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Urteil

6 K 603/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:0429.6K603.10.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu drei Vierteln und der Beklagter zu einem Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu drei Vierteln und der Beklagter zu einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ihm für eine Versammlung unter freiem Himmel mit Bescheid vom 29. März 2010 erteilten Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG. Mit Schreiben vom 3. März 2009 meldete der Kläger - unter Hinweis auf eine vom Beklagten von Anfang an als unwirksame "Daueranmeldung" und bloße Absichtserklärung gewertete Anmeldung vom 27. April 2008 - beim Polizeipräsidium Aachen eine als Aufzug geplante "Versammlung unter freiem Himmel" mit dem Motto "Gegen Ausländergewalt und Inländerfeindlichkeit! - Mord! Wut! Widerstand!" in der Stolberger Innenstadt für Ostersamstag, den 3. April 2010, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr an. In dem Anmeldungsschreiben teilte er den geplanten Aufzugsweg durch Teile der Stolberger Innenstadt mit. Zu den Hilfsmitteln gab er unter anderem an, vorgesehen seien Fahnen (schwarz, schwarz-weiß-rot, Länderfahnen), Trageschilder, Trommeln, Blumen, Kerzen, Megafone, Aufkleber, Flugblätter, Transparente, eine Lautsprecheranlage, zwei Versorgungsfahrzeuge (Technik) bis 3,5 t, eine Beschallungsanlage und das Abspielen von Musik (vorwiegend Klassik - Trauermusik). Außerdem gab er an, es werde mit ca. 500 Teilnehmern gerechnet. Nach Durchführung eines Kooperationsgesprächs am 18. Mai 2010 und eines ergänzenden zweiten telefonischen Kooperationsgesprächs am 25. März 2010 bestätigte das Polizeipräsidium Aachen mit Schreiben vom 29. März 2010 die vom Kläger mit Schreiben vom 3. März 2010 für den 3. April 2010 angemeldete Versammlung unter freiem Himmel in Stolberg. Darüber hinaus verfügte das Polizeipräsidium Aachen mit Auflagenbescheid vom 29. März 2010 unter anderem die nachfolgenden Auflagen: " 1. ... Anschließend zieht der Aufzug von der Tatörtlichkeit zur Eschweilerstraße, biegt nach rechts in diese ein und folgt deren Verlauf bis zur Nikolausstraße, in die er links einbiegt. Am Ende der Nikolausstraße biegt der Aufzug nach rechts in die Eisenbahnstraße ein. Dort finden im Nahbereich des Bahnhofes "Schneidmühle" eine Abschlusskundgebung und die Auflösung der Versammlung statt. ... 2. Die Zahl der schwarzen, schwarz-weiß-roten und der Länderfahnen ... wird auf eine Fahne je 15 Teilnehmer beschränkt, insgesamt werden jedoch nicht mehr als 10 Fahnen zugelassen. ... 4. Sie beabsichtigen, für jeweils 50 Teilnehmer je einen Ordner/in einzusetzen. Aus polizeilicher Sicht ist dieses Verhältnis zu gering, um die Ordnung in der Versammlung aufrecht zu erhalten. Sie haben deshalb für je 30 Teilnehmer/innen Ihrer Versammlung je einen Ordner/in einzusetzen." Durch die vorstehend zitierte Wegstreckenvorgabe änderte das Polizeipräsidium Aachen die ursprünglich angemeldete Wegstrecke teilweise ab. Zur Begründung der vorstehend wiedergegebenen Auflagen führte das Polizeipräsidium Aachen im Wesentlichen aus: Die die Versammlung beschränkenden Auflagen seien auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG verfügt worden, weil Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu befürchten seien. Es sei davon auszugehen, dass die Rechte Anderer durch das Grundrecht des Klägers auf Versammlungsfreiheit in einem nicht mehr gerechtfertigten Maß beeinträchtigt würden, wenn die Versammlung wie beabsichtigt durchgeführt würde. Wenn die Versammlung wie geplant stattfinde, störe sie nämlich die zu gewährleistende Grundrechtsausübung Dritter, die sich ebenfalls auf ihre Versammlungs- und Meinungsfreiheit aus Art. 8 und 5 GG berufen und zu drei angemeldeten Gegenprotesten insgesamt ca. 1.700 Versammlungsteilnehmer/innen erwarten würden, um ein deutliches Zeichen gegen rechte Versammlungsaufmärsche in Stolberg zu setzen. Durch die Auflagen würden die ebenfalls durch Grundrechte geschützten Rechte Anderer im Sinne der Herstellung praktischer Konkordanz so mit dem Recht des Klägers auf Versammlungsfreiheit