Urteil
3 K 2418/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0502.3K2418.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die klagenden Nachbarn wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Anbau eines Lager- und Kühlraumes an einen bestehenden Metzgereibetrieb. 3 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. , Flur XX, Flurstück XXX (T.-----gasse X), das südöstlich an die Grundstücksparzelle des Beigeladenen angrenzt. Das Grundstück der Kläger ist das letzte an dem von der S.-----straße abgehenden Schenkel der T1.-----gasse , vor dem Gebäude läuft die T1.-----gasse dann rechtwinklig zur C1. Straße an dem Grundstück des Beigeladenen vorbei. Das Grundstück des Beigeladenen, Gemarkung X. , Flur xx, Flurstücke xx und xx (C. Straße xx) wird sowohl über die C. Straße, der Hauptstraße durch den Ortskern X1. , als auch über die T1.-----gasse erschlossen. Für diesen Bereich des Ortskerns von X. existiert kein Bebauungsplan. 4 Im Bereich des Straßengeviertes C. Straße/T1.-----gasse / S.-----straße /Mühlenstraße finden sich - außer Wohngebäuden - eine Bäckerei, zwei Haushaltswaren- bzw. Elektrofachgeschäfte, eine Pizzeria, ein Versicherungsbüro, ein Eiscafé, die Filiale der Kreissparkasse, ein Geschäft für Computerzubehör, ein Schreibwarenladen mit Postagentur, eine Arztpraxis und ein weiteres Versicherungsbüro. Ferner sind auf der C. Straße in Richtung zur niederländischen Grenze noch eine Fahrschule, eine Gaststätte und ein Restaurant ansässig. Südlich der S.-----straße existiert eine landwirtschaftliche Hofstelle, die als Nebenerwerbsbetrieb geführt wird. Außerhalb des nahezu kreisförmigen Ortskerns von X. befinden sich weitere sechs landwirtschaftliche Hofstellen, die als Nebenerwerbs- oder als Vollerwerbslandwirtschaften betrieben werden. 5 Mindestens seit 1936 wird mit Baugenehmigung vom 30. April 1936 auf der Parzelle xx von dem Beigeladenen bzw. dessen Vater eine gewerberechtlich genehmigte Metzgerei betrieben. Nach der Baugenehmigung ist auf der jetzigen Parzelle xx, die unmittelbar an das umgebaute Zweifamilienhaus der Kläger auf der Parzelle xx angrenzt, eine Scheune vermerkt. In der vom Grundstück der Kläger entgegengesetzten Richtung zur C. Straße folgten dann auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 24. Juni 1960 ein Wohnraum, die Küche der Metzgerei, eine Kochküche sowie der Metzgereiladen unmittelbar an der C. Straße. 6 Die Kläger erhielten mit Bescheid vom 3. Februar 1995 die Baugenehmigung, ein landwirtschaftliches Nebengebäude zu einem Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten aus- bzw. umzubauen. Das Wohnhaus wurde danach unmittelbar angrenzend an den damals als Scheune genutzten Gebäudeteil auf dem Grundstück des Beigeladenen zugelassen. Für diesen Bereich ist auf dem Grundstück des Beigeladenen eine Abstandflächenbaulast im Baulastenverzeichnis, Baulastenblatt Nr. xx unter Nr. 3 eingetragen. 7 Nach Beschwerden der Kläger über Lärmbelästigungen durch den Betrieb des Beigeladenen fiel auf, dass sowohl die Kläger als auch der Beigeladene entgegen den Vorgaben der jeweiligen Baugenehmigungen im Bereich der Grundstücksgrenze keine Gebäudeabschlusswand hergestellt hatten. Daher ergingen sowohl an die Kläger als auch an den Beigeladenen Ordnungsverfügungen vom 23. bzw. 26. Oktober 2000, die fehlenden Gebäudeabschlusswände herzustellen. 8 Der Beigeladene als Rechtsnachfolger seines Vaters kam der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung Anfang 2004 nach. Die Kläger erfüllten die aufgegebene Verpflichtung Anfang 2005 nach insgesamt drei behördlichen Zwangsgeldfestsetzungen. Die gegen die erste Zwangsgeldfestsetzung erhobenen Klagen, 3 K 75/03 und 3 K 89/03, nahmen die Kläger später zurück. 