Urteil
6 K 1949/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0404.6K1949.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Am 13. August 2009 nahm der Landrat des Kreises F. auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG 10 Equiden im Wege der sofortigen Vollziehung in amtlichen Gewahrsam, die auf einer im Ortsteil S. der Stadt C. gelegenen Weide aufgestallt waren und nach Einschätzung der Behörde vom Zeugen E. C1. - dem Kläger im Parallelverfahren 6 K 1511/09 - gehalten wurden, und brachte sie auf Kosten des Halters anderweitig pfleglich unter. 3 Mit Verfügung vom 20. August 2009 ordnete der Landrat des Kreises F. gegenüber dem Zeugen C1. die Veräußerung der von der Weide in S. weggenommenen Equiden an und gab ihm außerdem auf, spätestens bis zum 27. August 2009 die Equidenpässe der am 6. August 2009 von der Weide in S. weggenommenen Equiden vorzulegen. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. 4 Mit Schriftsatz vom 9. September 2009 suchte der Kläger im Hinblick auf die Verfügung des Landrats des Kreises F. vom 20. August 2009 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach - Az.: 6 L 375/09 - und beantragte, 5 die aufschiebende Wirkung der Klage des Zeugen E. C1. - 6 K 1511/09 - gegen die Verfügung des Beklagten vom 20. August 2009 hinsichtlich zwei der dem Zeugen C1. in C. -S. weggenommenen Pferde, nämlich des Reitponys, Hengst, mit der Lebensnummer und der Transpondernummer und der dunkelbraunen Stute der Rasse Westfale mit der Lebensnummer DE , zu seinen Gunsten wiederherzustellen. 6 Zur Begründung machte er geltend: Die beiden Pferde stünden in seinem Eigentum. Dies ergebe sich aus der in Kopie vorgelegten beglaubigten Ablichtung des niederländischen Pferdepasses des Hengstes und Reitponys mit dem Namen M. sowie aus dem Pferdepass der dunkelbraunen Stute. Die Pferde hätten sich auf einer Wiese in C. -S. befunden, deren Pächter, der Zeuge C1. , aus N. -N1. sei. Er sei mit dem Zeugen C1. befreundet, jedenfalls aber sehr gut bekannt. In diesem Zusammenhang habe es der Zeuge C1. gestattet, dass er die Pferde auf der Wiese in C. -S. zum Abweiden aufgestellt habe. Der Zeuge C1. habe ihm sinngemäß erklärt, die Weidefläche sei dermaßen groß, dass ein Abweiden durch die eigenen, im Besitz des Zeugen C1. befindlichen Equiden, nicht möglich sei. Soweit gewünscht, könne er, der Kläger, seine beiden Pferde ebenfalls dort kostenfrei aufweiden. Von diesem Angebot habe er Gebrauch gemacht, als sich stabile Wetterverhältnisse gebildet hatten. 7 Soweit ihm bekannt sei, hätten auf der mehrere 100 qm großen Weidefläche auch noch Equiden geweidet, die im Eigentum der Frau V. C1. sowie im Eigentum weiterer Personen gestanden hätten, weil die entsprechende Weidefläche großzügig und ausreichend bemessen gewesen sei. Die Kontrolle und Versorgung der Tiere sei durch den Zeugen C1. erfolgt, wobei auch er, der Kläger, selbst regelmäßig - in der Regel über den anderen Tag - ergänzend die Weide aufgesucht habe, um seine Tiere in Augenschein zu nehmen. Am Samstag, den 11. August 2009, habe er sich zur Wiese begeben und festgestellt, dass die Wiese erkennbar mit Gewalt geöffnet worden sei. Die Kette, die den Weidegang gegen unbefugtes Betreten abgesichert habe, sei durchgetrennt gewesen. Sämtliche Equiden seien von der Wiese verschwunden gewesen. Er habe unverzüglich den Zeugen C1. unterrichtet, der sich vor Ort begeben habe. Dann sei die Polizei hinzugeholt worden, weil man zunächst von einem Diebstahl ausgegangen sei. Die Polizeibeamten hätten sie jedoch unterrichtet, dass die Equiden durch Mitarbeiter des Kreises F. von der Weide entfernt worden seien. 8 Nachdem die Kammer den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass sie mit Beschluss vom 10. September 2009 einem gegen die sofortige Vollziehung der Veräußerungsanordnung des Beklagten vom 20. August 2009 - Az.: 6 L 362/09 - gerichteten Eilantrag des Zeugen C1. stattgegeben hatte, erklärten der Kläger und der Beklagte das Eilverfahren des Klägers - Az.: 6 L 375/09 - übereinstimmend 9 in der Hauptsache für erledigt. 