in Einklang gebracht, dass sowohl seine Rechte als auch die Rechte der Gegendemonstranten möglichst weitgehend zur Entfaltung kämen. Weiter führte das Polizeipräsidium Aachen zu den einzelnen Auflagen ergänzend aus: Die Zuweisung einer anderen Wegstrecke beruhe darauf, dass in Anbetracht der Enge der Stolberger Innenstadt nicht gleichzeitig jedem Veranstalter eine Versammlung im Stolberger Innenstadtbereich ermöglicht werden könne. Ein wirksamer Schutz der jeweiligen Versammlungen, und damit die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, könne deshalb nur gewährleistet werden, wenn Protest und Gegenprotest räumlich getrennt würden. Durch den massiven Einsatz von Fahnen würden bei einer rechtsextremen Versammlung unter freiem Himmel beim objektiven Betrachter Erinnerungen an das NS-Regime hervorgerufen. Darüber hinaus eigne sich der Einsatz dieser Hilfsmittel zur Einschüchterung und Provokation Anderer. Aus der Intention des Versammlungsgesetzes heraus seien Formen des martialischen Auftretens wegen des dadurch erzeugten Klimas der Gewaltbereitschaft und der damit verbundenen, den inneren Frieden gefährdenden Einschüchterung der Bevölkerung nicht durch das Versammlungsgesetz gedeckt. Die Kontingentierung der Fahnen garantiere einerseits eine hinreichende Sichtbarmachung, verhindere aber auch gleichzeitig, dass die Fahnen in einer Symbolik missbraucht würden, die Erinnerungen an Aufmärsche des NS-Regimes wachrufen würde. Schließlich könne sich der Leiter einer Versammlung bei der Durchführung seiner Rechte und Pflichten aus § 8 VersG nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 VersG der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen, deren Einsatz allerdings der polizeilichen Genehmigung bedürfe. Davon ausgehend habe der Kläger für je 30 Teilnehmer einen Ordner vorzusehen. Dieses Verhältnis sei aus polizeilicher Sicht erforderlich, um einen störungsfreien Verlauf der Versammlung zu gewährleisten. Der Kläger hat am 30. März 2010 Klage erhoben und am 31. März 2010 sein Klagebegehren sinngemäß dahingehend konkretisiert, dass begehrt werde, 1. a) die in Ziffer 1. der Auflagenverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29. März 2010 enthaltene Wegstreckenvorgabe insoweit aufzuheben, als die ursprünglich angemeldete Wegstrecke nicht bewilligt worden ist; 1. b) hilfsweise: die im Rahmen des Kooperationsgesprächs vom 18. Mai 2010 benannte Alternativroute als Wegstrecke für den Rückweg von der zentralen Kundgebung zu genehmigen; 2. die Begrenzung der Fahnen auf einen Schlüssel von einer Fahne je 15 Teilnehmer und maximal 10 Fahnen aufzuheben; 3. die Anordnung, für je 30 Teilnehmer/innen seiner Versammlung je einen Ordner/in einzusetzen, dahingehend abzuändern, dass für je 50 Teilnehmer/innen seiner Versammlung je ein Ordner / eine Ordnerin einzusetzen ist. In der mündlichen Verhandlung haben Kläger und Beklagter das Verfahren bezüglich der die Auflagen Ziffer 2. und 4. der Auflagenverfügung betreffenden Ziffern 2. und 3. des vorstehend wiedergegebenen konkretisierten Klagebegehrens übereinstimmend für erledigt erklärt. Bezüglich der in Ziffer 1. der Auflagenverfügung des Polizeipräsidiums Aachen angeordneten Wegstreckenvorgabe verfolgt der Kläger die Klage weiter und macht insoweit zur Begründung im Wesentlichen geltend: Es gehe ihm darum, dass er mit seinem Vorhaben eine "Öffentlichkeit" erreichen könne, nicht also vor menschenleerem Gewerbegebiet demonstrieren müsse. Durch die Wegstreckenvorgabe des Polizeipräsidiums Aachen werde er jedoch in ein Gewerbe-, wenn nicht sogar in ein Industriegebiet abgedrängt. Denn entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich bei der zugewiesenen Rückwegstrecke planungsrechtlich nicht um ein auch Wohnzwecken dienendes "Mischgebiet". Auch habe der Beklagte keine Tatsachen dafür benannt, dass bei Bestätigung der angemeldeten Rückwegstrecke die Prognose eines gewaltsamen Versammlungsverlaufs begründet sein könnte. Aus dem Bescheid ergebe sich nicht das Vorliegen einer "Gefahr" bei Durchführung der Versammlung entsprechend der Anmeldung, und offensichtlich gehe der Beklagte selber nicht von der Gefahr