9 Mit Bescheid vom 19. April 2000 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den An- und Ausbau einer Betriebsleiterwohnung und Erweiterung des Service-Bereiches der Metzgerei durch die Nutzungsänderung ehemaliger Wohnräume. Die gegen diese Baugenehmigung gerichtete Nachbarklage wies die angerufene Kammer mit Urteil vom 20. Juli 2004 - 3 K 1865/03 - ab und verneinte das Vorliegen unzumutbarer Beeinträchtigungen für den Kläger. 10 Mit Bescheid vom 25. April 2006 genehmigte der Beklagte nachträglich die bereits erfolgte Nutzungsänderung der an der Grenze zum Grundstück der Kläger befindlichen Scheune in einen Kühl- und Abstellraum für den Metzgereibetrieb. Die beigefügten Auflagen sahen Vorgaben zur Verminderung der Lärm- und Geruchsbelästigung vor. Der Beigeladene hat danach eine mechanische Be- und Entlüftungsanlage zu installieren und zudem die Abluft von den Koch- und Bratstellen sowie die Rauchschwaden über einen Schornstein bzw. Abluftkanal nach oben in den freien Luftstrom abzuleiten. Entlüftungsöffnungen wie Fenster, Türen und Tore sind während des Betriebes zu schließen. 11 Mit Bescheid vom 19. Juni 2007 erhielt der Beigeladene die Baugenehmigung zur Leistungserweiterung des Service-Bereiches - im vorderen Bereich des Betriebes zur C. Straße gerichtet - um einen sog. "Partyservice". Der "Partyservice" ist danach in der Zeit von 7:00 bis 22:00 Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen, vorgesehen. Die Genehmigung sah u.a. als Auflagen vor, einen Immissionsgrenzwert von 60 dB(A) tags einzuhalten und die geruchsbelastete Abluft des Ofens über einen Schornstein bzw. Abluftkanal in 10 m Höhe über Flur bzw. 3 m über Dachfirst abzuleiten. 12 Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 21. November 2008 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Metzgerei um einen Kühlraum, einen Abstellraum und einen Lager- und Verpackungsraum sowie den Umbau des bestehenden Metzgereibetriebes durch den Einbau von nichttragenden Wänden. Der Erweiterungsbau verlängert die grenzständige Bebauung zum Grundstück der Kläger um ca. 8 m. Nach der Betriebsbeschreibung wird die Metzgerei wochentags von 6:00 bis 22:00 Uhr betrieben, die An- bzw. Auslieferung für den Partyservice darf ausschließlich über die C. Straße und für maximal 1,5 Stunden am Tag, die An- bzw. Auslieferung für den Metzgereibetrieb lediglich über die T2.----gasse für maximal 20 Minuten am Tag erfolgen. Bestandteil der Baugenehmigung sind zwei schalltechnische Gutachten des Sachverständigenbüros Schall- und Wärmemessstelle Aachen (Dr.-Ing. T3. ) vom 30. September und 31. Oktober 2008. Die Gutachten prognostizierten für den Bereich des klägerischen Grundstücks einen Mittelungspegel von 54,2 dB(A) und einen Spitzenpegel von 89 dB(A). Zudem ist als Auflage bestimmt, dass auf dem Abluftrohr der Räucherkammer ein schallabsorbierendes Rohr zu installieren ist. Hinsichtlich des auf dem Dach der geplanten Betriebserweiterung vorgesehenen Luftverflüssigers sieht das Gutachten einen Mindestabstand von 7 m vor. 13 Die Kläger haben am 17. Dezember 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen anführen, dass auch nach Abschluss des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt und damit zweifelhaft sei, ob das grenzständige Anbauvorhaben der Beigeladenen mit den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften vereinbar sei. Ferner bringe das Bauvorhaben Luftverunreinigungen und Schallimmissionen mit sich, welche als nachbarrechtsverletzend anzusehen seien. Die vom vergrößerten Betrieb ausgehenden Immissionen seien im Genehmigungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden. 14 Die Kläger beantragen, 15 die dem Beigeladenen am 21. November 2008 erteilte Baugenehmigung zum Anbau eines Lager- und Kühlraumes an den bestehenden Metzgereibetrieb sowie Umbau des bestehenden Metzgereibetriebes auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur xx, Flurstücke xx und xx aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung macht der Beklagte geltend, die angefochtene Baugenehmigung sei ohne Verstoß gegen Nachbarrechte ergangen. 