10 Vor der Entscheidung über die Kosten des Eilverfahrens 6 L 375/09 überreichte der Kläger - der Antragsteller des damaligen Eilverfahrens - eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen C1. vom 17. September 2009, in welcher der Zeuge C1. an Eides Statt versicherte: Der Kläger sei der Eigentümer der beiden Pferde, die er als seine eigenen Pferde bezeichne. Der Kläger sei ein guter Bekannter. Er, der Zeuge C1. , habe dem Kläger gestattet, die Pferde auf der von ihm, dem Zeugen, angepachteten Wiese in C. -S. aufzuweiden. Ihm sei definitiv bekannt, dass der Kläger regelmäßig, wohl alle zwei Tage, persönlich die Wiese aufgesucht habe, um seine Pferde zu kontrollieren und gegebenenfalls zu versorgen. 11 Darüber hinaus überreichte der Kläger des vorliegenden Verfahrens im Eilverfahren 6 L 375/09 eine eigene eidesstattliche Versicherung, in der er an Eides Statt versicherte: Die beiden in Rede stehenden Pferde hätten im Zeitpunkt der Wegnahme der Pferde von der Wiese in C. -S. in seinem Eigentum gestanden; sie stünden auch noch jetzt in seinem Eigentum. Der Zeuge C1. habe ihm gestattet, die Pferde auf dessen angepachteter Wiese in C. -S. aufzuweiden. 12 Schließlich erwiderte der Kläger im Eilverfahren 6 L 375/09 auf den Vorhalt des Beklagten, er habe die beiden Pferde nicht nach § 26 Viehverkehrsordnung bei der zuständigen Veterinärbehörde angezeigt, hierzu sei er nicht verpflichtet gewesen, weil er habe keine Tierhaltung im Sinne des § 26 Viehverkehrsordnung betrieben habe. Tierhalter im Sinne der Viehverkehrsordnung sei, wer selbstständig eigene oder fremde Tiere in einer dafür vorgesehenen Anlage halte. Das mache er, der Kläger, nicht. Seine beiden Equiden seien stets fremd eingestallt. 13 Mit Beschluss vom 16. Oktober 2009 erlegte das erkennende Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens 6 L 375/09 dem Kläger - dem Antragsteller des damaligen Eilverfahrens - auf und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger habe sein Eigentum an dem Reitpony M. und an der dunkelbraunen Westfalenstute nicht glaubhaft gemacht; es fehle damit an der Verletzung eigener Rechte. Tragfähige Indizien für das vom Kläger behauptete Eigentum würden fehlen. Selbst von der naheliegenden Möglichkeit darzulegen, wann er die beiden Pferde von welchem Vorbesitzer zu welchem Zweck und Preis erworben habe, habe er keinen Gebrauch gemacht. 14 Nachdem der Beklagte mit Änderungsverfügung vom 7. September 2009 die sofortige Vollziehung seiner Veräußerungsanordnung vom 20. August 2009 erneut angeordnet hatte, beantragte der Kläger die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - Az.: 6 L 440/09 -, allerdings diesmal mit dem Antrag, 15 im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass der Beklagte die von ihm weggenommenen Pferde, nämlich das Reitpony mit dem Namen M. , einen Hengst, und die dunkelbraune Stute der Rasse Westfale, ausschließlich an ihn, den Kläger, herauszugeben habe. 16 Zum Beweis seines Eigentums versicherte der Kläger dem Gericht unter Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 26. Oktober 2009, er habe das Eigentum an dem Reitpony mit dem Namen M. und an der dunkelbraunen Stute der Rasse Westfale von dem Zeugen C1. im Rahmen eines Tauschgeschäfts erworben. Hierfür könne er Zeugen aufbieten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers fügte hinzu, sein Mandant habe aufgrund der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, in der ihm vorgehalten worden sei, er habe nicht dargelegt, von wem er wann die beiden Pferde von welchem Vorbesitzer zu welchem Zweck und Preis erworben habe, nunmehr dezidiert den Eigentumserwerbsvorgang offen gelegt. 17 Auf den Hinweis des Beklagten, dass beide Pferde bereits veräußert worden seien, erklärten der Kläger und der Beklagte das Eilverfahren 6 L 440/09 18 wechselseitig in der Hauptsache für erledigt. 