von "Krawallen" aus. Von der von ihm, dem Kläger, angemeldeten Versammlung gehe unstreitig keine Gefahr aus. Fernliegend sei wohl auch die Annahme, dass eine mehr oder minder unter der Schirmherrschaft des Bürgermeisters stehende Versammlung dazu ausarten könnte, dass Straftaten zu Lasten der von ihm, dem Kläger, angemeldeten Versammlung begangen würden. In concreto werde damit nur eine Art von "Scheingefahr" benannt, indem lediglich die wechselseitigen "politischen" Motive von Veranstaltung und Gegen-Veranstaltung benannt würden. Die Wegstreckenauflage in Ziffer 1. hinsichtlich des Rückwegs der Versammlung stelle sich damit als eine "quasi-verbotsähnliche" Abschiebungsverfügung dar, die ihn, den Kläger, von einem Betreten der Innenstadt platzverweisungsähnlich fernhalte solle. Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei die Zuweisung eines konkreten Ortes für eine Veranstaltung durch Auflage nur dann rechtmäßig, wenn als Alternative eine "zentrale" Örtlichkeit zugewiesen werde. Gegen dieses Erfordernis verstoße Ziffer 1. des Auflagenbescheids. Zusammengefasst sei also festzustellen, dass das Polizeipräsidium Aachen eine Wegstrecke "am Rande" und außerhalb des "zentralen Stadtgebiets" im "(unbewohnten) Gewerbegebiet" und damit gerade keine z e n t r a l e Örtlichkeit für den Rückweg zugewiesen habe. Das Polizeipräsidium Aachen habe es unterlassen, die bestehende Grundrechtskollision durch ein sog. "Schiebekonzept" auszutarieren. Unabhängig davon ergebe sich aus einem Artikel der Online-Ausgabe der AZ vom 23. März 2010, dass der Sinn und die Motivation der unter dem 2./3. April 2010 stattfindenden Gegen-Veranstaltungen sich auf eine reine Verhinderungsplanung beschränkten. Als Fall bloßer Verhinderungsplanung seien die Gegen-Veranstaltungen nicht bzw. nur eingeschränkt schutzwürdig. Durch Ziffer 1. des Auflagen-bescheides habe der Beklagte einzig und allein den per se nicht schutzwürdigen Interessen des Gegenveranstalters entsprochen. Dies sei ermessenswidrig und stelle einen Fall der fehlerhaften Störerauswahl dar. Gerechtfertigt wäre allenfalls der Erlass einer Ortsauflage gegen den Veranstalter der Gegen-Demo gewesen. Der vom Gegenveranstalter mit dem Motto "Wir wollen zeigen, dass Stolberg unsere Stadt ist" propagierte quasi-besitzrechtliche Anspruch widerspreche dem grundgesetzlich geschützten Gedanken der Freizügigkeit im Sinne von Art. 11 GG. Da der Beklagte zu unparteiischem Handeln verpflichtet sei, könne er nicht einseitig den Gegenveranstalter sanktionslos belassen und gegen einen nicht störenden Veranstalter vorgehen. Der Wegstreckenbezug könne nicht in zulässiger Weise darauf beschränkt werden, dass der Veranstalter die damalige "Tatörtlichkeit" aufsuchen könne. Zentrales Anliegen sei vielmehr eben auch, dass von dieser Stelle ein Teil der damaligen Wegstrecke begangen werde, die das damalige Opfer vor Erreichen der Tatörtlichkeit zurückgelegt hatte. Gerade deshalb nenne die Veranstaltung sich auch "Trauermarsch", um beim Abschreiten dieser Wegstrecke innere Einkehr über den damaligen Vorfall zu halten, was naturgemäß einen örtlichen Bezug zu dem damaligen Ereignis haben müsse. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, festzustellen, dass die in Ziffer 1. der Auflagenverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29. März 2010 enthaltene Wegstreckenvorgabe insoweit rechtswidrig war, als die ursprünglich angemeldete Wegstrecke ebenso wie die im Rahmen des Kooperationsgesprächs vom 18. Mai 2010 hilfsweise benannte Alternativroute für den Rückweg von der zentralen Kundgebung nicht bewilligt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Begründung des Bescheides des Polizeipräsidiums Aachen vom 29. März 2010. Einen auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Antrag des Klägers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - Az. 6 L 125/10 - hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 31. März 2010 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 6 L 125/10 und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach Erledigung der Auflagenverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29. März 