19 Der Beigeladene beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er ist der Auffassung, das streitgegenständliche Vorhaben sei mit dem Abstandflächenrecht vereinbar und führe nicht zu unzumutbaren Immissionen auf dem Grundstück der Kläger. 22 Die Kammer hat im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - 3 L 554/08 - mit Beschluss vom 18. Februar 2009 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil die streitige Baugenehmigung gegen die Vorschriften des Abstandflächenrechtes verstoße. Auf die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15. Mai 2009 - 7 B 335/09 - die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. 23 Mit Beschluss vom 20. August 2009 hat die Kammer zur Durchführung einer gerichtlichen Mediation das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach dem Scheitern der Mediation hat die Kammer das Verfahren fortgeführt. 24 Am 8. Februar 2011 hat die beauftragte Berichterstatterin die Örtlichkeit in Augenschein genommen, insoweit wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 3 L 554/08 sowie auf die beigezogenen Bauakten des Beklagten verwiesen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 27 Die zulässige Klage ist unbegründet. 28 Die Kläger werden durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. November 2008 nicht in ihren Rechten als Nachbarn verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 29 Dabei ist für die gerichtliche Prüfung allein der Regelungsinhalt der erteilten Baugenehmigung maßgeblich. Mit der Rüge, der beigeladene Bauherr weiche von ihrem Inhalt ab, indem er bauliche Anlagen anders errichte oder nutze, kann der Kläger im vorliegenden Klageverfahren nicht gehört werden. 30 Die angefochtene Baugenehmigung zum Anbau eines Lager- und Kühlraumes und zum Umbau eines bestehenden Metzgereibetriebes verstößt nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, auf das sich die klagenden Nachbarn berufen können. 31 Die Anwendbarkeit des Rücksichtnahmegebotes ist auch in Baugebieten gegeben, die, wie hier, nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt sind. Seine Anforderungen sind Bestandteil des erforderlichen "Einfügens" im Sinne von § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) oder der Vorgaben aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), falls, was hier offen bleiben kann, ein bestimmter Baugebietstyp faktisch vorliegt. 32 Inhaltlich soll das Gebot der Rücksichtnahme einen angemessenen Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundstückseigentümern gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahme-begünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksicht-nahmebegünstigten ist, desto mehr Rücksichtnahme kann verlangt werden. Je ver-ständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. 33 Vgl. grundlegend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22/75 -, BVerwGE 52, 122, 126. 34 Als Maßstab für die Erfassung von unzumutbaren Lärmeinwirkungen dient dabei das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). 35 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74/78 -, BVerwGE 68, 58, 60. 36 Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen solche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zur weiteren Konkretisierung des Schutzstandards stellt die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (im folgenden: TA-Lärm) Immissionsrichtwerte auf. Danach beträgt der Tagwert für allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) und für Dorf- bzw. Mischgebiete 60 dB(A). Für einzelne Geräuschspitzen lautet der Höchstwert im allgemeinen Wohngebiet 85 dB(A) und für Dorf- und Mischgebiete 90 dB(A). 