19 Mit Beschluss vom 9. März 2010 erlegte das erkennende Gericht die Kosten des Eilverfahrens 6 L 440/09 nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache dem Kläger - dem Antragsteller des damaligen Eilverfahrens - auf und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger habe auch in Ansehung seiner Versicherung an Eides Statt den Erwerb des Eigentums an den beiden Pferden nicht glaubhaft machen können, weil die eidesstattlichen Versicherungen weder mit einer Aussage des Zeugen C1. vom 5. August 2009 gegenüber der Amtstierärztin des Beklagten noch damit zu vereinbaren seien, dass sich nach den Feststellungen der Amtstierärztin im August 2009 die Westfalenstute in einem schlechten bis sehr schlechten Ernährungszustand befunden habe. 20 Bereits am 27. Oktober 2009 hatte der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst begehrt hat, 21 den Beklagten zu verurteilen, zwei der dem Zeugen C1. in C. -S. weggenommenen Pferde, nämlich das Reitpony M. , einen Hengst mit der Lebensnummer und der Transpondernummer , und die dunkelbraune Stute der Rasse Westfale mit der Lebensnummer DE , an ihn herauszugeben. 22 Auch nach der Veräußerung der beiden Pferde durch den Beklagten hält der Kläger an der Klage fest - allerdings nunmehr mit einem auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns gerichteten Begehren - und führt insoweit zur Begründung aus: 23 Er habe die Pferde Ende Juli 2009 erworben. Er habe sie gegen einen Mercedes-Pkw 300 Diesel, Baujahr 1993, ein ehemaliges Taxi der Firma Klaus O. in Aachen, getauscht. Er sei gut bekannt mit dem Inhaber der Autolackiererei C2. in Aachen. Bei Gelegenheit verkehre er dort auch privat, um sich mit dem Inhaber, dem Zeugen C2. , zu unterhalten. Etwa Ende Juli 2009 habe er sich bei der Firma C2. aufgehalten, als der Zeuge O. mit dem vorbeschriebenen Pkw-Mercedes 300 Diesel, einem Taxi, ebenfalls die Firma C2. besucht habe. Er, der Kläger, kenne den Zeugen O. ebenfalls seit Jahren persönlich, er sei mit ihm nicht befreundet, aber bekannt. Im gemeinsamen Gespräch habe sich ergeben, dass der Zeuge O. die von ihm geführte Taxe habe ausrangieren wollen. Er, der Kläger, habe daraufhin gefragt, was der Zeuge O. für den Wagen haben wolle. Sie hätten sich auf einen Kaufpreis von 400,00 EUR geeinigt, den der Zeuge O. auch genannt habe. Er, der Kläger, habe sofort mit Handschlag vor Ort das Fahrzeug gekauft. Der Zeuge O. habe sich von einer anderen Taxe seiner Firma abholen lassen. Gegen Barzahlung habe er ihm, dem Kläger, das Fahrzeug nebst Schlüsseln und Papieren übergeben. Weil es noch zugelassen gewesen sei, habe er, der Kläger, das Fahrzeug geführt. 24 Am Folgetag habe er sich entschlossen, den ihm gut bekannten Zeugen E. C1. in der Eifel zu besuchen. Dies sei an einem Freitag gewesen. Der Zeuge C1. habe den Pkw gesehen und Interesse an dem ausrangierten Taxi gezeigt. Er, der Kläger, und der Zeuge C1. seien insoweit handelseinig geworden, als dass er, der Kläger, das Fahrzeug gegen zwei Pferde, nämlich das Reitpony mit dem Namen M. , einen Hengst, und eine dunkelbraune Stute der Rasse Westfale mit der Lebensnummer DE , getauscht habe. Das Fahrzeug sei direkt vor Ort geblieben. Hinsichtlich der Pferde habe der Zeuge C1. noch angeboten, die Pferde könnten auf einer von ihm genutzten Wiese in C. aufgeweidet werden, bis er, der Kläger, einen Einstellplatz für die Tiere gefunden habe. Dieses Angebot habe er angenommen. 25 Der Tausch sei sodann noch direkt vor Ort vollzogen worden. Er, der Kläger, habe das Auto sofort dort zurückgelassen und sei von einem Bekannten nach Hause gefahren worden. In der Folgezeit habe er, der Kläger, die Pferde stets auf der Weide in F. -S. aufgesucht. Er sei dort etwa jeden zweiten Tag erschienen. Zuvor habe er mit seinem Freund, dem Zeugen H. T. , der in T1. -C3. wohne, abgesprochen, dass er bei ihm Ergänzungsfutter für die Tiere habe unterstellen, von dort abholen und zur Weide verbringen können. So sei auch verfahren worden. Etwa jeden zweiten Tag sei er, der Kläger, zunächst zum Zeugen T. gefahren, habe dort portioniertes Futter für die Pferde geholt, sich zur Wiese begeben, seine beiden Pferde dort mit Futter versorgt und stets überprüft, dass Wiese und Haltung insoweit sachgerecht gewesen seien. Herr T. habe ihn bisweilen begleitet. 