, Nachforschungen über die Familie anzustellen und einen Abstand in einem Radius von 50 Metern zu seiner Wohnung einzuhalten d) der Mitarbeiterin des Jugendamtes Frau I. Gespräche mit seinen Kindern zu untersagen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. Es fehlt bezüglich sämtlicher vier Begehren an der Darlegung eines Anordnungsanspruchs. Hinsichtlich des Antrags a) ist hier keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der sich ein im gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer Rechtsanspruch des Bürgers ergeben könnte, einen mit seinem Begehren befassten Bediensteten als Sachbearbeiter auszuschließen oder bestimmte Vorbereitungshandlungen zu unterlassen. Es gibt in diesem Sinne für den Bürger nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz keinen Rechtsschutz gegen verwaltungsrechtliche Organisationsakte. Die vielfache Arbeitsteilung in den Verwaltungsbehörden nach unterschiedlichen Aufgabenfeldern, Sachbereichen und hierarchischen Funktionen verlangt eine Verteilung der Geschäfte. Der Begriff, der dafür im allgemeinen Sprachgebrauch verwandt wird, ist die Zuständigkeit. Soweit es - wie hier im Rahmen des Jugendhilferechts - keine gesetzlichen Vorgaben gibt, obliegt es allein der Behördenleitung - unter Wahrung der Rechte des Beschäftigten und der Personalvertretung -, die gebotene Organisatonsstruktur zu gestalten und das vorhandene Personal entsprechend der Eignung und Qualifikation dem jeweiligen Dienstposten zuzuordnen. Der die Dienste der Verwaltung in Anspruch nehmende Bürger hat in diesem Organisationsbereich keinerlei Anspruch, dass seine Anliegen von einem bestimmten Mitarbeiter oder einer bestimmten Mitarbeiterin bearbeitet oder gerade nicht bearbeitet werden sollen. Auch soweit das jeweilige Verfahrensrecht, dies ist für die Jugendhilfe neben dem SGB VIII im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) geregelt, den Ausschluss bestimmter Person im Verwaltungsverfahren vorsieht, ist dies hier keine Rechtsgrundlage, um im gerichtlichen Verfahren den isolierten Ausschluss eines unerwünschten Sachbearbeiters durchzusetzen. Dies gilt zum einen für den § 16 SGB X, der ausspricht, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden darf. Dabei fehlt es hier bislang an jeglichem Anhaltspunkt bzw. Vortrag des Antragstellers, dass Frau I. in den familiären Angelegenheiten des Antragstellers zu diesem Personenkreis gehört. Zum anderen kann die Ablehnung des Mitarbeiters einer Behörde nach § 17 SGB X wegen Besorgnis der Befangenheit im Verwaltungsverfahren gerichtlich nicht durchgesetzt werden. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, es lägen Gründe vor, die die Annahme einer Befangenheit indizierten, und er habe vor Anrufung des Gerichts einen solchen Antrag zunächst beim Antragsgegner gestellt, vermittelte auch diese Vorschrift nicht die gewünschte Rechtsgrundlage für ein subjektives Klagerecht. Denn nach allgemeiner Auffassung ist § 17 SGB X von seiner Struktur her allein auf eine verwaltungsinterne Entscheidung gerichtet, vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Juni 2009, L 7 AS 348/09 B ER, juris, und Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 25. Februar 2004 -L 8 b 74/03 AL ER, juris; so auch Kaufmann, Eltern, Kinder und Fachkräfte der Jugendämter im familiengerichtlichen Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung, FamRZ 2001, 7 ff. (insbes. S. 9). Ein isolierter gerichtlicher Rechtsschutz wegen der behaupteten Befangenheit eines Behördenmitarbeiters ist schon von daher ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage besteht für das Gericht keine Veranlassung, der Behauptung des Antragstellers nachzugehen, Frau I. erfülle ihre Aufgaben nur zu seiner Unzufriedenheit oder habe gar seine Hilfeersuchen in der Vergangenheit unbeantwortet gelassen. Fehlt es an einem gerichtlich durchsetzbaren Recht, einen Mitarbeiter des Jugendamtes abzulehnen, gibt es auch keinen damit korrespondierenden gerichtlichen Anspruch des Bürgers auf Sachbearbeitung durch einen anderen Mitarbeiter oder gar eines bestimmten Sachbearbeiters. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich auch mit Blick auf § 44 a VwGO. Danach dürfen Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die materielle Sachentscheidung (z.B. auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII oder etwa die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII) zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Ein solches konkretes materielles Begehren, über das der Antragsgegner zu befinden hätte, ist aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen bezüglich der Töchter des Antragstellers U. D. und E. K. zur Zeit nicht ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller auf ein Abwehrrecht gegen ein unberechtigtes Sammeln von Daten durch das Jugendamt beruft, so ist ein solches Recht unter dem Gesichtspunkt eines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zwar grundsätzlich denkbar. Hier liegen aber die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht vor. Es fehlt hier bezüglich der Anliegen zu c) - dem Jugendamt in Person von Frau I. zu untersagen, die Familie ständig zu überwachen und Nachforschungen über die Familie anzustellen und insbesondere einen Abstand von 50 m zu seiner Wohnung einzuhalten - und d) - Frau I. Gespräche mit seinen Kindern zu untersagen - an der Glaubhaftmachung eines entsprechenden Anordnungsanspruchs. Unabhängig von der rechtlichen Verortung eines vom Antragsteller geltend gemachten Abwehrrechts gaben in der Vergangenheit und geben heute im Hinblick auf die nach dem Tode der Mutter zu den Akten genommenen Hinweise Dritter (Feststellungen der Lehrer zum Zustand und der Entwicklung der Kinder in den Grundschulen, Auseinandersetzungen des Antragstellers mit Schulen und den Mitarbeitern, die in der offenen Ganztagsgrundschule für die Betreuung der Kinder verantwortlich sind, Angebote von den Kindern persönlich zuzuordnenden Gegenständen im Internet zum Verkauf, Notwendigkeit der Bewilligung außerschulischer Hilfen zur Unterstützung des Lernens im Rahmen der Eingliederungshilfe) dem Antragsgegner Anlass, die Entwicklung der Kinder unter Kontrolle zu halten. Dem Antragsgegner obliegt es von Gesetzes wegen als örtlichem Träger der Jugendhilfe, durch seine Fachkräfte eine Risikoabschätzung einer Kindeswohlgefährdung (vgl. § 8 a SGB VIII) zu treffen. Seine Verpflichtung, sich vor einer solchen Entscheidung weitere Informationen über die Entwicklung der Kinder, insbesondere auch in ihrem persönlichen und familiären Umfeld, zu verschaffen, steht für die Kammer außer Zweifel. Sie wird auch vom Antragsteller selbst im bisherigen Schriftverkehr nicht in Zweifel gezogen. In einem solchen Rahmen sind nach allgemeiner Auffassung die Jugendämter nicht nur zur Informationsbeschaffung berechtigt, sondern sogar verpflichtet, vgl. Bringewat, in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 8a Rdnr. 24 ff. Zu den geeigneten Maßnahmen der Informationsverschaffung gehören Gespräche mit dem Kindesvater, aber auch Kontrollen etwa bei Hausbesuchen, den Lehrern und den Mitarbeitern der mit der Betreuung der Kinder befassten Einrichtungen, ferner auch das Gespräch mit den durch die Streitigkeiten betroffenen Kindern selbst. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die vom Antragsteller gerügten Nachforschungen der Mitarbeiterin des Jugendamtes, Frau I. , unter Berücksichtigung der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus obliegt es nicht den Verwaltungsgerichten, Näherungsverbote in einem Radius von 50 m auszusprechen. Dies würde im Übrigen hier schon an den tatsächlichen Gegebenheiten scheitern, da der Sitz des Sozialraumteams 5 und die Wohnung des Antragstellers in unmittelbarer Nachbarschaft liegen. Soweit es nach der ursprünglichen Antragsschrift unklar war, ob der Antrag auch darauf gerichtet war, Frau I. persönlich zu verpflichten, einen Mindestabstand von 50 m einzuhalten, hat der Antragsteller mit der schriftlichen Notiz vom 24. April 2011 klargestellt, dass der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sich nur gegen das Jugendamt richtet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.