37 Vorliegend können die Kläger gegenüber dem zugelassenen Anbau an einen bestehenden Metzgereibetrieb nicht die Einhaltung des hohen Schutzstandards eines allgemeinen Wohngebiets verlangen, sondern gegenüber dem Betrieb des Beigeladenen lediglich den - hier erfüllten - Schutzstandard eines Dorf- bzw. Mischgebietes. Ob sich die weitere Umgebung des Bauvorhabens durch die Aufgabe bzw. Aussiedlung von landwirtschaftlichen Hofstellen von einem Dorfgebiet in ein allgemeines Wohngebiet gewandelt hat, braucht daher vorliegend nicht entschieden zu werden. 38 Maßgeblich ist, dass der seit den 1930er Jahren geführte Metzgereibetrieb des Beigeladenen auch im Falle seiner Erweiterung von den Klägern, die ihre Wohnnutzung an der gemeinsamen Grenze entsprechend der ihnen erteilten Baugenehmigung erst 1995 aufgenommen haben, Rücksichtnahme auf betriebliche Belange verlangen kann. 39 Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot besteht gerade wechselseitig. Der Bauherr muss bedenken, welche Auswirkungen die Verwirklichung seines Vorhabens für die Umgebung haben wird. Andererseits muss er seine Interessen aber nicht zwangsläufig zurückstellen, um Belange anderer zu schonen. 40 Im Falle eines - wie hier - bereits bestehenden Nebeneinanders von Wohnen und Gewerbe führt dies dazu, dass Beeinträchtigungen im weitergehenden Maße zumutbar sind als sie sonst von der Wohnnutzung hinzunehmen wären. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20/94 -, BVerwGE 98, 235, 243; Urteil vom 23. Mai 1991 - 7 C 19/90 -, BVerwGE 88, 210, 214. 42 Insbesondere besteht für das Wohnhaus der Kläger eine gesteigerte Duldungspflicht aufgrund der zeitlichen Priorität des Metzgereibetriebes des Beigeladenen (Vorbelastung in zeitlicher Hinsicht). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen ist nämlich zu berücksichtigen, welche Nutzung eher vorhanden war. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 - 7 C 12/90 -, BVerwGE 88, 143, 150; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77/87 -, BVerwGE 81, 197, 206. 44 Vorliegend ist schon seit den 1930er Jahren am Standort des Bauvorhabens eine Metzgerei ansässig. Am Standort des heutigen Wohnhauses der Kläger befand sich ursprünglich ein Stall, der Bestandteil einer landwirtschaftlichen Hofstelle war. Mit diesem landwirtschaftlichen Betrieb war der Metzgereibetrieb des Beigeladenen ohne Weiteres verträglich. Die Konfliktsituation wurde erst durch die spätere Wohnbebauung der Kläger (Baugenehmigung vom 3. Februar 1995) ausgelöst. Die Kläger müssen es daher als schutzmindernd hinnehmen, dass ihr Grundstück infolge der zulässigerweise errichteten, emissionsträchtigen Metzgerei seit vielen Jahren einer erheblichen Situationsbelastung unterliegt und mit dieser Belastung zum Wohngrundstück geworden ist. 45 Als weiteren schutzmindernden Umstand müssen sich die Kläger eine Vorbelastung in rechtlicher Hinsicht anrechnen lassen. Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, sind bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen zu berücksichtigen. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19/90 -, DVBl 1993, 652 unter Hinweis auf die Urteile vom 25. Februar 1977 - IV C 22/75 -, BVerwGE 52, 122 und vom 13. März 1981 - 4 C 1/78 -, Baurechtssammlung (BRS) 38 Nr. 186. 47 Der Bestandsschutz, den ein Grundstück genießt, ist Bestandteil der Situation, in die dieses Grundstück und seine Umgebung hineingestellt sind; sie erweist sich nach der einen Seite als Situations-Berechtigung, nach der anderen hingegen als Situations-Belastung. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - IV C 234/65 -, BRS 22 Nr. 181. 