26 Am Samstag, den 18. August 2009, habe er dann festgestellt, dass sämtliche Pferde von der Wiese verschwunden gewesen seien. Die Polizei sei unterrichtet worden. Den vor Ort erschienen Polizeibeamten habe er sowohl das mitgeführte Futter für die beiden Pferde gezeigt als auch die Pferdepässe, woraus sich ergebe, dass eindeutig er der Eigentümer und auch Halter der Pferde gewesen sei. Die Pferde seien daher an ihn herauszugeben. 27 Der Kläger beantragt nunmehr, 28 festzustellen, dass die Wegnahme und Veräußerung der beiden seinerzeit in seinem Eigentum stehenden Pferde - nämlich des Reitponys M. , eines Hengstes mit der Lebensnummer und der Transpondernummer , und der dunkelbraunen Stute der Rasse Westfale mit der Lebensnummer DE - rechtsfehlerhaft war und ihn in seinen Rechten verletzt hat. 29 Der Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Er macht geltend, der Vortrag des Klägers, er habe ein von ihm erworbenes Taxi gegen zwei Pferde des Zeugen C1. getauscht und sei auf diese Weise Eigentümer der Pferde geworden, überrasche. Weder in seinem Schreiben an die Veterinärabteilung vom 19. September 2009 noch in seinem Vortrag im Verfahren 6 L 375/09 werde das Tauschgeschäft erwähnt. Auch die in dem Eilverfahren vorgelegte "eidesstattliche Versicherung" enthalte keinen Hinweis auf ein Tauschgeschäft. Mit Schreiben vom 26. August 2009 sei der Kläger aufgefordert worden, sein Eigentum an den Tieren nachzuweisen. Sollte es tatsächlich ein Tauschgeschäft gegeben haben, hätte er diesen Vortrag mit Sicherheit als Reaktion auf das damalige Anschreiben im Eilverfahren 6 L 375/09 vorgebracht. Auch sei es ungewöhnlich, Pferde zu erwerben, ohne diese zuvor gesehen zu haben. In der Klageschrift werde im Zusammenhang mit dem Tauschgeschäft ausgeführt: "Die Pferde könnten auf einer von ihm (dem Zeugen C1. ) genutzten Wiese in C. aufgeweidet werden..." Die Tiere hätten sich nach den Feststellungen der zuständigen Veterinärin jedoch bereits auf der Wiese befunden. Der vorgetragene Sachverhalt erweise sich mithin als fingiert und sei nicht glaubhaft. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers bestünden auch aus anderen Gesichtspunkten. Der Kläger verfüge weder über einen Vertrag noch über ein sonstiges Dokument, aus dem sich sein Eigentumserwerb ableiten ließe. Die vorgelegten Pferdepässe aus den Niederlanden, die hierzulande ohnehin nicht gültig seien, würden ihn jedenfalls nicht als Eigentümer ausweisen. Die Tiere seien von ihm weder bei der Tierseuchenkasse angemeldet noch nach § 26 Viehverkehrsordnung bei der zuständigen Veterinärbehörde angezeigt worden. In seinem Schreiben vom 19. August 2009 gebe er an, dass die Kontrolle und Versorgung der Tiere über den Weidepächter erfolge und er nur die Weide aufsuche, "um seine Tiere in Augenschein zu nehmen". Dem widerspreche seine Einlassung in der Klagebegründung, er habe mit Unterstützung eines Herrn T. , der seit dem 1. April 2009 in T1. wohne und aus Aachen zugezogen sei, "seine beiden Pferde mit Futter versorgt und stets überprüft, dass Wiese und Haltung insoweit sachgerecht seien". Gegen eine regelmäßige Überprüfung der Tiere spreche auch, dass der Kläger es in seinem bisherigen Vortrag nicht vermocht habe, den Tag der Wegnahme der Tiere zutreffend anzugeben. 32 Die von ihm behauptete sachgerechte Versorgung der beiden Pferde könne nicht erfolgt sein, denn wie anders sei es zu erklären, dass die Veterinärin bei der Kontrolle der Tiere eine unzureichende Wasserversorgung und einen schlechten bis sehr schlechten Ernährungszustand festgestellt habe. Die Pferde, insbesondere die Stute, hätten sich bei der Wegnahme Mitte August in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden. Kein vernünftig handelnder Eigentümer lasse eine derartige Wertminderung seines Eigentums zu, abgesehen von der aus Gründen des Tierschutzes bestehenden Verpflichtung, die Tiere von ihren Leiden zu befreien. Selbst wenn der Kläger Ende Juli die Tiere erworben hätte, wäre eine tiermedizinische Behandlung die vordringlichste Maßnahme gewesen. 