2010 durch Zeitablauf statthafte und unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr auch zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers ist unbegründet, weil die in Ziffer 1. der Auflagenverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29. März 2010 angeordnete Wegstreckenvorgabe rechtlich nicht zu beanstanden ist. In dem zeitgleich mit dem Klageverfahren vom Kläger eingeleiteten Eilverfahren 6 L 125/10 hat das erkennende Gericht zu der im vorliegenden Klageverfahren entscheidenden Frage, ob das Polizeipräsidium Aachen die vom Kläger angemeldete Wegstrecke unverändert hätte bestätigen oder zumindest als Rückweg die vom Kläger im Rahmen des Kooperationsgesprächs vom 18. Mai 2010 benannte Alternativroute hätte genehmigen müssen, im Rahmen der Begründung seines Eilbeschlusses vom 31. März 2010 ausgeführt: " Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit kommt ein Verbot im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht, deren Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Der Begriff der "unmittelbaren Gefahr" in § 15 Abs. 1 VersG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil 25. Juni 2008 - Az. 6 C 21.07 -, DVBl 2008, 1248-1251, und juris. Davon ausgehend hat der Antragsgegner im Wesentlichen zutreffend prognostiziert, dass nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung - wie vom Antragsteller angemeldet - unmittelbar gefährdet ist, weil die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nur gewährleistet werden kann, wenn Protest und Gegenprotest räumlich getrennt werden. Erfolgt die räumliche Trennung von Demonstranten und Gegendemonstranten nicht, bestünde die unmittelbare Gefahr, dass Teilnehmer an der Demonstration des Antragstellers mit Teilnehmern der drei angemeldeten Gegendemonstrationen mit der Folge zusammentreffen, dass es zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten kommt. Der gegenteilige Vortrag des Antragtellers in der Antragsschrift, es bestehe keine Gefahrenlage, den er damit begründet, - der Antragsgegner habe keine Tatsachen benannt, die die Prognose eines gewaltsamen Versammlungsverlaufs begründen könnten, - von seiner Versammlung gehe keine Gefahr aus und - die Annahme, dass die mehr oder minder unter der Schirmherrschaft des Bürgermeisters stehende Versammlung ausarten könnte, liege fern, ist nicht geeignet, die in der Begründung der Auflage 1. zum Ausdruck gebrachte Einschätzung des Antragsgegners zu erschüttern, ein wirksamer Schutz der jeweiligen Versammlungen und damit die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung könne nur gewährleistet werden, wenn Protest und Gegenprotest räumlich getrennt würden. Der Antragsgegner hat diese Prognose zwar in der Verfügung vom 29. März 2010 nicht näher begründet, hatte hierzu aber auch keinen Anlass. Denn in den Kooperationsgesprächen mit dem Antragsteller hatte er das Konzept der räumlichen Trennung - das bereits im Jahre 2009 praktiziert worden ist und auf den aus früheren Verfahren dem Gericht bekannten gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Teilnehmern der rechten Szene und extremen linken Gruppierungen, mit deren Teilnahme an den Demonstrationen in Stolberg am 3. April 2010 zu rechnen ist - offen vertreten, ohne dass das Fehlen einer Gefahrenlage vom Antragsteller auch nur angedeutet worden wäre. Dass eine räumliche Trennung von Versammlungsteilnehmern aus der Szene der autonomen und freien rechten Kräfte und Gegendemonstranten des Antifa-Bündnisses Aachen tatsächlich zur Gefahrenabwehr geboten ist, liegt angesichts der gerichtsbekannten polizeilichen Erfahrungen mit diesen Gruppierungen auf der Hand. Die zur Abwehr dieser Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom Antragsgegner in den Auflagen Ziffern 1. und ... verfügten Einschränkungen sind unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört zwar die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung. Kommt es zur Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht aber durch Rechte Anderer beschränkt sein. In einem solchen Fall kann die praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz auch dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen verändert werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005, Az. 1 BvQ 35/05, juris. Die Abwägung, ob und inwieweit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit rechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2003, Az. 12 B 11822/03, juris. Diese Abwägung hat der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen. Er hat die gegenseitigen Interessen zu einem dem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG gerecht werdenden schonenden Ausgleich gebracht. Die vom Antragsgegner verfügten Auflagen Ziffern 1. und ... sind geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig, einen gewaltfreien Verlauf der Demonstration des Antragstellers wie auch der Gegendemonstrationen zu gewährleisten. Auch die mit Auflage Ziffer 1. angeordnete Verlegung eines Teilstücks des vom Antragsteller angemeldeten Aufzugsweges begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die mit der Auflage verfolgte räumliche Trennung der Demonstration des Antragstellers und der drei angemeldeten Gegendemonstrationen ist geeignet und erforderlich, einen gewaltfreien Verlauf der Demonstrationen sicherzustellen. Insbesondere hat der Antragsgegner die gegenläufigen Interessen der Teilnehmer an der Demonstration des Antragstellers und der Gegendemonstrationen in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Der Antragsgegner hat sein Ermessen bezüglich der Abänderung des Aufzugsweges des Antragstellers nicht dadurch unsachgemäß ausgeübt, dass er dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung seines Aufzuges auf exakt dem angemeldeten Weg nicht ein größeres Gewicht als dem Interesse der Gegendemonstranten an der Zuweisung der von ihnen angemeldeten Demonstrationsorte beigemessen hat. Dem Antragsteller steht ein so genanntes "Erstanmelderprivileg", das er für sich unter Hinweis auf eine bereits im Jahr 2008 von ihm für einen Zeitraum von zehn Jahren dem Antragsgegner übergebene "Sammelanmeldung" für Versammlungen jeweils am dritten April eines jeden Jahres in Anspruch nehmen möchte, nämlich nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Kammer folgt, widerspricht eine formale Anknüpfung an den Zeitpunkt der Anmeldung und die grundsätzliche Einräumung einer zeitlichen Priorität für den Erstanmelder dem Anliegen, die Ausübung der Versammlungsfreiheit grundsätzlich allen Grundrechtsträgern zu ermöglichen. Der Prioritätsgrundsatz wird nur maßgebend, wenn die spätere Anmeldung allein oder überwiegend zu dem Zweck erfolgt, die zuerst angemeldete Versammlung an diesem Ort zu verhindern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 -, juris, Rdnr. 25 f. Daran anknüpfend lässt sich selbst dann, wenn die "Sammelanmeldung" aus dem Jahr 2008 nach dem Versammlungsgesetz wirksam erfolgen konnte, nicht feststellen, dass die Anmeldung der Gegendemonstrationen allein oder überwiegend zu dem Zweck erfolgt ist, die Versammlung des Antragstellers an dem von ihm im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts ausgewählten Ort zu verhindern. Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass die Gegendemonstrationen als Reaktion auf die Anmeldung seiner Demonstration stattfinden. Auch trifft es zu, dass die Gegendemonstranten dem Antragsteller und den von ihm erwarteten Versammlungsteilnehmern den nur begrenzt für Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel zur Verfügung stehenden öffentliche Raum im Innenstadtbereich bewusst streitig machen. Dadurch erhalten die Gegendemonstrationen jedoch noch nicht den Charakter von "Verhinderungsdemonstrationen" im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Denn bei wertender Betrachtung verfolgen die Gegendemonstranten mit ihrem Protest, der das Zurückdrängen der Demonstranten des Antragstellers durch eigene Aktivitäten einschließt, deutlich überwiegend ein Anliegen, das durch die Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit geschützt ist. Unter dem Motto "Wir sind Stolberger, Nazis sind es nicht" beabsichtigen die Gegendemonstranten, friedlich dagegen zu protestieren, dass Stolberg in den Ruf einer Hochburg von Anhängern rechtsextremer