49 Die schon vorhandene Nutzung als Metzgerei und "Partyservice" im Umfang der bestandskräftigen Baugenehmigungen vom 25. April 2006 und 19. Juni 2007 kann von den Klägern baurechtlich nicht mehr angegriffen werden. Die Situation des klägerischen Grundstücks ist somit rechtlich dadurch vorbelastet, dass es an das Grundstück des Beigeladenen angrenzt, auf dem dessen Betrieb bestandskräftig genehmigt ist. Die Existenz des Unternehmens ist nicht mehr grundsätzlich in Frage zu stellen. Seine Emissionen müssen die Kläger als situationsprägend und schutzmindernd akzeptieren. In der Größenordnung und der Eigenart der bestandskräftigen Baugenehmigungen prägt der Betrieb des Beigeladenen die nähere Umgebung mit. 50 Als Gesichtspunkt, der im Rahmen der Abwägung zugunsten des Bauvorhabens des Beigeladenen einzustellen ist, ist zudem der Gedanke des sogenannten überwirkenden Bestandsschutzes einzubeziehen. Danach kann eine untergeordnete Erweiterung bzw. Modernisierung, die für die Fortführung eines Betriebes entscheidend ist und in einem untrennbaren Funktionszusammenhang zum Gewerbebetrieb steht, ausnahmsweise zulässig sein. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - IV C 8/75 -, BRS 32 Nr. 140; Urteil vom 25. November 1970 - IV C 119/68 -, BRS 23 Nr. 149; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW Kommentar, 11. Auflage 2008, § 75 Rn. 122 ff. 52 Der durch die angefochtene Baugenehmigung gestattete Anbau stellt sich im Vergleich zum schon bisher vorhandenen Metzgereibetrieb mit "Partyservice" als untergeordnete Erweiterung dar, denn eine Produktionssteigerung und entsprechende erhebliche umweltrelevante Aktivitäten sind nicht Inhalt der Baugenehmigung. Eine deutliche Verschlechterung der Situation der Kläger durch die Baumaßnahme, die als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bewertet werden könnte, ist vorliegend nicht erkennbar. 53 Im bisherigen Bestand werden durch die Baugenehmigung keinerlei quantitative oder qualitative Änderungen hinsichtlich der Immissionssituation zugelassen. Allein Bestandteil der Baugenehmigung und damit Streitgegenstand ist im bestehenden Gebäude der Einbau von Wänden bzw. räumlichen Abtrennungen, um hygienerechtlichen Anforderungen des Europarechts entsprechen zu können. Auch der Kühlraum im Anbau beruht auf hygienerechtlichen Erfordernissen, da zuvor alle Wurstwaren (gepökelte, verpackte und unverpackte Wurst sowie Frischfleisch) in lediglich zwei Kühlräumen gelagert wurden. Da nur durch die getrennte Kühlung den gestiegenen Anforderungen zur Lagerung und Aufbewahrung genügt werden kann und ansonsten eine gewerberechtliche Untersagung zu befürchten wäre, erscheint die Erweiterung zur Fortführung des Betriebes des Beigeladenen sogar zwingend erforderlich. 54 Im Anbau sind zusätzliche, besonders lärmintensive Maschinen (wie z.B. Kutter) nicht vorgesehen, sondern allein ein Lager für Kleinmaschinen mit Abstellfläche, ein Kühlraum/Verpackung und ein Abstellraum. Zwar mag es aufgrund der direkt angrenzenden Wand durch den bloßen Aufenthalt des Personals, durch Räumen der Ware bzw. das surrende Geräusch des Luftventilators im Kühlraum zu wahrnehmbaren Lärmgeräuschen bei den Klägern kommen, aber Arbeitsabläufe, die auf eine besondere Beeinträchtigung der Kläger schließen lassen, sind für den Bereich des Anbaus nicht angegeben. Das Erfordernis von Abstell- und Lagerräumen ist auch ohne eine Ausweitung der Produktion aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse im bisherigen Gebäude für einen Metzgereibetrieb mit "Partyservice" nachvollziehbar. 