33 In einem Erörterungstermin am 3. November 2010 hat das Gericht den Kläger ausführlich dazu angehört, wie im Einzelnen das Eigentum an den beiden in Rede stehenden Pferden vom Zeugen C1. auf ihn übergegangen ist. Außerdem hat es Beweis darüber, ob der Kläger im Sommer 2009 in der Autolackiererei C2. ein Taxi per Handschlag gekauft hat, durch Vernehmung der Zeugen Hans C2. und Klaus O. , sowie darüber, ob der Kläger im Sommer 2009 ein Auto gegen zwei Pferde getauscht hat und darüber, in welcher Weise und wie oft der Kläger seine Pferde auf der Weide in C. -S. versorgt hat, durch Vernehmung der Zeugen Günter T. und E. C1. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstandes wird auf die Streitakte, auf die vom Landrat des Kreises F. in dem Parallelverfahren 6 K 1557/09 der getrennt lebenden Ehefrau des Zeugen C1. - 1 Heft - und im Eilverfahren 6 L 362/09 des Zeugen C1. - 2 Ordner - übersandten Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden sind, verwiesen. 35 Entscheidungsgründe: 36 Über die Klage wird mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden entschieden, auf den die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. September 2010 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. 37 Die Klage hat keinen Erfolg. 38 Sie ist zwar als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Veräußerung der beiden Pferde, deren Eigentum er sich berühmt, durch den Beklagten an eine dritte Person. Für das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Ein Hauptfall, in dem das Feststellungsinteresse als gegeben anzusehen ist, sind die Präjudizialität der im Feststellungsstreit zu klärenden Rechtsfrage für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche und der Gesichtspunkt der Rehabilitierung, weil der behördliche Eingriff diskriminierenden Charakter hat und sich aus ihm eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung des Betroffenen ergibt. Davon ausgehend besteht im Fall des Klägers ein derartiges Feststellungsinteresse jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung, weil der Entzug des Eigentums an den beiden in Rede stehenden Pferden durch Übertragung des Eigentums an einen Dritten - sollte er rechtswidrig erfolgt sein - den Kläger nachhaltig und spürbar in seinem grundrechtlich geschützten Eigentumsrecht verletzt hätte. 39 Die Klage ist jedoch unbegründet. 40 Die Veräußerung der beiden Pferde, deren Eigentümer zu sein der Kläger behauptet, ist frei von Rechtsfehlern erfolgt. 41 Der Beklagte war auf der Grundlage der auf § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG gestützten und sofort vollziehbaren Veräußerungsanordnung vom 20. August 2009 berechtigt, die Pferde zu veräußern. Dass der Beklagte mit der Veräußerung der Pferde im Wege des freihändigen Verkaufs gegen die im Veräußerungsverfahren in analoger Anwendung zu beachtenden, im Polizei- und Ordnungsrecht normierten Grundsätze über die Verwertung sichergestellter Sachen 42 - vgl. hierzu im Einzelnen Kammerurteil vom 25. Oktober 2006 < 6 K 3359/04 =, juris - 43 verstoßen hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. 44 Die damit alleine entscheidungserhebliche Frage, ob der Beklagte bei der freihändigen Veräußerung der beiden Pferdes, die der Kläger für sich als Eigentümer beansprucht, ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig gehandelt hat, weil er das behauptete Eigentum des Klägers hätte berücksichtigen und mit Rücksicht auf den Schutz des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG die Pferde an den Kläger hätte herausgeben müssen und nicht an einen Dritten hätte veräußern dürfen, sofern tierschutzrechtliche Bedenken einer Herausgabe an den Kläger nicht entgegenstanden, ist zu Lasten des Klägers zu entscheiden. Der Beklagte durfte die Behauptung des Klägers, er sei der Eigentümer der beiden Pferde, vernachlässigen, weil es ihm nicht gelungen ist, sein Eigentum an den Pferden nachzuweisen. 