Anschauungen gerät und ein bundesweites Negativimage dadurch erhält, dass Kräfte der rechtsextremen Szene die im Frühjahr 2008 in Stolberg erfolgte Tötung eines Jugendlichen aus Eschweiler durch einen ausländischen Jugendlichen dadurch ausnutzen, dass sie regelmäßig in Stolberg demonstrieren, jährlich einen Trauermarsch zum Tatort veranstalten und das Opfer des Verbrechens für sich als einen der Ihren vereinnahmen, um ihn als Märtyrer der extremen Rechten stilisieren zu können. Durch die Gegendemonstrationen soll demgegenüber der Öffentlichkeit bekundet werden, dass Stolberg kein Ort für Fremdenfeindlichkeit und rechtsextreme Bestrebungen ist, sondern dass in dieser Stadt ein friedliches Zusammenleben unterschiedlicher Kulturen stattfindet. Dies soll - wie schon im Vorjahr - durch die Beteiligung breiter Bevölkerungsschichten, darunter auch eines türkischen Vereins, veranschaulicht werden. Die Gegendemonstranten verfolgen damit ein legitimes versammlungsrechtliches Ziel, das naturgemäß einschließt, dass sich die Gegendemonstranten im Zentrum ihrer Stadt denen entgegenstellen, die durch eine eigene Demonstration nach Meinung der Gegendemonstranten den guten Ruf der Stadt Stolberg und das Zusammenleben unterschiedlicher Kulturen in ihr gefährden. Bei zusammenfassender Bewertung überwiegt damit das Bestreben der Gegendemonstranten, sich durch eine positive Darstellung ihrer Stadt gegen ein negatives Image im Sinne einer Hochburg rechtsextremer Kräfte zur Wehr zu setzen und dafür den öffentlichen Raum der eigenen Stadt zu nutzen, deutlich die (Neben-)Absicht, den Aktionsraum des Antragstellers und der von ihm angesprochenen Szene zurückzudrängen. Davon ausgehend ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zum Zweck der Herstellung praktischer Konkordanz mit der Auflage Ziffer 1 angeordnet hat, dass der Aufzug des Antragstellers nach der Kundgebung am Tatort einen Rückweg nördlich der Kreuzung Eschweiler Straße/Salmstraße/Auf der Mühle zu nehmen hat und nicht den bei Anmeldung der Versammlung geplanten und mit dem Hilfsantrag zu 1.b. im Klageverfahren 6 K 603/10 nochmals mit einer geringfügigen Modifizierung angemeldeten Rückweg über die Frankenthalstraße und die Rathausstraße nehmen darf. Der dagegen im Wesentlichen erhobene Einwand des Antragstellers, durch die Verlegung des Rückweges nach Norden werde sein Aufzug in ein Gewerbe- bzw. Industriegebiet abgedrängt, in dem eine wirksame öffentliche Kommunikation nicht möglich sei, greift nicht durch. Der angeordnete Rückweg liegt nicht im Zentrum der Stolberger Innenstadt, wohl aber in der Innenstadt. Er führt nicht nur durch gewerbliche Ansiedlungen, sondern auch durch Wohnbereiche und Mischgebiete. Das so genannte Zentrum der Stolberger Innenstadt mit seiner Fußgängerzone in der Salmstraße befindet sich stellenweise nur wenige hundert Meter vom angeordneten Rückweg des Aufzugs des Antragstellers entfernt. Bei einer Gesamtschau wird der Antragsteller damit durch die Anordnung eines Rückwegs nördlich der Kreuzung Eschweiler Straße/Salmstraße/Auf der Mühle nicht in einen abgelegenen und - weil nicht öffentlichkeitswirksam - nicht für seinen Aufzug geeigneten Platz "abgeschoben". Eine andere Beurteilung ist nach der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Anspruch auf die Zuweisung eines "zentralen" Platzes nicht geboten, weil die Kleinräumigkeit der Stolberger Innenstadt bei der Vielzahl der für den 3. April 2010 angemeldeten Demonstrationen es dem Antragsgegner - wie anschließend ausgeführt wird - unmöglich macht, dem Antragsteller einen Rückweg über die zentrale Rathausstraße zu ermöglichen. Der Antragsgegner hat aus tragfähigen Erwägungen entschieden, den Gegendemonstrationen den zentralen öffentlichen Raum entlang der Rathausstraße und der Salmstraße wie angemeldet zu überlassen. Er ist - wie bereits dargelegt - zu Recht zugunsten der Gegendemonstrationen davon ausgegangen, dass sie ein grundrechtlich geschütztes Anliegen verfolgen. Auch hat er sachlich vertretbar berücksichtigt, dass an den Gegendemonstrationen überwiegend Stolberger Bürger teilnehmen, deren Zahl die Zahl der Teilnehmer an der Demonstration des