55 Unter Ziffer 7.1 der Betriebsbeschreibung ist zwar vermerkt, dass es zu Luftverunreinigungen durch "Koch- und Bratdünste, Abluft über Dach" kommt. Die Baugenehmigung regelt aber diesbezüglich keine immissionsschutzrechtlichen Einzelheiten, weil die Geruchsbelästigungen schon vom bisherigen, genehmigten Gebäudeteil ausgehen. Den diesbezüglichen Anforderungen wurde damals insbesondere durch die Auflagen zu den Baugenehmigungen vom 25. April 2006 und vom 19. Juni 2007 Rechnung getragen. Diese Geruchsimmissionen sind bestandskräftig genehmigt und können von den Klägern daher nicht mehr angefochten werden. Die Räucherschränke sind weiterhin im "alten" Gebäudeteil untergebracht, eine Kapazitätserweiterung - gar im Umfang, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit nach Nr. 7.5 Spalte 2 des Anhanges zur Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG begründen könnte - ist nicht von der angefochtenen Baugenehmigung umfasst. Die Erwähnung in der Betriebsbeschreibung beruht nach verständiger Würdigung darauf, dass bei der Erstellung nicht zwischen dem Altbestand und der Erweiterung differenziert, sondern die Gesamtimmissionen des Betriebes angeführt werden sollten. 56 Nach alledem steht dem Wohngrundstück der Kläger gegenüber dem Betrieb des Beigeladenen ein Schutzanspruch zu, der sich an den Immissionsgrenzwerten für Dorf- bzw. Mischgebiete zu orientieren hat. Dieser Lärmschutzstandard ist erkennbar gewahrt. Das ergibt sich aus den Berechnungen des Sachverständigengutachtens vom 30. September und 31. Oktober 2008, dessen Plausibilität die Kläger nicht substantiiert in Frage stellen. Danach werden für den Betrieb des Beigeladenen ein Beurteilungspegel von 54,2 dB(A) und ein Spitzenpegel von 89 dB(A) prognostiziert. Damit wird der allgemeine Tagwert von 55 dB(A) sogar für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten, vgl. Ziffer 6.1 Satz 1 lit. d) TA-Lärm. Desweiteren wird der Pegel für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) für das Dorf- bzw. Mischgebiet gewahrt (vgl. Ziffer 6.1 Satz 2 TA-Lärm). 57 Den danach verbleibenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen ist durch die der angefochtenen Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen und durch die Auflagen der vorherigen Baugenehmigungen, die fortgelten, Genüge getan. Der Tonhaltigkeit des Abluftrohres der Räucherkammer wurde dadurch begegnet, dass als Auflage ein sog. schallabsorbierendes Rohr zu errichten ist; der Luftverflüssiger auf dem Dach des Anbaues muss in 7 m Entfernung vom Grundstück der Kläger installiert werden. Zudem darf die An- bzw. Auslieferung für den Partyservice ausschließlich über die C. Straße und für maximal 1,5 Stunden am Tag, die An- bzw. Auslieferung für den Metzgereibetrieb lediglich über die T2.----gasse für maximal 20 Minuten am Tag erfolgen, so dass die Belastung durch Verkehrsgeräusche zeitlich begrenzt und zudem auf verschiedene Standorte verteilt wird. 58 Des Weiteren greift der Einwand der Kläger nicht durch, das Vorhaben wirke erdrückend und sei deswegen rücksichtslos, weil der Baukörper des Vorhabens eine Höhe von 4,5 m aufweise. Der Erweiterungsbau ist an das traufseitig grenzständige Wohnhaus der Kläger direkt angebaut und tritt vor dieses nur ca. 3 m vor. Das Vorhaben fällt im Verlauf des traufständigen Satteldaches auf 3,09 m ab. Zudem verringert sich die Beeinträchtigung nochmals durch die von den Klägern in einer Tiefe von etwa 3 m auf ihrem Grundstück errichtete Terrassenüberdachung, die entlang der Grenze mit einer verglasten Seitenwand versehen ist. 59 Ein Verstoß gegen Nachbarrechte der Kläger ergibt sich auch nicht aus dem Bauordnungsrecht. Insbesondere wahrt das Vorhaben des Beigeladenen die bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften. Es durfte unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger zugelassen werden. 60 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist eine Abstandfläche innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gegenüber Grundstücksgrenzen nicht erforderlich, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. 