45 Das Gericht hält nach nochmaliger Überprüfung aller für die Beurteilung der Eigentumsfrage maßgeblichen Gesichtspunkte an der bereits in den Einstellungs- und Kostenbeschlüssen in den Eilverfahren 6 L 375/09 und 6 L 440/09 vom 16. Oktober 2009 und 9. März 2010 erfolgten Wertung fest, dass der Kläger keine tragfähigen Indizien vorgetragen hat, die es rechtfertigen würden, sein Eigentum an den beiden in Rede stehenden Pferden zumindest für überwiegend wahrscheinlich zu halten. Im Einzelnen ist dazu nochmals auszuführen: 46 Der für die dunkelbraune Stute der Rasse Westfale mit der Lebensnummer DE in Kopie vorgelegte Pferdepass des "Westfälisches Stammbuch e.V." dient ausweislich des durch Fettschrift in das Auge des Lesers springenden Aufdrucks auf Seite 1 des Dokument nicht zum Nachweis Eigentums. Stattdessen dient er - wie den Erläuterungen auf Seite 6 des für ausgestellten Pferdepasses die dunkelbraune Stute der Rasse Westfale zu entnehmen ist - der Identifizierung von Pferden und muss als Begleitdokument mitgeführt werden. Wie den Erläuterungen weiter zu entnehmen ist, existiert zu jedem Pferdepass eine mit der identischen Lebensnummer versehene Eigentumsurkunde. Diese dient im Gegensatz zu dem Pferdepass dem Eigentumsnachweis und ist nur im Fall der Veräußerung mit dem Pferd und dem Pferdepass an Dritte zu übergeben. Dass der Kläger nur den Pferdepass, nicht aber die Eigentumsurkunde vorgelegt hat, spricht damit deutlich gegen seine Behauptung, er sei der Eigentümer dieses Pferdes. 47 Gleiches gilt für den für das Reitpony M. , einen Hengstes mit der Lebensnummer und der Transpondernummer , vorgelegten Pferdepass aus den Niederlanden. Dieses Dokument enthält die meisten Angaben zwar auch in deutscher Sprache - der Gerichtssprache -; die vorgelegten Kopien sind jedoch lückenhaft und umfassen nicht alle Seiten des Pferdepasses. Den vorgelegten Kopien lässt sich nicht entnehmen, dass der niederländische Pferdepass - anders als ein in Deutschland ausgestellter Pferdepass - auch als Eigentumsnachweis dienen soll. Insoweit folgt das Gericht - mangels konkreter Darlegungen des Klägers und seines Anwalts zu rechtlichen Bedeutung eines niederländischen Pferdepasses - der Rechtsauffassung des Beklagten, dass ein niederländischer Pferdepass grundsätzlich nicht geeignet ist, Nachweis über die Eigentumsverhältnisse an dem Pferd zu führen. 48 Die aus den vorstehenden Erwägungen folgenden nachhaltigen Zweifel an der behaupteten Eigentümerstellung des Klägers werden dadurch verfestigt, dass - wie bereits im Kostenbeschluss des erkennenden Gerichts vom 9. März 2010 im Eilverfahren 6 L 440/09 dargelegt worden ist - in einem Vermerk des Beklagten vom 5. August 2009 ausgeführt wird, dass der Zeuge C1. am 5. August 2009 der Amtstierärztin des Antragsgegners erklärt hat, die Westfalenstute gehöre seiner getrennt lebenden Frau. Damit ist nicht die Behauptung des Klägers zu vereinbaren, Ende Juli 2009 - also wenige Tage vorher - habe der Zeuge C1. ihm die Westfalenstute verkauft. Außerdem ergibt sich aus der Dokumentation der Fortnahme von 10 Pferden von einer von dem Zeugen C1. damals angepachteten Weide in C. -S. , dass die Westfalenstute, deren Eigentum der Kläger sich berühmt, sich damals in schlechtem bis sehr schlechtem Ernährungszustand befand. Damit ist die Behauptung, der Kläger habe etwa jeden zweiten Tag persönlich kontrolliert, ob "seine" Pferde ordnungsgemäß versorgt waren, nicht zu vereinbaren. Die dargelegten Ungereimtheiten sind nur dadurch vernünftig zu erklären, dass der Kläger in Wirklichkeit die beiden angeblich noch im Juli 2009 gegen ein ausrangiertes Taxi eingetauschten Pferde in den ersten beiden Augustwochen des Jahres 2009 überhaupt nicht gesehen hat. 49 Angesichts dieser schon aus den vorstehenden Gründen eindeutig gegen die Behauptung des Klägers sprechenden Beweislage kann dahinstehen, ob die von seinem Prozessbevollmächtigten vertretene Auffassung, als nichtgewerblicher Privateigentümer sei er weder zu einer Anmeldung der Pferdes bei der Tierseuchenkasse noch zu einer Anmeldung nach § 26 Viehverkehrsordnung bei der zuständigen Veterinärbehörde verpflichtet gewesen, zutrifft. Festzuhalten bleibt insoweit nur, dass keines dieser beiden - wenn sie denn gegeben wären - zu Gunsten des Klägers sprechenden Indizien vorliegt. 