Antragstellers deutlich übersteigt und dem Antragsteller bereit anlässlich des Fackelmarsches am Karfreitag Zugang in das Zentrum der Innenstadt gewährt worden ist. Angesichts der dadurch entstandenen räumlichen Verteilung der Demonstration des Antragstellers und der Gegendemonstrationen in der Stolberger Innenstadt ist die räumliche Trennung von Demonstranten und Gegendemonstranten entlang einer Ost-West-Linie in Höhe der Kreuzung Eschweiler Straße/Salm-straße/Auf der Mühle polizeitaktisch nachvollziehbar zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten. Ein Abweichen von diesem Konzept zugunsten des Antragstellers würde zwangsläufig zu einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen. Der dagegen vom Antragsteller erhobene Einwand, eine wirkliche Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzungen bestehe nicht, wenn Teilnehmer an seiner Demonstration auf Teilnehmer der Gegendemonstrationen treffen, ist - wie ebenfalls bereits dargelegt worden ist - nicht stichhaltig. Schließlich kann der Antragsteller auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Trennungslinie müsse zu seinen Gunsten nach Süden verschoben werden, weil er seinen Aufzugsweg stärker an dem Weg ausrichten wolle, den L. P. vor seiner Tötung gegangen ist. Dieses Anliegen wiegt nicht so schwer, dass es eine Änderung des polizeilichen Konzepts der räumlichen Trennung von Demonstration und Gegendemonstrationen, das der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient, rechtfertigen könnte. Schließlich spricht für die Verhältnismäßigkeit des gefundenen Ergebnisses, dass der Antragsteller trotz der verfügten Einschränkungen im Wesentlichen seine Versammlung wie geplant durchführen kann. Der Hinweg zum Tatort ist nicht geändert worden. Die Kundgebung am Tatort kann wie geplant durchgeführt werden. Der Rückweg führt - wie dargelegt - nicht durch ein abgelegenes Gewerbegebiet. Spricht somit Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung, fällt auch die weitere Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Das polizeiliche Konzept, die Veranstaltung des Antragstellers so weit einzuschränken, dass die Teilnehmer an der Versammlung des Antragstellers auch auf dem Rückweg zum Bahnhof "Schneidmühle" konsequent von Gegendemonstranten getrennt werden, gewährleistet den nach Lage der Dinge schonendsten Ausgleich der betroffenen Interessen, der aber auch erforderlich ist, um der nahe liegenden Gefahr einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Teilnehmern an der Versammlung des Antragstellers und Gegendemonstranten zu verhindern. Dies gilt - wie bereits dargelegt - sowohl für den ursprünglich vom Antragsteller geplanten Aufzugsweg wie auch für den im vorliegenden Verfahren mit dem Hilfsantrag beanspruchten Aufzugsweg über die Jordanstraße/Blaustraße zum Mühlener Bahnhof. Schwere Nachteile für den Antragsteller, die Anlass zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geben könnten, sind nicht ersichtlich. " An der im Eilverfahren vertretenen und im Einzelnen begründeten rechtlichen Beurteilung hält das Gericht auch im hier zu entscheidenden Hauptsacheverfahren fest. Das Klagevorbringen enthält keine wesentlich neuen Argumente, die zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung Anlass geben könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 der VwGO. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, hat der Kläger die Hälfte der Kosten gemäß § 154 Abs. 1 § VwGO zu tragen. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, haben Kläger und Beklagter gemäß 161 Abs. 2 VwGO jeweils ein Viertel der Kosten zu tragen; dies entspricht der Billigkeit, weil bezüglich der Auflage zu 2. der Beklagte unter Hinweis auf einen Schreibfehler bereits im Eilverfahren 6 L 125/10 nachgegeben und sich damit zu Recht in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, und weil bezüglich der Auflage zu 4. nach Erörterung der Sach- und Rechtslage der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage zu 4. mit Blick auf den im Parallelverfahren 6 K 602/10 geschlossenen Vergleich nicht weiter verfolgt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.