61 Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und in Übereinstimmung mit der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2009 - 7 B 335/09 - (anders als im Eilverfahren) nunmehr davon aus, dass der Teil der Parzelle 133, auf dem das Anbauvorhaben genehmigt wurde, als überbaubare Grundstücksfläche im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. 62 Da das Baugrundstück dem unbeplanten Innenbereich angehört, beurteilt sich die Bebauungstiefe nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich u.a. hinsichtlich der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenheit der näheren Umgebung einfügt. Die Umgebung ist einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt oder doch beeinflusst. 63 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61/78 -, BRS 38 Nr. 69. 64 Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen und ihrer räumlichen Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist, 65 vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 - 4 B 175/88 -, BRS 49 Nr. 50, 66 ist die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen. Denn auch die von überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist auch hierbei, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. 67 Gemessen an diesen Grundsätzen ist auf den Rahmen des Straßengeviertes C. Straße/T1.-----gasse /S.-----straße /N.-----straße abzustellen. Der innere Bereich dieses Geviertes zeichnet sich durch sehr unterschiedliche Grundstückstiefen aus, so dass eine rückwärtige Baugrenze durch die vorhandene Bebauung nicht vorgezeichnet ist. 68 Zur prägenden Umgebung zählt nach den Eindrücken des Termins an Ort und Stelle vom 8. Februar 2011, die die Berichterstatterin der Kammer vermittelt hat, auch die Bebauung entlang der T1.-----gasse . Das Betriebsgebäude, das erweitert werden soll, erstreckt sich über die Parzellen xx und xx. Die An- bzw. Ablieferung für den Partyservice darf allein über die T1.-----gasse erfolgen, die für den Metzgereibetrieb über die C. Straße. Das Vorhaben wird somit auch über die T1.-----gasse erschlossen. Die Bebauungstiefe südlich der T1.-----gasse beträgt aber ca. 23 m und weist eine deutliche Prägung in nordwestlicher Richtung auf das Vorhabengrundstück auf. 69 Zusätzlich erreicht die Bebauung entlang der S.-----straße in Richtung des Baugrundstückes auf der Parzelle 64 eine Bebauungstiefe von ca. 34 m, auf der Parzelle xx von rund 31 m. Diese Flurstücke sind somit nahezu vollständig bis zur hinteren Grundstücksgrenze ausgenutzt worden. Eine vergleichsweise große Bebauungstiefe im hinteren Grundstücksbereich findet sich auch auf der Parzelle xx sowie südöstlich der Bebauung auf der Parzelle xx in Richtung auf das Vorhabengrundstück. 70 Damit erscheint die Verdichtung des inneren Bereichs durch den Anbau von ca. 8 m Länge ausnahmsweise nicht als Fremdkörper, sondern bewegt sich noch innerhalb des Rahmens der faktischen Baugrenzen. 71 Vgl. insgesamt zur Einstufung als überbaubare Grundstücksfläche: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Mai 2009 - 7 B 335/09 -. 72 Ferner sind die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung der grenzständigen Bebauung gegeben. Das auf dem Nachbargrundstück der Kläger vorhandene - legale - grenzständige Gebäude und das Bauvorhaben überdecken sich auf einer nennenswerten Länge, so dass das Wohnhaus der Kläger geeignet ist, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung ("Sicherung") zu übernehmen. Nach alledem war die Klage mangels Nachbarrechtsverletzung abzuweisen. 73 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt hat, Kosten zu tragen, waren seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.