50 Letztlich muss der behauptete Eigentumserwerb des Kläger auch deshalb als fingiert bewertet werden, weil der in jeder Hinsicht außergewöhnliche, erst auffallend spät erstmals behauptete Erwerb von zwei Pferden im Rahmen eines Tauschgeschäfts als Gegenleistung für ein ausrangiertes Taxi im Wert von 400,00 EUR dem Kläger als einem guten Bekannten des Zeugen C1. überhaupt nur dann geglaubt werden könnte, wenn das behauptete Tauschgeschäft durch andere - belastbare - Beweisanzeichen als den vorgelegten niederländischen Pferdepass oder den zur Gerichtsakte gereichten Pferdepass des "Westfälisches Stammbuch e.V." bewiesen werden könnte. Ein solcher Beweis mit anderen Mitteln als den vorgelegten Pferdepässen ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. 51 Einen schriftlichen Kaufvertrag mit dem Zeugen O. oder dem Zeugen C1. konnte der Kläger nicht vorlegen. 52 Sein Versuch, den behaupteten Erwerbsvorgang durch Zeugen zu beweisen, ist gescheitert. Selbst wenn nicht alle Bausteine des behaupteten außergewöhnlichen Erwerbsvorgangs erfunden sind - wenn also z.B. der Zeuge C1. tatsächlich Eigentümer eines ausrangierten Taxis des Zeugen O. im maßgeblichen Zeitraum geworden ist -, sind die während der Zeugenvernehmungen aufgetretenen Ungereimtheiten und Widersprüche und die Ungereimtheiten in der Grundschilderung des Klägers in der Summe so erheblich, dass bei einer abschließenden Gesamtbewertung der vom Kläger behauptete Eigentumserwerb als fingiert und damit unwahr bewertet werden muss. 53 Im Einzelnen ist dazu auszuführen: 54 Bereits der Vortrag des Klägers zu dem behaupteten Tauschgeschäft ist in sich nicht stimmig. So hat er in der Klagbegründung angegeben, er habe die Pferde Ende J u l i 2009 erworben. Im Erörterungstermin hat er im Gegensatz dazu erklärt, er habe das Taxi, das er wenige Tage darauf gegen die Pferde eingetauscht habe, Ende J u n i 2009 vom Zeugen O. erworben. Auf Vorhalt seines Prozessbevollmächtigten im Erörterungstermin hat er abschließend hierzu erklärt, er wisse nicht genau, ob Ende Juni oder Ende Juli richtig sei. Weiter hat er in der Klagbegründung angegeben, nach dem Abschluss des Tauschgeschäfts habe er das Auto sofort beim Zeugen C1. zurückgelassen und sei von einem Bekannten - dem im Erörterungstermin als Zuhörer zugelassenen und anwesenden Herrn L1. - nach Hause gefahren worden. Im Erörterungstermin hat er demgegenüber erklärt, er habe am Tag des Tauschgeschäfts das Taxi noch nicht übergeben, sondern sei damit am folgenden Tag - einem Samstag - erst noch zum Zeugen T. nach T1. -C3. und am Abend dann von dort zum Zeugen C1. gefahren, um den Wagen zu übergeben. Auffallend widersprüchlich hat der Kläger auch dazu vorgetragen, wann er festgestellt hat, dass sämtliche Pferde von der Wiese in S. verschwunden waren. Nach seinem Klagevorbringen war es am 18. August 2009, nach dem Vorbringen im Eilverfahren 6 L 375/09 war es am 11. August 2009, und im Erörterungstermin hat er schließlich erklärt, er wisse noch ganz genau, dass er am 12. August bemerkt habe, dass alle Pferde weg waren. Erst nach Einsichtnahme in einen Kalender des Jahres 2009 im Erörterungstermin ließ er Kläger dann dahin ein, er habe die Wegnahme der Pferde datumsmäßig am 15. August 2009 bemerkt. 55 Vor allem aber lassen sich wesentliche Teile der Schilderung des Klägers nicht mit den Angaben der hierzu angehörten Zeugen in Einklang bringen. Dies beginnt damit, dass der Kläger in seiner Klagebegründung angegeben hat, er habe sich etwa Ende Juli 2009 bei der Firma C2. aufgehalten, als der Zeuge O. mit dem in Rede stehenden Taxi ebenfalls die Firma C2. besucht habe. Nach den Angaben des Zeugen C2. stand das ausrangierte Taxi der Firma O. bereits seit zwei, drei Wochen in seiner Werkstatt, als der Kläger es dem Zeugen O. abgekauft hat, und auch der Zeuge O. hat ausgesagt, der Kläger habe ein ausrangiertes Taxi von ihm erworben, das er, der Zeuge O. , in der Werkstatt des Zeugen C2. abgestellt hatte, weil es ausgemustert worden war. 56 Noch unverständlicher ist der Widerspruch zwischen der Schilderung des Klägers und den Angaben des Zeugen T. . Der Kläger hat bei seiner Anhörung im Erörterungstermin erklärt, an dem Samstag, an dem er den Wagen getauscht habe, sei er zuerst mit dem Wagen zu seinem Freund, dem Zeugen H1. T. , nach T1. -C3. gefahren, weil er sich in der Gegend da noch nicht so gut ausgekannte habe und habe den Zeugen T. gebeten, ihm die Weide in C. -S. zu zeigen; der Zeuge T. habe seinem Wunsch entsprochen und habe ihn zu der Weide nach S. gefahren. Der Zeuge T. hat das Treffen an dem Samstag ganz anders geschildert. Denn er hat angegeben, der Kläger habe ihn an diesem einzigen Tag, einem Samstag, an dem er, der Zeuge, das Taxi gesehen habe, ihn selbst und einen Kameraden aus I. , der bei ihm zu Besuch war, von T1. -C3. aus zum Zentralort T1. zu einem Volksfest gefahren, wo er und sein Kamerad als Helfer eingeteilt gewesen seien. 57 Noch auffälliger sind die Widersprüche zwischen den Schilderungen des Klägers und der Aussage des Zeugen C1. . Der Kläger, der bis zu seiner Anhörung im Erörterungstermin durchgängig anwaltlich hat vortragen lassen, er sei an einem Freitag zum Zeugen C1. gefahren, sei sofort mit dem Zeugen C1. handelseinig geworden und habe schon an diesem Tag die Pferdepapiere gegen den Wagen getauscht, hat erstmals bei seiner Anhörung im Erörterungstermin erklärt, er sei zwar schon am Freitag mit dem Taxi beim Zeugen C1. gewesen, der Tausch sei aber nicht am Freitag, sondern am Samstag erfolgt; dabei hat er sich - wie dargelegt - in Widersprüche dazu verwickelt, wie der Zeuge T. den Geschehensablauf am Samstag geschildert hat. Mit dieser bei der Anhörung des Klägers im Erörterungstermin abgewandelten Schilderung ist die Aussage des Zeugen C1. in mehreren Punkten nicht zu vereinbaren. So hat der Zeuge C1. erklärt, der Kläger sei an einem Samstag mit dem Taxi zu ihm gekommen. Er habe dem Kläger zwei Pferde auf einer Wiese in C. -S. als Tauschgegenstand angeboten und dem Kläger vorgeschlagen, er solle sich die beiden Pferde doch einmal anschauen. Der Kläger sei dann an diesem Tag, einem Samstag, auf die Wiese nach C. -S. gefahren und habe sich die beiden Pferde angeschaut. Danach sei er zu ihm zurückgekommen und habe gesagt, der Tausch könne laufen, wenn er beide Pferde für das Auto bekomme. Darauf sei er, der Zeuge, eingegangen und habe dem Kläger sofort die Papiere für die beiden Pferde ausgehändigt. Der Kläger sei mit dem Auto allerdings noch einmal zu sich nach Hause gefahren, weil er ja den Wagen noch habe abmelden müssen. Der Wagen sei ihm dann abgemeldet mit den Papieren am Anfang der folgenden Woche - eher noch erst Mitte der Woche - übergeben worden. Der Kläger habe ihn, den Zeugen, anlässlich des Kaufs dann auch gefragt, ob er die beiden Pferde noch auf der Weide in C. -S. stehen lassen könne, weil er noch keinen eigenen Stall habe. 58 Bei zusammenfassender Wertung drängt sich damit geradezu auf, dass das behauptete Tauschgeschäft zwischen dem Kläger und dem Zeugen C1. nicht wie behauptet abgeschlossen worden ist. Würden die Schilderungen des Klägers und der Zeugen T. und C1. auf wirklich Erlebtem beruhen, könnten sie nicht so krass wie dargelegt in wesentlichen Punkten voneinander abweichen. Vielmehr legt insbesondere der Umstand, dass der Kläger erstmals im Erörterungstermin den Samstag als den Tauschtag bezeichnet hat - und dies auch noch in Übereinstimmung mit den Zeugen T. und C1. -, nahe, dass sich der Kläger mit diesen beiden Zeugen vor dem Erörterungstermin abgestimmt hat, allerdings nur grob und nicht so sorgfältig, dass dem Kläger und dem Zeugen C1. , der ein persönliches Interesse an einem Klageerfolg des Klägers hat, geglaubt werden könnte. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.